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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Bonuszahlungen der Krankenkassen mindern den Sonderausgabenabzug

| Viele Krankenkassen werben mit Bonus- und Prämienprogrammen. Hiermit wollen sie ihre Versicherten für die Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie sportlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft im Fitnessstudio etc.) belohnen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat jüngst darauf hingewiesen, dass diese Bonuszahlungen einkommensteuerpflichtig sind und in der Steuererklärung von den als Sonderausgaben geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen. |

Beachten Sie | Dies gilt entsprechend für erhaltene Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse. Nicht steuerpflichtig sind hingegen (gegebenenfalls anteilige) Kostenerstattungen für Leistungen, wie beispielsweise den Yogakurs oder das präventive Rückentraining.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 2.2.2015

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Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

| Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung können als steuerermäßigende Handwerkerleistung (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) beansprucht werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der profiskalischen Handhabung der Finanzverwaltung widersprochen. |

Sachverhalt

Für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses beantragte ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei – und diese sei nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Diese Ansicht teilten in der Folge weder das Finanzgericht Köln noch der Bundesfinanzhof.

Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist demzufolge als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung, so der Bundesfinanzhof in seiner Urteilsbegründung.

Beachten Sie | Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit, noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174486; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, Rz. 22

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Vermieter

Risikolebensversicherungen: Beiträge sind keine Werbungskosten

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Versicherungsprämien für eine Risikolebensversicherung im Zusammenhang mit einem vermieteten Gebäude nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. |

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richtet sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Vor diesem Hintergrund entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Prämien für klassische Risikolebensversicherungen (versicherte Gefahr ist hier der Todesfall) auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Dass die Versicherungen der Absicherung von Darlehen dienten, die zur Finanzierung des Erwerbs des vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, ist unerheblich, da sich hieraus auch keine anteilige Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit ergibt.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2014, Az. 6 K 6147/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143758

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Kapitalanleger

Der Abzug von Werbungskosten ist erst ab 2009 ausgeschlossen

| Im Jahr 2008 – vor Einführung der Abgeltungsteuer – angefallene Schuldzinsen können bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren zufließen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte in 2008 eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008 belastet wurden. Während das Finanzamt den Werbungskostenabzug in 2008 ablehnte, ließen das Finanzgericht München und der Bundesfinanzhof den Schuldzinsenabzug zu.

Das Abzugsverbot gilt erstmals für 2009. Anhaltspunkte dafür, dass das Abzugsverbot bereits auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach 2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, sieht der Bundesfinanzhof nicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.8.2014, Az. VIII R 60/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174320

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Finanzverwaltung äußert sich zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

| Mit der steuerlichen Reisekostenreform wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten ab 2014 nicht nur für den Arbeitnehmerbereich, sondern auch für den Bereich der Gewinneinkünfte grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen. |

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstättesind keine Reisekosten, sondern können (wie bei Arbeitnehmern) nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.

Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird.

Dauerhaft verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Hinweis | Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte.

Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, es kann für jeden Betrieb aber nur eine „erste“ Betriebsstätte geben, die der Abzugsbeschränkung unterliegt. Für die Bestimmung sind ausschließlich quantitative Merkmale maßgebend, d.h. erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will.

Sofern diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zutreffen, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte.

Beachten Sie | Bei Arbeitnehmern kann der Ort der ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen bestimmt werden. Nur wenn dies nicht erfolgt ist, werden die quantitativen Merkmale herangezogen. Für den Unternehmer ist eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen.

