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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Neue Förderung der Eigenheimrente: Geplant über "Wohn-Riester"

Der Plan für ein Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge sieht vor, dass die Regelungen der Riester-Förderung ab Inkrafttreten auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von Hauskrediten gelten:

  • Angespartes Riester-Kapital inklusive Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendet werden können. Eine Rückzahlung der Entnahmesumme ist nicht zwingend vorgesehen.

  • Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit soll für den Beginn der Auszahlungsphase bestehen, um mit dem bis dahin angesparten Geld eine selbstgenutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht erforderlich.

  • Begünstigt sollen das eigene Haus, Eigentums- und Genossenschaftswohnungen sowie die Beteiligung an einem Altersheim sein. Das Objekt muss sich allerdings im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen.

  • Die nachgelagerte Besteuerung soll über ein neues Wohnförderkonto erfolgen. In diesem werden der Entnahmebetrag und die geförderten anschließenden Tilgungsbeiträge aufsummiert.

  • Die zur Minderung des Wohnförderkontos eingesetzten Tilgungsmittel sollen im Rahmen der herkömmlichen Riester-Förderung als Vorsorgebeiträge gelten, sodass auch die hierauf gewährten Zulagen voll zur Schuldenreduzierung verwendet werden können.

  • Zu Beginn der Auszahlungsphase sollen Sparer wählen können: Begleichen sie die Steuerschuld auf den im Wohnförderkonto angesammelten Betrag sofort, werden 30 Prozent erlassen. Auf die übrigen 70 Prozent wird dann der individuelle Steuersatz angewendet. Alternativ kann die Summe bis zu 23 Jahre abbezahlt werden. Verstirbt der Berechtigte, müssen die Erben den Rest des Wohnförderkontos versteuern. Nur der überlebende Ehegatte darf das Konto unverändert weiterführen, wenn er weiter im Objekt wohnt.

Hinweis: Künftig sollen Darlehensverträge z.B. für die Anschaffung und den Bau von selbstgenutzten Immobilien auch von Bausparkassen sowie Wohnungsgenossenschaften vertrieben werden. Sie werden also in den Kreis der "Riester- Anbieter" aufgenommen (Referentenentwurf für ein Eigenheimrentengesetz vom 7.3.3008).

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Schenkung: Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegen Geld

Erhält ein Ehegatte vor der Heirat vom anderen Ehepartner einen finanziellen Ausgleich für einen vertraglich vereinbarten Teilverzicht auf nachehelichen Unterhalt, ist dies als freigebige Zuwendung und damit als steuerpflichtige Schenkung zu beurteilen. Ferner stellt der Teilverzicht keine die Schenkung mindernde Gegenleistung dar.

Im Urteilsfall wurde laut notariell beurkundetem Ehevertrag vereinbart, dass die Ehefrau monatlich höchstens 5.000 EUR nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehemann bekommen sollte. Als Ausgleich dafür zahlte ihr der Ehemann zum Zeitpunkt der Hochzeit rund 800.000 EUR.

Diese Zahlung ist als unentgeltlicher Erwerb zu beurteilen, denn die Ehefrau hat keinen Rechtsanspruch darauf. Dass die Ehefrau auf einen etwaigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt teilweise verzichtet hat, löst auch keinen gesetzlichen Zahlungsanspruch aus. Bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Hochzeit ist ungewiss, ob und wann die Ehe später geschieden wird und wie sich dann die Höhe des Unterhalts bemisst. Wirtschaftsgüter, deren Erwerb aufschiebend bedingt ist, werden erst mit Eintritt der Bedingung berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (BFH-Urteil vom 17.10.2007, Az. II R 53/05).

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Verdacht der Geldwäsche: Neue Meldepflichten geplant

Das geplante Gesetz zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll zwei EU-Richtlinien umsetzen, wonach neben Kreditinstituten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind, die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung zu informieren. Es soll am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft treten.

Der Kreis der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen und Unternehmen soll ausgeweitet werden. Er soll Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentaktiengesellschaften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchführer umfassen. Rechtsanwälte und Notare sind z.B. anzeigepflichtig, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:

  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,

  • Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,

  • Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten.

