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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Steueridentifikationsnummer: Mitteilung verspätet sich

Mit den bisherigen Steuernummern sind die Bürger im Bundesgebiet nicht eindeutig identifizierbar. Mit der neuen Steueridentifikationsnummer (IdNr.) soll deshalb erstmals über die Bundesländergrenzen hinweg eine konkrete Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen möglich werden. Dafür soll jeder Bürger nur eine Nummer (Eindeutigkeit) erhalten, die während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht geändert wird. Die Vergabe weiterer Steuernummern - z.B. für verschiedene Steuerarten - entfällt.

Entgegen früherer Ankündigungen wird die IdNr. den Bürgern nun aber nicht schon ab dem 2.1.2008, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt in einem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Der spätere Versand wird nicht mehr zu einem bestimmten Stichtag erfolgen, sondern über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern.

Hinweis: Die Finanzämter sind an der Vergabe der Nummern nicht beteiligt, sie werden auch nicht vor der Mitteilung an die Bürger hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf der Einkommensteuererklärung ist zwar bereits zusätzlich zum Feld für die Steuernummer ein Feld für die neue Kennziffer vorgesehen. Solange die IdNr. allerdings noch nicht vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer allein ausreichend. Dies gilt auch für den Gebrauch von "ElsterFormularen" und anderer Steuersoftware (LfSt Bayern, Pressemitteilung vom 8.1.2008).

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Kindergeld: Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kürzung erfolgen kann oder nicht.

So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen haben (BFH-Urteil vom 26.9.2007, Az. III R 4/07).

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Anspruch auf Kindergeld: Entfällt nicht bei einem Ein-Euro-Job

Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit einen Ein-Euro-Job ausübt.

Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld -Warten auf einen Ausbildungsplatz - erfüllt.

Hinweis: Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2007, Az. 5 K 2580/06).

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Kindergeld: Elterngeld gilt als Bezug des Kindes

Bei einem über 18 Jahre alten Kind wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als aktuell 7.680 EUR hat, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausübung bestreiten kann.

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes diesen Jahresgrenzbetrag überschreiten, wurde das "alte" Erziehungsgeld nicht berücksichtigt. Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder gezahlte Elterngeld ist hingegen grundsätzlich als Bezug anzusetzen, da es regelmäßig Lohnersatz darstellt.

Hinweis: Von diesem Grundsatz ausgenommen ist nur der (Elterngeld-)Mindestbetrag von monatlich 300 EUR bzw. 150 EUR und bei Mehrlingsgeburten der entsprechend vervielfachte Betrag (OFD Frankfurt vom 21.11.2007, Az. S 2282 A - 22 - St 217).

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Kapitalanleger


Besteuerung von Wertpapiergewinnen: In 1999 verfassungsgemäß

Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Besteuerung von Wertpapiergewinnen für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des BFH nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit laufen die neuen Argumente, die für das Jahr 1999 ähnlich strukturelle Vollzugsdefizite wie für die Vorjahre 1997 und 1998 sehen, ins Leere. Die steuerliche Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1999 ist nicht verfassungswidrig. Nach Ansicht des BVerfG sind insbesondere zwei Gründe dafür entscheidend, dass ab 1999 kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr vorliegt:

  • Das Kontenabrufverfahren selbst ist zwar erst mit Wirkung ab dem 1.4.2005 eingeführt worden. Dennoch können dadurch auch Erkenntnisse über das Streitjahr 1999 gewonnen werden, da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre beträgt. Damit muss das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden. Und damit kann eine Ungleichheit im Belastungserfolg im Ergebnis nicht mehr angenommen werden.

  • Im Jahr 2000 brachen die Aktienbörsen massiv ein. Wirtschaftlich denkenden Sparern bot dies einen Anreiz, Gewinne in 1999 und den Folgejahren wahrheitsgemäß zu deklarieren, um Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko der Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Hinweis: Die ab 1999 bislang zu diesem Punkt vorläufig festgesetzte Einkommensteuer hat somit Bestand. Der Beschluss hat aber noch weitere Konsequenzen: Auch ab 1999 innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Verluste dürfen dauerhaft und bis 2013 sogar unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden (BVerfG, Beschluss vom 10.1.2008, Az. 2 BvR 294/06).

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Abschreibung von Aktien: Gesunkener Börsenkurs kann maßgebend sein

Von einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Im Ergebnis kann damit eine vorgenommene Teilwertabschreibung einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.