Keine erste Betriebsstätte

Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Fahrzeug) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Sucht ein Unternehmer ohne erste Betriebsstätte dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiettypischerweise täglich auf (z.B. ein Paketzusteller), greift die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort bzw. dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 - S 2145/10/10005: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143613

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Tarifermäßigung bei Umsatzsteuererstattung

| Bei außerordentlichen Einkünften ist eine begünstigte Besteuerung möglich. Diese können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. Der 3. Senat des Bundesfinanzhofs hat nun entschieden, dass diese Voraussetzungen auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein können, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. |

Mit dieser Entscheidung hat sich der 3. Senat der Auffassung des 10. Senats des Bundesfinanzhofs angeschlossen. In beiden Streitfällen ging es um Erträge aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen aus Glücksspielumsätzen.Im aktuellen Streitfall ergab sich aus den Umsatzsteuer-Erstattungen für acht Jahre ein zusätzlicher Gewinn, der den in diesem Zeitraum erwirtschafteten durchschnittlichen Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit überstieg.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2014, Az. III R 5/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173481; BFH-Urteil vom 25.2.2014, Az. X R 10/12

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Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in Folgejahren möglich

| Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ließen Eheleute in 2010 aufgrund einer verbindlichen Bestellung aus 2008 eine Fotovoltaikanlage errichten. Die Herstellungskosten betrugen rund 650.000 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Steuerpflichtigen für die beabsichtigte Herstellung der Anlage einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 110.000 EUR, der auch gewährt wurde. Für das Streitjahr 2009 beantragten sie sodann eine Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags um 90.000 EUR. Dies lehnte das Finanzamt mit Hinweis auf eine anderslautende Weisung des Bundesfinanzministeriums ab. Im Klage- und im Revisionsverfahren bekamen die Eheleute jedoch recht.

Hintergrund

Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden.

Zwar lassen sich – so der Bundesfinanzhof – weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Auffassung finden. Aber sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

Beachten Sie | Darüber hinaus weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die dreijährige Investitionsfrist mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst wird und sich durch eine spätere Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern kann.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174678; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002, Rz. 6

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Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Neue Größenklassen: Konsequenzen für den Jahresabschluss 2014

| Nach Schätzungen der Bundesregierung werden künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und damit Erleichterungen bei der Rechnungslegung nutzen können. In dem Anfang 2015 veröffentlichten Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung nämlich deutlich angehoben. Nach dem vorgesehenen Wahlrecht sollen die neuen Schwellenwerte bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2014 genutzt werden können. |

Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab:

  • Bilanzsumme,
  • Umsatzerlöse und
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.

Die Tabelle zeigt die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften. Danach sollen die monetären Werte um ca. 24 % erhöht werden:

Schwellenwerte für kleine KapG

Größenkriterien

Derzeitige Werte in Klammern

Bilanzsumme

6.000.000 EUR

(4.840.000 EUR)

Umsatzerlöse

12.000.000 EUR

(9.680.000 EUR)

durchschnittliche Arbeitnehmerzahl

50 Arbeitnehmer (50 Arbeitnehmer)

Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten, gelten als kleine Kapitalgesellschaften.

Wird eine mittelgroße Kapitalgesellschaft durch die Anhebung der Schwellenwerte als klein eingeordnet, kann sie Erleichterungen nutzen. Dies sind beispielsweise:

  • geringere Anhangangaben,
  • für den Jahresabschluss besteht keine Prüfungspflicht,
  • Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden.

Erstmalige Anwendung

Nach dem Referentenentwurf sollten die erhöhten Schwellenwerte grundsätzlich bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also das Geschäftsjahr 2014) anzuwenden sein. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde insoweit ein Wahlrecht eingeräumt.

Unternehmen können von der vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte allerdings nur Gebrauch machen, wenn sie auch die erweiterte Definition der Umsatzerlöse anwenden. Hiernach führt auch der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu Umsatzerlösen und nicht zu sonstigen betrieblichen Erträgen. Durch diese neue Definition kann es zumindest in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine kleine Kapitalgesellschaft erstmals zu einer mittelgroßen Gesellschaft wird. Es ist also im Vorfeld genau zu prüfen, ob das Wahlrecht angewendet werden soll.

Hinweis | Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2014 ist zu beachten, dass die neuen Schwellenwerte erst dann berücksichtigt werden können, wenn das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall sein wird, bleibt vorerst abzuwarten. Das Gesetz basiert indes auf der Richtlinie 2013/34/EU, die bis (spätestens) zum 20.7.2015 in deutsches Recht umzusetzen ist.

