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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Jahressteuergesetz 2009: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet - wie die Versionen der Vorjahre - ein Bündel von geplanten Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt:

  • Ab 2008 sollen Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert werden hingegen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

  • Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum gleich behandelt werden. Geplant ist nun, diesen Grundsatz im Einkommensteuergesetz zu verankern. Danach sollen auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern berücksichtigt werden. D.h., ab 2008 wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt, der 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR sinkt. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft. Damit werden Schulgeldzahlungen ab 2011 generell nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sein. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangsregelung abgezogen werden können.

  • Auch in Zukunft soll es dabei bleiben, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit sind. Allerdings will man die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ändern, dass auch Tätigkeiten in nicht nur unbedeutendem Umfang im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des Ansehens Deutschlands dienen. Darüber hinaus ist geplant klarzustellen, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut fördert.

  • Ab dem Jahr 2010 ist ein neues "Faktorverfahren" für Ehegatten geplant, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten werden so mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wird das Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, wird die Veranlagung zur Pflicht.

  • Nach derzeit geltendem Recht kann die Buchführung nicht ins Ausland verlagert werden. Zukünftig soll aber die zuständige Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden. Die "Papierbuchführung", insbesondere in Papierform benötigte Rechnungsbelege, muss aber im Inland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau möglich ist.

  • Die Regeln für Investmentfonds sollen an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Geplant ist, ausländische Quellensteuern direkt im Fonds bei der Abgeltungsteuer anzurechnen.

Hinweis: Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf, wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen (Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vom 28.4.2008).

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Steuerrechtlich relevante Auslandsdaten: Kein generelles Auskunftsrecht

In der Informationszentrale für steuerrechtliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Betroffene Steuerpflichtige haben nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber regelmäßig keinen generellen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.

Zwar ist einem Bürger nach dem Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunftserteilung hat aber immer dann zu unterbleiben, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass im vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Betroffenen hinter dem Interesse des Bundesamtes an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen musste. Denn eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert ist. Er könnte damit sein Verhalten auf den Kenntnisstand des Bundesamtes einstellen wodurch der Zweck der Aufgabe des Bundesamts vereitelt würde.

Hinweis: Allerdings hat der Betroffene das Recht, die Zulässigkeit der Datenspeicherung und die Richtigkeit der Informationen überprüfen zu lassen, sobald diese mit für ihn nachteiligen Folgen genutzt werden. Das könnte z.B. im Rahmen eines konkreten Steuerstrafverfahrens der Fall sein (BVerfG, Beschluss vom 10.3.2008, Az. 1 BvR 2388/03).

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Steuerliche Doppelbelastung beim Hausbau: Verstoß gegen EU-Recht?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist hier von einem nationalen "Belastungscocktail" für Bauherren auszugehen, der dem EU-Recht widerspricht. Streitig ist, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind.

Der Ausgang des Verfahrens hat damit erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von Grund und Boden später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen, das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens zusammenarbeitet. Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dabei reicht es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits aus, wenn Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen ohne Kenntnis des Erwerbers zusammenarbeiten.

Hinweis: Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden (FG Niedersachsen, Beschluss vom 2.4.2008, Az. 7 K 333/06, beim EuGH unter Rs. C-156/08).

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwand von Heimbewohnern

Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt) in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.

Die eigene Wirtschaftsführung ist nachzuweisen und nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. Auch zählen für Heimbewohner die Bereiche außerhalb des Apartments nicht mehr zum Haushalt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung.

Hinweis: Die begünstigte Dienstleistung muss dem Heimbewohner regelmäßig gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt nur ein Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, wenn keine Aufteilung des Entgelts vorgenommen wird. Besonders zu beachten ist, dass Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung nicht begünstigt sind (OFD Koblenz vom 6.3.2008, Az. S 2296b A - St 32 3).

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Solidaritätszuschlag: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen den Solidaritätszuschlag nicht zur Entscheidung angenommen. Da der Beschluss ohne Begründung ergangen ist, bleibt es weiter ungeklärt, ob der aktuell erhobene Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist.

