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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2012:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Fahrtkosten: Bei einem Vollzeitstudium in voller Höhe abzugsfähig

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.

Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der Bundesfinanzhof bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Somit waren Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung nur beschränkt abzugsfähig.

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung

Hieran hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest: Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

Zwei Kläger erfolgreich

Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt wurden die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die bei einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren.

Hinweis: Aufwendungen für Dienstreisen können - auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer - allerdings nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.

Erstausbildung: Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Ob diese rückwirkend eingeführte Gesetzesänderung indes rechtens ist - entsprechende Verfahren sind anhängig - brauchte der Bundesfinanzhof vorliegend nicht zu entscheiden. In beiden Streitfällen war nämlich eine berufliche Erstausbildung vorangegangen (BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 42/11; BFH-Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 44/10).

Zum Anfang


Längere Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruch per E-Mail?

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Steht auf dem Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängert.

Vielfach enthält die am Ende des Bescheids stehende Rechtsbehelfsbelehrung nur den Satz, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine E-Mail aber keine Unterform der Schriftform, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die elektronische Übermittlung unvollständig ist.

Hinweis: Ob vermeintlich bestandskräftige Steuerfestsetzungen in diesen Fällen noch geändert werden können, bleibt abzuwarten. Vor dem Bundesfinanzhof ist nämlich die Revision anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2011, Az. 10 K 275/11, Rev. BFH Az. X R 2/12; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 20.2.2012).

Zum Anfang


Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Im Streitfall konnten die Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität keine Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Argumentation der Steuerpflichtigen.

Das Finanzgericht berücksichtigte die Adoptionskosten hingegen nicht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig erfolgten. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liegt in Fällen der Adoption zudem keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011, Az. 6 K 1880/10; Rev. BFH Az. VI R 60/11).

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Vermieter

Einkünfteerzielungsabsicht: Vereinbarte Veräußerung nach der Vermietung

Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine Immobilie auf Wunsch des potenziellen Erwerbers zunächst zwei Jahre an diesen vermietet und bei vertragsgemäßer Abwicklung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anfallen würde. Der Einkünfteerzielungsabsicht steht nicht entgegen, wenn der potenzielle Erwerber in betrügerischer Absicht gehandelt hat und sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich ein Werbungskostenüberschuss besteht, so das Finanzgericht Münster.

Zum Hintergrund

Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Handelt der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht, kann er die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall schloss eine Steuerpflichtige mit einem potenziellen Käufer ihrer Eigentumswohnung einen Miet- und einen Kaufvertrag. Nach den Vereinbarungen sollte der Käufer die Immobilie nach einer Mietdauer von zwei Jahren erwerben. Hierzu kam es aber nicht, da der potenzielle Käufer wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt wurde. In der Urteilsbegründung war u.a. aufgeführt, dass der potenzielle Käufer die Steuerpflichtige über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht hatte. In ihrer Steuererklärung machte die Steuerpflichtige ihre Abschreibungen, Fahrtkosten zum Objekt sowie Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt hingegen erkannte die Verluste nicht an, weil bei Abschluss des Vertrags die Absicht gefehlt hätte, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Vielmehr sei es ihr ausschließlich um den Verkauf der Immobilie gegangen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts spricht ein gleichzeitig mit Abschluss des Mietvertrags abgeschlossener Kaufvertrag nicht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Dies gilt zumindest dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass bei ordnungsgemäßer Zahlung der Miete während des vereinbarten Mietzeitraums ein Einnahmenüberschuss erzielt wird (FG Münster, Urteil vom 20.1.2012, Az. 12 K 4690/08 E).

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Kapitalanleger

Unbestimmte Zinsklausel: Bank soll über 230.000 EUR zurückzahlen

Wird in einem Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz vereinbart, muss die Bank die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen der variable Zinssatz geändert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der geschuldete Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz oder sogar darunter vermindert werden. Dies hat das Landgericht Duisburg zu einem Zinscap-Darlehen entschieden.

