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Mandantenmail 03 -2007

Inhaltsverzeichnis:

Geplante Steueränderungen
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008
Gesetzentwurf zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen („REITs“)
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“)
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“

Beschlossene Steueränderungen
Jahressteuergesetz 2007
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften („SEStEG“)
Elektronisches Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister („EHUG“)
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz („TUG“)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Geplante Steueränderungen

Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
Am 25.10.2006 hat das Bundeskabinett dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge zugestimmt. Das Gesetz sollte – ggf. rückwirkend – zum 1.1.2007 in Kraft treten. Für die Übergangszeit vom 1.1.2007 bis zur Verabschiedung des Gesetzes sollten Unternehmer noch zwischen der bisherigen Regelung (Freibetrag und Bewertungsabschlag) und der neuen Regelung (Abschmelzungsmodell) wählen können. Nach dem Abschmelzungsmodell sollte die auf produktives Vermögen entfallende Steuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet und entfällt über diesen Zeitraum in gleichen Teilbeträgen. Zentrale Voraussetzung sollte die Fortführung des Betriebs in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang sein.

Hinweis: Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer vom 7.11.2006 ist dem vom Kabinett bereits beschlossenen Gesetzentwurf aber zunächst die Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber ist jetzt gehalten, erst einmal eine neue, grundgesetzkonforme bewertungsrechtliche Basis für die Erbschaftsteuer zu schaffen. Erst in einem zweiten Schritt können dann, darauf aufbauend, Verschonungsregelungen, wie sie jetzt für die Unternehmensnachfolge vorgesehen sind, geschaffen werden.

Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008
Anfang Februar 2007 ist der Referentenentwurf zur Unternehmensteuerreform fertig gestellt worden. Er weicht nur in wenigen Punkten vom ehemaligen Eckpunktepapier ab und enthält folgende Kernpunkte:

-    Die Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften soll durch die Reform ab dem 1.1.2008 um knapp 10 Prozentpunkte auf ca. 29,83 Prozent (ca. 14 Prozent Gewerbesteuer, 15 Prozent Körperschaftsteuer und 0,83 Prozent Solidaritätszuschlag) gesenkt werden.

-    Es ist die Einführung einer Zinsschranke geplant. Grundgedanke der Einführung ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs. In den Fällen, in denen der Schuldzinsenüberhang unter 1 Mio. EUR liegt, soll der Abzug unbeschränkt möglich sein. Ferner ist eine „Konzernklausel“ vorgesehen. Danach soll das Betriebsausgabenabzugsverbot ebenfalls keine Anwendung finden, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern i.S.d. Zinsschranke gehört.

-    Konkretisiert wird auch die Möglichkeit zur Begünstigung nicht entnommener laufender Gewinne von Personenunternehmen. Diese Gewinne sollen mit lediglich ca. 28,25 Prozent belastet werden. Den Antrag auf die dafür notwendig werdende gesonderte Feststellung sollen Unternehmer für jeden Betrieb separat stellen können.

-    Eine Änderung hat sich auch im Bereich der ab 1.1.2009 geplanten 25-prozentigen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ergeben. Anleger sollen nunmehr das Wahlrecht erhalten, die Kirchensteuer über die Bank oder im Nachhinein bei der Veranlagung berücksichtigen zu lassen. Damit ist die vorherige Planung gestrichen worden, wonach die Kunden ihrem Kreditinstitut einen Kirchenaustritt nachweisen sollten.

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren wurde  bereits eingeleitet. In dem sich nun anschließenden Anhörungsverfahren besteht z.B. für Verbände die Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge einzubringen. Die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause geplant. Das Gesetz soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Gesetzentwurf zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen („REITs“)
Ab 2007 sollen börsennotierte Immobiliengesellschaften auch in Deutschland möglich sein. Einen Gesetzentwurf für Real Estate Investment Trusts – sog. REITs – hat das Bundeskabinett Anfang November 2006 verabschiedet. Das Gesetz soll rückwirkend ab dem 1.1.2007 gelten. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass ein inländischer REIT in der Rechtsform der Aktiengesellschaft („Sondertypus“) firmiert und seinen Gewinn zu mindestens 90 Prozent ausschütten muss.

