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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2013:

Alle Steuerzahler

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für einen Winterdienst

Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Aufwendungen für einen Winterdienst - auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen - als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen (höchstens um 4.000 EUR). Strittig ist dabei häufig, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist.

Dienstleistungen auf öffentlichen Gehwegen begünstigt?

Nach Meinung der Finanzverwaltung sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Die steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht.

Das sieht das Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings anders. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Grundstücksgrenze jedenfalls dann nicht auch die räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist, auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10, Rev. BFH, Az. VI R 55/12; BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 - S 2296 b/07/0003).

Zum Anfang


Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei pauschaler Zahlung

Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter monatliche pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um steuerbegünstigte Aufwendungen für Handwerkerleistungen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.

Hinweis: Hiervon zu unterscheiden sind die Jahresabrechnungen für Wohnungseigentümer, die tatsächliche Handwerkerleistungen enthalten. Diese sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

Zum Hintergrund

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.

Wichtig: Eine Barzahlung ist nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 5.7.2012, Az. VI R 18/10; DStV, Mitteilung vom 21.11.2012).

Zum Anfang


Scheckzahlung: Säumniszuschläge trotz rechtzeitig erhaltener Gutschrift

Bei einer Scheckzahlung gilt die Zahlung nach einer gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks als entrichtet. Geht der Scheck verspätet ein, schreibt die Bank dem Finanzamt den Betrag jedoch bereits am Fälligkeitstag gut, kann dennoch ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs regelt die Abgabenordnung generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet gilt. Dabei hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl das Finanzamt bereits über den Zahlungsbetrag verfügen kann; ebenso wie sich die Vorschrift umgekehrt auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (BFH-Urteil vom 28.8.2012, Az. VII R 71/11).

Zum Anfang


Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer bestätigt

Bauerrichtungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen - die mit dem Grundstückskaufvertrag in Zusammenhang stehen - ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Damit hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand bestätigt und der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) eine klare Absage erteilt.

Das Finanzgericht Niedersachsen vertrat die Auffassung, dass das Grunderwerbsteuergesetz ein Rechtsgeschäft verlange, das einen „Anspruch auf Übereignung“ begründe - eine Maßgabe, die ein Bauerrichtungsvertrag nicht erfülle. Folglich falle für die Bauerrichtungsleistungen keine Grunderwerbsteuer, sondern nur Umsatzsteuer an.

Dieses Urteil hat der Bundesfinanzhof nun aufgehoben. Seiner Ansicht nach bestehen gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 27.9.2012, Az. II R 7/12).

Zum Anfang


Getrennte Veranlagung auch bei der Steuerklassenkombination III und V

Steuerpflichtige können grundsätzlich auch dann die getrennte Veranlagung wählen, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden.

Im Streitfall wurde der Lohnsteuerabzug der verheirateten Steuerpflichtigen nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung eine getrennte Veranlagung. Das Finanzamt hielt dies für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung und führte eine Zusammenveranlagung durch. Eine getrennte Veranlagung sei, so das Finanzamt, nur deshalb gewählt worden, da die hieraus folgende Einkommensteuer-Nachzahlungsverpflichtung des Ehemanns wegen dessen Insolvenz nicht durchsetzbar sei. Hiergegen klagte das Ehepaar und erhielt vor dem Finanzgericht Münster Recht.

Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V geht zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließt eine getrennte Veranlagung aber nicht aus, so das Finanzgericht.

Außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung

Einen Gestaltungsmissbrauch sahen die Richter vorliegend nicht. Zwar war die getrennte Veranlagung insbesondere deshalb sinnvoll, weil die gegenüber dem Ehemann festgesetzte Einkommensteuer wegen des Insolvenzverfahrens nicht beizutreiben war. Das Finanzgericht sah aber auch außersteuerliche Gründe für die Wahl der getrennten Veranlagung. Vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau im Streitjahr drei minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war es für das Finanzgericht nachvollziehbar, dass sie ihre Vermögensverhältnisse von denen ihres insolventen Ehemannes getrennt wissen wollte.

Hinweis: Auch aus einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ergibt sich nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nichts Gegenteiliges. Dort hatte das Gericht einen Antrag auf getrennte Veranlagung der Ehefrau nach der Eröffnung eines Nachlasskonkursverfahrens über das Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes als Gestaltungsmissbrauch angesehen. Der Sachverhalt ist, so das Finanzgericht Münster, nicht vergleichbar, weil dort zunächst Zusammenveranlagungen beantragt und durchgeführt wurden und die Ehefrau sodann Anträge auf getrennte Veranlagungen stellte. Insofern wurden von der Ehefrau Wahlrechte wiederholt und widersprüchlich ausgeübt.