Geplant ist eine Anzeigepflicht für alle Verpflichteten. Bislang war dies für freie Berufe bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung nicht der Fall. Zudem wird die Verdachtsmeldepflicht auch auf die Fälle erstreckt, in denen sich erst nachträglich ein Verdacht herausstellt. Dabei sind für die Verpflichteten abgestufte Sorgfaltspflichten vorgesehen. Diese richten sich nach dem Geldwäscherisiko. So wird etwa ein erhöhtes Risiko angenommen, wenn Vertragspartner bei der Identifizierung nicht persönlich anwesend sind oder erkennbar Strohmänner auftreten.

Hinweis: Die Sorgfaltspflichten greifen insbesondere bei Bargeschäften von mehr als 15.000 EUR und Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners (Gesetzentwurf zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vom 14.3.2008, BR Drs. 168/08).

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Sponsoring von Sportvereinen: Kann körperschaftsteuerpflichtig sein

Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Die Umsätze werden ermäßigt besteuert. Geht der Verein aber wirtschaftlichen Tätigkeiten nach, steht ihm kein Steuervorteil mehr zu. So sind Sponsorengelder körperschaftsteuerpflichtig, wenn der gemeinnützige Sportverein dem Sponsor als Gegenleistung u.a. das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten und die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen über einschlägige sponsorbezogene Themen zu informieren. Denn der Verein unterhält mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen einen Geschäftsbetrieb, weil er von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und hierfür im Gegenzug wirtschaftliche Leistungen erbringt.

Die Einnahmen sind nicht dem Zweckbetrieb Sportveranstaltungen zuzurechnen, da dieser auch ohne Werbung durchgeführt werden kann. Die Gegenleistungen unterliegen dann dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz von nur sieben Prozent. Wenn die Gemeinnützigkeit entfällt, kann dies weiter zur Folge haben, dass der Verein auch keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen kann. Nur wenn das Anzeigengeschäft oder die Werberechte an Werbeagenturen verpachtet werden, zählen die Einnahmen zur nicht steuerbaren Vermögensverwaltung.

Hinweis: Diese Entscheidung geht in ihrer Bedeutung weit über diesen Einzelfall hinaus. So betrifft sie insbesondere das Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld oder Sachleistungen zur Verfügung stellt. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor damit Werbemaßnahmen (BFH-Urteil vom 7.11.2007, Az. I R 42/06).

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Abzugsteuer: Verzinsung nicht vorgesehen

Die Erstattung von Abzugsteuern durch das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht zu verzinsen. Denn Festsetzung oder Anmeldung erfolgen hier in der Regel zeitnah. Ferner ist der Gesetzgeber nicht zu einer lückenlosen Verzinsung jeglicher Erstattungsansprüche verpflichtet.

Im Streitfall hatte eine deutsche Konzertveranstalterin im Jahr 1997 von den einer britischen beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zustehenden Vergütungen für künstlerische Darbietungen im Inland Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs einbehalten. Die gebietsfremde Kapitalgesellschaft hat es daraufhin unterlassen, den Steuerabzugsbetrag zeitnah durch Mitteilung der Betriebsausgaben auf den tatsächlich geschuldeten Betrag zu beschränken. Erst im Jahr 2001 stand der endgültige Erstattungsbetrag an die Kapitalgesellschaft fest, für den sie die Verzinsung verlangte (BFH-Beschluss vom 18.9.2007, Az. I R 15/05).

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Vermieter


Abgekürzter Vertragsweg: Aufwand als Werbungskosten abziehbar

Auch wenn eine Mutter Renovierungsarbeiten für eine von ihrem Sohn vermietete Wohnung beauftragt und nach der Durchführung der Arbeiten die Bezahlung übernimmt, kann der Sohn den Aufwand bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigen. Denn der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den ein Vermieter wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen kann, sondern zu eigenem Aufwand.

Der Dritte (im Urteilsfall die Mutter) wendet lediglich im Interesse des Vermieters etwas zu und verzichtet anschließend auf die Rückzahlung. Dies ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte das Geld schenkt und der Vermieter die Erhaltungsmaßnahmen anschließend selbst zahlt. Für den Abzug des Aufwands ist die Mittelherkunft unerheblich. Aufwendungen sind dem Vermieter daher im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenso zuzurechnen wie beim abgekürzten Zahlungsweg.

