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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Pendlerpauschale: Weitere Informationen im Überblick

Bereits in der Januar-Ausgabe 2009 haben wir Sie auf das wichtige Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) zur Entfernungspauschale hingewiesen. In der aktuellen Ausgabe haben wir weitere wichtige Informationen zusammengestellt und die Auswirkungen nach Jahren unterteilt.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2007: Unternehmer, Freiberufler, Landwirte oder Beteiligte an einer Personengesellschaft müssen ihre Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung anpassen und eine Berücksichtigung für 2007 in der Regel selbst beantragen. Dies gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, sofern die Entfernungspauschale zum Ansatz kommt.

Arbeitgeber können bereits für nach dem 31.12.2006 beginnende Lohnzahlungszeiträume die Fahrtkostenzuschüsse und geldwerten Vorteile aus Sachleistungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer pauschal besteuern. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 bereits übermittelt oder erteilt hat. Macht der Arbeitgeber von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, so darf er die bereits übermittelte oder erteilte Lohnsteuerbescheinigung aber nicht ändern. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vielmehr formlos zu bescheinigen, dass er einen individuell besteuerten und bescheinigten Arbeitslohn nunmehr pauschal besteuert hat. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Bescheinigung über die rückwirkend durchgeführte Pauschalbesteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung 2007 eine entsprechende Korrektur des Arbeitslohns geltend machen. Belässt es der Arbeitgeber bei der Lohnbesteuerung für die ersten 20 Kilometer, kann der Arbeitnehmer insoweit die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten abziehen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2008: Die Auswirkungen ergeben sich über die Steuererklärung 2008. Sofern Arbeitnehmer zusammen mit den übrigen Werbungskosten über der Arbeitnehmer-Pauschale von 920 EUR liegen, wirkt sich die Entfernungspauschale wieder für den vollen Weg zur Arbeit aus.

Selbstständige sollten ihre Gewinnermittlung für 2008 bei den anstehenden Jahresabschlussarbeiten anpassen. Gleiches gilt für die Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Auch für den Lohnzahlungszeitraum 2008 kann der Arbeitgeber eine Pauschalierung bereits ab dem ersten Entfernungskilometer vornehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zum Veranlagungszeitraum 2007 verwiesen.

Auswirkungen für den Veranlagungszeitraum 2009: Für 2009 sollte der Eintrag der ungekürzten Entfernungspauschale als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder eine Anpassung der Vorauszahlung beantragt werden. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags müssen die jährlichen Aufwendungen bei den Werbungskosten mehr als 1.520 EUR betragen. Ohne weitere Werbungskosten muss die Entfernung daher mindestens 23 km betragen.

Die Pauschalbesteuerung für Fahrtkostenzuschüsse und geldwerte Vorteile kann für den Lohnzeitraum 2009 wieder für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorgenommen werden.

Ausblick: Nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen kann rückwirkend ab dem 1.1.2007 die Entfernungspauschale wieder entsprechend dem bis zum 31.12.2006 geltenden Recht beansprucht werden. Ob damit auch wieder die über der Entfernungspauschale liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln abziehbar sind, ergibt sich aus dem BVerfG-Urteil allerdings nicht. Ein weiteres Schreiben der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Mit der Entfernungspauschale waren ab 2007 Unfälle abgegolten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Diese Abgeltungswirkung galt gesetzlich bereits seit 2001, die Finanzverwaltung hatte die Unfallkosten allerdings bis Ende 2006 zum Abzug zugelassen. Die Rücknahme dieser Vergünstigung war unbedenklich und führt durch das BVerfG-Urteil zu keiner Änderung (BVerfG vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08).

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Zweites Konjunkturpaket: Mit 50 Milliarden EUR aus der Krise?

In der Nacht zum 13. Januar einigte sich der Koalitionsausschuss auf ein Konjunkturpaket II, das einen Umfang von rund 50 Milliarden EUR aufweist. Wichtige Vorhaben sind im Folgenden aufgeführt, wobei die sogenannte Abwrackprämie bereits in Kraft ist.

