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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Pendlerpauschale: Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und die Frage, ob die "gekürzte Pendlerpauschale" verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Ab dem 21. Entfernungskilometer werden sie lediglich wie Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinn behandelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre der Steuerpflichtigen fällt (sogenanntes Werkstorprinzip). Nach Auffassung des BFH gehören die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte allerdings zu den Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten - wozu u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. Fahrtkosten seien unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen aber mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einer Pressemitteilung vom 23.1.2008 klar gestellt, dass die Finanzämter bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen können. Ob dies sinnvoll ist, kann aber nicht generell gesagt werden. Denn wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung doch nicht feststellen sollte, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Steuerbescheide ergehen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit vorläufig.

Mit einer abschließenden Beurteilung dieser Frage durch das Bundesverfassungsgericht wird noch in diesem Jahr gerechnet (BMF, Pressemitteilung vom 23.1.2008, Nr. 3/08; BFH, Pressemitteilung vom 23.1.2008, Nr. 9/08; BFH-Beschluss vom 10.1.2008, Az. VI R 17/07).

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Geldleistungen für Kindervollzeit- und Kindertagespflege: In 2008 steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen hält nicht mehr an der angekündigten Besteuerung der Einnahmen aus der Kindervollzeitpflege ab 2008 fest. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern bleibt es bei steuerfreien Beihilfen. Ohne weitere Prüfung wird in diesen Fällen vermutet, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Zumindest bis Ende 2008 bleiben auch Einnahmen aus der Kindertagespflege, die neben der Erstattung des Sachaufwands fließen, steuerfrei.

Kindervollzeitpflege

Im Rahmen der Vollzeitpflege von Kindern bleiben nach den Neuerungen ab dem Jahr 2008 steuerfrei:

  • das nach dem Sozialgesetzbuch ausgezahlte Pflegegeld, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt und

  • zusätzlich anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die die Erziehung unmittelbar fördern.

Dies gilt bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern. Die "Sechs-Kinder-Grenze" führt faktisch zur generellen Steuerfreiheit, da die Aufnahme von mehr Pflegekindern eine Ausnahme darstellt. Wird die Grenze allerdings überschritten, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, wie Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder, sind hingegen steuerpflichtig.

Hinweis: Werden nur steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen hingegen nicht zu besteuern.

Kindertagespflege

Die ursprünglich ab Januar 2008 geplante Steuerpflicht für Einnahmen aus der Kindertagespflege wird nun zunächst für ein Jahr ausgesetzt. Damit erhalten öffentlich geförderte Tagesmütter in 2008 in der Regel weiterhin eine steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung. Unverändert zählen jedoch die von privater Seite gezahlten Pflegegelder zu den Betriebseinnahmen der Tagesmütter. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit wird es hier aber aus Vereinfachungsgründen zugelassen, wenn anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine nach Zeitaufwand gestaffelte Ausgabenpauschale berücksichtigt wird.

Ab 2009 sollen dann bei der Kindertagespflege alle laufenden Geldleistungen, und zwar unabhängig davon, ob sie aus privaten Mitteln oder aus öffentlichen Kassen stammen, als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft werden. Dies soll auch unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder gelten. Erstattungen vom Träger der Jugendhilfe für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gehören dann ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Hinweis: Hier soll es aber ebenfalls aus Vereinfachungsgründen zugelassen werden, dass von den erzielten Einnahmen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 EUR je Kind und Monat pauschal abgezogen werden. Findet die Betreuung allerdings im Haushalt der Eltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, kann diese Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Der Tagesmutter bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen (BMF, Schreiben vom 20.11.2007, Az. IV C 3 - S 2342/07/001; BMF, Schreiben vom 17.12.2007, Az. IV C 3 - S 2342/07/001).

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Steuererklärungen des Jahres 2007: Die Abgabefristen

Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben. Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell gesonderte Fristen zu beachten.

Ein weitergehender Aufschub für die Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfälle oder eigene Erkrankung des Beraters.

Den Finanzämtern bleibt es zudem vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Hinweis: Die verspätete Abgabe der Steuererklärungen bei verlängerter Abgabefrist bis zum Jahresende 2008 kann aber für den Steuerpflichtigen durchaus auch nachteilige Wirkungen entfalten: Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die Verjährungsfrist ein Jahr länger. Zudem birgt die verspätete Abgabe von Steuererklärungen das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer Vollverzinsung kommt (Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 2.1.2008, Az. S 0320).