Weiterführende Hinweise

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht, sodass u.a. die getrennte Veranlagung entfällt.

Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer - wie bei der getrennten Veranlagung - nach der Grundtabelle. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag der Eheleute ist auch eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen möglich (FG Münster, Urteil vom 4.10.2012, Az. 6 K 3016/10 E; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.5.2010, Az. 3 K 839/09, Rev. BFH, Az. III R 40/10).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Steuerbegünstigte Entschädigungen: Der Einzelfall ist entscheidend

Bei der Frage, ob eine Entschädigung steuerbegünstigt ist, weil sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurde, kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die vertraglichen Vereinbarungen an. Dies ist die Quintessenz aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen.

In dem Streitfall hatte ein Selbstständiger im Rahmen eines Zeitmietvertrags Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Nach dem Verkauf des Gebäudes beabsichtigte der neue Eigentümer den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Infolgedessen wurde das Mietverhältnis durch eine gesonderte Vereinbarung gegen eine Abfindung vorzeitig aufgelöst. Strittig war nun, ob es sich bei dieser Abfindung um eine steuerbegünstigte Entschädigung handelte.

Vertragsinhalt spricht gegen eine Steuerbegünstigung

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war die gesamte Abfindung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit geleistet worden war, konnte das Finanzgericht Hessen nicht erkennen. Eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung lehnte das Gericht folglich ab (FG Hessen, Urteil vom 1.8.2012, Az. 10 K 761/08).

Zum Anfang


Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen als Gestaltungsmissbrauch

Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel zu, die er kurze Zeit nach dem Jahreswechsel wieder entnahm. Da diese Einzahlungen im Streitfall allein dazu dienen sollten, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden, würdigte der Bundesfinanzhof die kurzfristigen Mittelzuführungen als unzulässigen Gestaltungsmissbrauch.

Der Bundesfinanzhof begründet seine Sichtweise wie folgt: Einzahlungen auf das betriebliche Girokonto erfüllen den Tatbestand der Einlage und sind somit grundsätzlich auch bei der Ermittlung der Überentnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung sind und nur dazu dienen sollen, die persönliche Steuer zu mindern.

Da der Bundesfinanzhof die Einlagen als Gestaltungsmissbrauch wertete, blieben sie bei der Berechnung der Überentnahmen außen vor.

Zum Hintergrund

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird bei Überentnahmen begrenzt. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den Einlagen liegen.

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 21.8.2012, Az. VIII R 32/09).

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Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 entschieden, dass Versicherungsvertreter für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen steuermindernde Rückstellungen zu bilden haben. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.

Unter Berücksichtigung der Urteilsgrundsätze hat die Verwaltung in ihrem Schreiben darüber hinaus dargelegt, wie die Rückstellungen anzusetzen und zu bewerten sind:

  • Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge.

  • Es muss sich um Verträge handeln, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Die Restlaufzeiten sind anzugeben.

Hinweis: Bei dem Ansatz der Rückstellung ist der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.

  • Da der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr maßgebend ist, sind die einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu beschreiben. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags zu erbringen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind.

  • Die einzelne Rückstellung ist als Sachleistungsverpflichtung bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen.

Hinweis: Die Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen und so hinreichend konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Pauschalierende Ansätze sind nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 - S 2137/09/10002; BFH-Urteil vom 19.7.2011, Az. X R 26/10).

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Friseur-Gutscheine: Keine Rückstellungen im Ausgabejahr

Gibt ein Friseurbetrieb an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen für Preisermäßigungen auf Dienstleistungen im Folgejahr aus, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall gab eine Friseurkette an Kunden, die zuvor Dienstleistungen in Anspruch genommen hatten, als Weihnachtsgeschenke Gutscheine aus. Diese waren im Januar bzw. Februar des Folgejahres gültig. Der Name des Kunden wurde nicht festgehalten. Die Gutscheine konnten weder in bar eingelöst noch kumuliert werden und verfielen nach Ablauf des Aktionszeitraums entschädigungslos.

Für die zu erwartenden Erlösminderungen wurden in der Bilanz des Ausgabejahres Rückstellungen ausgewiesen, wobei die Rückstellungshöhe in Anlehnung an die Zahl der gedruckten Gutscheine geschätzt wurde. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass keine Rückstellungen zu bilden sind, da die mit der Ausgabe der Gutscheine verbundenen Erlösminderungen wirtschaftlich nicht dem Jahr der Ausgabe, sondern dem der Einlösung zuzurechnen sind. Eine Sichtweise, die der Bundesfinanzhof bestätigte.

Argumentation des Bundesfinanzhofs

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind wegen der Gutscheinausgabe keine Verbindlichkeiten auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss waren.