Hinweis: REITs sollen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit sein, wenn sie Mindestbedingungen bei der Vermögens- und Einkommenszusammensetzung sowie der Struktur ihrer Anleger einhalten. Wird das nicht erfüllt, soll es zu einer Strafbesteuerung und bei weiterer Nichtbefolgung nach einigen Jahren zum Entzug der Steuerfreiheit kommen.
 
Die Ausschüttungen inländischer REITs sollen wie herkömmliche Dividenden steuerpflichtig sein. Die Veräußerung eines REIT durch einen Privatinvestor soll wie bei herkömmlichen Wertpapieren abgewickelt werden. Mangels Vorbelastung auf Ebene der REITs scheidet die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens allerdings aus.

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“)
Am 7.6.2006 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen („MoMiG“) den Verbänden und Ländern zur Bewertung übergeben. Mit der Verabschiedung eines Regierungsentwurfs ist wohl nicht vor Anfang April 2007 zu rechnen. Danach wird der Deutsche Bundestag weiter über den Entwurf beraten.

Ziel des Gesetzes ist es, die GmbH gerade auch im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen wieder wettbewerbsfähig zu machen. Daneben geht es in dem Entwurf aber auch darum, Missbräuche, wie sie insbesondere bei der Bestattung und Entsorgung von GmbH`s aufgetreten sind, zu bekämpfen. Neben der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR auf 10.000 EUR sind folgende weitere Neuerungen geplant:

-    Deutschen Kapitalgesellschaften soll es ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Damit sollen die Gesellschaften ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit auch außerhalb Deutschlands entfalten können.

-    Die GmbH-Gesellschafterliste soll nach dem Vorbild des Aktienregisters aufgewertet werden. Nur wer auf der Liste steht, die zum Handelsregister einzureichen ist, gilt als Gesellschafter. Diese Liste soll zudem Basis für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Über das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sind rückwirkend ab dem 1.1.2007 großzügigere Regelungen beim Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht geplant. Die Bundesregierung will das Ehrenamt bzw. ehrenamtliches Engagement stärker fördern. Das geplante Gesetz hat folgende Schwerpunkte:

-    Die steuerfreie Übungsleiterpauschale, die ab 2007 von 1.848 EUR pro Jahr auf 2.100 EUR pro Jahr erhöht werden soll.

-    Bisher können 5 bzw. 10 Prozent für Spendenbeträge bei besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Körperschaften vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Grenze soll einheitlich auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben werden.

-    Wenn sich Großspenden in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, sollen sie künftig ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden können.

-    Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital soll von 307.000 EUR auf 750.000 EUR steigen.

-    Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke sollen bei der Einkommensteuer abzugsfähig werden.

-    Es soll eine Steuerermäßigung für unentgeltliche, ehrenamtliche Betreuung eingeführt werden. Wer den Nachweis erbringt, dass er im Durchschnitt 20 Stunden pro Monat Menschen ehrenamtlich betreut, soll von seiner Steuerschuld pauschal 300 EUR pro Kalenderjahr abziehen können.

Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“
Zum 1.1.2007 ist bereits das Erste Mittelstands-Entlastungsgesetz (MEG I) in Kraft getreten. Danach wurde z.B. die steuerliche Buchführungspflichtgrenze von 350.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben. Am 24.1.2007 hat das Bundeskabinett  nun den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) beschlossen. Dieser Entwurf knüpft an das erste Mittelstands-Entlastungsgesetz an und sieht weitere Maßnahmen zur Vereinfachung oder Abschaffung von Informations- und Erlaubnispflichten vor. Ziel ist es, dass die Unternehmen durch diese Maßnahmen Bürokratiekosten in nennenswertem Umfang sparen können. Der Entwurf enthält folgende Kernpunkte:

-    Die steuerlichen Bilanzierungspflichten sollen gelockert werden. So soll die Gewinnschwelle von 30.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben werden, sodass künftig mehr Steuerpflichtige als bisher anstelle einer Bilanz eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen können.

-    Bislang erforderliche Auskunftsanträge für Daten aus dem Gewerberegister sollen ganz entfallen oder vereinfacht werden.

-    Existenzgründer sollen in den ersten drei Jahren von den statistischen Meldepflichten entlastet werden.