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Aufbewahrungspflicht von privaten Unterlagen: Vernichtung im Jahr 2008

Für private Unterlagen, die den Überschusseinkunftsarten wie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Kapitalvermögen, oder die den Sonderausgaben zugeordnet werden können, besteht keine Aufbewahrungspflicht. Diese Unterlagen werden lediglich für die entsprechende Steuererklärung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt.

Nach Rückgabe der Unterlagen durch das Finanzamt müssen diese aufgrund der erfüllten Beweislast regelmäßig nicht mehr gesondert bereit gehalten werden. Dies gilt auch, wenn der entsprechende Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf eine auch zukünftig bestehende Mitwirkungspflicht und Beweislast für ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren. Dies gilt ebenso, wenn der Steuerpflichtige selbst plant, gegen den Steuerbescheid vorzugehen.

Bei der Abgabe der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg mittels "ELSTER" sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Übermittelt man auf diesem Weg die Steuererklärung an das Finanzamt, sind die Belege immer bis zum Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufzubewahren.

Hinweis: Daneben besteht für Privatpersonen immer dann eine Belegaufbewahrungspflicht von zwei Jahren, wenn eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Diese Aufbewahrungspflicht trifft vor allem Eigenheimbesitzer. Unter Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einem Grundstück fallen Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsleistungen, Beurkundungen der Notare und Vermittlungsleistungen durch Makler sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich. In lesbarer Form aufzubewahren sind die Rechnungsbelege, Zahlungsbelege (Kontoauszug, Quittung) oder andere beweiskräftige Unterlagen (Bauverträge, Abnahmeprotokolle). Ausgenommen von dieser Aufbewahrungspflicht sind z.B. Belege über den Kauf im Baumarkt oder Belege über Rechts- und Steuerberatungsleistungen in Grundstückssachen.

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Kirchensteuer: Wirkt nur im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe

Der Abzug der gezahlten Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt voraus, dass die Zahlung in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie zum Abzug kommen soll, auch tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige muss dadurch endgültig wirtschaftlich belastet worden sein. In einem späteren Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer kann nicht bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abgezogen werden.

Im dem Urteilsfall fiel die Kirchensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 aufgrund eines Veräußerungsgewinns extrem hoch aus. Gezahlt wurde sie allerdings erst zwei Jahre später. Bei der Einkommensteuerveranlagung im Jahr 2000 wirkte sich diese Sonderausgabe mangels positiver Einkünfte allerdings nicht steuermindernd aus. Die vom Steuerpflichtigen beantragte Verrechnung mit dem Einkommen der Vorjahre kommt aber nicht in Betracht. Denn entscheidend ist nicht, in welchem Jahr Aufwendungen entstanden, sondern wann sie abgeflossen sind (BFH-Beschluss vom 8.10.2007, Az. XI B 112/06).

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Keine außergewöhnliche Belastung: Besuchskosten getrennt lebender Eltern

Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind sind unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Derartige Aufwendungen sind den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen.

Seit 1996 werden derartige Besuchskosten durch den Familienleistungsausgleich über Kindergeld und steuerliche Freibeträge berücksichtigt. Zwar ist jeder Elternteil seit dem 1.7.1998 zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, wodurch Besuchskosten zwangsläufig anfallen. Allerdings werden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen dadurch nicht außergewöhnlich.

Hinweis: Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern besteht auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ebenfalls nicht unüblich ist. Das gilt beispielsweise beim Besuch einer ausländischen Schule sowie bei Aufenthalten in einem Heim oder Krankenhaus. Individueller Sonderbedarf muss grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 27.9.2007, Az. III R 28/05).

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Steuerberatungskosten: Zu den Abzugsmöglichkeiten

Bereits seit 2006 ist der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatungskosten entfallen. Der Aufwand ist nur noch zu berücksichtigen, wenn er Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellt. Zu den Steuerberatungskosten gehören alle im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehenden Aufwendungen sowie die damit zwangsläufig verbundenen Nebenkosten wie Fahrt- und Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater und Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur oder sonstige Hilfsmittel wie z.B. Software.

Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuern für Betriebsgrundstücke sowie im Zusammenhang mit Investitionszulagen stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten, Aufstellungen von Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) und Bilanzen sowie die damit zusammenhängende Beratung. Das Ausfüllen der Anlagen zur Einkommensteuererklärung gehört nicht zur Einkunftsermittlung. Die Kosten gehören genauso zur privaten Lebensführung wie die Aufwendungen, die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder das Kindergeld betreffen.

