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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2012:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Bundesrat gibt grünes Licht

Nach zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2012 in Kraft und enthält wichtige steuerliche Änderungen, die auszugsweise vorgestellt werden.

Berufsausbildung

Bereits rückwirkend (ab dem Veranlagungszeitraum 2004) gilt die „Klarstellung“, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug wird von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR angehoben.

Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug wird sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.

Hinweis 2: Ob die rückwirkende Gesetzesanpassung, die die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aushebelt, indes rechtens ist, wird wohl bald die Gerichte beschäftigen.

Riester-Rente

Ab 2012 müssen auch mittelbar zulageberechtigte Personen einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR im Jahr auf ihren Vertrag einzahlen, um die volle Riester-Zulage zu erhalten. Damit reagiert der Gesetzgeber insbesondere auf die Fälle, in denen Zulagen zurückgefordert werden, weil Riester-Sparer infolge des schleichenden Übergangs von der mittelbaren in die unmittelbare Zulageberechtigung unwissentlich keinen Eigenbeitrag geleistet haben.

Beispiel: Eine Frau, die nicht berufstätig ist und deren Ehegatte einen Riester-Vertrag hat, ist mittelbar zulageberechtigt. Für ihren eigenen Vertrag musste sie bis dato keine Beiträge einzahlen. Wird die Frau jedoch rentenversicherungspflichtig (z.B. nach der Geburt ihres Kindes), ist sie selbst unmittelbar zulageberechtigt und muss einen Eigenbeitrag von mindestens 60 EUR einzahlen, was vielfach übersehen wurde.

Um sich die Zulage für zurückliegende Beitragsjahre doch noch zu sichern, hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle die Möglichkeit eingeführt, Beiträge bis spätestens zum Beginn der Auszahlungsphase nachzuentrichten. Diese Möglichkeit besteht für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Beitragsjahr 2011.

Hinweis: Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen müssen die Anleger über die Neuregelung bis zum 31.7.2012 in schriftlicher Form informieren.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Mit einem Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer können Kapitalanleger den Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen direkt durch die Bank vornehmen lassen. Wurde kein Antrag gestellt, erfolgt die Festsetzung über die Steuererklärung.

Bei Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2013 zufließen, wird das Antragsverfahren abgeschafft und durch einen automatisierten Datenabruf ersetzt. Allerdings können Kapitalanleger den Abruf ihrer Kirchensteuermerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern sperren lassen. In diesen Fällen werden sie über die Steuererklärung zur Kirchensteuer veranlagt.

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Der Katalog der Freiwilligendienste wurde erweitert. Infolgedessen erhalten Eltern auch für die Kinder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Inkrafttreten: Internationale Jugendfreiwilligendienste ab 1.1.2011 und Bundesfreiwilligendienst ab 3.5.2011.

Sanierungsklausel

Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.1.2011 dürfen deutsche Finanzämter die Sanierungsklausel grundsätzlich nicht mehr anwenden - trotz der seitens der Bundesregierung insoweit beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage.

Anstelle der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Aufhebung der Sanierungsklausel erfolgt nunmehr eine Suspendierung. Eine erneute Anwendung bzw. eine Weiteranwendung der Sanierungsklausel sieht das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz insbesondere dann vor, wenn das Gericht oder der Gerichtshof der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklären und feststellen, dass die Sanierungsklausel keine staatliche Beihilfe darstellt.

Zum Hintergrund: Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.

Fingierte Schenkungen bei Kapitalgesellschaften

Im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist eine Neuregelung zu beachten, nach der Einlagen in eine GmbH in bestimmten Fällen der Schenkungsteuer unterliegen können.

Nach der neuen Gesetzesfassung wird die Werterhöhung von Kapitalgesellschaftsanteilen, die eine unmittelbar oder mittelbar beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, nämlich als Schenkung fingiert.

Sollte es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handeln, wird bei der Ermittlung der Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker (Einlegendem) und Beschenktem (Mitgesellschafter) zugrunde gelegt.

Hinweis: Vorgenannte Ausführungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Im Zuge der Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren - dessen Starttermin aktuell auf den 1.1.2013 verschoben wurde - wurden die umfangreichen lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften überarbeitet (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG), Drs. 676/11 (B) vom 25.11.2011).

Zum Anfang


Gründungszuschuss nur noch eine Ermessensleistung

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Damit müssen arbeitslose Existenzgründer beim Gründungszuschuss erhebliche Einschnitte in Kauf nehmen.

Vollständige Ermessensleistung

Der Gründungszuschuss wird von einer teilweisen Pflicht- in eine vollständige Ermessensleistung umgewandelt. Somit liegt es künftig im Ermessen der Arbeitsagenturen, ob der Zuschuss gewährt wird. Jenseits der Beurteilung der Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes ist durch den Vermittler die persönliche Eignung der Gründerin bzw. des Gründers einzuschätzen.

