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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Jahressteuergesetz 2010: Der Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2010 zugestimmt. Somit wird das umfangreichste steuerliche Gesetzespaket des Jahres 2010 in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Nach den zahlreichen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren Grund genug, einige Punkte, die nun tatsächlich in Kraft treten werden, vorzustellen.

Ehrenamtliche Betreuer

Steuerpflichtige, die als ehrenamtliche Vormünder, Betreuer oder Pfleger eine im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Aufwandsentschädigung erhalten, werden bis zu einem Betrag von 2.100 EUR steuerfrei gestellt.

Hintergrund: Bis dato wurden für die ehrenamtliche Tätigkeit ein Steuerfreibetrag von 500 EUR und die Freigrenze bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 256 EUR gewährt. Im Regelfall konnte die jährliche Pauschale von 323 EUR somit steuerfrei vereinnahmt werden.

Wurden jedoch mehr als zwei Betreuungen übernommen, reichten der Steuerfreibetrag und die Freigrenze nicht aus, um die Aufwandsentschädigung steuerfrei zu stellen. Infolgedessen wurde der neue Freibetrag von 2.100 EUR eingeführt.

Inkrafttreten: Die Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011.

Arbeitszimmer

Mit einem (häuslichen) Arbeitszimmer können wieder Steuern gespart werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings ist der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt.

Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 in allen noch offenen Fällen.

Verlustfeststellung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Verlustfeststellung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung selbstständig. Dies hat zur Konsequenz, dass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht von der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung im Verlustfeststellungsjahr abhängt.

Die nun vorgenommene gesetzliche Änderung bewirkt eine inhaltliche Bindung der Verlustfeststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge. Infolgedessen wirkt der Einkommensteuerbescheid wie ein Grundlagenbescheid, sodass die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ins Leere läuft.

Hinweis: Nach der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids ist eine erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellung nur noch dann möglich, wenn auch der Einkommensteuerbescheid änderbar ist. Ausnahme: Der Einkommensteuerbescheid ist dem Grunde nach korrigierbar, die Änderung unterbleibt aber mangels abweichender Steuerfestsetzungshöhe.

Inkrafttreten: Die Neufassung gilt erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird.

Kapitalerträge

Im Bereich der Kapitalerträge sind insbesondere die folgenden Änderungen hervorzuheben:

  • Bei Freistellungsaufträgen, die ab 2011 gestellt werden, muss die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden.

Hinweis: Bereits erteilte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit ab 2016, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-Identifikationsnummer vorliegt.

  • Bei den maßgebenden Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage und die Wohnungsbauprämie bleiben Kapitaleinkünfte außer Betracht - und zwar rückwirkend ab 2009.

  • Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen gehören nach der gesetzlichen Neuregelung in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen.

Hinweis: Damit hebelt der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus. Dieser entschied, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da entsprechende Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.

  • Um rechtsmissbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, fand der Abgeltungsteuersatz von 25 % für alle Kapitalerträge, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, keine Anwendung. Die Kapitalerträge unterlagen damit gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten dem progressiven Einkommensteuertarif.

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wird die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz auf die Fälle beschränkt, in denen eine Steuersatzspreizung (Abzug der gezahlten Entgelte als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mit Wirkung des individuellen Steuersatzes und Besteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz) gestaltet werden könnte.

Inkrafttreten: Diese Anpassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Umsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke wird ab 2011 auf die unternehmerische Verwendung beschränkt. Der nach dem Seeling-Modell mögliche Vorsteuerabzug für den privat genutzten Gebäudeteil scheidet folglich aus.

Hinweis: Die Altregelung gilt weiter, wenn der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde. Bei eigenen Bauprojekten gilt der Bestandsschutz, wenn der Bauantrag bis zum 31.12.2010 gestellt wurde.

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle verhindert werden, die u.a. dadurch eintreten können, dass der Steueranspruch beim leistenden Unternehmer nicht realisiert werden kann. Dieses Verfahren wird ab 2011 um folgende steuerpflichtige Sachverhalte erweitert:

  • Lieferung von Gegenständen, die in der Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind (z.B. Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe),
  • Lieferung von Gold,
  • Reinigung von Gebäuden (insbesondere die Hausfassadenreinigung und die Fensterreinigung).

Hinweis: Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen kommt es nur dann zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wenn der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2011 müssen auch die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen elektronisch übermittelt werden.