Hinweis: Bei gemischter Verursachung - etwa für Grund-, Kfz- oder Zweitwohnungsteuer und bei verbindlichen Auskünften - gilt für die Aufteilung grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters. Sofern dies etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt die Aufteilung mittels einer Schätzung. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i.H.v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt (BMF, Schreiben vom 21.12.2007, Az. IV B 2 - S 2144/07/0002).

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Vermieter


Werbungskosten: Zeitpunkt des Abzugs bei der Instandhaltungsrücklage

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können auch nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1.7.2007 nicht bereits im Zeitpunkt der Zuführung bei den Wohnungseigentümern als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen ist zwar ein Abfluss aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers erfolgt, dennoch sind diese Beträge steuerlich erst dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit bezwecken, verausgabt hat. Erst im Jahr der tatsächlichen Verausgabung sind die Beträge den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend dem Miteigentumsanteil zuzurechnen (Bayerisches LfSt vom 23.11.2007, Az. S 2211 - 14 St 32/St33).

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Grundsteuererlass: Bei strukturell bedingter Ertragsminderung

Auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen, die von einer gewissen Dauer sind, kann ein Grundsteuererlass in Betracht kommen. Damit sind Differenzierungen nach typischen oder ungewöhnlichen, strukturell oder nicht strukturell bedingten, vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragseinbußen hinfällig geworden.

Es gibt nur zwei Bezugsgrößen, an denen eine etwaige Ertragsminderung zu messen ist, nämlich die vereinbarte Jahresrohmiete und die übliche Miete. Die vereinbarte Jahresrohmiete ist maßgebend bei an Neujahr vermieteten Räumen, wenn etwa der Nutzer anschließend die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann. Die übliche Miete ist bei an Neujahr leer stehenden Räumen maßgeblich. Bemessungsgrundlage ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen im einjährigen Erlasszeitraum hinter dieser Bezugsgröße um mehr als 20 Prozent zurück, besteht ein Anspruch auf Grundsteuererlass. Weitere Voraussetzung ist allerdings immer, dass den Eigentümer kein Verschulden an der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis bemüht haben.

Hinweis: Der Antrag auf den Grundsteuererlass für 2007 muss bis Ende März 2008 grundsätzlich bei der Gemeinde (in den Stadtstaaten z.B. beim Finanzamt) gestellt werden (BFH-Urteil vom 24.10.2007, Az. II R 5/05-2).

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Kapitalanleger


Abgeltungsteuer: Vorgezogener Stichtag betrifft nur bestimmte Anleger

Die Bundesregierung hat auf eine "Kleine Anfrage" der FDP-Fraktion zu dem vorgezogenen Stichtag für die erstmalige Erhebung der Abgeltungsteuer wie folgt Stellung genommen:

Grundsätzlich wird die Abgeltungsteuer mit dem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent erst ab dem 1.1.2009 auf alle laufenden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden sowie alle Veräußerungs- und Erlösergebnisse erhoben. Nachdem die Übergangsfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung für Zertifikate eingeschränkt wurde, wurde nun auch eine Vorverlegung des Stichtags auf den 9.11.2008 für bestimmte Fonds im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 eingeführt. Die vorgezogene Stichtagsregelung betrifft Anleger in folgende Investmentvermögen:

  • inländische Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften,

  • ausländische Spezial-Investmentvermögen im Privatvermögen natürlicher Personen sowie

  • andere Investmentvermögen als Spezial-Investmentvermögen, bei denen für eine Beteiligung durch natürliche Personen eine besondere Sachkunde oder ein Mindestanlagebetrag von 100.000 Euro vorgegeben ist.

Hinweis: Die Bundesregierung hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Anleger in bestimmten Fällen trotz Einführung der Abgeltungsteuer seine Kapitalerträge erklären muss und zwar:

  • wenn eine bestimmte "Nähebeziehung" zwischen Gläubiger und Schuldner oder

  • wenn eine sogenannte Back-to-Back-Finanzierung vorliegt oder

  • wenn die Kapitalerträge keinem inländischen Quellensteuerabzug unterlegen haben. Gemeint sind hier insbesondere im Ausland erzielte Kapitalerträge und Zinsen aus Privatdarlehen.