  • Die Einkommensteuerbelastung soll verringert werden. Hierzu soll insbesondere der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2009 um 170 EUR auf 7.834 EUR erhöht werden. Ab 2010 ist eine Erhöhung auf 8.004 EUR geplant. Auch der Eingangssteuersatz soll rückwirkend zum 1.1.2009 gesenkt werden, und zwar von 15 % auf 14 %. Für einen nicht verheirateten Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 36.000 EUR bewirken die vorgesehenen Maßnahmen eine jährliche Entlastung bei der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag von ca. 119 EUR (ab 2010: rund 202 EUR).

  • Das Konjunkturpaket II sieht von Juli 2009 bis 2010 eine Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 % vor, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 0,3 % einsparen.

  • In 2009 und 2010 sollen den Arbeitgebern bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge hälftig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit sollen auf Antrag die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

  • Mit dem Kabinettsbeschluss vom 14.1.2009 ist die Abwrackprämie bereits in Kraft. Demnach erhalten private Autohalter eine Prämie in Höhe von 2.500 EUR, wenn sie ein mindestens neun Jahre altes Fahrzeug, das für mindestens ein Jahr auf den Halter zugelassen war, verschrotten und gleichzeitig einen Neu- oder Jahreswagen (ab Euro 4-Norm) erwerben. Die Prämie wird für Zulassungen bis zum 31.12.2009 gewährt.

  • Die Bundesregierung plant, die gegenwärtige Kfz-Steuer möglichst zum 1.7.2009 auf eine emissionsbezogene Kfz-Steuer umzustellen.

  • Kindergeldbezieher sollen für jedes Kind eine Einmalzahlung (Kinderbonus) in Höhe von 100 EUR erhalten (Mitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 14.1.2009).

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Kapitalanleger


Abgeltungsteuer: Zur neuen Ermittlung bei den Einkünften und Bezügen

Bezieht ein volljähriges Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder der Kinderfreibetrag, wenn die Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr überschreiten. Die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 brachte eine positive Änderung bei der Berechnungsweise der maßgebenden Einkünfte und Bezüge, die im Folgenden skizziert wird.

  • Bis einschließlich 2008 wurden die Kapitaleinnahmen, die durch den Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR bei der Berechnung der Einkünfte unberücksichtigt blieben, nach Abzug einer Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR als Bezüge erfasst. Durch den Ansatz der Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 51 EUR und der Kostenpauschale blieben also bisher maximal 231 EUR der Kapitaleinnahmen bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge außer Ansatz.

  • Ab 2009 sind die Werbungskosten-Pauschale und der Sparer-Freibetrag zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst worden. Der neue Sparer-Pauschbetrag mindert ab 2009 die Einkünfte, ein Ansatz als Bezug entfällt jedoch. Somit bleiben Kapitaleinnahmen des volljährigen Kindes bis zu 801 EUR im Jahr unberücksichtigt.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Kostenpauschale nunmehr für andere Bezüge genutzt werden kann (Bundeszentralamt für Steuern, Mitteilung Familienausgleich, Ausgabe November).

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Wohnungsbauprämie: Erschwerte Auflagen ab 2009

Durch eine Änderung des Wohnungsbauprämiengesetzes gelten für die Wohnungsbauprämie ab 2009 neue Regeln. Denn die staatliche Prämie in Höhe von 512 EUR (1.024 EUR bei Verheirateten) wird bei Neuverträgen ab 2009 nur noch dann gewährt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird, also für den Bau, Kauf oder für die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum.

Der Gesetzgeber hat jedoch einige Ausnahmen zugelassen. Sofern der Bausparer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann er nach Ablauf der siebenjährigen Sperrzeit frei über das Guthaben verfügen. Von dieser Ausnahme kann jedoch nur einmal im Leben profitiert werden. Bei sozialen Härtefällen (z.B. Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Dauerarbeitslosigkeit) ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung nach der Sperrfrist ebenfalls nicht vorgeschrieben.