Hinweis: Betroffene sollten sich in offenen Fällen nun erneut auf die BFH-Rechtsprechung beziehen und den Werbungskostenabzug beantragen (BFH-Urteil vom 15.01.2008, Az. IX R 45/07).

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Rückübertragenes Erbbaurecht: Kapitalwert ist nicht zu versteuern

Grund und Boden wird immer teurer. Wer aber trotz geringem Eigenkapital gern in einem Eigenheim wohnen möchte, kann dies preisgünstig mittels eines Erbbaugrundstücks tun. Der Vorteil des Erbbaurechts liegt im Wegfall der Finanzierung für das Grundstück. Es werden lediglich Erbbauzinsen fällig. Insbesondere Kirchen und Gemeinden ermöglichen es so ein eigenes Haus auf einem fremden Grundstück zu erreichten und es wie ein Eigentümer zu nutzen. Nach Ablauf einer vorher festgelegten Zeit (meist 99 Jahre) fällt das Grundstück von dem Erbbauberechtigten an den Eigentümer zurück.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts begründet, ist grunderwerbsteuerpflichtig. Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, wozu grundsätzlich auch der Kapitalwert der in der Laufzeit des Erbbaurechts fälligen Erbbauzinsen gehören.

Etwas anderes gilt, wenn ein Grundstückseigentümer - vor Ablauf des Erbbaurechts - wieder uneingeschränkt selbst über sein Grundstück verfügen will und deshalb vom Erbbauberechtigten das Erbbaurecht erwirbt. Der Kapitalwert des rückübertragenen Erbbaurechts ist ausdrücklich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, so der Bundesfinanzhof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (BFH-Urteil vom 14.11.2007, Az. II R 64/06).

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Kapitalanleger


Erbschaftsteuer: Verstößt Nichtanrechnung gegen EU-Recht?

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es gegen den EG-Vertrag verstößt, dass die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Kapitalforderungen ausgeschlossen ist oder ob die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlte Steuer zwingend angerechnet werden muss? Nach aktuellen erbschaftsteuerrechtlichen Regelungen ist nur die ausländische Erbschaftsteuer anrechenbar, die auf Vermögensgegenstände wie z.B. Immobilien sowie betrieblichen und landwirtschaftlichen Besitz entfällt.

Spanien und Großbritannien z.B. erfassen im Erbfall auch Bankguthaben von Ausländern. Da die darauf entfallende ausländische Steuer in Deutschland nicht angerechnet wird, kommt es in diesen Fällen zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer für die Betroffenen. Dies könnte gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen, denn Sparer könnten davon abgehalten werden, in diesen Ländern Geld anzulegen.

Hinweis: Dieser Sachverhalt wird aktuell nicht durch einen Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt, sodass Betroffene diese Fälle offen halten sollten. Die Beschränkung der Anrechnung wird auch nicht durch das Erbschaftsteuerreformgesetz beseitigt (BFH-Beschluss vom 16.1.2008, Az. II R 45/05, beim EuGH unter Az. C-67/08).

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Stillhalterprämien: Barausgleich führt nicht zu Werbungskosten

Der vom Stillhalter einer Kaufoption an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich fällt nicht unter die Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Der Vermögensnachteil, den der Stillhalter erleidet, weil er aufgrund des Basisgeschäfts in Anspruch genommen wird, ist damit der nicht steuerbaren Vermögensebene zuzuordnen.

Im Streitjahr 1994 tätigte der Stillhalter an der Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte. Er räumte u.a. Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von ca. 179.400 EUR. Er zahlte zum Ausgleich ungefähr 293.000 EUR. Im Rahmen der Veranlagung erklärte der Stillhalter die erhaltenen Prämien als Einnahmen bei den sonstigen Einkünften und die im Barausgleich geleisteten Zahlungen als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart.

Das die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und das die Ausgleichszahlung auslösende Basisgeschäft stellen jedoch kein einheitliches Termingeschäft dar. Denn der Stillhalter behält die Optionsprämie auch, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und das Basisgeschäft nicht durchführen muss. Er erhält sie folglich unabhängig davon, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird. Die Optionsprämie stellt damit im Verhältnis zur Ausgleichszahlung eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung dar. Der Stillhalter erhält sie als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht und zwar unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts allein für das Stillhalten.