Die klagende GmbH hatte im Mai 2001 Infineon-Aktien erworben, die im Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten hatten. Am Bilanzstichtag der GmbH, dem 31.12.2001, war der Kurs auf 60 Prozent der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die GmbH ihrer Bilanz zugrunde. Das Finanzamt berücksichtigte diese Teilwertabschreibung nicht, weil es an einem Nachweis einer dauernden Wertminderung fehle. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies allerdings anders:

Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Ob dies der Fall ist, ist danach zu beurteilen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Im Hinblick auf börsennotierte Wertpapiere des Anlagevermögens spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Damit kommt dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zu, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Hinweis: Die diesem Urteil des BFH entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht, ist damit rechtswidrig (BFH-Urteil vom 26.9.2007, Az. I R 58/06).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Kein unbeschränkter Abzug von Bewirtungsaufwand: Für freie Mitarbeiter

Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind die Bewirtungskosten nicht vollständig abziehbar. Der Aufwand darf zu 30 Prozent den Gewinn nicht mindern.

Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht. Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Ein geschäftlicher Anlass besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der betrieblich veranlasst ist und auf Arbeitnehmer entfällt.

Hinweis: Der BFH unterscheidet dabei nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen Vorbereitungsaktivitäten. Daher kann es durchaus auch sachgerecht sein, den Begriff "geschäftlicher Anlass" zumindest auf die Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist (BFH-Urteil vom 18.9.2007, Az. I R 75/06).

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Kein Vertrauenstatbestand: Schlichte Untätigkeit der Finanzverwaltung

Eine schlichte Untätigkeit der Finanzverwaltung, wie das jahrelange Nichtbesteuern von Schönheitsoperationen, schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand, der bei einer Verschärfung der Rechtsprechung zum Erlass einer Übergangsregelung oder zur Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall verpflichten würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsfrage in der Vergangenheit umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt war.

Der betroffene Steuerpflichtige im Urteilsfall ist Facharzt für Chirurgie. Er führte im Streitjahr 1997 unter anderem Schönheitsoperationen durch und erklärte insoweit keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Das Finanzamt folgte diesem Nichtansatz auch zunächst, erließ aber im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2005 einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid, mit dem es für das Streitjahr Umsatzsteuer festsetzte. Es begründete dies damit, dass inzwischen höchstrichterlich geklärt sei, dass Schönheitsoperationen nicht umsatzsteuerfrei seien.

Hinweis: Im Streitjahr lag noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen vor. Ein Anlass auf einen Rechtszustand zu vertrauen, ist aber zu verneinen, wenn die Rechtslage unklar oder verworren war. Auch der Umstand, dass einige Oberfinanzdirektionen von einer anderen Rechtslage ausgegangen sind und damit Vertrauensschutz ohne ausreichende Vertrauensgrundlage gewährt haben, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 26.9.2007, Az. V B 8/06).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Verdeckte Gewinnausschüttung: Zur Entstehung von Schenkungsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass regelmäßig keine der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendungen des Gesellschafters einer GmbH an eine ihm nahestehende Person vorliegen, wenn die GmbH der nahestehenden Person - auf Veranlassung dieses Gesellschafters - überhöhte Vergütungen zahlt.

Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH und erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt. Der BFH hatte in diesem Verfahren nur die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen. Dies verneinte er, weil es an einer für die freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau) fehlt.

Hinweis: Der BFH hat aber erkennen lassen, dass diese überhöhten Vergütungen als der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendungen der GmbH an die nahestehende Person zu beurteilen sein können (BFH-Urteil vom 7.11.2007, Az. II R 28/06).

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Gewerbesteuerpflichtig: Krankentransporte und Rettungsdienste

Der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten ist gewerbesteuerpflichtig. Private Anbieter können sich insoweit nicht darauf berufen, dass sie wie die Wohlfahrtsverbände von der Gewerbesteuer freizustellen sind. Selbst wenn die Nichtbesteuerung der Wohlfahrtsverbände rechtswidrig wäre, würde dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der privaten Anbieter ändern.

Eine GmbH betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 unter anderem einen Krankentransport/Rettungsdienst. Das Finanzamt bezog die Erträge hieraus zu recht in die Gewerbesteuermessbescheide ein. Die Gewerbesteuermessbescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil Konkurrenten des Unternehmens wie die Feuerwehr, das Deutsche Rote Kreuz oder der Arbeiter-Samariter-Bund möglicherweise nicht zur Gewerbesteuer herangezogen werden.