Quelle | Gesetzentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.1.2015

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Keine Schenkungsteuer beim verbilligten Verkauf an ausscheidenden Gesellschafter

| Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung ein Grundstück zu einem verbilligten Preis, hat dies „nur“ ertragsteuerliche Folgen und löst keine Schenkungsteuer aus, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt

Im Streitfall verkaufte A seine GmbH-Beteiligung nach entsprechender Teilung an seinen Bruder B (Gesellschafter-Geschäftsführer) und dessen Ehefrau. Auf Veranlassung des B verkaufte die GmbH mit Vertrag vom selben Tag Grundstücke an A zu einem Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts.

Das Finanzamt sah in dem verbilligten Grundstücksverkauf eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an B. Darüber hinaus wertete das Finanzamt die verbilligte Überlassung der Grundstücke als Schenkung der GmbH an A und setzte Schenkungsteuer fest – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Ein Vermögensvorteil, den der Verkäufer eines GmbH-Anteils über den Kaufpreis hinaus erhält, ist allein von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung, wenn der Vorteil (wie im Streitfall) zum Veräußerungspreis zählt und bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen ist. Eine zusätzliche schenkungsteuerliche Erfassung des Vorteils ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber selbst, sondern von einem Dritten erhalten hat.

Beachten Sie | Es spielt dabei schenkungsteuerrechtlich keine Rolle, ob der auf Veranlassung des Anteilserwerbers erfolgte verbilligte Verkauf des Grundstücks zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Quelle | BFH-Urteil vom 27.8.2014, Az. II R 44/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 172685

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Umsatzsteuerzahler

Zur Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen von Podologen

| Die medizinisch indizierten Leistungen eines Podologen sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, selbstindizierte Behandlungen sind es nicht. Der therapeutische Zweck kann nicht nur mit ärztlichen Verordnungen (Kassen- oder Privatrezept) erbracht werden, sondern auch durch andere Unterlagen mit vergleichbarer Aussagekraft und von Personen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden. Diese Grundsätze hat aktuell der Bundesfinanzhof aufgestellt. |

Zwar wirken Podologen mit allen von ihnen erbrachten Leistungen bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mit. Jedoch handelt es sich beim Schneiden der Fußnägel und beim Entfernen der Hornhaut um Leistungen, die nicht nur therapeutischen, sondern auch anderen Zwecken (allgemeine Körperpflege oder kosmetische Zwecke) dienen können. Dies zu beurteilen, ist Aufgabe des behandelnden Arztes oder Heilpraktikers.

Selbstindizierte Behandlungen scheiden danach als steuerfreie Heilbehandlungen aus. Die zur Einstufung als Heilbehandlung erforderlichen medizinischen Feststellungen können Podologen nämlich mangels diagnostischer Befähigung nicht selbst treffen.

Nachweismöglichkeiten

Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht schreiben einem Unternehmer mit beruflichem Befähigungsnachweis zwingend vor, wie er den Nachweis des therapeutischen Zwecks der von ihm erbrachten Leistung zu führen hat. Liegen die materiellen Voraussetzungen einer Norm (hier der Steuerbefreiung) zweifelsfrei vor, darf deren Anwendung grundsätzlich nicht allein wegen fehlender formeller Nachweise (hier: eines Kassen- oder Privatrezepts) versagt werden.

Beachten Sie | Podologen können den Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln führen, die diesbezüglich eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben. Sie müssen dabei aber beachten, dass es zu diesem Nachweis medizinischer Feststellungen am Patienten durch medizinisch dazu befähigtes Fachpersonal bedarf.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.10.2014, Az. XI R 13/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 174672

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Arbeitgeber

Mindestlohn gilt nicht für Überstunden aus 2014

| In der Praxis stellt sich derzeit die Frage, ob der ab 2015 geltende Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde auch anzuwenden ist, wenn Überstunden aus 2014 ausgezahlt werden (Stundenlohn hier z.B. 8,30 EUR)? |

Die Antwort lautet: Nein. Der Mindestlohn gilt nach der gesetzlichen Regelung erst für die Arbeitsleistung, die ab 2015 erbracht wird.