Die Folge im Urteilsfall: Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank soll einem Apotheker zu viel berechnete Zinsen und Gebühren in Höhe von mehr als 230.000 EUR zurückzahlen.

Hinweis: Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist - die Bank hat Berufung eingelegt - hat es für Darlehensnehmer mit vergleichbaren Vereinbarungen nicht zuletzt wegen einer etwaigen Verjährung erhebliche Relevanz.

Zum Hintergrund

Unter dem Namen „Zinscap-Darlehen“ bieten Banken zum Teil variabel verzinsliche Investitionsdarlehen an. Die Banken passen die Zinssätze dieser Darlehen in der Regel viertel- bzw. halbjährlich an die Zinsen des Geldmarktes an. Um den Darlehensnehmer vor steigenden Zinsen zu schützen, wird in dem Darlehensvertrag ein Cap eingebaut. Dieser Cap stellt eine Obergrenze dar, bis zu der die Zinsen im äußersten Fall ansteigen können. Diesen Cap gibt es allerdings auch in der umgekehrten Richtung mit einer Untergrenze bei stark fallenden Zinsen (LG Duisburg, Urteil vom 1.12.2011, Az. 1 O 124/11; Rev. OLG Düsseldorf, Az. I-17 U 197/11).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Zur Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen auf CDs

Allein mit der Aufbewahrung einer Archivierungs-CD, die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt der Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Damit verneint das Bayerische Landesamt für Steuern Anfragen aus der Praxis, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden erstellen können, sodass die Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch Lieferscheine verzichten können. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten.

Papierrechnungen können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies setzt u.a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original-Eingangsdokument übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten Vermerke (Eingangsstempel, Sicht- und Kontrollvermerke, Korrekturen, Kontierungen etc.) erhalten bleiben.

Nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern kann die aufzubewahrende Unterlage nur der Lieferschein oder die Rechnung sein, die dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original zugegangen ist - und zwar unabhängig davon, ob der Kunde auf dieser empfangenen Unterlage tatsächlich Vermerke angebracht hat.

Hinweis: Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist (Bayerisches Landesamt für Steuern vom 13.2.2012, Az. S 0317.1.1-4/1 St42).

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Gesetzgebung: Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierungen

Am 1. März sind die wesentlichen Vorschriften des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden.

Wesentliche Punkte im Überblick:

  • Stärkung der Gläubigerautonomie: Bereits im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.

  • Schutzschirmverfahren: Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung erhält ein Schuldner die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Im Schutzschirmverfahren darf das Gericht weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.

  • Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.

  • Stärkung des Vollstreckungsschutzes nach Verfahrensaufhebung: Der Schuldner kann bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem sind verkürzte Verjährungsfristen für verspätete Forderungen zu beachten: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr (BMJ, Meldung vom 29.2.2012; Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011, BGBl I 2011, 2582).

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Bundesanzeiger: Seit April nur noch im Internet

Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers wurde zum 31.3.2012 endgültig eingestellt. Dadurch sind alle bisher noch im gedruckten Bundesanzeiger vorgenommenen Veröffentlichungen seit April 2012 elektronisch im Bundesanzeiger zu publizieren.

Der elektronische Bundesanzeiger wird einheitlich für alle bisher schon dort publizierten Informationen und die bisher noch in Print vorgenommenen Veröffentlichungen unter dem Namen „Bundesanzeiger“ weitergeführt.

Hinweis: Alle ab April vorgenommenen Verkündungen, Bekanntmachungen, Hinweise, Ausschreibungen und sonstigen Veröffentlichungen sind kostenlos unter www.bundesanzeiger.de abrufbar (Bundesanzeiger, Mitteilung vom 15.3.2012; Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung, BGBl I 2011, 3044).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Verlustverrechnung: Bei unterjährigem Beteiligungsverkauf zulässig

Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr nutzen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb indes während des laufenden Wirtschaftsjahrs, kann ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden. Mit diesem Urteilstenor widerspricht der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung.