Hinweis: Das Unternehmen ist durch die Feststellung aber nicht rechtsschutzlos gestellt. Es kann vielmehr eine gesonderte Klage mit dem Ziel erheben, dass die Konkurrenten ebenfalls zu besteuern sind. Dies ergibt sich aus dem drittschützenden Charakter gesetzlicher Regelungen. Wird ein Betrieb gewerblicher Art zu Unrecht nicht besteuert, kann dies zu einer Verletzung von Rechten des Mitbewerbers führen (BFH-Beschluss vom 18.09.2007, Az. I R 30/06).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Gewerbesteuerfreibetrag: Auch für atypisch stille Gesellschaft

Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR und der bis 2007 geltende Staffeltarif für Personengesellschaften stehen auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung, wonach es diese Vergünstigung nur gibt, wenn der atypisch still Beteiligte eine natürliche Person ist (BFH-Urteil vom 30.8.2007, Az. VI R 47/05).

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Umsatzsteuerzahler


Baukosten: Sportvereine können Vorsteuer abziehen

Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen können in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig sein. Ist dies der Fall, sind die Vereine im Gegenzug berechtigt, die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in gesamter Höhe als Vorsteuer abzuziehen.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall ging es um die Baukosten für eine Schießstandüberdachung. Auch wenn die Mitgliedsbeiträge nicht der persönlichen Nutzung des Schießstandes zugeordnet werden können, weil sie pauschal erhoben werden, besteht die Leistung des Vereins grundsätzlich darin, Sportanlagen zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um umsatzsteuerfreie sportliche Veranstaltungen. Denn darunter fällt nicht die Überlassung von Sportstätten auf kurze Dauer. Diese schafft lediglich die Voraussetzungen für eine sportliche Veranstaltung, wird jedoch nicht selbst dazu. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen besteht regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, d.h. den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen.

Die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen stellt eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung dar. Das gilt auch für den Betrieb einer Schießanlage. Daher ist der Vorsteuerabzug aus den im Zusammenhang mit der Überdachung einer Schießanlage anfallenden Kosten zu gewähren. Sie fällt regelmäßig auch nicht unter die steuerbefreite Grundstücksvermietung, da es dem Benutzer in erster Linie darauf ankommt, sich mithilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen sportlich betätigen zu können (FG München, Urteil vom 25.10.2007, Az. 14 K 2074/05; BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. V R 69/06).

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Kleinunternehmer: Vorjahresumsatz von 17.500 EUR vorrangig

Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kann man die Umsatzsteuer, die man an andere Unternehmen zahlt, nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Man kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt aber auch verzichten. D.h., man optiert zur Regelbesteuerung. Nach Abgabe dieser Erklärung unterliegt man dann mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung

Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn können in Rechnungen an ihre Kunden auf den Ansatz der Umsatzsteuer verzichten. Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs darüber Kenntnis, ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht und ob er Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzliche 50.000-EUR-Grenze soll lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Die 50.000-EUR-Grenze findet also nur Beachtung, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich die 50.000-EUR-Grenze nicht überschritten wird (BFH-Beschluss vom 18.10.2007, Az. V B 164/06).

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Keine Geschäftsveräußerung: Übertragung unvermieteter Grundstücke

Nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks stellt aber regelmäßig keine solche Geschäftsveräußerung dar, die nicht umsatzsteuerbar ist. Denn eine bloße Grundstücksübertragung führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbstständige Tätigkeit fortgesetzt werden kann, sondern nur zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstands. Für einen Geschäftsveräußerungsvorgang, der nicht umsatzsteuerbar ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.

Hinweis: Der Urteilsfall ist allerdings noch nicht endgültig entschieden. Das Finanzgericht muss zuvor noch weitere Feststellungen treffen (BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. V R 57/06).

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Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil aus Aktienoptionen: Weiterhin regelmäßig tarifbegünstigt

Im Rahmen von Aktienoptionsplänen erhalten begünstigte Mitarbeiter der ausgebenden Aktiengesellschaft Optionen, die sie berechtigen, die Aktie des ausgebenden Unternehmens zu einem festen Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beziehen. Geldwerte Vorteile aus einem solchen Aktienoptionsprogramm sollen für die Arbeitnehmer im Regelfall als Lohnanreiz eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen. Als geldwerten Vorteil bezeichnet man Einnahmen der Mitarbeiter, die nicht aus Geld bestehen wie Sachbezüge oder Naturalleistungen, wozu auch z.B. ein Dienstwagen, der dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen wird oder die Abgabe verbilligten Kantinenessens zählen kann.