Hier erfolgt eine Steuerfestsetzung für die Kapitalerträge durch das Finanzamt. Darüber hinaus sind Kapitalerträge auch dann in der Steuererklärung anzuführen, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen geltend macht, damit anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte die zumutbare Belastung ermittelt werden kann. In bestimmten Fällen können die Steuerpflichtigen ihre Kapitaleinkünfte erklären, müssen es allerdings nicht. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige eine Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif beantragt, weil er davon ausgeht, dass dies zu einer günstigeren Besteuerung führt, sogenannte "Wahlveranlagung" (Antwort der Bundesregierung vom 30.11.2007 auf eine Kleine Anfrage der FDP, Drs 16/7388).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebliche Unterlagen: Diese können Sie im Jahr 2008 vernichten

Nach handelsrechtlichen- und steuerrechtlichen Regelungen müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft z.B. auch Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzel- oder der Konzernabschluss aufgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Konzernabschluss und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

Nachstehend aufgeführte schriftlich und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1997 oder früher wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,

  • Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1997 oder früher,

  • Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1997 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen.

  • Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1997 oder früher,

  • Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung, die 1997 oder früher erstellt wurden.

  • Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1997. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus.

  • Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2001 und früher,

  • Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,

  • erhaltene (im Original) und versendete (in Kopie) Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,

  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2001 oder früher.

Folgende Besonderheiten sind darüber hinaus zu beachten:

  • Kürzere Fristen aus nichtsteuerlichen Gesetzen sind unbeachtlich.

  • Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung dieser Unterlagen richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Hinweis: Generell sollte immer beachtet werden, dass Unterlagen, solange sie für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein könnten, nicht vernichtet werden sollten. Das gilt z.B.

  • bei schwebenden Außenprüfungen,
  • bei bereits anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen,
  • zur Begründung von Anträgen an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

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Selbstanzeige: Beachtenswertes zur Straffreiheit

Gibt ein Steuerpflichtiger vor Erscheinen des Finanzbeamten zu einer angeordneten Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für die zu prüfenden Jahre ab, ist das für die Straffreiheit ausreichend.

Mit dem Erscheinen des Prüfers wird diese Möglichkeit für den Steuerpflichtigen ausgeschlossen. Das gilt auch bei einer strafbefreienden Selbstanzeige für einen nachträglich erweiterten Prüfungszeitraum. Zwar ist die Übergabe der (erweiterten) Prüfungsanordnung noch kein "Erscheinen". Ein Prüfer aber, der daneben bereits Bankbelege oder Ausgangsrechnungen für den erweiterten Zeitraum anfordert, ist insoweit schon erschienen. Das reicht, um die Sperrwirkung herbeizuführen (BFH-Urteil vom 19.6.2007, Az. VIII R 99/04).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Lohnsteuer: Gehört zur Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, dass ihm eine nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft angewiesen wird.

Kommt es seitens der Gesellschaft zu einer unberechtigten Vergütungsauszahlung an den Geschäftsführer, muss sie dafür ebenfalls Lohnsteuer abführen, die ihr vom Staat nicht erstattet wird. Wird die unberechtigte Zahlung an den Geschäftsführer entdeckt, hat die GmbH gegen ihren Geschäftsführer deshalb nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Vergütungsanteils sondern auch auf Rückzahlung der darauf von der GmbH abgeführten Lohnsteuer (BGH-Beschluss vom 26.11.2007, Az. II ZR 161/06).

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerfrei: Honorare von Privatlehrern für die "Schularbeitshilfe"

Die Einkünfte von Privatlehrern aus der Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht können umsatzsteuerfrei sein, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs beschränkt sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung führt oder eine Ausbildung zur Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Eingeschlossen sind vielmehr auch andere Tätigkeiten, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln.

Diesen Grundsätzen folgend neigt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu, die von einem Volkshochschullehrer in freier Mitarbeit erteilte Schularbeitshilfe als steuerbefreit anzusehen. Nicht darunter fallen hingegen die von dem Lehrer ebenfalls geleiteten Keramik- und Töpferkurse. Denn diese haben eher den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung.

Hinweis: Maßgeblich für die abschließende Beurteilung im Urteilsfall sind allerdings noch Feststellungen zu der Vorbildung des Privatlehrers, der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises, der Veranstaltungsinhalte und dem Veranstaltungsziel (BFH-Urteil, vom 27.9.2007, Az. V R 75/03; EuGH, Urteil vom 14.6.2007, Rs. C-445/05).

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Steuerfreie Heilbehandlung: Mit beruflich qualifiziertem Personal

Eine steuerfreie Heilbehandlung kann auch von Kapitalgesellschaften erbracht werden. Voraussetzung ist, dass entweder ihre Gesellschafter oder die für die Gesellschaft tätigen Personen über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Diese Auffassung erweitert der Bundesfinanzhof nun auch auf Personengesellschaften. Auch hier ist es ausreichend, wenn nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen.

