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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Private Altersvorsorge über die Riester-Rente: Zu den Neuregelungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riester-Rente Stellung genommen. Die Riester-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

  • Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

  • Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren und erfolgt die Auszahlung erst im Januar, gibt es die Kinderzulage für das gesamte Vorjahr.

  • Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

  • Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage, mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

  • Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de einen Zulagerechner.

  • Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.

  • Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riester-Beiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

  • Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riester-Rente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

  • Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. bzw. bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

  • Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (BMF, Schreiben vom 5.2.2008, Az. IV C 8 - S 2222/07/0003).

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Kapitaleinnahmen: Zinsen auf eine Rentennachzahlung

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht.

Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen (BFH-Urteil vom 13.11.2007, Az. VIII R 36/05).

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Private Steuerberatungskosten: Streichung des Abzugs verfassungswidrig?

Nachdem der Gesetzgeber den Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 ausgeschlossen hat, ist es erforderlich, Steuerberatungskosten den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung konkret zuzuordnen.

Steuerberatungskosten sind danach weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, soweit sie z.B. bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Gewerbe- und Umsatzsteuern stehen. Dies umfasst u.a. auch Buchführungsarbeiten und die Aufstellung von Bilanzen. Zu den nicht mehr abziehbaren privaten Steuerberatungskosten zählen dagegen beispielsweise das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Lassen sich Steuerberatungskosten nicht eindeutig einem Bereich zuordnen (so z.B. bei der Grund- oder Kfz-Steuer), wird eine Aufteilung erforderlich. Dafür ist dann grundsätzlich die Gebührenrechnung des Steuerberaters maßgebend.

Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten wird heftig diskutiert. Hauptansatzpunkt der Kritik ist die Komplexität und Kompliziertheit des Steuerrechts. Aufgrund der Verpflichtung zur Abgabe z.B. der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung verbunden mit dem bestehenden Risiko eines steuerstrafrechtlichen Handels sei der Steuerbürger auf die Unterstützung eines Fachmanns angewiesen, um seine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Damit könne sich ein Steuerpflichtiger den Steuerberatungskosten nicht entziehen. Dieser Argumentation ist jüngst das Finanzgericht Niedersachsen aber nicht gefolgt. Nach Auffassung der Finanzrichter zählen die privaten Steuerberatungskosten gerade nicht zu den zwangsläufigen Aufwendungen. Eine endgültige Klärung der verfassungsrechtlichen Streitfrage wird hier aber erst der Bundesfinanzhof und ggf. anschließend das Bundesverfassungsgericht herbeiführen können.

Hinweis: Sofern eine Aufteilung etwa bei Lohnsteuerhilfevereinen, Steuerfachliteratur, Software, Pauschalvergütungen oder umfassendem Rechtsstreit nicht möglich ist, erfolgt eine Schätzung. Hierbei dürfen 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Bei Steuerberatungskosten bis 100 EUR im Jahr wird ohne Prüfung die Zuordnung des Steuerpflichtigen anerkannt (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.1.2008, Az. 10 K 103/07, Revision beim BFH unter: Az. X R 10/08).

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Zur doppelten Haushaltsführung: Alleinstehende in Elternwohnung

Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittert ist. Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.

Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.

Hinweis: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist (BFH-Beschluss vom 6.11.2007, Az. VI B 70/07).

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Vermieter


Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung: Bei Leerstandszeiten

Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten länger leer, zählen die währenddessen anfallenden Aufwendungen auch dann noch zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume für eine Vermietung genutzt werden können. Denn es ist allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht und der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung endgültig gefasst ist.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde. Für diese Feststellung können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Vermietung. Dabei ist nicht nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen.

Hinweis: Schädlich wäre es nur, wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen will (BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. IX R 30/05).

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Grunderwerbsteuerpflichtig: Entgelt für Solaranlage

Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Denn Solaranlagen werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer (Bayerisches LfSt vom 14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer).

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Kapitalanleger


Spekulationsgewinne: Muss Steuerpflicht Anlegern bekannt sein?