Hinweis: Der Bund der Steuerzahler beabsichtigt deshalb in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2007 erneut das BVerfG anzurufen (BVerfG, Beschluss vom 11.2.2008, Az. 2 BvR 1708/06).

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Kapitalanleger


Besteuerung von Zinseinkünften: Ab 1993 wohl verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun auch eine Verfassungsbeschwerde des Finanzgerichts München nicht zur Entscheidung angenommen, in der es u.a. um die Klärung der Frage ging, ob die der Besteuerung von Zinseinkünften zugrunde liegende gesetzliche Regelung wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig ist. Der Gleichheitssatz verlangt, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz tatsächlich gleich belastet werden.

Das Finanzgericht hat nach den Ausführungen des BVerfG nicht ausreichend dargetan, ob hinsichtlich der Besteuerung von Zinseinkünften tatsächlich in den Streitjahren 1994, 1995, 2000 und 2001 ein strukturelles Vollzugsdefizit bestand. Ebenso hatte das BVerfG bereits zuvor zwei weitere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die mit nahezu derselben Begründung die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Zinseinkünfte für die Jahre 1993 und für die Jahre 2000 bis 2002 geltend gemacht hatten.

Hinweis: Somit ist beim BVerfG keine Beschwerde mehr gegen die Besteuerung von Zinseinkünften aufgrund von Vollzugsdefiziten anhängig, sodass die Finanzverwaltung jetzt über diesbezüglich noch ruhende Einsprüche abschlägig entscheiden wird (BVerfG, Beschluss vom 10.3.2008, Az. 2 BvR 2077/05).

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Zertifikate: Komplizierte Übergangsregelungen zur Abgeltungsteuer

Die Ausgangslage für den Übergang zur Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 ist bei Zertifikaten im Grundsatz einfach. Zunächst gelten folgende drei Grundregeln:

  • Gewinne aus Finanzinnovationen wie Garantie- und Zinszertifikate unterliegen bei Verkauf oder Fälligkeit nach 2008 dem "Abgeltungsteuer-Pauschalsteuersatz" von 25 Prozent. Verluste sind nur noch im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als negative Kapitaleinnahmen verrechenbar.

  • Für Kurserlöse aus vor dem 15.3.2007 erworbenen Risikozertifikaten gelten die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte weiterhin. Danach bleiben Gewinne nach einem Jahr steuerfrei und Verluste sind dann nicht verrechenbar.

  • Nach dem 14.3.2007 gekaufte Risikozertifikate genießen den Bestandsschutz nur bei einem Verkauf bis Ende Juni 2009. Anschließend kommt die Abgeltungsteuer zur Anwendung.

Doch diese Grundregeln reichen zur Beurteilung der Steuerpflicht in der Praxis meist nicht aus. Aktuelle Stellungnahmen des Bundesfinanzhofs und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sind darüber hinaus zu berücksichtigen. So hat das BMF z.B. zu Anwendungs- und Zweifelsfragen bei der Einführung der Abgeltungsteuer auch bereits Stellung genommen und drei Sonderfälle für Zertifikate angeführt:

  • Zwischen dem 15.3.2007 und dem 31.12.2008 erworbene Risikozertifikate unterliegen bei Verkauf oder Fälligkeit ab Juli 2009 nicht generell der Abgeltungsteuer. Sofern das Geschäft noch innerhalb der einjährigen Haltedauer erfolgt, unterliegt der realisierte Gewinn im Rahmen der allgemeinen Übergangsregel noch der Besteuerung nach den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte mit der individuellen Progression. Realisierte Verluste lassen sich nicht mit Zinsen und Dividenden verrechnen, das gelingt nur mit einem unter der Abgeltungsteuer anfallenden Verlust.

  • Wird die Endfälligkeit eines nach dem 15.3.2007 angeschafften Risikozertifikats mit einer Haltedauer von über einem Jahr und einem Laufzeitende vor dem 1.7.2009 bei einem sich abzeichnenden Verlust hinausgeschoben, handelt es sich um einen Gestaltungsmissbrauch. Als Rechtsfolge ist in derartigen Fällen nicht von einer - steuerwirksamen - Endfälligkeit nach dem 30.6.2009 auszugehen. Der Verlust ist also, einkommensteuerlich ohne Bedeutung. Eine vermeintlich steuergünstige Komponente dieses Zertifikattyps verpufft wirkungslos.