Geringere Förderung bei gleicher Förderdauer

Die erste Förderphase - Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und 300 EUR zur sozialen Absicherung - wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Die zweite Förderphase - pauschal 300 EUR zur sozialen Absicherung - wird von sechs auf neun Monate verlängert.

Hinweis: Damit beträgt die mögliche Gesamtförderdauer weiterhin 15 Monate; die Förderungshöhe wird aber regelmäßig geringer ausfallen.

Längerer Restanspruch auf Arbeitslosengeld

Darüber hinaus müssen Arbeitslose künftig einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens noch 150 statt wie bisher 90 Tagen vorweisen, um den Gründungszuschuss erhalten zu können.

Inkrafttreten

Die vorgenannten Neuregelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft; voraussichtlich also noch im Dezember 2011 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Drs. 762/11 (B) vom 25.11.2011).

Zum Anfang



Vermieter

Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten: Sind die Zinsen absetzbar?

Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine vermietete Immobilie, die einem von ihnen gehört, „aus einem Topf“, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben oder aus Darlehen, die zulasten beider Eheleute aufgenommen wurden, sind die Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Diese Grundsätze basieren auf einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs und gelten auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind vorgenannte Ausführungen indes nicht auf Schuldzinsen für ein Darlehen übertragbar, das ein Ehegatte im eigenen Namen aufgenommen hat, um damit die Immobilie des anderen Ehegatten zu finanzieren. Die Zinsen sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat.

Nur wenn der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln bezahlt, liegen bei ihm abziehbare Werbungskosten vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen zur Begleichung der Schuldzinsen verwendet. Dabei müssen aus den Mieteinnahmen zunächst die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt werden. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten abziehbar.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können vergleichbare Fälle über einen Einspruch offengehalten werden. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollten Darlehen - soweit möglich - vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen werden (FG Köln, Urteil vom 24.3.2011, Az. 10 K 2959/09, Rev. BFH unter Az. IX R 30/11; BFH, Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97).

Zum Anfang



Kapitalanleger

Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten

Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorgehen. Dies empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband und macht zugleich darauf aufmerksam, dass anderenfalls eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich ist.

Zum Hintergrund

Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31.3.2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch ausgehebelt, sodass diese Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören.

Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht Uneinigkeit, ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist, zuletzt zweifelte das Finanzgericht Münster. Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz rückwirkend in Kraft getreten ist (DStV, Mitteilung vom 29.11.2011).

Zum Anfang


Gebrauchte Lebensversicherung: Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar

Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass die bis zum Erwerbszeitpunkt in der Police aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung.

Hinweis: Zwar lässt sich der Kaufpreis rein rechnerisch in aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht aufteilen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (BFH-Urteil vom 24.5.2011, Az. VIII R 46/09).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Abschreibungen: Vertragsarztzulassung ist Bestandteil des Praxiswertes

Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Nach dieser aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Kaufpreis für eine vertragsärztliche Praxis also regelmäßig in voller Höhe abschreibungsfähig. Damit widersprechen die Richter der Finanzverwaltung, die sich dafür ausgesprochen hatte, den Gesamtkaufpreis nach Teilwerten aufzuteilen und den Teil, der auf die Zulassung entfällt, als nicht abnutzbar zu behandeln und insoweit die anteilige Abschreibung zu versagen.

Hinweis: Für den Regelfall dürfte durch dieses steuerzahlerfreundliche Urteil nunmehr Klarheit herrschen. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch auch klar, dass die Zulassung in Sonderfällen zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann. Dies kann (muss aber nicht) aus Sicht des Bundesfinanzhofs der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will (BFH-Urteil vom 9.8.2011, Az. VIII R 13/08).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Betriebsausgaben: Firmenjubiläum und Geburtstag besser zweimal feiern

Die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag des zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll. Dies hat jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Kosten für die Feier waren im Streitfall eindeutig gemischt veranlasst. Damit gilt ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, weil die privaten und beruflichen Gründe derart zusammenwirken, dass eine Aufteilung in einen betrieblich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich ist. Für das Gericht war jedenfalls nicht ersichtlich, nach welchen Grundsätzen eine Aufteilung hätte stattfinden können, da alle Eingeladenen sowohl das eine als auch das andere Ereignis feiern wollten und sollten.

Hinweis: Ist die private Mitveranlassung nicht von untergeordneter Bedeutung, hilft es in solchen Fällen nur, zwei separate Feiern auszurichten, um den Betriebsausgabenabzug für das Firmenjubiläum nicht zu gefährden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.2.2011, Az. 12 K 12087/07, rkr.).

