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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Kinderbetreuungskosten: Verwaltung erläutert die neue Rechtslage ab 2012

Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umfassend geändert. In einem aktuellen Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium nun zu der ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltenden Neuregelung Stellung bezogen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte dargestellt.

Änderungen im Überblick

Eltern können Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich geltend machen - aber nicht unbeschränkt, sondern nur zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Eine Altersunterscheidung findet ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nicht mehr statt.

Hinweis: Darüber hinaus werden Aufwendungen für Kinder berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor dem Jahr 2007 eingetreten ist, wird auf das 27. Lebensjahr abgestellt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 spielen die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern (z.B. Erwerbstätigkeit) für den Abzug von Kinderbetreuungskosten keine Rolle mehr. Ein weiterer Kern der Neuregelung ist, dass die Aufwendungen nicht mehr wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar sind.

Hinweis: Die Umstellung auf Sonderausgaben hat keine Auswirkungen auf außersteuerliche Normen. Dafür sorgt eine ergänzende Regelung, wonach die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ und „Gesamtbetrag der Einkünfte“ für außersteuerliche Zwecke (z.B. Wohngeld) um die Kinderbetreuungskosten zu mindern sind.

Begünstigte Kosten

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören Kosten für die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Die Finanzverwaltung berücksichtigt demnach z.B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern,

  • die Beschäftigung von Erzieher(inne)n und Kinderpfleger(inne)n und

  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen.

Beachte: Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Verpflegung, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Computerkurse) und sportliche oder andere Freizeitbetätigungen.

Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für die Kinderbetreuung als auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzwege vorzunehmen. Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind.

Hinweis: Eine schätzungsweise Aufteilung ist nicht zulässig, wenn die Eltern Beiträge für die Nachmittagsbetreuung in der Schule, die nicht nur die Hausaufgabenbetreuung umfasst, entrichten. Hier wird ein steuerlicher Abzug der Aufwendungen nur dann anerkannt, wenn eine Aufschlüsselung der Beiträge vorliegt.

Erforderliche Nachweise

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt regelmäßig voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Dies ist auf Anforderung des Finanzamts nachzuweisen.

Der Begriff der Rechnung ist dabei großzügig auszulegen, sodass beispielsweise ein schriftlicher (Arbeits-)Vertrag oder ein Gebührenbescheid des Kindergartenträgers ausreicht.

Hinweis: Barzahlungen werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Zuordnung der Aufwendungen

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben kommt es bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden.

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs derjenige Elternteil zum Abzug berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine Kosten grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Eine einvernehmliche andere Aufteilung ist aber auf Antrag möglich.

Beachte: Wenn von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Kinderbetreuungsvertrag (z.B. mit der Kindertagesstätte) abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, Az. IV C 4 - S 2221/07/0012 :012; BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. III R 79/09).

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Gemeinschaftskonto kann für Eheleute zur Schenkungsteuerfalle werden

Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.

Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dafür, dass er zu gleichen Teilen am Guthaben berechtigt ist.

Erfolgen derartige Kontozugriffe allerdings nur im Einzelfall, kann dies darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben betrifft.

Hinweis: Für die Entscheidung, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten frei verfügen kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23.11.2011, Az. II R 33/10).

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Vermieter

Ferienwohnung: Typisierende Verlustanerkennung trotz Selbstnutzung?

Entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht Niedersachsen die Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.

Im Streitfall vermietete ein Ehepaar eine Ferienwohnung über eine Vermittlungsgesellschaft. Dabei behielten sich die Eheleute eine dreiwöchige Selbstnutzung pro Jahr vor. Weil in den Jahren 1997 bis 2005 nur erhebliche Verluste erklärt wurden, überprüfte das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Das Ergebnis war ein Totalverlust. Infolgedessen erkannte das Finanzamt die vorläufig berücksichtigten Verluste rückwirkend für alle Streitjahre nicht mehr an.