  • Ein weiterer Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn Risikozertifikate mit Zahlungen wie einem vorgezogenen Bonus während der Laufzeit ausgestattet sind. Diese Ausschüttungen unterliegen ab dem 1.1.2009 der Abgeltungsteuer, unabhängig vom vorherigen Kaufzeitpunkt.

Hinweis: In Depots befinden sich oft Zertifikate aller Art und damit ist es ratsam, in jedem Fall gesondert zu überprüfen, ob neben den Standardfällen auch Sonderfälle zu beachten sind (BMF, Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 vom 14.12.2007, Az. IV B 8 - S 2000/07/001).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Digitalisierte Betriebsprüfung: Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Übersicht für die Anwendung des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung aktualisiert. Zwar handelt es sich dabei lediglich um eine Orientierungshilfe für die Finanzverwaltung, sodass im Einzelfall die Entscheidung dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleibt. Dennoch sollte man die wichtigen Neuerungen kennen, die nachfolgend kurz dargestellt werden:

  • Zu den mit Hilfe eines EDV-Systems erstellten Unterlagen gehören auch die durch manuelle Eingaben erfassten Daten sowie eingescannte Unterlagen. Sofern das Unternehmen aufbewahrungspflichtige Unterlagen von der Papierform in eine elektronische Ausgabeform überführt, treten die digitalisierten Daten damit an die Stelle der Originale.

  • Es werden keine Reports oder Druckdateien akzeptiert, die vom Unternehmen "vorgefilterte" Datenfelder und -sätze aufführen, jedoch nicht mehr alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Gleiches gilt für archivierte Daten, bei denen z.B. während des Archivierungsvorgangs eine "Verdichtung" unter Verlust steuerlich nicht relevanter, originär aber vorhanden gewesener Daten stattgefunden hat.

  • Aufgrund der Vielzahl marktgängiger Buchhaltungs- und Archivierungssysteme macht die Verwaltung keine allgemein gültigen Aussagen zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software. Zertifikate Dritter entfalten gegenüber der Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.

  • Digitalisiert ein Unternehmen originär in Papierform vorhandene Unterlagen, sind diese in der digitalisierten Form vorzuhalten (z.B. in Bildformaten wie pdf oder tiff). Soweit keine Rechtsvorschriften die Aufbewahrung im Original vorsehen, ist die anschließende Vernichtung der Originaldokumente zulässig. Dabei sind die Regelungen zur ordnungsgemäßen Vernichtung nicht mehr benötigter Dokumente und auch zur Aufbewahrung weiterhin erforderlicher Originaldokumente in der Verfahrensdokumentation aufzuführen.

Hinweis: Der Betriebsprüfung auf EDV-Basis unterliegen allerdings nicht primär betriebsinterne Informationen, sondern lediglich die zuvor in Papierform vorhandenen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Beim Bundesfinanzhof ist eine Revision zu der Frage anhängig, ob das Finanzamt Datenträger mit auswertbaren Informationen auch über das hinaus verlangen darf, was die Aufzeichnungspflicht umfasst, wie z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen (BMF, Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung vom 23.1.2008).

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Fahrtenbuch: Keine Privilegien für Ärzte

Die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung können nicht durch die vom Arzt seinen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht herabgesetzt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss den Privatanteil an der Gesamtfahrleistung mit hinreichender Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit nachweisen. Hierzu gehören in der Regel folgende Angaben:

  • Datum, Fahrtziel und Fahrtzweck
  • aufgesuchte Patienten bzw. Grund der betrieblichen Fahrt
  • zeitnahe geschlossene Auflistung des Kilometerstands nach jeder Fahrt.

Bloße Ortsangaben reichen nur dann aus, wenn sich der aufgesuchte Patient aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder aber wenn sich dessen Name unter Zuhilfenahme von weiteren Unterlagen ermitteln lässt. Damit kann für Ärzte z.B. die Angabe der Patientennummer ausreichend sein, um den betrieblichen Zweck der Fahrt zu dokumentieren.