Hinweis: Erst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurden derartige Differenzgeschäfte der Besteuerung unterworfen (BFH-Urteil vom 13.2.2008, Az. IX R 68/07).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Vorsorgeaufwand: Für Selbstständige vor 2005 kein erhöhter Bedarf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwei Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen Freiberufler die besondere Berücksichtigung ihrer Beiträge zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben für Veranlagungszeiträume vor 2005 verlangt hatten.

Vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung aus dem Jahr 2002 und der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz fehlte der Beschwerde die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG hatte in dem Urteil aus dem Jahr 2002 darauf verzichtet, eine rückwirkende Änderung der steuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen für Beamtenpensionäre zu fordern. Daher können Freiberufler schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg mit einem Sonderausgabenabzug haben. Sie müssen die ungleiche Besteuerung ihrer Vorsorgeaufwendungen genauso hinnehmen wie die Beamtenpensionäre.

Die Neuregelungen durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 berücksichtigen die Vorgaben des BVerfG. Danach ist die Besteuerung aller Altersvorsorgesysteme aufeinander abzustimmen. Daher gelten die neuen Regelungen für Beamtenpensionen, gesetzliche Renten von Arbeitnehmern und darüber hinaus auch für berufsständische Versorgungseinrichtungen.

Hinweis: Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen für Zeiträume vor 2005 kommt auch im Hinblick auf das Verbot der doppelten Besteuerung nicht in Frage. Hieraus lässt sich kein Anspruch auf einen Abzug der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot der Doppelbesteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb erst in der Versorgungsphase zu rügen, in der die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden. Das war im Urteilsfall aber nicht zu entscheiden (BVerfG, Beschlüsse vom 13.2.2008, Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05).

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Private Rettungsdienste: Gewerbesteuerpflichtig

Private Rettungsdienste und Krankentransporte gehören nicht zu den steuerfreien Gewerbebetrieben, weil es sich weder um eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme noch um eine zur ambulanten Pflege pflegebedürftiger Personen handelt.

Hinweis: Sofern Privatunternehmen auf Wettbewerbsvorteile steuerbefreiter öffentlich-rechtlicher und gemeinnütziger Rettungsdienste verweisen, kann im Rahmen einer Konkurrentenklage die Steuerpflicht anderer Anbieter geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18.9.2007, Az. I R 30/06).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Kreditforderung gegen "eigene" GmbH: Schenkung steuerrechtlich wirksam/a>

Schenkt ein beherrschender GmbH-Gesellschafter eigene Darlehensforderungen gegen die GmbH an seine Kinder, die ebenfalls an der GmbH beteiligt sind, ist dies steuerlich anzuerkennen. D.h., die vereinbarten Schuldzinsen sind weiterhin Betriebsausgaben der GmbH und die den Kindern gutgeschriebenen Zinsen sind bei diesen als Kapitaleinkünfte zu erfassen.

Eine Kreditgewährung durch einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter ist selbst bei ungesicherten Darlehen anzuerkennen, die keine ausdrücklichen Rückzahlungsregelungen enthalten. Der Vertrag und eine eventuelle Zinsregelung können auch mündlich abgeschlossen werden, sofern die praktische Umsetzung der Vereinbarung nachweisbar ist.

Erfolgt die Darlehensschenkung an minderjährige Kinder und werden im Anschluss daran zwischen den Kindern und der GmbH neue Kreditverträge abgeschlossen, bedarf es der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Das gilt allerdings nicht für die reine Übertragung der Kredite, da dieser Vorgang für minderjährige Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Darlehensgewährung durch beherrschende GmbH-Gesellschafter an die GmbH und anschließende Schenkung an seine minderjährigen Kinder stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar.

Hinweis: Dies ist bei Personenunternehmen allerdings anders zu beurteilen. Denn hier liegt im Zeitpunkt der Schenkung noch keine endgültige Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. Es besteht vielmehr ein privat veranlasstes Versprechen, die künftige Darlehensrückgewähr zuzuwenden. Damit sind die Zinsaufwendungen der Gesellschafter nicht abziehbare Zuwendungen (BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. VIII R 13/05).