Hinweis: Damit sind Heilbehandlungsleistungen unabhängig von der Rechtsform des Leistenden steuerfrei, wenn entweder die Gesellschafter oder aber das angestellte Personal über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Zu beachten ist aber, dass steuerfreie Heilbehandlungen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen müssen. Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug aufweisen, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 26.9.2007, Az. V R 54/05).

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Umsatzsteuererhöhung: Verletzt nicht die Grundrechte von Familien

Auch Familien müssen die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1.1.2007 von 16 auf 19 Prozent hinnehmen. Sie werden hierdurch zwar stärker belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Dies kann aber nur bei der Einkommensteuer im Rahmen des Familienlastenausgleichs berücksichtigt werden und nicht im Umsatzsteuerrecht.

Hinweis: Familien können auch nicht verlangen, dass der Gesetzgeber die zu Kindererziehungszwecken verbrauchten Güter und Dienstleistungen generell von der Umsatzsteuer freistellt oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Eine solche Regelung würde gegen die EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstoßen, die die Besteuerung der fraglichen Güter nach Art und Höhe zwingend vorschreibt. Dem Gesetzgeber steht folglich insoweit kein Gestaltungsspielraum zu. Soweit darüber hinaus eingewandt wird, dass der Gesetzgeber zum Ausgleich der Umsatzsteuererhöhung das von der Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder hätte erhöhen müssen, kann dies nicht mit Erfolg im Rahmen eines Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts geltend gemacht werden. Hier müssten vielmehr die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuerrechts angefochten werden (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2007, Az. 1 BvR 2129/07).

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Arbeitgeber


Zukunftssicherung: Zwangsbeiträge für Arbeitnehmer sind steuerfrei

Beiträge zur Zukunftssicherung von Arbeitnehmern, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags verpflichtet ist, sind steuerfrei.

Die Steuerbefreiung erfordert eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu erbringen. Darunter fallen auch Zwangsbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zu zahlen hat. Denn es ist nicht gerechtfertigt, diese auferlegten Zwangsbeiträge von der Steuerbefreiung auszuschließen (BFH-Urteil vom 13.9.2007, Az. VI R 16/06).

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Arbeitnehmer


Dienstwagenbesteuerung: Berücksichtigung privater Aufwendungen

Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmern für den Firmenwagen berücksichtigt werden können. Dabei geht es um die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt und der einzelne Arbeitnehmer einige der Pkw-Kosten selbst übernimmt oder dem Betrieb insoweit eine Zuzahlung leisten muss:

  • Arbeitnehmer können die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil per Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode bewertet wird. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen, wie die Überlassung des Pkw zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

  • Wird der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt, können pauschale Nutzungsentgelte und auch vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Entgelte stellen Anschaffungskosten für ein fremdes Wirtschaftsgut dar, das der Steuerpflichtige zur Einkünfteerzielung nutzt. Daher kann der Arbeitnehmer diesen Aufwand wie ein Nutzungsrecht behandeln und Abschreibungen vornehmen.

    Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa für Treibstoff, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen beim Ansatz der Ein-Prozent-Regel unberücksichtigt. Zwar sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Pkw-Kosten grundsätzlich Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils. Dennoch kann solch individueller Aufwand bei der typisierenden Ein-Prozent-Regel keine Berücksichtigung finden, weil die Höhe des pauschalen Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Die individuelle Kostenzusammensetzung ist nur von Bedeutung, wenn der Gesamtaufwand eines Fahrzeugs durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

  • Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten weder beim Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss. Hier liegt auch kein steuerfreier Auslagenersatz vor, da der Arbeitnehmer nicht befugt ist, den Aufwand an seinen Arbeitgeber weiterzugeben (BFH-Urteile vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04; Az. VI R 57/06; Az. VI R 59/06).

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Werbungskosten: Strafverteidigungskosten mit beruflichem Bezug

Strafverteidigungskosten sind als Erwerbsaufwendungen einzustufen, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist immer dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Tat in der Berufsausübung begangen worden ist und nicht auf privaten Umständen beruht.

Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht auf die Strafbarkeit der Tätigkeit an. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben (BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 42/04).