Beschlossene Steueränderungen

Jahressteuergesetz 2007
Das Jahressteuergesetz 2007 wurde am 24.11.2006 vom Bundesrat verabschiedet und am 18.12.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz umfasst zahlreiche Einzelregelungen, die in weiten Teilen am 1.1.2007 in Kraft getreten sind. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über wichtige Änderungen:

-    Halbeinkünfteverfahren bei verdeckter Gewinnausschüttung: Auf Bezüge des Gesellschafters wird künftig auch dann noch das Halbeinkünfteverfahren angewendet, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Auch der umgekehrte Sachverhalt wird nun geregelt. So kommt das Halbeinkünfteverfahren beim Gesellschafter nur unter der Voraussetzung zur Anwendung, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Diese Regelung gilt für zugeflossene Einnahmen ab dem Tag der Gesetzesverkündung.

-    Verluste aus sonstigen Einkünften: Diese müssen im Entstehungsjahr gesondert festgestellt werden (vergleichbar zu den Spekulationsverlusten). Dies gilt für alle noch nicht verjährten Fälle.

-    Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Eine Doppelberücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei in- und ausländischen Einkünften ist nicht mehr möglich. Diese Neuregelung ist ab 2007 zu berücksichtigen.

-    Werbungskostenabzug Disagio: Ein der Höhe nach übliches Disagio ist sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

-    Lohnsteuer: Der Ausweis von pauschaler und sonstiger Lohnsteuer ist ab 2007 getrennt vorzunehmen. Der Vordruck für die Lohnsteueranmeldung ist bereits geändert worden und sieht dafür jeweils getrennte Zeilen vor. Damit hat die Finanzverwaltung bessere Kontrollmöglichkeiten zum Abgleich zwischen der angemeldeten und im Veranlagungsverfahren auf die Einkommensteuer anzurechnende Lohnsteuer.

-    Quellensteuer auf Auslandsdividenden: Die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer kann ab 2007 nur noch zur Hälfte wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden.

-    Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kann künftig nur noch nach der „Fünftel-Regelung“ ermäßigt besteuert werden, wenn die Tätigkeit mehr als zwölf Monate umfasst.

-    Haushaltsnahe Dienstleistungen: Von der KfW-Förderbank unterstützte CO2-Gebäudesanierungs-Programme werden rückwirkend ab 2006 von der steuerlichen Förderung der haushaltsnahen Dienstleistungen ausgeschlossen. Das gilt sowohl bei Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens als auch bei Erhalt eines Zuschusses. Damit soll eine doppelte Förderung vermieden werden.

-    Bewirtungskosten: Die Vorsteuer aus Rechnungen über angemessene Bewirtungskosten ist künftig voll abziehbar. Dabei sind die ertragsteuerlichen Abzugsverbote ohne Bedeutung.

-    Rechnungsangaben: Auf Rechnungen muss verpflichtend der Tag der Lieferung oder Leistung angegeben sein, selbst wenn dies mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Bei Rechnungen über An- und Vorauszahlungen ist eine Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts hingegen nur dann erforderlich, wenn der Tag der Vereinnahmung bei der Rechnungsstellung bekannt ist und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

-    Vorsteuerabzug: Das bisherige Abzugsverbot für Vorsteuer auf Wohnungsumzüge entfällt.

-    Verrechnungspreise: Das Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung einer Vorabzusage zu Verrechnungspreisen durch das Bundeszentralamt für Steuern wird gebührenpflichtig.

-    Zahlungsfristen: Bei der Entrichtung der Steuern per Scheck kommt es zu vorgezogenen Fristen. Für die Zahlung per Scheck gilt als gesetzlicher Zahltag der dritte Tag nach Einreichung.

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften („SEStEG“)
Das „SEStEG“ ist am 12.12.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in weiten Teilen am 13.12.2006 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind die steuerrechtlichen Vorschriften an die Rechtsformen der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) angepasst und die geänderte steuerliche Fusionsrichtlinie umgesetzt worden. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 12.7.2006 weist das verabschiedete Gesetz keine grundlegenden Änderungen auf. Die Neuerungen lauten wie folgt:

-    Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist es künftig nicht mehr möglich, bestehende Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft durch die aufnehmende Körperschaft zu nutzen.

Um die Verwertung bestehender Verlustvorträge dennoch im eingeschränkten Maße zu erreichen, kann sich folgende Gestaltung anbieten: Durch den Ansatz der übertragenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert oder dem sog. Zwischenwert können stille Reserven realisiert werden. Der steuerpflichtige Übertragungsgewinn kann dann mit den vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden.