Darüber hinaus durften auch keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Die auf den Gutscheinen beruhenden Verbindlichkeiten waren im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Die Gutscheine beinhalteten nämlich keinen Preisnachlass für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die mit den Gutscheinen versprochene Preisminderung für künftige Dienstleistungen wurde nicht bereits durch das Versprechen im Ausgabejahr, sondern erst durch die Dienstleistung im Folgejahr wirtschaftlich verursacht (BFH-Urteil vom 19.9.2012, Az. IV R 45/09).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Zu den Folgen einer nicht wirksam unterzeichneten Steuererklärung

Eine nicht wirksam unterzeichnete Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung von Fristen nicht. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss klargestellt.

Im entschiedenen Fall war die Steuererklärung einer GmbH von einer Prokuristin ohne weiteren Hinweis auf eine Vertreterstellung unterschrieben worden. Die Prokura bestand mit dem Inhalt „zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen”. Jahre später erging ein Änderungsbescheid für das Streitjahr. Dabei vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Steuererklärung habe die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht beendet, da die Prokuristin zur rechtsverbindlichen Unterschrift nicht befugt gewesen sei.

Gegen diesen Änderungsbescheid erhob die GmbH Klage, die vor dem Finanzgericht München erfolglos blieb. Da keine Revision zugelassen wurde, erhob die GmbH Beschwerde, die der Bundesfinanzhof nunmehr als nicht begründet zurückgewiesen hat. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs wird die Anlaufhemmung nicht beendet, wenn das Finanzamt die fehlende Originalunterschrift des Steuerpflichtigen oder des gesetzlichen Vertreters nicht erkannt hat bzw. nicht erkennen musste.

Zum Hintergrund

Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteuer beträgt regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Durch die sogenannte Anlaufhemmung kann sich der Beginn der Festsetzungsfrist folglich um bis zu 3 Jahre verzögern (BFH, Beschluss vom 9.7.2012, Az. I B 11/12).

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Umsatzsteuerzahler

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Vermietung wesentlicher Grundlagen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben auf die jüngste Rechtsprechung zu einer umsatzsteuerlich nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung wesentlicher Wirtschaftsgüter Bezug genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach reicht für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eine langfristige Vermietung oder Verpachtung wesentlicher Grundlagen für z.B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist nun auch eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.

Zum Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof und - ihm folgend - der Bundesfinanzhof haben jüngst entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit - allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags - eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn die übertragenen Sachen ausreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (BMF-Schreiben vom 24.10.2012, Az. IV D 2 - S 7100-b/11/10002; EuGH-Urteil vom 10.11.2011, Az. C-444/10; BFH-Urteil vom 18.1.2012, Az. XI R 27/08).

Zum Anfang


Ermäßigter Steuersatz für Autorenlesung

Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Im Urteilsfall erzielte eine Autorin für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch Honorare, die das Finanzamt mit dem Umsatzsteuerregelsatz von 19 % besteuerte, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien. Dem folgte das Finanzgericht Köln jedoch nicht und gewährte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Begründung: Die Autorin lese nicht nur, sondern transportiere mithilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.

Hinweis 1: Die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterliegen nach der gesetzlichen Regelung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Hinweis 2: Das Finanzgericht Köln hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da es der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimisst (FG Köln, Urteil vom 30.8.2012, Az. 12 K 1967/11, Rev. zugelassen).

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Arbeitgeber

Minijobs: Die Entgeltgrenze wird auf 450 EUR erhöht

Der Bundesrat hat das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung am 23.11.2012 gebilligt. Damit sind bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ab 2013 neue Spielregeln zu beachten. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Minijob ab 1.1.2013 neu aufgenommen wird oder ob es sich um einen bereits bestehenden Minijob handelt. Für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten nämlich zahlreiche Bestandsschutz- und Übergangsregelungen.

Neue Minijobs ab 1.1.2013

Für Personen, die ab 1.1.2013 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, steigt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR im Monat. Entsprechend wird die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt um 50 EUR auf 850 EUR angehoben.

Darüber hinaus werden Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht.

Hinweis: Derzeit gilt spiegelbildlich, dass zunächst Rentenversicherungsfreiheit besteht, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht begründen können.

Da der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, müssen Minijobber „nur“ die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz ausgleichen. Ab 2013 sinkt der Beitragssatz auf 18,9 %, sodass der Eigenanteil demzufolge nur 3,9 % beträgt.

Allerdings ist eine sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten, die ab nächstem Jahr 175 EUR (statt bisher 155 EUR) betragen wird. Dies bedeutet, dass mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag von 33,08 EUR (18,9 % von 175 EUR) abzuführen ist.