Nach den Ausführungen eines erst nachträglich veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf gehen die Richter davon aus, dass Anlegern die Steuerpflicht von Spekulationsgewinnen bekannt sein muss. Insbesondere bei Anlegern mit guten finanziellen und wirtschaftlichen Kenntnissen, die überregionale Zeitungen lesen, muss man weiter davon ausgehen, dass sie wissen, dass Spekulationsgewinne nicht in den jährlichen von den Banken erstellten Erträgnisaufstellungen enthalten sind. Erklärt dieser Steuerpflichtige nur die Kapitaleinnahmen, die er der Erträgnisaufstellung entnehmen kann und "vergisst" er dabei die Spekulationsgewinne, nimmt er eine Steuerverkürzung billigend in Kauf.

Nach den steuerrechtlichen Regelungen handelt derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung eines Steuertatbestands für möglich hält, dies billigt oder in Kauf nimmt. Dabei reicht es aus, dass der Steuerpflichtige anhand einer laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert. Die positive Kenntnis über vorhandene Spekulationsgewinne führt dann mit Abgabe der Steuererklärung ohne diese Erlöse zur Steuerhinterziehung.

Hinweis: An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird, der über das Entstehen der steuerpflichtigen Spekulationsgewinne zuvor nicht aufgeklärt wurde. Allein entscheidend ist in diesem Fall, dass die Steuer objektiv hinterzogen wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2006, Az. 11 K 1761/05, Revision beim BFH unter: Az. IX R 61/07).

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Indexzertifikate: Veräußerungsgewinn bei garantierter Mindestrückzahlung

Indexzertifikate stellen eine Form der börsengehandelten Investmentanlage dar, deren Kursentwicklung genau der des zugrundeliegenden Index entspricht. Anders als Aktien z.B. ist mit ihnen aber kein Besitzerwerb an Unternehmen verbunden. Man erhält lediglich das Recht, an einer Wertentwicklung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt teilzuhaben. Sie spekulieren also auf die Entwicklung eines Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoff-Index wie z.B. des DAX. Werden Indexzertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung wieder verkauft, ist der erzielte Überschuss nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist. Trug der Anleger ansonsten das Kapitalausfallrisiko, entfällt der Verkaufsüberschuss im Rahmen der Kapitaleinkünfte auf den nicht steuerbaren Bereich.

Gibt der Schuldner beispielsweise eine Garantie über 80 Prozent des Nennwerts, fallen 20 Prozent des realisierten Gewinns bei Verkauf oder Fälligkeit in die steuerlich unbeachtliche Vermögenssphäre. Dieser Teil ist höchstens im Rahmen der einjährigen Spekulationspflicht steuerpflichtig. Die restlichen 80 Prozent stellen Kapitaleinnahmen dar.

Hinweis: Das Urteil hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Denn oftmals gibt es eine Gewinnzusage unter 100 Prozent, um dem Besitzer bessere Renditechancen bieten zu können. Im Gewinnfall wirkt das Urteil positiv. Werden hingegen Verluste erzielt, zählen die nicht mehr in vollem Umfang als negative Kapitaleinnahmen. Da die Verwaltung Garantiezertifikate bislang aber immer und unabhängig von der Höhe der garantierten Rückzahlung zu den Finanzinnovationen zählte, sind die Wertpapiere auch in den Bankensystemen entsprechend geschlüsselt. D.h., es wurden und werden auf realisierte Gewinne Zinsabschlag einbehalten und der volle Ertrag erscheint als Kapitaleinnahme in der Jahresbescheinigung. Dies gilt es nun insbesondere für die Steuererklärung 2007 sowie in noch offenen Altfällen zu korrigieren (BFH-Urteil vom 4.12.2007, Az. VIII R 53/05).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Verlustvortrag: In Zukunft nicht mehr vererblich

In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große Senat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Hinweis: Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden (BFH-Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04).

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Sonderausgabenabzug: Von Krankenkassenversicherungsbeiträgen

In der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung der gesetzlichen Regelungen wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Das bewirkte bei dem im Urteilsfall betroffenen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt und seiner nicht berufstätigen Ehefrau, die Eltern von sechs Kindern sind, Folgendes: Die Familie hatte für alle Familienmitglieder Beiträge zur privaten Kranken - und Pflegeversicherung in Höhe von ca. 18.000 EUR zu leisten. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten sie insgesamt Vorsorgeaufwendungen von ca. 33.000 EUR geltend, darunter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom Finanzamt insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief sich jedoch nur auf ca. 9.500 EUR.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte fest, dass die gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung und einer privaten Pflegeversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten. Zwar ist der Steuergesetzgeber nicht gehalten, die Beiträge zu "normalen" privaten Krankheitskostenversicherungen stets zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Aber nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt.