Hinweis: Darüber hinaus können betroffene Ärzte auch die Entlastungen für Vielfahrer in Anspruch nehmen. Fallen sie darunter, reichen folgende Angaben: Patientenbesuch, das Datum, km-Stand und der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeführt wurde (FG München, Urteil vom 20.7.2007, Az. 13 K 1877/04).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Noch keine Schenkung: Bei Einräumung einer Unterbeteiligung

Durch die Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet, der schenkungsteuerpflichtig ist; zumindest solange keine atypische Unterbeteiligung vorliegt. Wird dem Unterbeteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gläubigerstellung zuteil, spricht man von einer typischen Unterbeteiligung mit der Folge, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden. Ist der Unterbeteiligte im Verhältnis zur Hauptgesellschaft aber als Mitunternehmer anzusehen (Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen), liegt eine atypische Unterbeteiligung vor, die z.B. zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurden einem Sohn Unterbeteiligungen an Kommandit- und GmbH-Anteilen vom Vater geschenkt. Beim Vater verblieben aber trotz der Schenkung die Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte. Bei dieser Konstellation kann der Sohn nicht frei über die ihm zugewendeten Beteiligungen verfügen. Er hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater erworben, die ihm eine Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen ermöglichen. Damit liegt keine atypische Unterbeteiligung vor mit der weiteren Folge, dass dieser Vorgang auch nicht schenkungsteuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 16.1.2008, Az. II R 10/06).

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Zahlung von nicht existentem Firmenwert

Erwirbt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Einzelunternehmen von Angehörigen eines Gesellschafters, ist eine dabei für einen Firmenwert geleistete Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln, wenn

  • die vorhandenen Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens dessen Vermögenswerte übersteigen,
  • bei Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns nachhaltig Verluste erwirtschaftet werden und
  • keine Bewertung des Einzelunternehmens nach dem Ertragswertverfahren vorhanden ist, um zu belegen, dass dem Einzelunternehmen ein über die Substanz hinausgehender Wert innewohnt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft z.B. eine Zahlung für einen Firmenwert leistet, ohne dafür etwas zu erlangen.

So kann ein Firmenwert z.B. nicht in Einzelpositionen wie Kundenstamm, Lage, Einstieg in ein Mietverhältnis oder Übernahme des Personals aufgespalten werden. Derartige Faktoren begründen nur dann einen Firmenwert, wenn sie besondere Vorteile gegenüber Unternehmen mit vergleichbaren Wirtschaftsgütern bringen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerber günstige Konditionen eines Mietvertrags übernehmen kann oder ein besonderes Know-how des Personals vorhanden ist.

Hinweis: Allein die Möglichkeit, einen Mietvertrag zu übernehmen oder vorhandenes Personal weiterzubeschäftigen, führt aber nicht zur Entstehung eines Firmenwerts. Damit ist das Entgelt für den Firmenwert auch nicht in der Bilanz zu aktivieren, was zu einer Erhöhung des Einkommens der Kapitalgesellschaft führt. Die Zahlung ist vielmehr durch dass Gesellschaftsverhältnis veranlasst (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, Az. 12 K 8179/04 B).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Investitionszuschüsse: Auswirkungen im Jahr der Bewilligung

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder erfolgsneutral von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen.

Dies gilt sowohl für bilanzierende Steuerpflichtige als auch für solche, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Ein "Einnahmen-Überschuss-Rechner" hat dieses Wahlrecht allerdings bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei Auszahlung auszuüben. Denn der Zuschuss mindert bereits dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wenn das Wahlrecht entsprechend ausgeübt wird.

Hinweis: Sonderabschreibungen sind ebenfalls von den im Zeitpunkt der Zusage um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen (BFH-Urteil vom 29.11.2007, Az. IV R 81/05).

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Umsatzsteuerzahler


Gezahlte ausländische Umsatzsteuer: Erstattungsantrag bis Juni stellen

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2007 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2008 bei der jeweiligen ausländischen Behörde stellen.

