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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2017:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Zwei Jobs, aber Finanzamt erfasst nur ein Gehalt: Kann der Steuerbescheid geändert werden?

| Kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, wenn der erklärte Arbeitslohn zutreffend, der vom Sachbearbeiter erfasste Lohn aber zu niedrig ist, weil nur eine landes- und keine bundesweite Suche nach elektronischen Mitteilungen erfolgte? Das Finanzgericht Düsseldorf meint schon. |

Sachverhalt

In seiner Steuererklärung erfasste ein Arbeitnehmer seinen Lohn aus zwei Beschäftigungsverhältnissen in zutreffender Höhe. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Arbeitslohn der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Firma – nicht jedoch das Gehalt des Arbeitgebers aus Niedersachsen. Den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid änderte das Finanzamt aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Bei der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Erst bei der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.

Damit ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden kann, muss eine Korrekturmöglichkeit nach der Abgabenordnung bestehen. Das Finanzgericht prüfte die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit und kam zu dem Schluss, dass diese vorlag. Und zwar u. a. deshalb, weil die Abweichung zwischen Steuerbescheid und -erklärung ohne Weiteres ersichtlich sei und der Sachbearbeiter keine rechtlichen Erwägungen angestellt habe.

Dem Sachbearbeiter sei offensichtlich überhaupt nicht bewusst gewesen, dass der Arbeitnehmer Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Da er davon ausgegangen sei, sämtliche Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liege ein bloßer Eingabefehler vor.

Beachten Sie | Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilen wird, wird das Revisionsverfahren zeigen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016, Az. 10 K 1715/16 E, Rev. BFH Az. VI R 38/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189862

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Kindergeld: Meldung bei Agentur für Arbeit trotz Arbeitsunfähigkeit

| Für ein volljähriges Kind können Eltern u. a. dann Kindergeld erhalten, wenn das Kind noch keine 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 7.7.2016, Az. III R 19/15, Abruf-Nr. 189659) hat nun klargestellt, dass die Meldung auch dann erforderlich ist, wenn das Kind arbeitsunfähig erkrankt ist. |

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Vermietungseinnahmen bei Entschädigung wegen Bau einer Hochspannungsleitung

| Wird eine Einmalentschädigung für die Überspannung eines selbst bewohnten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. |

Das betroffene Ehepaar argumentierte, dass es sich gegen den enteignungsgleichen Eingriff nicht wehren konnte. Es könne in keiner Weise von einer freiwilligen Leistung und einer ausgewogenen Gegenleistung gesprochen werden. Die Entschädigung sei somit nicht steuerbar.

Beachten Sie | Im Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen, ob er dem Finanzgericht Düsseldorf oder der Sichtweise des Ehepaars folgt. Als dritte Möglichkeit kommt noch die Besteuerung als sonstige Einkünfte in Betracht.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2016, Az. 10 K 2412/13 E, Rev. BFH Az. IX R 31/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190165

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Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung

| Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. Da der Bundesfinanzhof in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen Punkten zu überarbeiten. Praxisrelevante Aspekte werden vorgestellt. |

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten,
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

Leistungen im Haushalt

Die Leistungen müssen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.

In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof in 2014 eine Steuerermäßigung für folgende Leistungen zugelassen:

  • Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Aufwendungen für einen Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als steuerbegünstigte Handwerkerleistung.

Der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nach der Verwaltungsanweisung jedoch nur dann vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Beachten Sie | Auch in dem neuen Verwaltungsschreiben gibt es eine Anlage 1, in der begünstigte und nicht begünstigte Leistungen aufgeführt sind. Hier wird nun nicht mehr nach „innerhalb und außerhalb des Grundstücks“, sondern nach „innerhalb und außerhalb des Haushalts“ differenziert.

Tätigkeiten, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht begünstigt (nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben sind dies z. B. Grabpflegekosten). Auch Aufwendungen für eine Tierpension sind nicht begünstigt; Kosten für Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) hingegen schon.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt.

PRAXISHINWEIS | Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. Diese – der Verwaltungsmeinung entgegenstehende – Sichtweise hat zumindest das Finanzgericht München in einer Entscheidung aus 2015 vertreten. Endgültige Klarheit wird hier wohl nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bringen.

Maßnahmen der öffentlichen Hand

Auch für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Ausgeschlossen werden jedoch Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Somit scheidet die Steuerermäßigung beispielsweise für öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge und öffentlich-rechtliche Straßenausbaubeiträge bzw. -rückbaubeiträge aus.

PRAXISHINWEIS | Ein anhängiges Revisionsverfahren (VI R 18/16) wird für weitere Klarheit in diesem Bereich sorgen. Denn der Bundesfinanzhof muss klären, ob eine Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird.

Prüfungs- und Gutachtertätigkeiten

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Somit können z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Bei einer gutachterlichen Tätigkeit, die weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Nicht begünstigt sind z. B. die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).