Als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit unterliegen die geldwerten Vorteile aus einem Aktienoptionsprogramm der Tarifermäßigung (Fünftelregelung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Laufzeit zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als zwölf Monate beträgt und der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass Aktienoptionen, die auf der Grundlage eines einheitlichen Optionsplans gewährt wurden, vollständig in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen.

Hinweis: Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof bereits für die bis zum Veranlagungszeitraum 1998 gültige Gesetzeslage aufgestellt. Für diese Anwendung der Tarifermäßigung ist es unschädlich, dass dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist. Für die gesetzliche Neuregelung gilt dies gleichermaßen (BFH-Urteil vom 18.12.2007, Az. VI R 62/05).

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Arbeitnehmer


Keine Werbungskosten: Aufwand für den Erwerb eines Führerscheins

Einige Aufwendungen berühren den privaten Bereich derart, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften der steuerliche Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, obwohl zweifelsfrei auch eine betriebliche/berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Kosten werden auch als gemischte Aufwendungen bezeichnet. Gemischte Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bzw. betrieblich veranlasst waren.

Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbare und rein privat veranlasste Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zuzuordnen sind. Eine solche Aufteilung hat nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zu erfolgen, was bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins nicht der Fall ist. Denn eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in bedeutendem Umfang auch privat genutzt (BFH-Beschluss vom 5.9.2007, Az. VI B 15/07).

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Abschließende Hinweise


Umsatzsteuerbefreiung: Für Deutsche Post AG auch nach dem 31.12.2007

Das Bundesfinanzministerium hat am 16.01.2008 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vorgelegt. Hintergrund der geplanten Neuregelung ist der Wegfall des Postmonopols zum 31.12.2007. Die bislang allein für die Leistungen der Deutschen Post AG geltende Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift soll an die Entwicklung der Liberalisierung auf dem Postmarkt angepasst werden. So sollen zukünftig alle Unternehmen eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen können, die im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständig flächendeckend "Post-Universaldienstleistungen" erbringen. In welchem Umfang allerdings bisher umsatzsteuerpflichtige Anbieter von Postdienstleistungen neben der Deutschen Post AG solche Universaldienstleistungen überhaupt erbringen können, ist aktuell nicht prognostizierbar.

Hinweis: Im Ergebnis sollen damit nicht alle Postdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit werden, sondern nur solche Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen. Allein die Beförderung von Geschäftskundenpaketen z.B. fällt nicht darunter. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung soll durch die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn) festgestellt werden (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, Bearbeitungsstand: 8.1.2008).

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Kontopfändungsschutz: Bundestag berät Gesetzentwurf der Regierung

Der Deutsche Bundestag hat am 24.1.2008 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beraten. Mit dieser Reform soll erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt werden. Auf dem P-Konto soll ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrags erhalten. Dieser beträgt aktuell 985,15 EUR pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen. Damit können aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden. Aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt ist irrelevant. Auch Selbstständige sollen demnach den Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen.

Der automatische Pfändungsschutz soll nur für ein Girokonto gewährt werden. Das P-Konto wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen

Hinweis: Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist dies nicht rechtzeitig möglich, sodass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er für Gutschriften aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als für solche aus Sozialleistungen. Auch für Banken und Gerichte ist die gegenwärtige Lage daher unbefriedigend (BMJ, Pressemitteilung vom 24.1.2008).

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Jahresmeldung an die Krankenkasse: Bis spätestens zum 15.4.2008

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alsbald nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts - mit der sogenannten Jahresmeldung - der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten. In folgenden Ausnahmefällen ist das Entgelt bereits durch eine andere Meldung mitgeteilt worden, sodass die Jahresmeldung überflüssig ist:

  • Der Arbeitnehmer ist am 31.12. ausgeschieden,
  • zum 31.12./1.1. waren Änderungsmeldungen vorzunehmen oder
  • am 31.12. dauert eine bereits gemeldete Unterbrechung noch an.

Die Jahresmeldung ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4. des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse - bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - einzureichen. Dies soll durch Datenübertragung oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen geschehen. Das Prozedere gilt auch für Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Für kurzfristig Beschäftigte müssen keine Jahresmeldungen erstellt werden, weil für diese auch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden.

Hinweis: Ein Ausdruck der Jahresmeldung ist dem Arbeitnehmer für seine Rentenunterlagen auszuhändigen. Ihm ist zu empfehlen, die Jahresmeldung bei seinen Rentenunterlagen aufzubewahren, damit bei einem Kontoauszug des Rentenversicherungsträgers oder spätestens beim Rentenantrag etwaige Unstimmigkeiten geklärt werden können.

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
    (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat März 2008

Im Monat März 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. März 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. März 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 10. März 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. März 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.