Zum Anfang


Aufsichtsräte: Steuerliche Behandlung der Pkw, Bürokräfte und Büroräume

Werden Aufsichtsräten neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte oder Pkw zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, ob diese Leistungen zu versteuern sind. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg vertritt hierzu folgende Auffassung:

  • Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, handelt es sich grundsätzlich nicht um eine steuerpflichtige Vergütung. Vielmehr werden hierdurch nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen.

  • Werden dagegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z.B. mit den Räumen seiner Rechtsanwaltskanzlei) zur Verfügung gestellt, liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit zuzurechnen ist. Inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben gegenüberstehen, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären.

  • Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Pkw nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, liegt regelmäßig keine steuerpflichtige Vergütung vor. Eine zusätzliche Vergütung ist jedoch anzunehmen, wenn der Pkw ständig zur freien Verfügung steht.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Magdeburg weist darauf hin, dass die Umstände des Einzelfalls eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen können (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.8.2011, Az. S 2248 - 15 - St 213).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Steuerfreie Exportumsätze: Neue Regeln beim Buch- und Belegnachweis

Exportlieferungen in andere EU-Staaten oder das Drittland bleiben regelmäßig nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Exporteur den Buch- und Belegnachweis ordnungsgemäß führt. Die Nachweisbestimmungen wurden durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen nunmehr grundlegend überarbeitet. Wichtige Änderungen werden nachfolgend aufgezeigt.

Verbindliche Vorgaben

Bislang waren die Bestimmungen zum Buch- und Belegnachweis aufgrund ihrer Formulierung als „Soll-Vorschriften“ ausgelegt. In der neuen Fassung werden diese nun durch „Muss-Vorschriften“ ersetzt, sodass verbindliche Nachweisvorgaben vorliegen.

Ausfuhrlieferungen

Die bereits seit vielen Jahren unverändert existierenden Vorschriften zum Ausfuhrnachweis bei Lieferungen in das Drittland (sogenannte Ausfuhrlieferungen) basieren noch auf der Annahme eines von der Grenzzollstelle gestempelten Papiernachweises. Demzufolge wurden die Nachweispflichten an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst.

Dies bedeutet beispielsweise für Beförderungsfälle, dass als Belegnachweis der Ausfuhr regelmäßig der Ausgangsvermerk gilt. Ausgangsvermerk ist die auf elektronischem Weg übermittelte Bestätigung, dass der Gegenstand ausgeführt wurde.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei Lieferungen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Lieferungen) wurde bisher zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen unterschieden.

Diese Differenzierung war seitens der Wirtschaftsverbände als zu kompliziert und exportbehindernd beklagt worden, während es der Finanzverwaltung insbesondere in Beförderungsfällen häufig an der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentangaben mangelte. Infolgedessen zielt die Neufassung auf eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Beförderungs- und Versendungsfälle ab.

Neben dem auch bislang schon aufzubewahrenden Rechnungsdoppel wird eine sogenannte Gelangensbestätigung des Abnehmers gefordert. In dieser Bestätigung soll der Abnehmer gegenüber dem Exporteur bzw. Spediteur den bereits vollzogenen Warentransport bestätigen, also dass der Exportgegenstand bereits tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Die Gelangensbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) des Exportgegenstands,
  • Ort und Tag des Transportendes (Zielort bzw. -tag beim Empfänger),
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers.

Ausweislich der Gesetzesbegründung kann die Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Bestätigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, für die Praxis in einer Verwaltungsanweisung ein Muster einer Gelangensbestätigung zur Verfügung zu stellen.

Rechtzeitig die Weichen stellen

Die vorgenannten Änderungen treten bereits am 1.1.2012 in Kraft. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird es jedoch für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und für bis zum 31.3.2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten sich zeitnah mit den Änderungen beim Buch- und Belegnachweis vertraut machen, um die Umsatzsteuerbefreiung nicht zu gefährden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Ausführungen einen Überblick verschaffen. In gewissen Fällen ist eine alternative oder ergänzende Nachweisführung (z.B. bei der Kfz-Ausfuhr) möglich bzw. erforderlich (Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 2.12.2011, BGBl I 2011, 2416; BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 3 - S 7141/11/10003).

Zum Anfang


Istversteuerung: Umsatzgrenze bleibt bei 500.000 EUR

Eigentlich sollte die für die nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) relevante Umsatzgrenze von 500.000 EUR ab 2012 wieder auf die ursprünglichen 250.000 EUR abgesenkt werden. Damit hätten viele Unternehmer nicht mehr von dieser liquiditätsschonenden Möglichkeit - die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang abführen zu müssen - profitieren können. Nachdem der Bundesrat dem Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes am 25.11.2011 zugestimmt hat, steht nun aber fest, dass die 500.000 EUR dauerhaft bleiben.