Beispiel: Zum 31.12.2010 verfügt die A-GmbH über einen Verlustvortrag von 100.000 EUR. Am 30.9.2011 veräußert der Alleingesellschafter A seine Anteile an den neuen Gesellschafter B. Der auf den 30.9.2011 aufgestellte Zwischenabschluss weist einen Gewinn von 100.000 EUR aus.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der Gewinn bereits dem neuen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen sein. Diese Sichtweise hat zur Folge, dass der Verlustvortrag von 100.000 EUR vollständig untergeht und A den Gewinn voll versteuern muss.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das neue, sondern noch für das alte wirtschaftliche Engagement genutzt. Diesem Grundgedanken entspricht auch die unstreitige Praxis, bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete negative Einkünfte in die Verlustabzugsbeschränkung einzubeziehen.

Fazit: Infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann A den Verlustvortrag mit seinem Gewinn verrechnen.

Hinweis: Inwieweit es überhaupt zulässig ist, dass ein Gesellschafterwechsel bei einer Kapitalgesellschaft dazu führt, dass Verluste vollständig oder teilweise verloren gehen, wird bald das Bundesverfassungsgericht klären müssen. Den Richtern liegt zu dieser Frage nämlich eine Verfassungsbeschwerde vor (BFH-Urteil vom 30.11.2011, Az. I R 14/11; BVerfG unter Az. 2 BvL 6/11).

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Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuer ist erst nach Rückgewähr der Anzahlung zu korrigieren

Die Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Anzahlung sind wieder zu korrigieren, wenn es letztlich nicht zur Ausführung der mit der Anzahlung verknüpften Leistung gekommen ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der das Bundesfinanzministerium nun ausdrücklich gefolgt ist, ergibt sich die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkorrektur allerdings nicht bereits bei Abschluss der Vereinbarung, sondern erst bei tatsächlichem Zahlungsrückfluss.

Dass diese neue Sichtweise durchaus nachteilige Folgen haben kann, verdeutlicht eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

Im dortigen Verfahren hatte eine Fluggesellschaft den Ticketpreis bei nicht in Anspruch genommenen Inlandsflügen unter Verweis auf eine Klausel in ihren Geschäftsbedingungen nicht erstattet. Die Fluggesellschaft war insofern von umsatzsteuerlich unbeachtlichem Schadenersatz ausgegangen. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs hingegen lag eine steuerpflichtige Anzahlung vor, die - mangels Rückzahlung - bei der Fluggesellschaft nicht korrigiert werden konnte und somit dauerhaft der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Hinweis: Auch in Fällen, in denen eine bereits vollzogene und bezahlte Warenlieferung rückgängig gemacht wird, darf die Korrektur erst in dem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt wieder zurückgewährt wird (BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 2 - S 7333/11/10001; BFH-Urteil vom 15.9.2011, Az. V R 36/09).

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Die Haftungsvergütung ist umsatzsteuerpflichtig

Erhält eine Komplementär-GmbH von „ihrer“ Kommanditgesellschaft (KG) neben der Haftungs- auch eine Geschäftsführungsvergütung, ist die Gesamtvergütung eine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung für eine einheitliche Leistung. Im Anschluss an diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 hat das Bundesfinanzministerium nun verfügt, dass eine Komplementärin, die nur eine Haftungsvergütung bezieht, mit dieser ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt.

Weil das Bundesfinanzministerium reine Haftungsvergütungen bislang als nicht-umsatzsteuerbaren Vorgang eingeordnet hatte, verfügt es folgende Bestandsschutzregelung: Bei vor dem 1.1.2012 erbrachten reinen Haftungsübernahmen wird deren Behandlung als nicht-steuerbarer Vorgang nicht beanstandet.