Hinweis: Für Altverträge, die bis zum 31.12.2008 abgeschlossen worden sind und auf die bis Ende 2008 mindestens eine Regelsparrate eingezahlt wurde, sind die Neuregelungen nicht anzuwenden. Somit darf nach Ablauf der Sperrfrist weiterhin uneingeschränkt über das Guthaben verfügt werden (Wohnungsbauprämiengesetz, zuletzt geändert durch Art. 5 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.7.2008, BGBl I 2008, 1509).

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Freiberufler und Gewerbetreibende:


Betriebsübernahme: Keine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Firmennachfolger nicht für zu niedrig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge seines Rechtsvorgängers haftet. Im Urteilsfall übernahm ein Sohn von seiner Mutter ein Einzelhandelsgeschäft. Einige Monate nach der Übertragung wurde die Umfirmierung ins Handelsregister eingetragen, eine neue Betriebsnummer und eine neue Arbeitgeberkontonummer wurden vergeben. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre vor der Geschäftsübernahme forderte die Krankenkasse rund 3.500 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen von dem Rechtsnachfolger.

Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Im Kern urteilten die Richter, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Rechtsnachfolgers gibt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass sich eine solche Einstandspflicht nicht aus dem Handelsgesetzbuch ergibt, da hiernach nur Geschäftsverbindlichkeiten übergehen. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören aufgrund gesetzlicher Regelung auch Steuern. Eine Gesetzesvorschrift zum Forderungsübergang für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung existiert aber nicht. Somit kann der Versicherungsträger seine Ansprüche nur gegenüber dem früheren Inhaber geltend machen.

Hinweis: Endgültige Rechtssicherheit besteht jedoch noch nicht, da die Revision zugelassen worden ist (LSG Rheinland-Pfalz vom 13.8.2008, Az. L 4 R 366/07).

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Betriebliche Unterlagen: Das kann 2009 vernichtet werden!

Nach Handels- und Steuerrecht müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs bzw. zehn Jahre lang geordnet aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Konzernabschluss aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft beispielsweise Einnahmen-Überschuss-Rechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

Nachfolgende schriftliche und elektronische Geschäftsunterlagen können im Jahr 2009 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1998 oder früher, wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,

  • Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1998 und früher,

  • Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1998 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

  • Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1998 oder früher,

  • Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDV-Buchführung, die 1998 oder früher erstellt wurden,

  • Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1998. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus,

  • Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2002 und früher,

  • Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen gilt bis Ende 2011,

  • erhaltene (im Original) und versendete Handels- oder Geschäftsbriefe (in Kopie), die 2002 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,

  • sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege, wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2002 oder früher.

Hinweis: Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit. Vor der Entsorgung ist aber in jedem Fall zu prüfen, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt etwa für schwebende Außenprüfungen, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für Anträge zur Begründung ans Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:


Pensionszusagen: Zur Erdienbarkeit bei nachträglicher Erhöhung

Damit Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Beispielsweise müssen bei beherrschenden Gesellschaftern-Geschäftsführern (Personen, die mittels ihrer Stimmrechte den entscheidenden Beschluss durchsetzen können) zwischen dem Zeitpunkt der Zusagenerteilung und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich mindestens 10 Jahre liegen. Ohne Erdienbarkeit liegt im Regelfall eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

Im vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Sachverhalt erhielt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die nach ca. 15 Jahren aufgestockt wurde. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Aufstockung nur noch acht Jahre und elf Monate bis zum Pensionsalter von 65 Jahren arbeiten musste, würdigte das Finanzamt die Erhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Auffassung vertritt auch der Bundesfinanzhof, der damit das Urteil des Finanzgerichts Münster aufhob. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Erhöhungen grundsätzlich eigenständig auf das Merkmal der Erdienbarkeit hin zu prüfen sind. Dabei ist in beiden Fällen derselbe Maßstab zugrunde zu legen. Die Richter führten aus, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter eine erteilte Pensionszusage in der Regel nur dann erhöhen würde, wenn er noch mindestens zehn Jahre für die Gesellschaft tätig sein würde.