Die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte grundsätzlich unterstellt wird, hielt das Finanzamt auch bei der nur geringfügig vorbehaltenen Selbstnutzung für geboten. Dieser Auffassung, die auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basiert, ist das Finanzgericht Niedersachsen nun entgegengetreten.

Nach der aktuellen Entscheidung besteht kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, sich dies nur vorbehält oder die Selbstnutzung auf übliche Leerzeiten beschränkt, aber auf der anderen Seite die ortsüblichen Vermietungstage in etwa erreicht oder sogar übertrifft.

Hinweis: Auch das Finanzgericht Köln ist der Ansicht, dass eine Prognoseberechnung bei Verlusten nicht allein deshalb vorzunehmen ist, weil sich der Eigentümer eine Selbstnutzung nur für die Zeiten außerhalb der Saison vorbehalten hat (Revision anhängig).

Der vorbehaltenen Selbstnutzung trug das Finanzgericht Niedersachsen jedoch insoweit Rechnung, als es die Gesamtaufwendungen der Eheleute zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres kürzte.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Ob der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin kann es für den Eigentümer ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.3.2012, Az. 9 K 180/09; FG Köln, Urteil vom 30.6.2011, Az. 10 K 4965/07, Rev. BFH Az. IX R 26/11; BFH, Beschluss vom 7.6.2002, Az. IX B 15/02).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag auch nach Abschluss der Investition zulässig

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines (steuermindernden) Investitionsabzugsbetrags beschäftigen immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch nach erfolgter Investition geltend gemacht werden kann.

Ein Investitionsabzugsbetrag wird gewährt für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. Die aus dieser Sicht „künftige” Anschaffung kann bei Abgabe der Steuererklärung für das Abzugsjahr bereits erfolgt sein.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es also grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Investition im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war.

Hinweis: Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, den Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 17.1.2012, Az. VIII R 48/10).

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Kein vollständiger Betriebsausgabenabzug für Luxus-Sportwagen

Ein Tierarzt gönnte sich neben einem Multivan einen Ferrari Spider und machte die damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht Nürnberg erkannte aber nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Ferrari und diese auch nur in angemessener Höhe an. Zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkw zog das Finanzgericht die Kosten für andere aufwändige Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich heran.

Im Streitfall konnte der Tierarzt nicht glaubhaft machen, dass für den Kauf betriebliche Gründe ausschlaggebend waren. So war für die Richter nicht erkennbar, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, bei der Tätigkeit als Fachtierarzt für Kleintiere neben einem Multivan einen Luxus-Sportwagen in die betriebliche Sphäre zu überführen.

Zudem war nicht ersichtlich, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Klägers von Bedeutung sein könnte. Kunden in dieser Branche kommt es nämlich nicht darauf an, was für ein Auto der Tierarzt fährt (FG Nürnberg, Urteil vom 27.1.2012, Az. 7 K 966/2009).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Erstattungszinsen unterliegen der Körperschaftsteuer

Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaft und sind körperschaftsteuerpflichtig. Nach einem aktuellen Beschluss des I. Senats des Bundesfinanzhofs ist die Rechtsprechung des VIII. Senats, nach der Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, für Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen.

Zum Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs ausgehebelt, sodass Erstattungszinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören. Der Bundesfinanzhof bezweifelt jedoch, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im Jahressteuergesetz 2010 rechtmäßig ist und hat dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.

Hinweis: In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei kann auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren verwiesen werden (BFH, Beschluss vom 15.2.2012, Az. I B 97/11; BFH-Beschluss vom 22.12.2011, Az. VIII B 190/11; BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; beim BFH anhängige Verfahren, u.a.: Az. VIII R 1/11 und Az. VIII R 36/10).

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Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Infolge der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Kapitalgesellschaft hat das Bundesfinanzministerium wichtige Grundsätze vorgestellt.

Die Verwaltung unterscheidet, ob die Privatnutzung durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil. Anderenfalls liegt sowohl bei einem beherrschenden als auch nicht beherrschenden GGf eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hinweis: Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine - gegebenenfalls vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende - mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem GGf erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarung wie vereinbart durchgeführt wird und ein außenstehender Dritter dies zweifelsfrei erkennen kann.

Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die Durchführung insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer nachgewiesen sein. Auch in den Fällen, in denen die Überlassung aufgrund eines entgeltlichen Überlassungsvertrags erfolgt, ist die Durchführung zu dokumentieren - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des GGf.

Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung

Ist die private Kfz-Nutzung indes als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft um diese. Zu bewerten ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung, wobei ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die Finanzbehörde im Einzelfall eine Bewertung nach der Ein-Prozent-Regel zulassen (BMF-Schreiben vom 3.4.2012, Az. IV C 2 - S 2742/08/10001).

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Umsatzsteuerzahler

Ehrenamtliche Tätigkeit: Wird Neuregelung zur Steuerbefreiung entschärft?

Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit erlangte Vergütung bleibt umsatzsteuerfrei, wenn sie entweder für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt nur aus einem Auslagenersatz zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Hinsichtlich des Kriteriums der noch angemessenen Zeitentschädigung hat das Bundesfinanzministerium nun neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt.

Nach der aktuellen Weisung der Verwaltung liegt eine angemessene Zeitentschädigung noch vor, wenn die Vergütung einen Stundensatz von 50 EUR nicht übersteigt und die aus allen ehrenamtlichen Tätigkeiten erwirtschaftete Jahresgesamtsumme zudem nicht über 17.500 EUR liegt. Für diesen Maximalstundensatz bedarf es indes einer für das Finanzamt nachvollziehbaren Dokumentation des tatsächlichen Zeitaufwands.

Demgegenüber will die Finanzverwaltung bei einer vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängigen (z.B. laufend pauschal gezahlten) Vergütung insgesamt von einer Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung ausgehen, also inkl. eines daneben gegebenenfalls gezahlten Auslagenersatzes oder einer Zeitaufwandsentschädigung.

Ursprünglich sollten diese Grundsätze für alle nach dem 31.3.2012 ausgeführten Umsätze gelten. Weil diese Übergangsfrist in der Praxis u.a. wegen der nicht so leicht umsetzbaren Dokumentationspflichten als zu kurz kritisiert wurde, hat das Bundesfinanzministerium die Frist auf den 31.12.2012 verlängert.

Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes hat die Finanzverwaltung sogar weitere Anpassungen angekündigt. So sollen insbesondere die Regelungen zu den Nachweispflichten, der Anerkennung pauschaler Vergütungen und der Berücksichtigung von Auslagenersatz entschärft werden (BMF-Schreiben vom 2.1.2012, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001; BMF-Schreiben vom 21.3.2012, Az. IV D 3 - S 7185/09/10001-02; DStV, Mitteilung vom 23.4.2012).

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Umsatzsteuer-Sonderprüfungen in 2011: Mehrergebnis von fast 2 Mrd. EUR

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben in 2011 zu einem Mehrergebnis von fast 2 Mrd. EUR geführt. Dabei sind die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung in dieser Statistik noch nicht einmal enthalten.

Bei 1.937 eingesetzten Prüfern bedeutet dies ein durchschnittliches Mehrergebnis von knapp 1 Mio. EUR pro Prüfer (BMF, Mitteilung vom 19.4.2012).

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Arbeitgeber

Pauschalierung von Sachzuwendungen: Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung

Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben nun zu einigen Zweifelsfragen Stellung genommen. Interessant sind dabei insbesondere die Ausführungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts.

Vorab ist festzuhalten, dass das Wahlrecht für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis (Arbeitnehmer versus Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich auszuüben ist.

Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde

Für Sachzuwendungen an Dritte ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung zu treffen.

Hinweis: In der letzten Lohnsteuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine geänderte Anmeldung abgegeben wird, solange dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer ist die Entscheidung spätestens bis zu dem für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Termin (28. Februar des Folgejahres) zu treffen.