Hinweis: Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck beim Finanzamt einzureichen (Jahressteuergesetz 2010: Drs. 679/10 vom 5.11.2010).

Zum Anfang


Berufsausbildungskosten: Aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium hat die einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst, wonach die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nicht akademischen Berufsausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die geänderten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

Hintergrund: Seit 2004 können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die jährlichen Kosten nur bis 4.000 EUR und darüber hinaus nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Im Jahr 2009 entschied der Bundesfinanzhof entgegen dem gesetzlichen Wortlaut, dass das Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In einem aktuellen Schreiben übernimmt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung und führt aus, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen, wenn

  • einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist und

  • ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Hinweis: Die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten und Betriebsausgaben regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Sonderausgaben hingegen bleiben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr steuerlich wirkungslos, da für Sonderausgaben keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BMF-Schreiben vom 22.9.2010, Az. IV C 4 - S 2227/07/10002 : 002).

Zum Anfang


Zusammenveranlagung: Trotz angekündigter Trennung möglich

Die bloße Ankündigung eines Ehegatten, sich trennen zu wollen, ist für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Sofern zwischen Bekanntmachung und tatsächlichem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ein Jahreswechsel liegt, kann das Paar daher noch für beide Jahre die (oftmals günstigere) Zusammenveranlagung wählen.

Im Streitfall teilte die Ehefrau ihrem Ehemann im November 2000 mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis zum 3.12.2000 lebten beide Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Vom 4.12.2000 bis zum 24.01.2001 war der Kläger wegen einer Kur abwesend. Nach seiner Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung. Der in der Steuererklärung 2001 beantragten Zusammenveranlagung stimmte das Finanzamt nicht zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen gab der Zusammenveranlagung statt. Denn zu Beginn des Jahres 2001, als sich der Ehemann zur Kur aufhielt, war nicht erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Ehefrau, sich von ihrem Mann trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend (BFH-Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 71/07).

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Vermieter

Anschaffungskosten des Grundstücks: Bei Entschädigung für Zufahrt

Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast führt nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn damit ein zweiter Zugang eröffnet wird. Im zugrunde liegenden Fall befand sich das vermietete Gebäude in einer Fußgängerzone. Für einen weiteren Zugang wurde mit dem Nachbarn eine Zufahrtsbaulast gegen eine Entschädigung vereinbart, die der Bundesfinanzhof als nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden und damit nicht als Werbungskosten beurteilte.

Entscheidend ist, ob die Erschließung die Nutzbarkeit des Grund und Bodens - unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines darauf errichteten Gebäudes - erweitert und dem Grundstück damit ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Dies kann bei einer zusätzlich zur bestehenden Anbindung an das Straßennetz geschaffenen weiteren Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit der Fall sein, wenn der Grund und Boden ein höheres Nutzungspotenzial erhält. Allerdings betont der Bundesfinanzhof, dass es durch die Erschließung auch tatsächlich zu einer erweiterten Nutzbarkeit kommen muss.

Hinweis: Die Entscheidung ist insofern negativ, da sich die Anschaffungskosten des Grund und Bodens im privaten Bereich höchstens dann steuerentlastend auswirken, wenn die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird (BFH-Urteil vom 20.7.2010, Az. IX R 4/10).

Zum Anfang


Herstellungskosten: Beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht

Hat der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes dieses in der Absicht erworben, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Herstellungskosten, die (nur) in Form von Abschreibungen steuermindernd wirken.

Erfolgt der Gebäudeabbruch innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb, spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht. Den Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. An diesen Gegenbeweis knüpft der Bundesfinanzhof jedoch hohe Anforderungen. So wird eine Abbruchabsicht z.B. auch dann bejaht, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat.

Hinweis: Wegen der hohen Anforderungen an den Gegenbeweis sollte in der Praxis mit dem Abbruch - nach Möglichkeit - bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist gewartet werden (BFH-Urteil vom 13.4.2010, Az. IX R 16/09).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Elektronische Bilanz: Geht ein Jahr später an den Start

Die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz und der elektronischen Gewinn- und Verlustrechnung wird sich um ein Jahr verschieben und somit erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtend sein.

Damit die Verschiebung in Kraft treten kann, muss der Bundesrat dem vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Verordnungsentwurf noch zustimmen. Die Zustimmung ist nur noch Formsache und für den 17.12.2010 vorgesehen.

Hinweis: Die Verschiebung soll genutzt werden, um das Verfahren im Rahmen einer Pilotphase zu erproben (Entwurf einer Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b EStG).