Hinweis: Relevant ist die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung für Komplementär-GmbHs, die mit ihrem Gesamtumsatz die Kleinunternehmerschwelle (17.500 EUR) überschreiten. So kann die Komplementärin aus den eigenen Eingangsleistungen (z.B. Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärungen) nunmehr die Vorsteuer geltend machen. Handelt es sich bei der KG allerdings um ein Unternehmen aus einer vorsteuereingeschränkten Branche (z.B. Versicherungs- oder Finanzmakler, Bauträger), führt die auf der Haftungsvergütung lastende Umsatzsteuer bei der KG zur (anteiligen) Definitivbelastung. In diesen Fällen sollte die Haftungsvergütung - unter Einbeziehung weiterer Umsätze der Komplementär-GmbH - nach Möglichkeit unter die Kleinunternehmerschwelle gesenkt werden (BMF-Schreiben vom 14.11.2011, Az. IV D 2 - S 7100/07/10028 :003; BFH-Urteil vom 3.3.2011, Az. V R 24/10).

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Arbeitgeber

Steuerfreie Überlassung von Smartphones, Tablets und Software

Bislang war die kostenlose oder verbilligte Privatnutzung von Software nur dann steuerfrei, wenn sie auf einem betrieblichen PC des Arbeitgebers installiert war. Durch das „Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften“, dem der Bundesrat am 30.3.2012 zugestimmt hat, ist nunmehr unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer die Software auf einem betrieblichen oder einem privaten PC einsetzt.

Durch die neu gefasste Vorschrift sind zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme (z.B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sind somit regelmäßig nicht steuerfrei.

Praxisrelevant ist die Neuregelung insbesondere im Rahmen sogenannter Home Use Programme, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine Volumenlizenzvereinbarung abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten PC ermöglicht.

Anpassung an die technische Entwicklung

Auch die steuerfreie Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte nebst Zubehör wurde infolge der technischen Entwicklung angepasst. So wurde der Begriff „Personalcomputer“ durch „Datenverarbeitungsgerät“ ersetzt. Dadurch ist nunmehr klargestellt, dass auch die Überlassung von Smartphones und Tablets steuerfrei ist.

Wichtig: Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen ab dem Jahr 2000, dem Jahr der Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift.

Weiterführende Hinweise

Liegt eine Überlassung durch den Arbeitgeber vor, sind auch die vom Arbeitgeber getragenen laufenden Aufwendungen steuerfrei. Auf das Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung kommt es nicht an.

Sofern der Arbeitgeber einen PC unentgeltlich oder verbilligt übereignet, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden (Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften, BR-Drs. 114/12 (B) vom 30.3.2012).

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Minijob: Broschüre zum kostenlosen Download

Die Minijob-Zentrale informiert in einer ausführlichen Broschüre über die gesetzlichen Regelungen rund um das Thema Minijobs im gewerblichen Bereich.

Hinweis: Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl136 kostenlos heruntergeladen werden.

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Steuerliche Behandlung von Schulprojekten

Bei Schulprojekten, wie „Der Soziale Tag“, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Aus Vereinfachungsgründen können die gespendeten Gehälter beim Arbeitslohn außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sind von den Arbeitgebern an die jeweilige Einrichtung zu überweisen. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder verständigt.

Hinweis: Da die Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, müssen die Vereine sicherstellen, dass keine Spendenbestätigungen ausgestellt werden (OFD Magdeburg vom 12.1.2012, Az. S 2332 - 81 - St 225).

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Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Nur für eine Fahrt pro Tag

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Hessen ist für die zweite Fahrt kein weiterer Werbungskostenabzug möglich.

Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren sehr häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Die Pause zwischen Proben und Aufführungen betrug an diesen Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal an - zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hessen entschied.

Das Finanzgericht erkannte zwar insoweit eine Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die trotz geringerer tatsächlicher Aufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten. Darüber hinaus stellte es auch eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips fest, da zweimal am Tag anfallende Fahrtaufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden. Darin liegt - so das Finanzgericht - jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil es sich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern um einen atypischen Fall handeln würde. Zudem bewege sich der Gesetzgeber im Interesse eines vereinfachten Steuerverfahrens mit der gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz, nach der die Entfernungspauschale nur einmal pro Arbeitstag berücksichtigt wird, innerhalb des ihm zustehenden Typisierungsspielraums (FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09, NZB BFH Az. VI B 43/12).