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Vorsorgeaufwand: Kürzung beim Gesellschafter-Geschäftsführer ab 2008

Nach Neuregelungen im Einkommensteuergesetz reicht es für die Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale künftig aus, dass ein Arbeitnehmer nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, eine Berufstätigkeit ausübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben hat. Es kommt nicht mehr darauf an, ob diese Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch steuerfreie Beiträge erworben wurde.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Kürzung des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen. Besonders betroffen davon sind beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die ab dem laufenden Jahr eine Kürzung der Vorsorgepauschale und des Höchstbetrags hinnehmen müssen, wenn ihnen die GmbH eine betriebliche Versorgung über Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung zusagt. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sind und ob sie aus dem eigenen Gewinnanteil finanziert werden können. Dabei wird der Höchstbetrag für die Vorsorgeaufwendungen um den Gesamtbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Dieser Betrag beläuft sich in 2008 auf 19,9 Prozent des Bruttogehalts, begrenzt auf die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von derzeit 54.000 EUR jährlich und 4.500 EUR monatlich.

Hinweis: Lediglich für den Vorwegabzug bei der Günstigerprüfung nach dem Rechtsstand 2004 gilt diese Änderung nicht, es erfolgt keine Kürzung. Hierbei sind 5.069 EUR für sämtliche Aufwendungen absetzbar. Hinzu kommen Rürup-Beiträge, die zusätzlich gewährt werden können (Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Auslandsbeteiligung: Meldepflicht beachten

Treten Anleger einem geschlossenen Fonds mit Sitz im Ausland bei, müssen sie dem Finanzamt den Erwerb innerhalb eines Monats anzeigen. Gleiches gilt bei veränderter Beteiligungsquote oder einem Fondsverkauf über den Zweitmarkt. Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld und Zwangsmittel geahndet werden kann. Diese Pflicht besteht bei Personengesellschaften unabhängig von der Einlagehöhe und ist vielfach unbekannt, zumal die Fondsprospekte eher selten darauf hinweisen.

Für die Mitteilung an das Finanzamt benötigt man das Formular BZSt-2. Dort ist u.a. die Summe der Anschaffungskosten aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs anzugeben. Eine Kopie davon geht auch an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen beim Bundeszentralamt für Steuern.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Hannover weist aktuell darauf hin, dass einzelne Bundesländer anhand von Stichproben festgestellt haben, dass Anleger diesen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen werden deshalb verstärkt auf diese Sachverhalte achten und ggf. die Ämter für Fahndung und Strafsachen informieren (OFD Hannover, Verfügung vom 4.1.2008, Az. S 0320 - 46 - StO 142).

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug: Neues zu den Anforderungen an Rechnungsangaben

Bisher hat der Bundesfinanzhof nur in Fällen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat. Denn er muss die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung überprüfen.

Mit der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs werden die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nun auf alle Unternehmer - unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben - ausgeweitet. D.h., dass in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung immer der richtige Name (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angegeben sein müssen (BFH-Urteil vom 6.12.2007, Az. V R 61/05).

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Maßnahmen zur Empfängnisverhütung: Sind nicht umsatzsteuerfrei

Der Verkauf und das Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung durch einen Arzt stellt regelmäßig keine heilberufliche Tätigkeit dar. Die Umsätze des Arztes aus dieser Tätigkeit sind damit nur dann umsatzsteuerfrei, wenn eine medizinische Indikation für den Einsatz der Spirale vorliegt. Diese ist nur anzunehmen, wenn von der Patientin die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung ihrer Gesundheit abgewendet werden soll (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2007, Az. 5 K 282/06; Revision beim BFH unter Az. IX R 83/07).

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Arbeitgeber


Entgeltunterlagen: Seit 1.1.2008 reicht elektronische Archivierung

Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs die Unterlagen aufbewahren, die den Bereich der Entgeltabrechnung und des Rechnungswesens betreffen. Entgeltunterlagen des Arbeitgebers enthalten Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, zur Erstattung von Meldungen und insbesondere zum versicherungsrechtlichen Status des Versicherten. Seit dem 1.1.2008 können Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung diese Entgeltunterlagen für die Durchführung einer Betriebsprüfung nun vollständig auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung stellen. Eine solche Berechtigung gab es bislang nur im Steuerrecht.

