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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2021:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für Helfer in Impfzentren

| Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. |

Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.

Beachten Sie | Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 EUR und wurde mit Wirkung ab 2021 auf 3.000 EUR jährlich erhöht.

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale (720 EUR in 2020 und 840 EUR ab 2021) in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale werden nur bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gewährt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, also z. B. Studenten oder Rentner.

Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

MERKE | Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Quelle | FinMin Baden-Württemberg, Mitteilung vom 15.2.2021, „Impfzentren: steuerliche Erleichterungen für Freiwillige beschlossen“

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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in trockenen Tüchern

| Der Bundesrat hat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz am 5.3.2021 zugestimmt. Das Gesetz enthält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erweiterten Verlustrücktrag. |

Kinderbonus: Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR

Für den Monat Mai 2021 wurde das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR erhöht. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, sofern für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.

MERKE | Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld und dem ausgezahlten Kinderbonus verbleibt.

Erweiterter Verlustrücktrag

Beim steuerlichen Verlustrücktrag wurden die Höchstbeträge für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 erhöht und zwar von 5 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei der Einzelveranlagung und von 10 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR bei der Zusammenveranlagung.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (7 %).

Um die entsprechenden Betriebe auch über den 30.6.2021 hinaus zu entlasten, wurde die Regelung nun bis zum 31.12.2022 verlängert.

Quelle | Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 188/21 (B) vom 5.3.2021

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Bundesfinanzministerium regelt die Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

| Mitte Januar hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter (z. B. Computer) verständigt. Die Umsetzung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen und Niedersachsen) eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein entsprechendes Schreiben nun veröffentlicht worden. |

Vorbemerkungen

Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium an die Bundesländer ein Entwurfsschreiben geschickt. Nach Informationen von Handelsblatt online waren damit einige Bundesländer aber nicht einverstanden. Sie wollten eine Reform, bei der es um 11,6 Milliarden EUR Entlastung und einen größeren Eingriff in Abschreibungsregeln geht, gesetzlich regeln.

Zudem würde die tatsächliche Nutzungsdauer eines digitalen Wirtschaftsguts vielfach länger sein als ein Jahr. Würde die Nutzungsdauer durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums herabgesetzt, könnte dies rechtlich angreifbar sein.

Trotz dieser Bedenken wurde nun ein Schreiben veröffentlicht, das u. a. folgende Punkte enthält:

Das Schreiben

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (im Gegensatz zum Entwurfsschreiben keine „Muss-Vorschrift“) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

Beachten Sie | Bislang sind z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben (gilt z. B. für Selbstständige und Gewerbetreibende) oder Werbungskosten (Arbeitnehmer) abziehbar.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst z. B. Computer, Notebook-Computer, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte.

Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software).

Das Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Gewinnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben werden.

Quelle | Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.1.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C3 - S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220811; Handelsblatt online vom 17.2.2021 „Streit um Abschreibungen: Bundesländer blockieren Scholz’ Elf-Milliarden-Steuersenkung“

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Kapitalanleger

Zum Zuflusszeitpunkt von Bonuszinsen bei einem Bausparvertrag

| Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar. Mit dieser Entscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen der anderslautenden Sichtweise des 10. Senats aus 2003 widersprochen. |

Im Streitfall war in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u. a. aufgeführt, dass der Bonus bei der „Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und … dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben“ wird. Der Bausparer konnte danach über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.

Ein früherer Zufluss wurde auch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich auf einem Bonuskonto vermerkt wurden. Ein Zufluss wird von der Rechtsprechung zwar auch dann angenommen, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

Doch dies war hier nicht der Fall. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen konnte frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags entstehen, die insbesondere eine Mindestsparzeit seit dem Vertragsabschluss, ein Mindestsparguthaben und den Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderte.