Hinweis: Für die Antragstellung sind regelmäßig die länderspezifischen Antragsformulare sowie die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original erforderlich. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Unternehmereigenschaft für den Vergütungszeitraum durch die Bescheinigung eines deutschen Finanzamts nachzuweisen. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr (OFD Karlsruhe vom 29.2.2008, Az. S 7359S 7056).

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Vorsteuerabzug: Kontoauszug als Rechnungsbeleg

Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt dem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu.

Das hat zur Folge, dass der Kontoauszug als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Allerdings muss auch ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dazu reicht ein "Standard-Kontoauszug" in der Regel aus, obwohl hier oft nur der Name des Leistungsempfängers aufgeführt wird. Denn man kann die erforderlichen weiteren Angaben (z.B. die genaue Anschrift) oft aus den übrigen vorhandenen Unterlagen erlangen.

Hinweis: Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten, stellen keine Rechnung dar (OFD Koblenz vom 11.2.2008, Az. 7280 A - St 44).

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Umsatzsteuer: Bei ausgegebenen Gutscheinen

Berechtigen Gutscheine nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen, handelt es sich lediglich um den Umtausch von Bargeld. Das hat zur Folge, dass die Leistung erst dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gutschein eingelöst wird. Beispiel: Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.

Werden hingegen Gutscheine über konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung bereits der Umsatzbesteuerung. Das gilt etwa, wenn ein Fitnessstudio einen Gutschein allein zur Benutzung der Sonnenbank ausstellt. Bei Ausführung der Leistung unterliegt ein eventuell noch zu zahlender Differenzbetrag ebenfalls der Umsatzsteuer. Werden diese Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer zu berichtigen (OFD Karlsruhe vom 29.2.2008, Az. S 7270 Karte 3).

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Arbeitgeber


Pauschalbesteuerung: Details sind endlich da

Mit Wirkung ab 2007 wurde die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden eingeführt. Danach hat der Zuwendende die Möglichkeit, den gewährten Vorteil - der nicht in Geld bestehen darf - einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu unterwerfen. Aktuell hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben Stellung zu Zweifelsfragen genommen. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte daraus vorgestellt.

  • Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an die eigenen Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahrs.

  • Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden. Zuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und sind genauso wenig berücksichtigungsfähig wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen.

  • Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR übersteigen. Für die Bemessung dieses Höchstbetrags zählen die Bruttoaufwendungen (BMF, Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 - S 2297-b/07/0001).

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Kein Steuerrabatt: Bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutscheine

Das nach Wahl des Arbeitnehmers in Form eines Warengutscheins ausgezahlte Urlaubsgeld ist nicht als "steuerbefreiter Sachlohn" (im Streitjahr ca. 1.200 EUR pro Jahr), sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Denn eine Umwandlung von Bar- in Sachlohn kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer - unter Änderung des Anstellungsvertrags - auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.

Im Urteilsfall betrieb die Steuerpflichtige in den Streitjahren als GmbH & Co. KG mehrere Möbelhäuser. Die Geschäftsführung einigte sich mit dem Betriebsrat darauf, dass die Arbeitnehmer das ihnen tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch nehmen konnten. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Warengutschrift über den Betrag. Diese konnte er bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers einlösen. Eine Barauszahlung der Gutschrift war nicht möglich.

Die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge setzt voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch - wie im Urteilsfall - einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware, ist dies Lohnverwendung.

Hinweis: Daran änderte auch die Betriebsvereinbarung nichts, die den Arbeitnehmern das Recht einräumte, zwischen Urlaubsgeld und Warengutschein zu wählen. Denn sie selbst ließ den Anspruch auf Barlohn unberührt (BFH-Urteil vom 6.3.2008, Az. VI R 6/05).

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Arbeitnehmer


Werbungskosten: Möglich bei Ausfall eines Darlehens an Arbeitgeber

Ob ein Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Verlust einer seinem Arbeitgeber gegenüber bestehenden Darlehensforderung steuerlich geltend machen kann, ist unklar. Fraglich ist, wann ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegt und in welchen Fällen eine Beachtung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzunehmen ist.