Anvisierte Änderung beim Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug entsteht nach derzeitiger Rechtslage auch bei der Istversteuerung grundsätzlich mit dem Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die entsprechende Leistung bewirkt wurde und eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es somit nicht an.

Der Bundesrat hat in seiner Zustimmung zur dauerhaften Beibehaltung der 500.000 EUR-Grenze aber darauf hingewiesen, dass das Auseinanderfallen der Zeitpunkte zwischen Vorsteuerabzugsrecht und Umsatzsteuerentrichtungspflicht zu nicht mehr tragbaren Wettbewerbsverzerrungen zwischen Regelversteuerern und der immer größeren Anzahl von Istversteuerern führt. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Istversteuerung auch für den Vorsteuerabzug einzuführen. Insofern muss zukünftig mit einer Änderung der Rechtslage gerechnet werden (Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Drs. 673/11 (B) vom 25.11.2011).

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Arbeitgeber

Elektronische Lohnsteuerkarte: Starttermin auf 2013 verschoben

Ursprünglich sollten die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand wurde der Starttermin auf den 1.1.2012 verschoben. Da die technischen Probleme immer noch nicht beseitigt sind, einigten sich die Finanzminister von Bund und Ländern nun darauf, den Starttermin erneut zu verschieben - und zwar auf den 1.1.2013. Für 2012 hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage die nachfolgenden Übergangsregeln bekannt gegeben.

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. die Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z.B. zu günstige Steuerklasse), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.

Empfehlungen der Finanzämter bei Änderungen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen die nachfolgende Vorgehensweise:

Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 1.1.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Zuvor ist jedoch zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Schreiben - mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene - keinen Freibetrag ausweist.

Stimmen die Angaben im Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.

Freibeträge

Wird in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen, kann dies bei der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden. Wer z.B. den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, erhält zwar einen geringeren Nettolohn. Mit Abgabe einer Steuererklärung wird indes der zutreffende Steuerbetrag berechnet und zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.

Hinweis: Ist der Freibetrag zu hoch, kann es bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten dem Finanzamt Änderungen mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.

Berufseinsteiger

Für Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Vereinfachungsregelung: Ledige Auszubildende, die im Jahr 2012 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin

Abschließender Hinweis

Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise im Übergangszeitraum 2012 hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 6.12.2011 veröffentlicht (BMF vom 2.12.2011: „Die elektronische Lohnsteuerkarte startet später“, BMF-Schreiben vom 6.12.2011, Az. IV C 5 - S 2363/07/0002-03).

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ELENA-Verfahren wurde am 3.12.2011 eingestellt

Das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) wurde am 2.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit am 3.12.2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Pflicht des Arbeitgebers, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten werden unverzüglich gelöscht (BMWi, Mitteilung vom 2.12.2011).

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Arbeitnehmer

Privat und beruflich genutzter Laptop: Regelmäßig hälftige Aufteilung

Ein privat angeschaffter Computer (Laptop) ist ein Arbeitsmittel und damit als Werbungskosten abziehbar, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Beträgt der private Nutzungsanteil hingegen mehr als 10 %, sind die Kosten aufzuteilen. Wird das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nachgewiesen, ist im Wege einer vereinfachenden Handhabung regelmäßig von einer hälftigen Aufteilung auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil bestätigt.

Hinweis: Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem Beteiligten näher darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.5.2010, Az. 12 K 18/07).

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Gefahrenzulage ist nicht steuerfrei

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Steuerbefreiung auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch auf Gefahrenzulagen auszudehnen.

Die Begünstigung erfasst ausschließlich Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an unüblichen Zeiten. Die Richter sehen keinen Raum, den Anwendungsbereich der Vorschrift über den Wortlaut hinaus auf überwiegend pauschale Zuschläge für andere Tätigkeiten, wie z.B. Gefahrenzuschläge, auszudehnen (BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09).

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Abschließende Hinweise

Kindergeld: Semestergebühren insgesamt abziehbar

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den Jahresgrenzbetrag (für 2011: 8.004 EUR) überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu - zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Die Richter lehnten die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die Institution diese getrennt ausweise. Nach der aktuellen Entscheidung stellen die Semestergebühren insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil ein Student diese Gebühren, will er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe entrichten muss. Es liegt auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.

Hinweis: Ab dem Jahr 2012 werden Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Einkommensgrenzen gewährt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen die zum Teil komplizierten Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder (BFH-Urteil vom 22.9.2011, Az. III R 38/08).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Januar 2012

Im Monat Januar 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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