Hinweis: Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer besonderen Begründung, z.B. wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich aufgrund erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten als unzureichend für die Alterssicherung herausstellt (BFH-Urteil vom 23.9.2008, Az. IR 62/07).

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GmbH-Reform: Zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen wurde die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" zum 1.11.2008 eingeführt. Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft folgende Antworten geliefert:

  • Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich nur im Absatz 5a des GmbH-Gesetzes. Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Daher gelten auch hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft an einer anderen Gesellschaft keine Besonderheiten.

  • Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Musterprotokolls zur Gründung einer Unternehmergesellschaft richtet sich nach der Höhe der konkreten Stammeinlage. Es wird somit nicht auf einen Mindestgeschäftswert von 25.000 EUR abgestellt.

Hinweis: Die Unternehmergesellschaft muss anstelle des Rechtsformzusatzes "GmbH" die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage, Drucksache vom 31.10.2008, 16/10739).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter:


Verluste bei beschränkter Haftung: Zum Verlustausgleich bei Einlagen

Nach dem Handelsrecht haftet ein Kommanditist im Außenverhältnis für Schulden der Kommanditgesellschaft nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Sobald der Kommanditist seine Einlage erbracht hat, erlischt seine Haftung. Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Regelung, die verhindern soll, dass der Kommanditist über die Hafteinlage hinausgehende Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen kann. Hiernach kann der Kommanditist Verluste aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft nicht mit anderen Einkünften (z.B. Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit) ausgleichen, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Allerdings ist klarstellend geregelt, dass diese nicht verrechenbaren Verluste festgehalten werden. Die entstandenen Verluste sind also nicht verloren, sondern mindern die Steuerlast in Jahren, in denen ein steuerlicher Gewinn vorliegt.

In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2003, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens führen. Dies hat - abweichend vom Wortlaut im Einkommensteuerrecht - zur Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dieses für Kommanditisten positive Urteil offenbarte die Möglichkeit, Verluste aus der Kommanditgesellschaft trotz der Entstehung eines negativen Kapitalkontos mit positiven anderen Einkünften zu verrechnen.

Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nahezu ausgehebelt. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass in früheren Wirtschaftsjahren erzielte Verluste nicht durch nachträgliche Einlagen ausgleichsfähig werden. Ebenso wenig kann durch Einlagen ein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Damit führen nachträgliche Einlagen nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Die Neuregelung gilt für alle Einlagen nach dem 24.12.2008 (Tag der Gesetzesverkündung; Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794).

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Umsatzsteuerzahler


Dauerfristverlängerung: Antragsfrist für Monatszahler endet am 10.2.2009

Bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der maßgebende Stichtag.

Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung muss grundsätzlich vierteljährlich abgegeben werden. Unter Berücksichtigung der erhöhten Grenzen - Erhöhung durch das zum 1.1.2009 in Kraft getretene Steuerbürokratieabbaugesetz - sind folgende Ausnahmen zu beachten:

  • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben werden.

  • Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR betragen, muss eine Voranmeldung monatlich abgegeben werden.

  • Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können eine Fristverlängerung für 2009 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2009 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Die Fristverlängerung ist allerdings davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2008 angemeldet und bis zum 10.2.2009 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die Vorauszahlung für Dezember 2009 angerechnet.

Quartalszahler müssen einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 14.4.2008 stellen, wobei keine Sondervorauszahlung zu leisten ist.

Hinweis: Da eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit gilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden. Die einmal gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch beim Wechsel des Zeitraums von Quartal auf Monat weiter. Muss der Unternehmer später seine Voranmeldungen monatlich einreichen, ist allerdings zu beachten, dass eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres zu leisten ist (Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850).

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Vorsteuerabzug: Zur Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Damit die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, müssen in der Rechnung Angaben über die Art der sonstigen Leistung enthalten sein. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle" nicht ausreicht, um die Leistung zu identifizieren, wenn sich diese weder aus den weiteren Rechnungsangaben noch aus einem Verweis auf andere Geschäftsunterlagen konkretisieren lässt.