Beispiel: Minijobber A erhält ein monatliches Entgelt von 100 EUR. Sein Anteil am Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich wie folgt:

RV-Beitrag gesamt: (18,9 % von 175 EUR)

33,08 EUR

Anteil Arbeitgeber: (15 % von 100 EUR)

15,00 EUR

Anteil Arbeitnehmer:

18,08 EUR

Da A einen Anteil von 18,08 EUR aufbringen muss, erhält er ein Nettoentgelt in Höhe von 81,92 EUR.

Hinweis: Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR findet ab 2013 auch bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs Anwendung, die vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurden.

Bestandsschutz- und Übergangsregelungen

Mit der gesetzlichen Neuregelung sind wichtige Bestandsschutz- und Übergangsregelungen verbunden. Auszugsweise sind folgende Punkte zu beachten:

  • Wer in einem bestehenden versicherungsfreien Minijob weiterarbeitet, ist auch künftig rentenversicherungsfrei. Minijobber können in diesem Fall aber wie bisher auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

  • Erhöht der Arbeitgeber ab 1.1.2013 den monatlichen Verdienst auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Somit tritt Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, von der sich der Minijobber befreien lassen kann.

Informationsschreiben für Arbeitgeber

Nach Informationen der Minijob-Zentrale sollen alle Minijob-Arbeitgeber über die neue Rechtslage schriftlich informiert werden, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist (Bundesrat, Mitteilung Nr. 181/2012 vom 23.11.2012: „Höhere Verdienstgrenzen für Minijobber“; www.minijob-zentrale.de: „Verdienstgrenze für Minijobber steigt ab dem 1. Januar 2013 auf 450 EUR“; www.deutsche-rentenversicherung.de: „Die Vorteile der Rentenversicherung nutzen - Fragen und Antworten zu Minijobs“; Bundesrat, Mitteilung Nr. 180/2012 vom 23.11.2012: „Beitragssätze in der Rentenversicherung sinken“).

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ELStAM: Broschüre mit Fallbeispielen veröffentlicht

Die Verwaltung hat mit der Broschüre „ELStAM - Fallbeispiele für Arbeitgeber und Hersteller von Lohnbuchhaltungs-Software“ (Stand: 1.11.2012) eine weitere Hilfestellung für den Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren ab 1.1.2013 veröffentlicht.

Diese Broschüre ergänzt den bereits veröffentlichten „Leitfaden für Lohnbüros“ und erläutert Detailfragen zur An- und Abmeldung sowie zum Wechsel zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung im Rahmen des elektronischen Verfahrens. Sie dürfte vor allem für die Lohnbüros der Arbeitgeber hilfreich sein, da sie in der Regel die technischen Begriffe verwendet, die für die Kommunikation zwischen ELStAM-Datenbank und Lohnbuchhaltungs-Software festgelegt worden sind.

Hinweis: Die Broschüren sind unter www.elster.de unter der Rubrik Arbeitgeber/elektronische Lohnsteuerkarte kostenlos abrufbar (DStV, Mitteilung vom 20.11.2012).

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Arbeitnehmer

Entfernungspauschale nicht doppelt absetzbar

Auch wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gleich zweimal am Tag von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren muss, kann er die Entfernungspauschale nur einmal steuerlich absetzen, so ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Geklagt hatte ein Musiker, der in den Streitjahren häufig zweimal täglich von zu Hause zum Theater fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. Da der Musiker vor dem Finanzgericht Hessen erfolglos blieb und die Richter die Revision nicht zuließen, legte er eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein - allerdings wieder ohne Erfolg (BFH, Beschluss vom 11.9.2012, Az. VI B 43/12).

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Abschließende Hinweise

Privat genutzter Dienstwagen mindert Elterngeld ohne Berufstätigkeit nicht

Ein Arbeitnehmer, der während des Bezugs von Elterngeld seinen Dienstwagen weiter nutzen darf, ohne dass er tatsächlich erwerbstätig ist, muss sich diesen geldwerten Vorteil nicht auf den Elterngeldanspruch anrechnen lassen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Begründung: Der geldwerte Vorteil stellt kein Einkommen im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dar. Die Gewährung des Dienstwagens in der Elternzeit beruht auf einem Entgegenkommen des Arbeitgebers und stellt keine Vergütung für vergangene oder künftige Arbeitsleistungen dar. Demzufolge reduziert die private Dienstwagennutzung nicht das Elterngeld (SG Stuttgart, Urteil vom 19.3.2012, Az. S 17 EG 6737/10).

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Ausbildungsfreibetrag: 924 EUR nicht zu beanstanden

Die Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung des Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 924 EUR pro Jahr hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Bedenken gegen die Höhe des Freibetrags bestehen.

Zum Hintergrund

Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR pro Jahr wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 2 BvR 451/11).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Januar 2013

Im Monat Januar 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.1.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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