Hinweis: Der Gesetzgeber kann Privatversicherte damit zwar darauf verweisen, dass ein Teil ihrer Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt bleibt, soweit nach seiner Einschätzung das Versorgungsniveau von privaten Krankenversicherungen üblicherweise über das Sozialhilfeniveau hinausgeht. Aber er hat auch die Anforderungen an eine folgerichtige steuerrechtliche Verschonung des Existenzminimums zu beachten. Der Gesetzgeber ist vom BVerfG verpflichtet worden, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die betreffenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen allerdings weiter anwendbar (BVerfG, Pressemitteilung vom 14.3.2008, Nr. 32/2008).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Veräußerungsgewinn: Verkauf von Option auf Erwerb eines GmbH-Anteils

Der Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Gleiches gilt für den Verkauf von "Anwartschaften" auf Beteiligungen. Von einer Anwartschaft spricht man, wenn von einem mehraktigen Erwerbsvorgang schon so viele Teile vorgenommen worden sind, dass der endgültige Eintritt des Erwerbs allein vom Willen des Erwerbenden abhängt. Offen war in diesem Zusammenhang bislang, ob auch der schuldrechtliche Anspruch gegen einen Gesellschafter auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils zu den Anwartschaften in diesem Sinne gehört.

Der Bundesfinanzhof hat dies nun in einem aktuell veröffentlichten Urteil bejaht und damit eine in der Fachliteratur vorherrschende Meinung abgelehnt, die nur unmittelbar gegen die Kapitalgesellschaft (und nicht gegen deren Gesellschafter) gerichtete Anwartschaften - insbesondere Bezugsrechte - erfassen will. Damit kann auch eine Anwartschaft auf den Erwerb einer Beteiligung bei Veräußerung zu einem steuerbaren Gewinn führen.

Hinweis: Der Besteuerung des erzielten Gewinns steht nicht entgegen, dass der Inhaber der Anwartschaftsrechte kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil erworben hatte, auf den sich sein Kauf-Optionsrecht bezog (BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. VIII R 14/06).

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Grunderwerbsteuerpflichtig: Verschmelzungsvorgänge

Die Verschmelzung einer GmbH mit Grundbesitz auf eine andere GmbH unterliegt hinsichtlich des Eigentumsübergangs auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Rücksicht auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse der Grunderwerbsteuer.

Hinweis: Die Grunderwerbsteuer erfasst auch solche Rechtsträgerwechsel, die nicht Teil eines Leistungsaustauschs "Grundstück gegen Entgelt" sind. Der Steuertatbestand knüpft ausschließlich an die zivilrechtliche Eigentumsänderung an. Ein bloßer Formwechsel hingegen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht (BFH-Beschluss vom 7.9.2007, Az. II B 5/07).

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Umsatzsteuerzahler


Dauerfristverlängerung für 2008: Quartalszahler sollten sie beantragen

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

  • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben werden.

  • Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine Voranmeldung abgegeben werden.

  • Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen sind von dieser Leistungspflicht befreit.

Hinweis: Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit weiter.

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Vorsteuerabzug: Bei Vermietung eines Pkw an den Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines eigenen Pkw an den Arbeitgeber selbstständig und damit unternehmerisch tätig werden. Ob die daraus resultierenden Mietzahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, spielt bei der Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht keine Rolle.

Im Urteilsfall vermietete ein Angestellter seinen Privatwagen an seinen Arbeitgeber. In der Abrechnung für diese Leistung wies er Umsatzsteuer aus. Im Arbeitsvertrag wurde ein Nachtrag aufgenommen, wonach dem Angestellten ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt wird, den er auch privat fahren darf. Für Betriebsfahrten war das Fahrzeug auch anderen Arbeitnehmern zu überlassen.

Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall zulässig, da der Arbeitnehmer seinen Pkw als Unternehmer vermietet hat. Die Frage der Selbstständigkeit ist zwar grundsätzlich für die Umsatz- und Einkommensteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, eine Bindung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht. Hier sind natürliche Personen nur unselbstständig, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn die Vermietung des Pkw gehörte nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Der Vorsteuerabzug aus dem Pkw-Kauf ist in voller Höhe möglich, da der Arbeitnehmer das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens nicht privat nutzte, sondern es dem Arbeitgeber vollumfänglich zur Verfügung stellte. Lediglich aufgrund der arbeitsvertraglichen Ergänzung war es ihm möglich, den Pkw auch privat zu nutzen.