Hinweis: Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sollte der Unternehmer daher auf einer konkreten Leistungsbeschreibung bestehen (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. V R 59/07).

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Arbeitgeber


Steuerfreie Einnahmen: Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde geregelt, dass rückwirkend ab 2008 zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben.

Begünstigt sind Arbeitnehmer, 400-EUR-Jobber und auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Zahlt der Betrieb seiner Belegschaft z.B. einen Raucherentwöhnungskurs zum Preis von 40 EUR pro Monat, liegt eine Sachzuwendung von 480 EUR im Jahr vor. Diese liegt unter dem Freibetrag von 500 EUR und bleibt damit steuerfrei. Die Zuwendung muss nicht auf die monatliche 44-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst. Nicht begünstigt sind hingegen die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios sowie die Entgeltumwandlungen von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn.

Sofern die Barleistungen oder die Sachzuwendungen zur Gesundheitsförderung 500 EUR im Jahr überschreiten, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Dabei scheiden jedoch von vorneherein Gesundheitsmaßnahmen aus, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse vom Arbeitgeber bezahlt werden und auch vor der Gesetzesänderung steuerfrei waren. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag von 500 EUR mehrfach genutzt werden.

Hinweis: Die Neuregelung ist rückwirkend für den Lohnzahlungszeitraum 2008 anzuwenden. Da das Jahressteuergesetz 2009 aber erst im Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, kann diese Rückwirkung allerdings nur für das Steuer- nicht hingegen für das Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Somit kommt es zur Sozialversicherungsfreiheit erst mit dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes am 24.12.2008 (Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794).

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Meldepflichten: Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung besteht für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche ab dem 1.1.2009 die Pflicht, neue Arbeitnehmer sofort elektronisch zu melden (Sofortmeldung). Für folgende Wirtschaftsbranchen ist eine Sofortmeldung erforderlich:

  • Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Unternehmen der Fleischwirtschaft.

Die Meldung erfolgt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung und muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. Sie muss

  • den Vor- und Nachnamen sowie die Versicherungsnummer des Beschäftigten,

  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers und

  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten.

Hinweis: Zur Erleichterung der Identitätsfeststellung ist eine Mitführungspflicht für Personaldokumente (Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz) eingeführt worden. Da der Versicherungsausweis nicht fälschungssicher ist, muss dieser nicht mehr mitgeführt werden. Die Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer schriftlich über die Mitführungspflicht aufzuklären und müssen den Nachweis über die Aufklärung zu den Lohnunterlagen nehmen (Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl I 2008, 2933).

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Arbeitnehmer


Firmenwagen: Privatnutzung wird durch Jahresbahnfahrkarte widerlegt

Sofern ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen kann, muss der daraus resultierende geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Wird der Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, ist der Zuschlag zu erhöhen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erhöht sich der Zuschlag dabei für jeden Kalendermonat typisierend um 0,03 % des maßgeblichen Listenpreises je Entfernungskilometer.

Nach ständiger Rechtsprechung spricht beim Firmenwagen regelmäßig ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Pkw auch privat genutzt wird. Der Bundesfinanzhof hat die Entkräftung dieses Anscheinsbeweises konkretisiert. Der Zuschlag im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung kann entfallen, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und dies durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird. Damit bekräftigt der Bundesfinanzhof seine Sichtweise, die er bereits zu Fahrten unter Ausnutzung von Park & Ride getroffen hat. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten einen geldwerten Vorteil angenommen, weil weder ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen noch überwacht worden war.

Die tatsächliche Pkw-Nutzung für den Weg zur Arbeit ergibt sich nicht bereits aus der Annahme, dass der Pkw auch für derartige Fahrten genutzt werden kann. Die Annahme kann entkräftet werden, indem der Arbeitnehmer Kopien der gültigen persönlichen Jahreskarten für die Bahnverbindung von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte vorlegt.

Hinweis: Die Finanzverwaltung vertritt zwar eine abweichende Auffassung, erkennt die Grundsätze des Bundesfinanzhofs aber als Billigkeitsregelung an, wenn z.B. durch eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahresbahnfahrkarte nachgewiesen wird, dass der Pkw nicht für die Strecke zum Arbeitsplatz genutzt wird (BFH-Urteil vom 28.8.2008, Az. VI R 52/07).