Sofern bei einer Außenprüfung neue lohnsteuerpflichtige Sachverhalte aufgedeckt werden, ist zu unterscheiden:

  • In den Fällen, in denen bisher noch keine Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal besteuert wurden, kann das Wahlrecht (erstmalig) noch ausgeübt werden.

  • Wurden bereits Zuwendungen pauschaliert, muss die Pauschalierung bei neu aufgedeckten Sachverhalten angewendet werden, da das Wahlrecht bereits ausgeübt wurde.

  • In den Fällen, in denen Sachzuwendungen bisher individuell besteuert wurden, zum maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkt also keine Pauschalierung erfolgt ist, können neu aufgedeckte Sachverhalte nicht mehr pauschal besteuert werden (OFD Rheinland und Münster, Kurzinformation Lohnsteuer-Außendienst, Nr. 02/2012 vom 28.3.2012).

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Lohnsteuer: Übernahme der Gebühren für ein berufsbegleitendes Studium

Sofern Arbeitgeber Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium übernehmen, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen steuerfrei gewährt werden können. Das Bundesfinanzministerium hat diese Frage nunmehr in einem aktuellen Schreiben beantwortet.

Studiengebühren, die der Arbeitgeber für ein berufsbegleitendes Studium des Arbeitnehmers übernimmt, sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Steuerfrei ist die Übernahme allerdings dann, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dabei unterscheidet das Bundesfinanzministerium zwischen Ausbildungsdienstverhältnissen sowie beruflichen Fort- und Weiterbildungen.

Ausbildungsdienstverhältnisse

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Gehört die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium demnach zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, ist entscheidet, wer die Studiengebühren schuldet:

  • Ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt. Die Übernahme kann somit steuerfrei erfolgen.

  • Ist hingegen der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hat und er die Studiengebühren arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage (zeitanteilig) zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Berufliche Fort- und Weiterbildungen

Ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Ist dies der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren für dieses Studium nicht zu Arbeitslohn.

Für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, wer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, ist die Übernahme allerdings nur insoweit steuerfrei, wie der Arbeitgeber die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren vorab schriftlich zugesagt hat.

Hinweis: Sowohl bei Ausbildungsdienstverhältnissen als auch bei Fort- und Weiterbildungen hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Kopie der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (BMF-Schreiben vom 13.4.2012, Az. IV C 5 - S 2332/07/0001).

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Arbeitnehmer

Praxisfälle, die keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen

Arbeitnehmer können - wenn überhaupt - nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Diese neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendet die Verwaltung in allen offenen Fällen an. In einer aktuellen Verfügung veranschaulichen die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster anhand zahlreicher Beispiele, wie die regelmäßige Arbeitsstätte nach der neuen Rechtsauffassung zu ermitteln ist.

Nachfolgend zwei Beispiele, in denen ein Arbeitnehmer überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und die Fahrtkosten somit nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) ansetzen kann:

Beispiel 1

Ein angestellter Handelsvertreter erledigt Vor- und Nachbereitungsarbeiten jeweils freitags in den Büroräumen des Arbeitgebers.

Der qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Außendienst. Bei entsprechendem Nachweis wird die Einrichtung des Arbeitgebers nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.

Beispiel 2

Zum Aufgabenbereich des Filialleiters A gehört die Betreuung der Filialen in Köln und Düsseldorf. Montags und mittwochs sucht er die Filiale in Köln auf, dienstags und donnerstags die Filiale in Düsseldorf. Freitags erledigt er Büroarbeiten in einem im Wohnhaus befindlichen Arbeitszimmer.

A hat keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil er mehrere Einrichtungen des Arbeitgebers gleichmäßig aufsucht und dort jeweils qualitativ gleichwertige Arbeiten ausführt. Das Arbeitszimmer begründet bereits deswegen keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

Hinweis: Würde A die Filiale in Düsseldorf hingegen auch freitags aufsuchen, stellt die Filiale in Düsseldorf eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil A in dieser Filiale quantitativ (zeitlich) überwiegend tätig wird (OFD Rheinland und Münster, Verfügungen vom 29.3.2012, Az. S 2338 - 1015 - St 215 und Az. S 2353 - 20 - St 22 - 31).