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Unterlassene Bilanzierung: Keine Nachholung der Abschreibungen

Die Abschreibungen eines irrtümlich nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts können auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht nachgeholt werden. Der Tenor dieses aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs bedeutet, dass Abschreibungsvolumen für die Jahre verloren geht, in denen das Wirtschaftsgut als Privatvermögen ausgewiesen wurde.

Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit sind bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern die Abschreibungen in demselben Umfang vorzunehmen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Das hat zur Konsequenz, dass bei verspäteter Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen eine Minderung der für die Abschreibungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage in beiden Gewinnermittlungsarten gleich ausfallen muss.

Hintergrund

Wurden die Abschreibungen pflichtwidrig unterlassen, können sie grundsätzlich in späteren Steuerabschnitten nachgeholt werden, wenn dies in dem zutreffenden Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens handelt, die in der Bilanz nicht aktiviert waren und die erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Anschaffung, Herstellung oder Einlage eingebucht werden. In diesem Fall bestimmt sich der Bilanzansatz nach dem Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Dies erfordert eine Schattenrechnung, bei der die unterbliebenen Abschreibungen von den Anschaffungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteil vom 22.6.2010, Az. VIII R 3/08).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Abgekürzter Vertragsweg: Gilt auch bei Zuwendungen einer GmbH

Lässt eine GmbH im eigenen Namen Renovierungsarbeiten am Mietshaus eines Gesellschafters durchführen und bezahlt sie anschließend auch die Rechnungen, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Bundesfinanzhof geht aber noch einen Schritt weiter und ordnet diesen Erhaltungsaufwand, der dem Gesellschafter über den sogenannten abgekürzten Vertragsweg zugutekommt, im Gegenzug als Werbungskosten den Mieteinkünften zu.

Hintergrund: Beim abgekürzten Vertragsweg handelt es sich um einen Vorgang, der vor allem innerhalb der Familie nicht unüblich ist. Die Eltern beauftragen einen Handwerker, am Mietshaus eines Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Anschließend bezahlen sie auch die Rechnung. In diesen Fällen argumentiert der Bundesfinanzhof mit einer wirtschaftlichen Sichtweise, sodass das Kind die Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung absetzen kann.

Es ist allerdings zu beachten, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung auf den Dritten, wie beispielsweise die Eltern als Nicht-Unternehmer, ausgestellt ist.

Hinweis: Der abgekürzte Vertragsweg gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie etwa Kreditverbindlichkeiten, Miet- und Pachtverträgen sowie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen (BFH-Urteil vom 28.9.2010, Az. IX R 42/09).

Zum Anfang


Betriebsausgaben: Pauschaliertes Abzugsverbot verfassungsgemäß

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist das pauschalierte Abzugsverbot für Betriebsausgaben mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Die Regelung im Körperschaftsteuergesetz verstößt weder gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch erweist sie sich als verfassungswidrige Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit.

Hintergrund: Erzielt eine Kapitalgesellschaft z.B. Dividendenerträge oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft, bleiben diese steuerfrei. Allerdings müssen pauschal 5 % der steuerfreien Dividenden bzw. Gewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wieder hinzugerechnet werden. Auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben kommt es nicht an. Im Ergebnis beträgt die Steuerbefreiung somit 95 % (BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 1 BvL 12/07).

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Umsatzsteuerzahler

Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiungen: Option wurde zeitlich eingeschränkt

Durch eine Regelung im Umsatzsteuergesetz kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Die Ausübung der Option wurde nun von der Finanzverwaltung zeitlich eingeschränkt.

Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind die Erklärung und der Widerruf der Option nur noch bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzung möglich. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Hintergrund: Infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus Ende 2008 ändert die Verwaltung nunmehr ihre Meinung, wonach die Erklärung und der Widerruf der Option so lange möglich sind, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft).

Hinweis: Für vor dem 1.11.2010 ausgeführte Sachverhalte können sich Unternehmer auf die für sie günstigere (alte) Auffassung der Verwaltung berufen (BMF-Schreiben vom 1.10.2010, Az. IV D 3 - S 7198/09/10002).

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Kein Vorsteuerabzug: Für Dienstleistungen an die Gesellschafter

Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die bezogene Dienstleistung der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dient. So lautet der Tenor eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs.

Nach der Meinung des Bundesfinanzhofs sind beispielsweise auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen. Es handelt sich um eine den persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung der Beteiligten, sodass der Vorsteuerabzug ausscheidet.