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Steuerfreie Schichtzulagen: Arbeiten müssen tatsächlich ausgeführt werden

Nach dem Einkommensteuergesetz sind folgende Zuschläge zum Grundlohn für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei:

  • bis zu 50 % für Sonntagsarbeit,

  • bis zu 125 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie dem 31.12., ab 14 Uhr,

  • bis zu 150 % für Arbeit an Weihnachten (24.12., ab 14 Uhr) und am 1. Mai sowie

  • bis zu 25 % für Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Wenn die Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr erfolgt, werden für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr bis zu 40 % steuerfrei gewährt.

Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war die Klägerin als angestellte Flugbegleiterin tätig. Aufgrund ihrer Schwangerschaft wurde sie beim Bodenpersonal eingesetzt, da nach dem Mutterschutzgesetz Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeit verboten sind. Der Arbeitgeber zahlte die Schichtzulage weiter, erhob allerdings in voller Höhe Lohnsteuer. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung unterwarf das Finanzamt die Schichtzulage ebenfalls in vollem Umfang der Besteuerung. Hiergegen richtete sich die Klage. Denn die Klägerin war der Auffassung, dass die volle Besteuerung der Schichtzulage gegen das Grundgesetz verstößt, da von einer Versetzung aus Gründen der Schwangerschaft nur Frauen betroffen sind, was zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den männlichen Kollegen führen würde.

Hinweis: Das Finanzgericht Köln gab dem Finanzamt Recht und urteilte, dass für eine Steuerbefreiung etwaige Arbeiten tatsächlich geleistet werden müssen, was sich bereits aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift ergibt. Die Befreiungsvorschrift beinhaltet ferner keine direkte Ungleichbehandlung, da die Steuerfreiheit für Zulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit allen Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrem Geschlecht, gewährt wird. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (FG Köln vom 26.6.2008, Az. 15 K 4337/07, NZB eingelegt, Az. BFH VI B 69/08).

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Abschließende Hinweise


Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz: Grenzgängereigenschaft

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen Staaten, in welchem geregelt wird, welchem Staat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte zusteht. Der Grundgedanke eines Doppelbesteuerungsabkommens ist es, eine Besteuerung in beiden Staaten zu vermeiden.

Die Bezüge von in Deutschland wohnenden und in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern dürfen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz regelmäßig im Inland, demnach in Deutschland, besteuert werden. Es kommt aber dann zu einer Steuerpflicht in der Schweiz und einer Steuerfreistellung in Deutschland, wenn der Arbeitnehmer im Jahr mehr als 60-mal aus beruflichen Gründen nicht nach Hause zurückkehren kann. Erstreckt sich die Arbeitszeit etwa bei Schichtarbeitern oder beim Krankenhauspersonal mit mehrtägigem Bereitschaftsdienst über mehrere Tage, zählt lediglich jede einzelne mehrtägige Arbeitseinheit. Wer zum Beispiel 40-mal für jeweils 3 Tage ununterbrochen in der Schweiz Dienst tut, kehrt zwar an mehr als 80 Tagen nicht in seine Wohnung zurück, maßgebend sind aber nur die 40 Schichten. Daher wird die deutsche Besteuerung nicht ausgeschlossen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass er demnächst über weitere Sonderfälle entscheiden wird. Das betrifft etwa Fälle, in denen ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer häufig Dienstreisen unternimmt und anschließend nach Hause fährt, ohne zuvor seinen Arbeitsort in der Schweiz aufzusuchen (BFH-Urteile vom 27.8.08, Az. I R 10/07, Az. I R 64/07).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 30.06.2009 beträgt 1,62 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2008 bis 30.6.2008: 3,32 Prozent
  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Februar 2009

Im Monat Februar 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.2.2009.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.2.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.2.2009.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal am 17.8.2009 und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 16.2.2009 und am 17.8.2009 zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.