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Abschließende Hinweise


Riester-Rente: Förderungseckdaten für 2008

Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat gefördert wird. Der Steuerpflichtige baut durch entsprechende Beitragszahlungen langfristig Vorsorgekapital auf. Dabei erhält er vom Staat Zulagen und gegebenenfalls eine über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs. Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für zertifizierte, förderungsfähige Sparformen.

Die staatliche Förderung wird in 2008 noch attraktiver. So wurde die Grundzulage von 114 EUR auf 154 EUR und die Kinderzulage von 138 EUR auf 185 EUR erhöht. Zusätzlich sind die Riester-Beiträge von der Einkommensteuer befreit. Für Kinder, die in 2008 oder später geboren werden, wird die Zulage auf 300 EUR pro Jahr erhöht.

Hinweis: Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit z.B. folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen: Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Kindererziehende, Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende, nicht erwerbstätige Pflegepersonen und die Ehepartner aller Zulageberechtigten (BMF, Newsletter vom 14.12.2008).

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Beitragsnachweisdatensatz: In 2008 auf rechtzeitige Übermittlung achten

Nach Neuregelungen im Sozialgesetzbuch IV hat der Arbeitgeber ab dem 1.1.2008 der Einzugsstelle (= Krankenkasse) einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch Datenübertragung zu übermitteln. Damit wird die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweisdatensatz für alle Einzugsstellen vereinheitlicht. Die Bedingung der Übermittlung von zwei Arbeitstagen vor der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bedeutet, dass der Datensatz spätestens im Laufe des entsprechenden Arbeitstags während der Geschäftszeiten der Einzugsstelle eingegangen sein muss.

Für das Kalenderjahr 2008 gelten demnach folgende Termine für die Einreichung des Beitragsnachweisdatensatzes einerseits und für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags andererseits:

Monat

1/08

2/08

3/08

4/08

5/08

6/08

7/08

8/08

9/08

10/08

11/08

12/08

Einreichung der Beitragsnachweise zwei Arbeitstage vor Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

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25.

25.

24.

26.

24.

25.

25.

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24. o.
27. *

24.

19.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags: Drittletzter Bankarbeitstag

29.

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27.

28.

28.

26.

29.

27.

26.

28. o.
29. *

26.

23.

* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2008 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.

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Beitragsrechtliche Behandlung: Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit

Hält sich der Unterhaltsschuldner im Ausland auf, sollen Kinder künftig ihren Unterhalt leichter einfordern können. Das ist das Ergebnis der "Haager Konferenz“. 50 Staaten haben sich hier auf ein neues Übereinkommen verständigt, wonach Kinder bei der Durchsetzung ihrer Forderungen Unterstützung durch die Behörden der beteiligten Staaten erhalten.

Die vereinbarte Haager Unterhaltskonvention soll Kindern helfen, den Schuldner aufzuspüren, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären und nötigenfalls den Unterhalt zwangsweise zu erlangen. Dazu ist die Einrichtung "Zentraler Behörden“ vorgesehen. Außerdem enthält das Abkommen Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche im Ausland sowie ihrer zwangsweisen Durchsetzung. Grundlage des neuen Übereinkommens bildet ein seit rund 50 Jahren bestehendes und in der Praxis häufig angewandtes UN-Übereinkommen. Das neue Übereinkommen muss jetzt in den meisten beteiligten Staaten noch von den Parlamenten angenommen und umgesetzt werden, so auch in Deutschland.

Hinweis: Die Einschaltung staatlicher Behörden ist notwendig, da die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Oftmals ist der genaue Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt. Bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse und seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit müssen die Lebenshaltungskosten im Ausland berücksichtigt werden. Außerdem ist die zwangsweise Durchsetzung der Unterhaltsansprüche – z.B. im Wege der Klage – in einem fremden Staat schwer zu organisieren. Wegen all dieser Fragen kann sich ein deutsches Kind künftig an die deutsche " Zentrale Behörde“ wenden. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundesamt für Justiz in Bonn sein. Diese spürt dann gemeinsam mit der ausländischen Zentralen Behörde den Schuldner auf und sorgt für die Durchsetzung des Kindesunterhalts vor Ort (BMJ, Pressemitteilung vom 23.11.2007).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Februar 2008

Im Monat Februar 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. Februar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. Februar 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 11. Februar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 8. Februar 2008.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. Februar 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. Februar 2008.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 15. Februar 2008 und -mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 12. Februar 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am Freitag, den 15. August 2008 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am Freitag, den 15. Februar 2008 und am Freitag, den 15. August 2008 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Donnerstag, den 14. Februar 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 18. Februar 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.