Hinweis: Wird eine einheitliche Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, ist die Vorsteuer nach dem Verhältnis der Verwendung in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (BFH-Urteil vom 8.9.2010, Az. XI R 31/08).

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Arbeitgeber

Insolvenzgeldumlage: Fällt in 2011 voraussichtlich aus

Für Arbeitgeber gibt es zum Jahresende eine frohe Kunde: Die Insolvenzgeldumlage soll für 2011 auf 0,0 % festgesetzt werden. Dies sieht die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011 vor. Der Bundesrat wird der Verordnung voraussichtlich am 17.12.2010 zustimmen.

Hintergrund: Die Mittel für die Finanzierung des Insolvenzgelds werden von den Arbeitgebern alleine aufgebracht. In 2010 beträgt der monatliche Umlagesatz 0,41 %. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären (Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2011, Drs. 714/10 vom 5.11.2010).

Zum Anfang


Mahlzeitengestellung: Vereinfachungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten

In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurde die Mahlzeitengestellung anlässlich oder während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder während einer doppelten Haushaltsführung rückwirkend ab dem 1.1.2010 grundlegend vereinfacht. Eine Arbeitgeberveranlassung setzt demnach nur noch voraus, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden (bzw. er sie direkt bezahlt) und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Die bislang erforderliche Vorabbuchung durch den Arbeitgeber entfällt.

Bei der Bewertung haben die Arbeitgeber ein Wahlrecht:

  • Die Bewertung kann mit dem tatsächlichen Wert erfolgen, wobei ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent unzulässig ist.

  • Aus Vereinfachungsgründen können bis zu einem Gesamtwert der Speisen und Getränke von 40 EUR (inkl. Umsatzsteuer) auch die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden (amtliche Sachbezugswerte 2010: Frühstück 1,57 EUR; Mittag-/Abendessen je 2,80 EUR).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt auf Weisung seines Arbeitgebers an einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung teil. Die berufliche Abwesenheitsdauer beträgt 10 Stunden. Der Arbeitgeber bezahlt die Rechnung, in der ein Mittagessen (inkl. Getränke) in Höhe von 38 EUR enthalten ist. Nach den betrieblichen Reisekostenbestimmungen muss der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert (2,80 EUR) entrichten, der mit der lohnsteuerlich zulässigen Verpflegungspauschale verrechnet wird.

Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert: Da der Wert der Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt, kann der amtliche Sachbezugswert von 2,80 EUR angesetzt werden. Ein geldwerter Vorteil entfällt, da der Arbeitnehmer den Betrag für die Mahlzeit zu bezahlen hat, der dem amtlichen Sachbezugswert entspricht. Infolgedessen erhält der Arbeitnehmer nach der Verrechnung eine steuerfreie Reisekostenvergütung von 3,20 EUR (6 EUR abzüglich 2,80 EUR) ausgezahlt.

Bewertung mit den tatsächlichen Kosten: Das Mittagessen kann auch mit seinem tatsächlichen Wert abzüglich des vom Arbeitnehmer bezahlten Eigenanteils als geldwerter Vorteil erfasst werden (38 EUR abzüglich 2,80 EUR = 35,20 EUR). Der ungekürzte Reisekostenersatz von 6 EUR ist steuerfreier Arbeitslohn, sodass steuerpflichtige Bezüge von 35,20 EUR vorliegen, die allerdings im Rahmen der 44 EUR-Grenze steuerfrei bleiben können.

Hinweis: Erfolgt die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert kann die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 EUR nicht angewendet werden (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011, Drs. 589/10 vom 24.9.2010).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Am früheren Beschäftigungsort erneut möglich

Ein Arbeitnehmer war von seiner auswärtigen Tätigkeit für rund ein Jahr beurlaubt worden. Da ihm nach der Beurlaubung dort eine Weiterbeschäftigung zugesagt worden war, hatte er seine Eigentumswohnung für die Zwischenzeit leer stehen lassen. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit machte er u.a. Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stellte fest, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am selben Ort eine doppelte Haushaltsführung neu begründet wird. Somit können die Mehraufwendungen für die Verpflegung erneut für drei Monate geltend gemacht werden. Die erneute Begründung einer doppelten Haushaltsführung am gleichen Ort setzt nämlich nicht voraus, dass der Beschäftigte dort eine neue Wohnung nimmt oder ihm die Verhältnisse am Beschäftigungsort bekannt sind (BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09).