Im Streitfall waren die Mindestsparzeit und das Mindestsparguthaben zwar erreicht. Es fehlte aber an dem für den Anspruch auf den Bonuszins erforderlichen definitiven Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Auszahlung des Bauspardarlehens.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hatte in 2003 anders entschieden. Danach fließt der jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalenderjahr zu, für das er gewährt wird.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Dieser wird sich u. a. auch damit beschäftigen müssen, ob es für den Zuflusszeitpunkt darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens von vornherein nicht angestrebt hatte.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 3.6.2020, Az. 4 K 242/18, Rev. BFH Az. VIII R 18/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219168; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2003, Az. 10 K 305/98

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Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

| In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu Einzelfragen bei der Abgeltungsteuer Stellung. Interessant sind hierbei vor allem die Ausführungen zu negativen Einlagezinsen, die steuerlich grundsätzlich unbeachtlich sind. |

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen die negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dar. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bei Einzelveranlagung und 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) erfasst sind.

Handelt es sich jedoch um Anlageprodukte mit gestaffelten Zinskomponenten (Staffelzinsen), ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Die Folge: Bei einer insgesamt positiven Verzinsung dürfen die Negativzinsen mit den positiven Zinsen steuersparend saldiert werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.2.2021, Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :007, Randnummer 129a, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220719

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Aussetzung für Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung

| Der Bundesrat hat einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 zugestimmt. Sie gilt für Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt wurden. |

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Anträge gestellt werden konnten, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Auch der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen wurde verlängert: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.2.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung: Gegenüber dem Schuldner wurde bis zum Ablauf des 18.2.2021 kein Insolvenzverfahren eröffnet.

Steuererklärungen 2019

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 durch Steuerberater wurde verlängert: Die Frist endet am 31.8.2021 und nicht wie sonst üblich bereits Ende Februar. Parallel wurde auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Somit beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1.10.2021.

Quelle | Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, BGBl I 2021, S. 237; Bundesrat Kompakt, ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1.000. Sitzung am 12.2.2021, TOP 3

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Neuerungen im Steuerrecht für Existenzgründer

| Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 gelten für Existenzgründer einige steuerliche Neuerungen. Zu der elektronischen Übermittlungspflicht des Gründerfragebogens und der ausgesetzten Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen hat das Bundesfinanzministerium nun Stellung bezogen. |

Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen.

Ab dem 1.1.2021 sind sofern die Auskunftserteilung nicht wegen eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde folgende Fragebögen (unter: www.elster.de) elektronisch zu übermitteln:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen),
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft,
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Für Neugründer wurde die generelle Pflicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. In Neugründungsfällen ab 2021 ist wie folgt zu unterscheiden:

Im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres zu schätzen. Beträgt sie mehr als 7.500 EUR, sind Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, anderenfalls gilt die Quartalsabgabe. Im Folgejahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahrs in eine Jahressteuer umzurechnen. Für die Abgabe der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) gilt dann erneut die Grenze von 7.500 EUR.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.12.2020, Az. IV A 5 - O 1561/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220309; BMF-Schreiben vom 16.12.2020, Az. III C 3 - S 7346/20/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220308

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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 veröffentlicht. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen. |

Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Beachten Sie | Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Halbjahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr ist kein Pauschbetrag anzusetzen. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr gilt die Hälfte des jeweiligen Werts.

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.2.2021, Az. IV A 8 - S 1547/19/10001 :002; unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220723

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Schwankende Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung

| Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Dies hat jüngst das Finanzgericht Münster entschieden. |

Hintergrund

Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und ist im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz beim Gesellschafter zu erfassen.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

MERKE | Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Entscheidung

Gehaltszahlungen aufgrund eines Anstellungsvertrags mit einem beherrschenden Gesellschafter sind steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht oder bei Änderungen während des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft vereinbart wird. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen im Streitfall vGA vor. Denn es fehlte bis zum Abschluss des ab dem 1.4.2018 geltenden Geschäftsführeranstellungsvertrags an einer im Vorhinein getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Gehaltsvereinbarung.