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Auch nebenberufliche Tätigkeit für eigenen Arbeitgeber kann steuerfrei sein

Wer beispielsweise als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation nebenberuflich tätig ist, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von 2.100 EUR jährlich. Dabei kann auch eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber steuerbegünstigt sein, wie das Finanzgericht Düsseldorf aktuell entschieden hat.

Im Streitfall beschäftigte eine steuerbefreite Körperschaft Mitarbeiter, deren Tätigkeit in der Beaufsichtigung und Betreuung von Schulkindern bei den Hausaufgaben, der Einnahme der Mahlzeiten und beim Spielen bestand. Neben dieser Betreuung bot die Einrichtung am Nachmittag zusätzliche Projekte und Arbeitsgemeinschaften (wie z.B. Fußball, Tanzen, Schwimmen, Papierwerkstatt etc.) an. Sofern ein Mitarbeiter in die besonderen Nachmittagsangebote eingebunden werden sollte, wurde eine zusätzliche Vereinbarung über die Erbringung der genau umschriebenen Nebentätigkeit geschlossen. Für diese Nebentätigkeiten erhielten die jeweiligen Mitarbeiter steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Betreuungspauschalen).

In einer Betriebsprüfung stufte der Prüfer diese Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein, weil die Tätigkeiten ein nichtselbstständiger Teil der Haupttätigkeit seien. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das jedoch anders und gab der Klage der Körperschaft statt.

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird als Teil der Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur angenommen werden, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf wurden diese Kriterien im Streitfall insbesondere deshalb nicht erfüllt, weil die Mitarbeiter weder aus ihrem Anstellungsvertrag noch faktisch verpflichtet waren, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Darüber hinaus setzte die Leitung der Projekte individuelle Fertigkeiten (musikalischer, gestalterischer oder sportlicher Art) voraus, über die die hauptberuflichen Mitarbeiter für die Betreuungstätigkeit nicht verfügen mussten (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 4364/10 L; BFH-Urteil vom 29.1.1987, Az. IV R 189/85).

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Abschließende Hinweise

Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Rundfunkgebühren

Auch wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter angewiesen hat, Dienstcomputer nicht zum Empfang von Radio- und Fernsehsendungen zu benutzen, sind Rundfunkgebühren zu entrichten. Die Gebührenerhebung ist auch deshalb nicht unverhältnismäßig oder verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil der Arbeitgeber trotz seiner Gemeinnützigkeit nicht von der Gebührenpflicht befreit werden kann. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aktuell entschieden.

Ein gemeinnütziger Verein hatte gegen die Rundfunkgebührenpflicht für Dienstcomputer geklagt. Zur Begründung verwies er auf sein Verbot, die Computer als Radio oder Fernseher zu benutzen. Des Weiteren berief er sich auf seine Gemeinnützigkeit und sah eine Ungleichbehandlung mit den im Rundfunkgebührenstaatsvertrag abschließend aufgezählten Einrichtungen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind.

Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nämlich allein auf die objektive Eignung der Geräte zum Empfang von Rundfunksendungen ab - das Nutzungsverbot des Klägers war daher ohne Bedeutung. Darüber hinaus ist für gemeinnützige Vereine weder eine Ermäßigung noch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich zwingend geboten.

Hinweis: Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag endet am 1.1.2013. An seine Stelle tritt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Dieser sieht vor, dass auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen für jede Betriebsstätte höchstens nur einen Rundfunkbeitrag entrichten müssen (Bayerischer VGH, Urteil vom 13.12.2011, Az. 7 BV 11.127).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 1.7.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Juni 2012

Im Monat Juni 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.6.2012.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 11.6.2012.

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 11.6.2012.

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 11.6.2012.

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 11.6.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.6.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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