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Fachliteratur bei Lehrern: Aufwendungen können aufgeteilt werden

Zu den als Werbungskosten abzugsfähigen Arbeitsmitteln eines Lehrers können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich genutzt wird. Bei gemischt genutzten Arbeitsmitteln ist nach den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit der Inhalt Eingang in den Unterricht findet. Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann eine überwiegende berufliche Nutzung begründen.

Um Bücher - wie die Vorinstanz - als Arbeitsmittel abzulehnen, genügt nicht die pauschale Feststellung, dass es sich um Literatur handelt, die auch von zahlreichen Personen gekauft wird, die keine berufliche Verwendung dafür haben. Vielmehr muss für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der privaten Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt.

Beachte: Trotz außerschulischen Interessen eines Lehrers an den Themen kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen.

Hinweis: Nach der Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den Kosten für eine überregionale Zeitung insgesamt um nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen, sodass eine steuerliche Berücksichtigung ausscheidet. Denn keine Rubrik oder Seite einer Zeitung kann ausschließlich dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, sondern dient stets auch dem privaten Informationsinteresse. Damit scheidet eine Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien aus (BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 53/09).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Elterngeld: Kürzungen ab 2011 im Überblick

Der Bundesrat hat dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 am 26.11.2010 zugestimmt. Aus dem Sparpaket der Bundesregierung resultieren zahlreiche Kürzungen. Die nachfolgenden Einschränkungen beim Elterngeld treten am 1.1.2011 in Kraft:

  • Beträgt das maßgebende Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes mehr als 1.200 EUR, wird die Förderung schrittweise von 67 % auf 65 % (gilt bei einem Einkommen von über 1.240 EUR im Monat) verringert. Der Höchstbetrag von weiterhin 1.800 EUR wird bei einem Monatsverdienst von 2.770 EUR erreicht.

  • Hat die berechtigte Person im letzten Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt, entfällt das Elterngeld. Ist auch eine andere Person berechtigt, ist ein Einkommen beider Personen von mehr als 500.000 EUR schädlich.

  • Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes wird bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aufgehoben. Bei diesen Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

  • Nicht im Inland versteuerte Einnahmen und im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht mehr berücksichtigt.

Hinweis: Durch die neuen Einkommensgrenzen von 250.000 bzw. 500.000 EUR erwartet der Bundesrat einen höheren Verwaltungsaufwand. Infolgedessen hat er die Bundesregierung aufgefordert, die Probleme in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu lösen (Haushaltsbegleitgesetz 2011: Drs. 680/10 vom 5.11.2010).

Zum Anfang


Kindergeld: Im Dezember gezahltes Entlassungsgeld ist unschädlich

Das Entlassungsgeld eines Zivil- oder Grundwehrdienstleistenden ist kindergeldunschädlich, wenn dessen Dienst am 31. Dezember endet und das Entlassungsgeld noch in diesem Jahr ausgezahlt wird. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist das Entlassungsgeld in diesen Fällen nicht bei den Einkünften und Bezügen des Kindes im Folgejahr zu berücksichtigen.

Die zeitliche Zuordnung des Entlassungsgeldes zu einem Kalenderjahr richtet sich stets nach dem Zuflussprinzip. Im Gegensatz dazu beantwortet sich die Frage, auf welche Monate innerhalb des Kalenderjahres Einkünfte und Bezüge entfallen, grundsätzlich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung. Da das Entlassungsgeld als Überbrückungsgeld gedacht ist, entfällt es nicht auf die Kürzungsmonate des Zivildienstes, sondern auf die Zeit danach.

Beispiel: Das Kind beendet am 30. Juni den Zivildienst. Wird das Entlassungsgeld im Juni ausgezahlt, ist es bei den Einkünften und Bezügen von Juli bis Dezember zu berücksichtigen. Das kann dazu führen, dass die Eltern für die Zeit von Juli bis Dezember kein Kindergeld mehr erhalten, weil die kindergeldschädliche Grenze überschritten wird.

Hintergrund: Eltern haben für ein volljähriges Kind u.a. dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag von 8.004 EUR im Jahr nicht übersteigen. Während des Grundwehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Diese Zeit geht aber nicht verloren, da sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Dienstes verlängert (BFH-Urteil vom 15.7.2010, Az. III R 22/09).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat Januar 2011

Im Monat Januar 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.1.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.1.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.1.2011 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.1.2011.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 13.1.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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