-    Wirtschaftsgüter, die ins Ausland überführt werden, gelten im Inland als entnommen. In Höhe der stillen Reserven darf dann bei Anlagegütern auf Antrag ein Ausgleichsposten gebildet werden, der im Jahr der Bildung und den vier folgenden zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Das gilt aber nur bei Betriebsstätten in der EU.

-    Bei Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft werden offene Rücklagen abzüglich des Einlagekontos als Dividende qualifiziert. Die Dividende unterliegt der Kapitalertragsteuer.

Elektronisches Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister („EHUG“)
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister („EHUG“) wurde am 15.11.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in wesentlichen Teilen am 1.1.2007 in Kraft getreten. Es bringt vielfältige Änderungen für die Bekanntmachung und Recherche von Unternehmensdaten sowie für die Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlüsse mit sich. So sind Jahresabschlüsse zukünftig beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen; die Kontrolle der Einhaltung von Offenlegungspflichten wird verschärft.

Für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte zuständig. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen zukünftig nur noch elektronisch eingereicht werden. Allerdings können Übergangsvorschriften vorsehen, dass Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Ab dem 1.1.2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Dies sind z.B.:

-    Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung.

-    Zum Handelsregister eingereichte Dokumente wie z.B. Gesellschafterverträge und Gesellschafterlisten.

-    Informationen aus dem Genossenschafts- und Partnerregister.

-    Unterlagen der Rechnungslegung und deren Bekanntmachung. Gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger, wie z.B. die Einladung zu einer Hauptversammlung.

-    Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte (nicht: Verbaucherinsolvenzen).

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz („TUG“)
Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz („TUG“) vom 5.1.2007 wurde am 10.1.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit in Teilen bereits zum 11.1.2007, in wesentlichen Teilen aber erst zum 20.1.2007 in Kraft getreten. Damit kommt es zu neuen Pflichten in der Finanzberichterstattung sowie zur zentralen Speicherung wichtiger Kapitalmarktinformationen. Das betrifft ganz generell Mitteilungen über Emittenten (den Herausgebern von Wertpapieren), deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

Damit wird das Ziel verfolgt, Unternehmensinformationen bekannt und in Datenbanken verfügbar zu machen. Gegenüber dem Gesetzentwurf vom 28.6.2006 haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

-    Eine Prüfung der Halbjahresfinanzberichte durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) wird nur anlassbezogen und auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), nicht jedoch stichprobenartig, durchgeführt,

-    die prüferische Durchsicht der Halbjahresfinanzberichte ist freiwillig,

-    Quartalsfinanzberichte können ohne Bilanzeid vorgelegt werden,

-    der Zeitraum, über den eine Zwischenmitteilung zu erstellen ist, kann flexibel gewählt werden (10-20 Wochen),

-    Angaben zu nahe stehenden Personen sind nur von Aktien- und nicht auch von Schuldtitelemittenten zu machen.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Mit dem vom Bundestag beschlossenen Elterngeld, welches das Erziehungsgeld ablöst, ändert sich die Förderung für Familien ab 1.1.2007 grundlegend. Die neue Form der Familienförderung soll vor allem die finanziellen Einbußen von berufstätigen Eltern ausgleichen. Hier wichtige Fakten:

-    Eltern haben Anspruch auf das Elterngeld, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, das Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder eine Erwerbstätigkeit von max. 30 Wochenstunden ausüben.

-    Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Einkommens. Grundlage ist die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft.

-    Liegt das zu berücksichtigende Nettoeinkommen unter 1.000 EUR, erhöht sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das Nettoeinkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet.

-    Das Elterngeld beträgt monatlich maximal 1.800 EUR und mindestens 300 EUR.

-    Ein „Geschwisterbonus“ kann das Elterngeld erhöhen. Dieser beträgt zehn Prozent des zustehenden Elterngelds, mindestens jedoch 75 EUR. Ob ein Geschwisterbonus gezahlt wird, hängt vom Lebensalter der Geschwister ab.

-    Die Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie erhalten zwei zusätzliche Monatsbeträge, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit für mindestens zwei Monate unterbricht oder einschränkt.

-    Das Elterngeld ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts kann es zu einer Anhebung des persönlichen Steuersatzes kommen, der dann auf die (übrigen) steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird.

 

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.