Hausnotrufsystem

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Dieser vom Bundesfinanzhof in 2015 entschiedene Fall wird nun auch in der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben unter „Hausnotrufsystem“ als begünstigte Leistung aufgeführt. Nicht begünstigt sind nach Verwaltungsansicht indes die Aufwendungen für ein solches System außerhalb des „Betreuten Wohnens“.

Vermittlung von Leistungen

Erstmals äußert sich die Verwaltung zur Thematik Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen, insbesondere durch Online-Portale. Hier werden die Rechnungen oft vom Portal im Auftrag der Leistungskraft erstellt. Eine derartige Rechnung kann als Nachweis dienen, wenn sie folgende Angaben enthält:

  • Empfänger der Leistung,
  • Erbringer der Leistung (Name, Anschrift und Steuernummer),
  • Art, Zeitpunkt der Erbringung und Inhalt der Leistung,
  • geschuldetes Entgelt (ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material).

Beachten Sie | Die Steuerermäßigung kann auch gewährt werden, wenn die unbare Bezahlung nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an den Betreiber des Portals erfolgt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190166; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, Az. 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13; anhängiges Revisionsverfahren BFH: Az. VI R 18/16; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14

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Vermieter

Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums

| Die Vermietung eines Einkaufszentrums erfolgt noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht aus, dass der Vermieter neben der Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. |

Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden.

Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie die Reinigung, Bewachung sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums.

Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit aber das gesamte Einkaufszentrum bewarb, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.7.2016, Az. IV R 34/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189940

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann teuer werden

| Wird ein Betrieb nach der steuerlichen Berücksichtigung von Anlaufverlusten als Liebhabereibetrieb deklariert und werden stille Reserven festgeschrieben, sollten diese nicht aus den Augen verloren werden. Denn bei einer späteren Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs führen die stillen Reserven zu einer Steuermehrbelastung. Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt. |

Beim Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe. Sind jedoch stille Reserven vorhanden, sind diese auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festzustellen.

Bei einem späteren Verkauf oder einer Aufgabe des Liebhabereibetriebs gilt Folgendes: Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven.

Beachten Sie | Wertänderungen während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb sind steuerlich unbeachtlich. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

MERKE | Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht kann eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen. Denn hier ist nicht die Erzielung von Gewinnen, sondern lediglich von Einnahmen erforderlich.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.5.2016, Az. X R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190112

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Selbstständiger Rentenberater ist gewerblich tätig

| Ein selbstständiger Rentenberater erzielt gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte. Nach Ansicht des Finanzministeriums Schleswig-Holstein lässt sich die Tätigkeit nicht mit der eines Rechtsanwalts vergleichen. |

Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung tätig werden. Damit ist die Tätigkeit als Rentenberater mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Eine Ähnlichkeit zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten ist ebenfalls nicht gegeben, da diese inhaltlich keine oder nur geringe Überschneidungen bieten.

Beachten Sie | Die Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vertreten auch die Finanzgerichte Sachsen und Berlin-Brandenburg. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat die Rentenberaterin Revision eingelegt, sodass sich bald der Bundesfinanzhof mit dieser Frage befassen wird.

Quelle | Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 19.8.2016, akt. Kurzinfo ESt 6/2012 - VI 302 - S 2245 - 034; FG Sachsen, Urteil vom 13.8.2015, Az. 1 K 189/14; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 15 K 1183/13, Rev. BFH Az. VIII R 2/16

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Kein Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionszusage

| Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen. |

Sachverhalt

Die A-GmbH hatte ihrem Mehrheitsgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Das FA war der Meinung, dem A sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags Arbeitslohn zugeflossen. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Durch die Ablösezahlung hat die A-GmbH keinen Anspruch des A erfüllt, sondern einen der B-GmbH. Nur der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt. Mit der Zahlung an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des A auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, sodass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.

PRAXISHINWEIS | In der aktuellen Entscheidung weist der Bundesfinanzhof jedoch auch auf seine Rechtsprechung aus 2007 hin. Danach kann die auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgte Zahlung an eine „Pensions-GmbH“ als vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage und damit als Zufluss gewertet werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht hat, die Zahlung an sich selbst (gegen Verzicht) oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte der Geschäftsführer A im Streitfall aber nicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2016, Az. VI R 18/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189767; BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 6/02

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Keine verdeckte Einlage bei Gehaltsverzicht vor Entstehung des Anspruchs

| Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann der Gehaltsverzicht zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn es sich um eine verdeckte Einlage handelt. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend davon ab, wann der Verzicht erklärt wurde. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Bei einer verdeckten Einlage wendet der Gesellschafter der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu, ohne dass er hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält. Zudem muss die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.

Zeitpunkt des Verzichts

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage liegt nur dann vor, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in die Bilanz hätte eingestellt werden müssen.

Beachten Sie | Eine verdeckte Einlage wird mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Gehaltsverzichts bewertet. Somit fließt dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur in Höhe des (noch) werthaltigen Teils Arbeitslohn zu.

Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

PRAXISHINWEIS | Gerät die Kapitalgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten und will der Gesellschafter-Geschäftsführer deshalb auf sein Gehalt verzichten, ist darauf zu achten, dass der Verzicht „rechtzeitig“, also vor Entstehen des Gehaltsanspruchs erfolgt.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 6/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 188329

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Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung: Wann sind Provisionsforderungen uneinbringlich?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kann eine Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für solche Provisionsraten erfolgen, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt. Die Entscheidung, die u. a. für Ratenzahlungsverkäufe große praktische Bedeutung hat, will die Verwaltung aber nicht akzeptieren und hat Revision eingelegt. |

Hintergrund

Bei der Sollbesteuerung schulden Unternehmer dem Finanzamt die Umsatzsteuer unabhängig davon, wann die Kunden die Rechnung bezahlen. Der Unternehmer muss also insoweit in Vorleistung treten. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer kann grundsätzlich nur bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts erfolgen.

Uneinbringlichkeit bei Sicherungseinbehalten

An diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in 2013 gerüttelt und entschieden, dass Uneinbringlichkeit auch bei im Baugewerbe üblichen Sicherungseinbehalten möglich ist. Danach kann für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Berichtigung erfolgen, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch wegen eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über zwei bis fünf Jahre nicht verwirklichen kann.

Für eine Uneinbringlichkeit auf Zeit reicht es, wenn der Unternehmer das Entgelt nicht vereinnahmt, weil er keine Bankbürgschaft stellen kann.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil zwar inzwischen an, aber nur mit erheblichen Einschränkungen. Danach muss der Unternehmer nachweisen, dass für jeden Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Es bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesfinanzhof in dem nun anhängigen Verfahren ausführlich zu der Thematik „Vorfinanzierungsverpflichtung über mehrere Jahre“ äußern wird.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.8.2016, Az. 5 K 288/15, Rev. BFH Az. V R 51/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 190164; BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12; BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 - S 7333/08/10001 :004

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Arbeitgeber

Sachzuwendungen: Pauschalierungswahlrecht widerrufbar

| Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun insbesondere zum Widerruf des Wahlrechts wichtige Punkte geklärt. |

Das Pauschalierungswahlrecht kann für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewandt werden (= zwei unterschiedliche „Pauschalierungskreise“). Im jeweiligen „Pauschalierungskreis“ ist das Wahlrecht jedoch einheitlich auszuüben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Handhabung bestätigt.

Den Widerruf des in Anspruch genommenen Pauschalierungswahlrechts hat die Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Pauschalierung indes bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist widerrufen werden, sodass die Zuwendungsempfänger Steuerschuldner werden. In diesem Fall muss der Zuwendende den Empfänger über den Widerruf informieren. Des Weiteren muss der Widerruf durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erklärt werden. Eine formlose Erklärung reicht nicht aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 189532; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001

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Unfallversicherung: Neues Meldeverfahren ab 2017

| Ab dem 1.1.2017 wird das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung durch den digitalen Lohnnachweis abgelöst. Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird. Auf die neuen Formalitäten hat jüngst der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen. |

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Für das Beitragsjahr 2016 muss der Lohnnachweis erstmals bis zum 16.2.2017 digital übermittelt werden.
  • Für die Beitragsjahre 2016 sowie 2017 muss parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren eingereicht werden.
  • Als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung ist ein verpflichtender Stammdatenabgleich vorzunehmen. Dieser kann ab 1.12.2016 durchgeführt werden. Der Abruf muss aktiv durch den Nutzer angestoßen werden. Der automatisierte Abgleich stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
  • Beachten Sie | Die Zugangsdaten (einschließlich einer neu eingeführten PIN) bekommen die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt.

Quelle | DStV vom 4.11.2016, Änderung des UV-Meldeverfahrens ab 2017: Lohnnachweis digital“

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Arbeitnehmer

Sind Dienstzulagen an Polizeibeamte steuerfrei?

| Unter gewissen Voraussetzungen sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG)). Ob die an einen Polizeibeamten auf Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten begünstigt sein kann, wird unterschiedlich beurteilt – und das selbst im Finanzgericht Niedersachsen. |

Nach Meinung des 10. Senats ist die Zulage nicht steuerfrei. Das gilt auch, soweit sich die Höhe nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet. Die Zulage wird nämlich nicht allein „für” tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, sondern zumindest auch als finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und den damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel. Ein Ausgleich der besonderen Belastungen des Biorhythmus durch Wechselschichten ist von der Regelung des § 3b EStG indes nicht umfasst.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertritt eine andere Ansicht. Danach ist die Zulage begünstigt, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird.

Beachten Sie | Gegen beide Entscheidungen ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof Gelegenheit haben wird, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.6.2016, Az. 10 K 146/15, Rev. BFH Az. VI R 30/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187783; FG Niedersachsen, Urteil vom 25.5.2016, Az. 2 K 11208/15, Rev. BFH Az. VI R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 187782

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Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2017

| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2017 enthält. |

Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.

Quelle | FinMin NRW „Lohnsteuer 2017 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2016 bis zum 31.12.2016 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2017

| Im Monat Januar 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.1.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.1.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2017 am 27.1.2017.

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