Hinweis: Eine ordnungsgemäße maschinelle Erstellung von Entgeltunterlagen setzt voraus, dass sowohl eine Auswahl einzelner Geschäftsvorfälle (Fallselektion) als auch eine nachvollziehbare Programmdokumentation (Verfahrensbeschreibung) zur Verfügung steht. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist muss der Arbeitgeber die Daten von maschinell geführten Entgeltunterlagen jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorhalten. Er trägt die Kosten, die ihm entstehen, um auf Verlangen dem Träger der Rentenversicherung die Daten ausgedruckt bzw. maschinell lesbar zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen (Summa Summarum vom 8.4.2008, Nr. 2/2008).

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Arbeitslohn: Übernahme von Kammerbeiträgen durch Arbeitgeber

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu sein. Diese Pflichtmitgliedschaft schließt die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die Berufskammern ein. Damit liegt die Zahlung der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber in besonderer Weise im eigenen Interesse des Arbeitnehmers und ist auch dann zu bejahen, wenn dieser als angestellter Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig ist. Die Zuwendung ist damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen.

Zwar ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, dass der Geschäftsführer eine entsprechende Berufsqualifikation hat. Dennoch führt die Übernahme der Kammerbeiträge durch diesen Arbeitgeber zur Lohnzuwendung. Denn der Arbeitgeber handelt auch in diesen Fällen bei der Vorteilsgewährung nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Auch die Organstellung eines Geschäftsführers überlagert nicht seine Arbeitnehmerfunktion.

Hinweis: Erst jüngst hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt. Anders sieht es allerdings bei vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Wirtschaftsclub aus. Diese stellen nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen keinen Arbeitslohn dar, wenn sich die Übernahme der Kosten bei objektiver Würdigung aller Umstände vorrangig als notwendige Begleiterscheinung betrieblicher Ziele erweist (BFH-Urteil vom 17.1.2008, Az. VI R 26/06).

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Abschließende Hinweise


Investitionszulage: Neue Klassifikation der Wirtschaftszweige

Die Investitionszulage erhalten nur bestimmte begünstigte Wirtschaftszweige. Welche Betriebe zu diesem Kreis gehören, bestimmte sich bislang nach der Klassifikation aus dem Jahr 2003. Zum 1.1.2008 wurde diese Klassifikation neu geordnet. Im Ergebnis sind eine Reihe von ehemals begünstigten Wirtschaftszweigen nicht mehr investitionszulageberechtigt. Diese Verschärfungen gelten aus Vertrauensschutzgründen jedoch erst für Investitionen, mit denen der Investor nach dem 31.12.2008 beginnt. Betroffene Wirtschaftszweige sollten die Neuerungen allerdings schon jetzt beachten, um geplante Investitionen eventuell vorzuziehen. Nicht mehr investitionszulageberechtigt sind insbesondere

  • die Recyclingbranche,
  • Reparaturbetriebe,
  • der Aufzug- und Rolltreppeneinbau,
  • die Errichtung von selbst vorgefertigten Gebäuden, Ausbauelementen und serienmäßig hergestellte Dachstühle
  • das Verlegen von Tonträgern,
  • die Ausstrahlung von Radio- und Filmbeiträgen im Internet,
  • Hufschmiede sowie
  • der Umbau und das Tuning von Kfz.

Es gibt aber auch Wirtschaftszweige, die erstmals ab dem 1.1.2008 zulageberechtigt sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Fotojournalisten,
  • Appartementhotels,
  • Beflockung und Bedrucken von Textilien und
  • die Herstellung von Olivenöl, Tafelsalz, Spirituosen und Wein.

Hinweis: Ferner ist zu beachten, dass eine Reihe von Betrieben nun auch in eine andere Begünstigungsgruppe fallen kann (BMF vom 4.2.2008, Az. IV C 3 - InvZ 1015/07/002).

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Energieausweis für Gebäude: Nachrüstpflichten 2008 nicht vernachlässigen

Am 1.10.2007 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Danach müssen ab dem 1.7.2008 alle Verkäufer und Vermieter von Wohneigentum, das vor 1965 gebaut wurde, ihren potenziellen Käufern und Mietern den Energieausweis vorlegen. Wurde das Gebäude nach 1965 errichtet, beginnt die Pflicht am 1.1.2009. Alle Besitzer gewerblich genutzter Gebäude brauchen ab dem 1.7.2009 bei Neuvermietung oder Verkauf den Energieausweis.