Hinweis: Auch für einen Gestaltungsmissbrauch gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es nicht missbräuchlich, dass der Arbeitnehmer das vermietete Fahrzeug selbst privat nutzen konnte, denn den dienstlichen Fahrten anderer Mitarbeiter war ein Nutzungsvorrang eingeräumt worden (BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. V R 77/05).

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Vorsteuerabzug: Bei enormem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim Erwerb und dem sich anschließenden erheblichen Umbau eines Gebäudes, das nach Fertigstellung vom Erwerber für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze vorgesehen ist, bestätigt. Bei einer solchen Maßnahme ist vorab zu entscheiden, ob es sich um Erhaltungsaufwand, anschaffungsnahen Aufwand oder insgesamt um Herstellung eines neuen Gebäudes handelt. Dabei sind die Vorsteuerbeträge gesondert zu beurteilen, die das Gebäude selbst betreffen und die zur Erhaltung, Nutzung oder dem Gebrauch des Gegenstandes dienen.

Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (z.B. nach einem Flächen- oder einem Umsatzschlüssel). Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf bloßen Erhaltungsaufwand an dem Gebäude, richtet sich die Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes der Aufwand vorgenommen wird. Betreffen z.B. die Erhaltungsaufwendungen nur den zur steuerfreien Vermietung vorgesehenen Wohnteil, scheidet der Vorsteuerabzug in vollem Umfang aus (BFH-Urteil vom 22.11.2007, Az. V R 43/06).

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Arbeitgeber


Beitragsfrei in der Sozialversicherung: Bezüge neben Sozialleistungen

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, sind Arbeitsentgelt und unterliegen damit eigentlich der Beitragspflicht. Unter arbeitgeberseitige Leistungen fallen insbesondere Zuschüsse zum Krankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen und Kontoführungsgebühren. Als Sozialleistungen gelten u.a. das Kranken- und Verletztengeld oder das Übergangs- und Elterngeld.

Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern regelmäßig neben Sozialleistungen Bezüge, können diese seit dem 1.1.2008 in der Sozialversicherung häufiger beitragsfrei sein. Der Grund dafür ist eine neue Bagatellgrenze von 50 EUR. Danach sind Bezüge immer dann beitragsfrei, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das bisherige Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR pro Monat übersteigen. Andernfalls ist der Teil, der über dem Nettoarbeitsentgelt liegt, also auch die ersten 50 EUR, beitragspflichtig.

Hinweis: Die Sonderregelungen gelten allerdings nicht für Einmalzahlungen während des Bezugs von Sozialleistungen.

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Abschließende Hinweise


Gesetzliche Rentenversicherung: Versicherungspflicht des Limited-Director

Wegen seiner Beschäftigung in Deutschland ist ein Mitglied des Board of Directors einer irischen private limited in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Es kann nicht mit einem Vorstandsmitglied einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) gleichgestellt werden, das in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei ist.

In Deutschland beschäftigte Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften können zwar grundsätzlich beanspruchen, mit Mitgliedern vergleichbarer inländischer Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Vorschriften über die Sozialversicherung gleich behandelt zu werden. Damit sind Mitglieder von Organen ausländischer Kapitalgesellschaften, die als solche mit Aktiengesellschaften vergleichbar sind, auch den Vorstandsmitgliedern deutscher Aktiengesellschaften gleichzustellen. Andererseits sind aber Mitglieder der Organe ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihrer Art nach der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vergleichbar sind, aber auch Geschäftsführern der deutschen GmbH gleichzustellen. Diese sind allerdings auch - anders als die Vorstandsmitglieder einer AG - nicht von vornherein durch den Gesetzgeber vom Kreis der Beschäftigten ausgeschlossen.

Die private limited wird in den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in der Europäischen Gemeinschaft praktisch durchgehend der GmbH gleichgestellt. Von dieser gesellschaftsrechtlichen Gleichstellung abzuweichen, besteht auch unter Beachtung der Besonderheiten des Versicherungsrechts keine Veranlassung (BSG, Terminbericht Nr. 9/08 vom 4.3.2008, Az. B 12 KR 23/06 R).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat April 2008

Im Monat April 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. April 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. April 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. April 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. April 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 14. April 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.