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Betreuer in Kinderheimen: Kostenlose Mahlzeit ist kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die unentgeltliche Gestellung von Mahlzeiten an Betreuer eines Kinderheims kein Arbeitslohn ist, wenn der Vorteil im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gewährt wird.

Im entschiedenen Fall hatte sich das Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, dass das den Betreuern während der gemeinsamen Mahlzeiten mit den betreuten Kindern unentgeltlich gewährte Essen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstelle. Dem folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein nicht, da es sich nicht um eine Entlohnung, sondern lediglich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung handelte.

Folgende Punkte sprachen für ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse:

  • Es bestand eine arbeitsvertragliche Weisung zur Teilnahme an den Mahlzeiten.

  • Die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten mit den Kindern war Teil eines pädagogischen Konzepts.

  • Die Betreuer sollten die Kinder während der Essenseinnahme überwachen und ihnen durch ihre Vorbildfunktion Tischsitten nahebringen.

Hinweis: Ein überwiegendes Arbeitgeberinteresse kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eines Kindergartens in der Gruppenbetreuung eingesetzt ist und das Essen gemeinsam mit den Kindern einnimmt, so das Finanzgericht Niedersachsen in einem Urteil aus dem Jahr 2009 (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.1.2012, Az. 5 K 64/11; FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2009, Az. 11 K 384/07).

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Abschließende Hinweise

Diesel-Pkw: Nachrüsten mit Partikelfiltern wird in 2012 gefördert

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist darauf hin, dass es für die Nachrüstung mit Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw im Jahr 2012 (wieder) einen staatlichen Zuschuss von 330 EUR gibt.

Förderfähig ist die Nachrüstung in Pkw, die erstmalig vor dem 1.1.2007 zugelassen wurden, sowie in leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen mit Erstzulassung vor dem 17.12.2009. Der Partikelfilter muss im Jahr 2012 eingebaut werden. Zuvor durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig.

Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Antragsunterlagen erteilt. Die verfügbaren Mittel reichen für rund 90.000 Nachrüstungen; rund 36.300 Anträge wurden bereits gestellt (Stand 27.3.2012).

Hinweis: Anträge können seit Februar elektronisch gestellt werden. Alle wichtigen Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de, Rubriken „Weitere Aufgaben” und „Partikelminderungssysteme” (BAFA, Meldung vom 24.1.2012 „Förderung von Rußpartikelfiltern - Antragstellung ab 1. Februar beim BAFA möglich“).

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Elterngeld: Einmalige Einnahmen und Tantiemen bleiben außen vor

Das 13. Monatsgehalt und Tantiemen sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.

Nach Ansicht der Richter prägen einmalige Einnahmen (z.B. 13. und 14. Monatsgehälter, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Erfolgsbeteiligungen) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit, wie die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit. Infolgedessen sei es zulässig, dass sie bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, Az. L 11 EG 1929/10).

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Kostenlose Broschüre zur Künstlersozialversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Broschüre zur Künstlersozialversicherung herausgegeben. Die Broschüre, die unter www.iww.de/sl140 kostenlos heruntergeladen werden kann, beantwortet als ein Ratgeber für Versicherte, Verwerter und Interessierte wichtige Fragen und fasst die jüngsten Neuregelungen zusammen.

Zum Hintergrund

Über die Künstlersozialversicherung erhalten über 170.000 selbstständige Künstler und Publizisten einen vollwertigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherungsbeiträge werden zur Hälfte von den Versicherten selbst und zur anderen Hälfte von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen über die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss getragen.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Mai 2012

Im Monat Mai 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2012.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.5.2012.

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2012.

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.5.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2012 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2012 und am 15.8.2012 zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2011 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 2.7.2012 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.5.2012 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.5.2012 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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