Aber auch Immobilienbesitzer, die weder vermieten noch verpachten und deshalb von Rechts wegen keinen Energieausweis benötigen, müssen in diesem Jahr Fristen beachten: Bis zum 31.12.2008 müssen alle Heizkessel außer Betrieb genommen werden, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, auch wenn sie nach dem 1.1.1996 modernisiert wurden und seither die Abgasverlustgrenzwerte einhielten. Das gilt auch für alle alten Anlagen der Kühl-, Klima- und Raumlufttechnik. Weitere wichtige Neuerungen im Überblick:

  • Besitzer von Baudenkmälern benötigen keinen Energieausweis, sofern die zwingenden Vorgaben des Denkmalschutzes eine Realisierung der Forderungen der EnEV technisch unmöglich machen.

  • Bis 1.10.2008 haben Hausbesitzer Wahlfreiheit, ob sie einen bedarfs- oder verbrauchsorientierten Energieausweis ausstellen lassen.

  • Wer neu baut oder ein schlüsselfertiges Haus kauft, braucht den sogenannten Bedarfsausweis.

  • Wer ein bestehendes Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte, der benötigt bei ein bis vier Wohneinheiten, älter als 1.11.1977, den Bedarfsausweis, bei ein bis vier Wohneinheiten, jünger als 1.11.1977, den Bedarfs- oder den Verbrauchsausweis und bei über vier Wohneinheiten, den Bedarfs- oder den Verbrauchsausweis.

  • Wer ein bestehendes Haus grundlegend umbaut, erweitert oder saniert, für den gelten dieselben Regeln wie beim Neubau: Er braucht den Bedarfsausweis.

Hinweis: Ausstellungsberechtigt sind Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister und staatlich geprüfte Techniker. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit des Ausweises. Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig (DAV, Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft Baurecht vom 18.3.2008).

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Krankentagegeld: Versicherungsverhältnisse werden unterbrochen

Solange kein Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde, bestand das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Beschäftigungszeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bisher in allen Zweigen der Sozialversicherung längstens bis zur Dauer eines Monats fort.

Seit dem 1.1.2008 führt der Bezug von Krankentagegeld bei einer Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt allerdings nicht mehr zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung galt der Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses demnach auch dann bis zur Dauer eines Monats, wenn krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankentagegeld eines privaten Versicherungsunternehmens bezogen hatten. Diese Ausnahme ist zum 1.1.2008 entfallen. Der Arbeitgeber muss nun zum Ende der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bei anschließendem Krankentagegeldbezug des Arbeitnehmers eine Unterbrechungsmeldung abgeben, sofern die Beschäftigung nicht innerhalb eines Kalendermonats wieder aufgenommen wird.

Hinweis: Da die Neuregelung ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, war eine Meldung zum 31.12.2007 in den Fällen erforderlich, in denen die Entgeltfortzahlung im Dezember endete und anschließend Krankentagegeld über den 31.1.2008 hinaus bezogen wurde (Summa Summarum vom 8.4.2008, Nr. 2/2008).

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Hinzuverdienstgrenze von Rentnern erhöht: Ab 1.1.2008 bis zu 400 EUR

Rentner können ab 2008 bis zu 400 EUR (bisher: 350 EUR im Monat) hinzuverdienen, ohne Abstriche bei ihrer Rente hinnehmen zu müssen. Diese gesetzliche Neuregelung tritt rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft. Betroffen davon sind Erwerbsminderungsrentner und Altersrentner vor dem 65. Geburtstag.

Hinweis: Im Unterschied zu den Minijobs dürfen Rentner zweimal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten des monatlichen Grenzwerts hinzuverdienen (im Jahr 2008 also zweimal bis zu monatlich 800 EUR), ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente hat. Beim Minijob ist hingegen nur ein plötzliches unvorhergesehenes Überschreiten des Grenzwerts von regelmäßig 400 EUR pro Monat zulässig (Deutsche Rentenversicherung Bund, Pressemitteilung vom 11.4.2008).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Mai 2008

Im Monat Mai 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 13. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 10. Mai 2008.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008.

Grundsteuerzahler: Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. Mai 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. Mai 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend nach dem vierteljährigen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am Freitag, den 16. Mai 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. Mai 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.