Beachten Sie | Zwar bedarf eine Gehaltsvereinbarung nicht zwingend der Schriftform. Für einen außenstehenden Dritten muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass die Leistung der Gesellschaft aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde. Im Streitfall war wegen der monatlich erheblich schwankenden Zahlungen aber nicht klar erkennbar, dass die Zahlungen auf einer mündlichen Gehaltsvereinbarung beruhten.

Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hatte auch nicht dargelegt, in welcher Höhe bzw. auf welcher Berechnungsbasis bzw. Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) sie ein monatliches Gehalt im Vorhinein mündlich vereinbart hatte. Dabei müssen die Berechnungsgrundlagen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe des Entgelts ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafter-Versammlung bedarf.

Schließlich, so das Finanzgericht Münster, würde sich ein fremder Dritter auch nicht auf eine monatliche Neuvereinbarung seines Gehalts in Abhängigkeit von der Gewinnentwicklung des Unternehmens bzw. der vorhandenen Liquidität einlassen. Vielmehr ist eine monatlich schwankende Auszahlung in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg bzw. der Liquidität der Gesellschaft typisch für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter.

Quelle | FG Münster, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 9 V 3073/20 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220838

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Umsatzsteuerzahler

Neues vom Bundesfinanzhof zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

| Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. |

Sachverhalt

Eine Unternehmerin errichtete einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt (umsatzsteuerpflichtige Verpachtung) sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wurde („Stadtteilzentrum“).

Da der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nur zulässig ist, soweit die Eingangsleistungen (Baumaterial etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Unternehmerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer aufteilen. Das tat sie zunächst nach dem Flächenschlüssel (Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche). Danach war nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar.

Wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen begehrte sie dann später die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel (Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen), sodass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg lehnten die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel jedoch ab. Das „Stadtteilzentrum“ sei (ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude. Die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Senioren-Wohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies aber anders.

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes erfolgt eine Aufteilung grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume (soweit es um Flächen innerhalb eines Gebäudes und auf dessen Dach geht) oder wenn eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser ist, sind die Vorsteuerbeträge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

Das Finanzgericht ist zwar in (revisionsrechtlich) nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass (ungeachtet der späteren zivilrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude vorliegt. Ebenso zutreffend hat es erkannt, dass die Unternehmerin an die Wahl des Flächenschlüssels nicht gebunden ist, wenn er nicht sachgerecht war und dies war hier der Fall.

Steuerpflichtig genutzt wird umsatzsteuerrechtlich ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließt. Außerdem muss, so der Bundesfinanzhof, nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel. Vielmehr darf das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 7/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220621; BFH, PM vom 18.2.2021, Nr. 4/21

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Keine Umsatzsteuer: Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins

| Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln. |

Sachverhalt

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt ein Steuerpflichtiger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln war der Steuerpflichtige mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht-selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Mit seiner Entscheidung hat das Finanzgericht Köln das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins angewendet.

Beachten Sie | Das Urteil ist rechtskräftig, da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 K 2333/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220422; EuGH-Urteil vom 13.6.2019, Rs. C-420/18

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Arbeitgeber

Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei

| Die verbilligte Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer kann seit dem 1.1.2020 lohnsteuerfrei sein. Durch eine Anpassung des § 2 Abs. 4 S. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist eine derartige Überlassung ab dem 1.1.2021 nun auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. |

Mit dem Bewertungsabschlag in § 8 Abs. 2 S. 12 Einkommensteuergesetz unterbleibt seit dem 1.1.2020 der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit

  • das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und
  • dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

Da es an einer entsprechenden Regelung in der SvEV bislang fehlte, blieb der geldwerte Vorteil aber in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Mit Wirkung ab 1.1.2021 wurde das Beitragsrecht nun an das Steuerrecht angepasst: „Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 12 des Einkommensteuergesetzes anzusetzen.“

Quelle | Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung, BGBl I 2020, S. 2933, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220617

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Arbeitnehmer

Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2021

| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2021 enthält. Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden. |

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2021

| Im Monat April 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.4.2021
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.4.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.4.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2021 am 28.4.2021.

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