Einkünfte aus Kapitalvermögen stehen im Vordergrund, wenn es dem Arbeitnehmer auf die Zinsen ankommt. Das hat zur Folge, dass beim wirtschaftlichen Verlust der Darlehensforderung ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist der Forderungsausfall zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Kreditrisiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder einen höherwertigen Arbeitsplatz erstrebt. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensvertrag z.B. mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Arbeitgeberin, statt mit der insolvenzbedrohten GmbH selbst geschlossen worden ist.

Hinweis: Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens (BFH-Urteil vom 7.2.2008, Az. VI R 75/06).

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Keine Werbungskosten: Aufwand für Krankheit wegen Mobbing

Aufwendungen im Zusammenhang mit seelischen Erkrankungen durch Mobbingsituationen am Arbeitsplatz führen im Allgemeinen nicht zu Werbungskosten. Berufliche Enttäuschungen und ein Karrierebruch kommen in Leitungsberufen nicht selten vor.

Hinweis: Berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung sind in diesen Fällen oft untrennbar miteinander verbunden, wodurch der Werbungskostenabzug letztlich ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 23.1.2008, Az. VI B 91/07).

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Abschließende Hinweise


Elterngeld: Es bleibt steuerfrei

Wie das Arbeitslosen- und Kranken- oder Mutterschaftsgeld unterliegt das 2007 neu eingeführte Elterngeld als Lohn- und Einkommensersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Dieser bewirkt, dass das Elterngeld als Lohnersatzleistung steuerfrei bleibt. Allerdings kann sich der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöhen, der dann auf die übrigen vorhandenen steuerpflichtigen Einkünfte der Steuerpflichtigen angewandt wird.

Hinweis: Trotz des höheren Steuersatzes zahlen Familien aber regelmäßig insgesamt weniger Steuern als vor der Geburt des Kindes. Manche Familien verfügen mit dem Elterngeld sogar über ein höheres Gesamteinkommen als vorher (BMF, Referat für Bürgerangelegenheiten, Pressemitteilung vom 30.4.2008).

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Aufwandsspenden: Anerkennenswert nur, wenn Verein leistungsfähig

Verzichten Vereinsmitglieder, Mitarbeiter, Lieferanten oder Dienstleister von Vereinen gegenüber dem Verein auf Vergütungen oder Aufwandsersatz, bezeichnet man dies als Aufwandsspende, wenn dafür Spendenbescheinigungen erteilt werden. Aufwandsspenden sind steuerrechtlich als reguläre Spenden zu behandeln, sofern beim Spender nachweislich eine Vermögenseinbuße eintritt.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Parteimitglieder für den Verzicht auf Fahrtkostenersatz im Wahlkampf Spendenbescheinigungen erhalten hatten. Das Finanzamt hatte den Spendenabzug in diesem Fall abgelehnt, weil die Partei nicht in der Lage gewesen wäre zu zahlen, wenn ein Großteil der Mitglieder die Erstattung eingefordert hätte. Der Bundesfinanzhof sieht das nicht ganz so eng. Für ihn ist nicht entscheidend, ob alle Ansprüche hätten bedient werden können, sondern ob der einzelne Anspruch zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig war. Es muss also gewährleistet sein, dass der Verein oder die Partei jeweils im Einzelfall zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre.

Hinweis: Man sollte im Zusammenhang mit Aufwandsspenden immer darauf achten, dass eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen vorliegen und die Willenserklärungen auch entsprechend durchgeführt worden sind. Die Vereinbarungen bzw. entsprechende Vorstandsbeschlüsse sollten schriftlich niedergelegt werden. Unbedingt sichergestellt werden sollte darüber hinaus, dass z.B. Satzung oder Finanz- und Reisekostenordnung nicht im Widerspruch zu getroffenen Zusagen stehen (BFH-Urteil vom 9.5.2007, Az. XI R 23/06).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Juni 2008

Im Monat Juni 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis Dienstag, den 10. Juni 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Samstag, den 7. Juni 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Freitag, den 13. Juni 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.