Quelle | Mindestlohngesetz vom 11.8.2014, BGBl I 2014, 1348

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Kurzarbeitergeld: Bezugsdauerauch in 2015 verlängert

| Auch in 2015 beträgt die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld zwölf Monate. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Bezugsdauer erneut ausgedehnt. |

Die gesetzliche Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld beträgt sechs Monate. Unter gewissen Voraussetzungen kann das Bundesministerium die Dauer aber verlängern.

Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 13.11.2014, BGBl I 2014, 1749

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Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Verpflegungspauschale auch in Wegverlegungsfällen

| Verpflegungsmehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung sind auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt und durch Umwidmung seiner bisherigen Hauptwohnung einen Zweithaushalt am Beschäftigungsort errichtet. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs beginnt in sogenannten Wegverlegungsfällen die Dreimonatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen erst mit dem Zeitpunkt der Umwidmung. Die Dauer des vorangegangenen Aufenthalts am Beschäftigungsort wird auf die Dreimonatsfrist nicht angerechnet. |

Zum Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Hierbei darf sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befinden.

Selbst wenn der Steuerpflichtige seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht, kann er Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung geltend machen.

Die abzugsfähigen Unterkunftskosten sind seit 2014 auf 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darüber hinaus sind in Form von Pauschbeträgen Verpflegungsmehraufwendungen abzugsfähig (aber nur für einen Zeitraum von drei Monaten).

Entscheidung

Das Ziel der Steuervereinfachung wird nur erreicht, wenn eine Einzelfallprüfung entfällt, ob und wie lange sich der Steuerpflichtige vor Begründung der doppelten Haushaltsführung bereits am Beschäftigungsort aufgehalten hat und sich daher auf die Verpflegungssituation hat einstellen können. Somit kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf angefallen ist, so der Bundesfinanzhof.

Dass es der Gesetzgeber bei der Reisekostenreform dabei belassen hat, dass die Dreimonatsfrist mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung beginnt, spricht auch dafür, dass die konkrete Verpflegungssituation unerheblich ist.

Beachten Sie | Verpflegungsmehraufwendungen können in den ersten drei Monaten ebenso steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung in der schon früher genutzten Wohnung erneut eine doppelte Haushaltsführung begründet.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 7/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 173770; BFH-Urteil vom 8.7.2010, Az. VI R 15/09

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Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar?

| Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf. |

Sachverhalt

Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. In der Steuererklärung machte der Steuerpflichtige u.a. sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht.

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die auf berufliche sowie auf private Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dies ist nur bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Ob der Bundesfinanzhof seine Ansicht in der anhängigen Revision ändern wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2014, Az. 12 K 1073/14 E, Rev. BFH Az. VI R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143687; BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 57/06

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Abschließende Hinweise

Nachrüstung von Rußpartikelfiltern: Förderanträge sind ab Februar 2015 zu stellen

| Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert im Jahr 2015 erneut die Nachrüstung von älteren Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern. Der Förderbetrag liegt bei 260 EUR. Anträge können ab 1.2.2015 gestellt werden. |

Es gilt die Maxime: Erst nachrüsten, dann den Antrag stellen, wobei der Partikelfilter zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2015 eingebaut werden muss.

Es steht ein Fördervolumen von 30 Mio. EUR zur Verfügung, sodass rund 115.000 Umrüstungen gefördert werden können. Das heißt, wer zu lange wartet, geht vermutlich leer aus.

Hinweis | Alle wichtigen Informationen nebst Online-Antragsformular erhalten Sie unter www.bafa.de, Rubriken „Weitere Aufgaben” und „Partikelminderungssysteme”.

Quelle | BAFA, Meldung vom 29.1.2015 „Jetzt geht’s los! Anträge für Zuschuss zu Rußpartikelfiltern ab 1. Februar 2015 online beim BAFA stellen.“

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2015

| Im Monat März 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2015

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2015

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.3.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2015 am 27.3.2015.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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