Skip to main content

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Abschließende Hinweise:

Zum Anfang



Alle Steuerzahler


Haushaltsnahe Dienstleistungen: Barzahlungsverbot wird überprüft

Die tarifliche Einkommensteuer kann sich auf Antrag um 20 Prozent, höchstens aber um 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, reduzieren. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage folgender Belege nachweist:

  • Rechnung des beauftragten Unternehmens mit aussagekräftigen Angaben über die erbrachte Dienstleistung (Aufschlüsselung von Material- und Lohnkosten) und

  • Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrags oder einer entsprechenden Bescheinigung des Kreditinstituts.

Diese Arbeitsleistungen werden in der Praxis aber oft bar bezahlt, weil das von Handwerksunternehmen aufgrund schlechter Erfahrungen zur Bedingung gemacht wird. Allerdings kann dies die gesetzlich fixierte Forderung der unbaren Zahlungsweise nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt nicht aushebeln. Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, für die Gewährung von Steuerermäßigungen ausschließlich unbare Zahlungsmodalitäten vorzuschreiben. Die Finanzrichter gehen auch nicht davon aus, dass die Differenzierung zwischen unbarer und barer Zahlungsweise zu einer Ungleichbehandlung führt oder hierin eine unverhältnismäßige Beschränkung zu sehen ist. Endgültig entscheiden muss jetzt der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Betroffene Steuerzahler sollten auch bar bezahlte Rechnungen in der Steuererklärung angeben und bei Ablehnung der Anerkennung Einspruch unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 anhängige Verfahren einlegen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.2.2008, Az. 1 K 791/07).

Zum Anfang


Doppelbelastung von Bankguthaben: Verstoß gegen EU-Recht?

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit dem EU-Recht vereinbar ist, dass ein in einem ausländischen Staat befindliches Bankguthaben sowohl mit deutscher als auch mit ausländischer Erbschaftsteuer belastet wird. Zudem soll geklärt werden, welcher Staat bei einem Verbot der Doppelbesteuerung auf den Steueranspruch verzichten muss.

Im Urteilsfall geht es um den Nachlass einer im Jahr 1999 an ihrem deutschen Wohnsitz verstorbenen Erblasserin. Der Nachlass besteht primär aus Kapitalvermögen, das bei Banken in Deutschland und Spanien angelegt war. Die Alleinerbin musste für das in Spanien angelegte Vermögen mangels Doppelbesteuerungsabkommen sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen.

Hinweis: Betroffen sind von dieser zu erwartenden Entscheidung insbesondere Erben, von Kapitalvermögen, das in anderen EU-Staaten angelegt ist, mit denen aber kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer besteht. Der Bundesfinanzhof verweist darauf, dass im Verhältnis zu Großbritannien z.B. dasselbe Problem besteht. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb unter Hinweis auf das Aktenzeichen der aktuell beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtsfrage - Rs. C-67/08 - Einspruch einlegen und ihre Bescheide offen halten (BFH-Beschluss vom 16.1.2008, Az. II R 45/05).

Zum Anfang


Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb: Betrifft alle Steuererstattungsansprüche

Nicht nur die zum Todeszeitpunkt eines Erblassers per Steuerbescheid bereits festgesetzten Steuererstattungsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer. Vielmehr fallen sämtliche private Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen aber noch nicht festgesetzt waren, in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.

Betroffen sind auch Steuererstattungsansprüche, die in der Zeit bis zum Tod des Erblassers dadurch entstanden sind, dass die Steuer fehlerhaft zu hoch festgesetzt und noch vom Erblasser bezahlt worden ist. Denn für den Anfall von Erbschaftsteuer ist es nicht erforderlich, dass die Erstattungsansprüche beim Tod des Erblassers auch durchsetzbar waren.

Hinweis: Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr bei zusammenveranlagten Ehegatten entstehen dagegen erst mit Ablauf des Todesjahrs und gehören damit auch nicht mehr zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb (BFH-Urteil vom 16.1.2008, Az. II R 30/06).

Zum Anfang


Abgabe der Steuererklärung: Nicht auf Diskette möglich

Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf Diskette allerdings nicht erlaubt. Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken und seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln (FG Saarland, Urteil vom 7.2.2008, Az. 2 K 2219/06).

Zum Anfang



Kapitalanleger


Kapitalertragsteuer: Bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen

Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.

Voraussetzung für diese Anrechnung ist jedoch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Diese liegt in der Praxis zum Zeitpunkt der Veranlagung häufig noch nicht vor, sondern wird von den Steuerpflichtigen später nachgereicht. In einem solchen Fall wird die ursprünglich erlassene Anrechnungsverfügung inhaltlich unrichtig. Obwohl sie häufig auch bereits unanfechtbar geworden ist, kann sie dennoch zurückgenommen werden - allerdings nur dann, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem nicht die Zahlungsverjährung entgegensteht. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig wurde (also zum 1.1. des Folgejahrs).

Hinweis: Sofern die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht vorliegt, sollte man diese zügig nachreichen. Dies ist auch in Zukunft zu beachten, wenn ebenso die einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden soll (BFH-Urteil vom 12.2.2008, Az. VII R 33/06).

Zum Anfang


Einmalzahlung aus Lebensversicherung: Zur Beitragspflicht

Seit dem 1.1.2004 unterliegt - neben den Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs - auch die von vorne herein oder vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte einmalige Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Regelung, so das Bundesverfassungsgericht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008, Az. 1 BvR 1924/07).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende


Gewerbesteuerfreiheit und "Abfärberegel": Sind verfassungsgemäß

Es verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen noch das die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt ("Abfärberegel").

Der Gesetzgeber kann damit auch weiterhin an der Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und den freien Berufen festhalten. Denn es ist "noch" nicht erkennbar, dass der Typus des freien Berufs insgesamt seine Struktur prägenden ihn von den Gewerbetreibenden unterscheidenden Merkmale verloren hat. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare Qualifikation - als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs - lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede erkennen.

Die Abfärberegel bewirkt, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn sie auch nur teilweise gewerblich tätig ist. Die gewerbliche Natur der Einkünfte aus Gewerbebetrieb "färbt" alle übrigen Einkünfte gewerblich ein, so dass alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig sind. Beim Einzelunternehmer unterliegt hingegen nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer. D.h., er kann gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen, denn sie werden bei ihm alle gesondert und unabhängig besteuert.

Hinweis: Besonders aufmerksam sollte man demnach sein, wenn sich z.B. eine GmbH an einer "Freiberufler-GbR" beteiligen will. Denn die Gefahr ist groß, dass in diesen Fällen alle Einkünfte gewerblich werden. Das gilt auch für Beteiligungen in geringer Höhe. Lediglich bei ganz untergeordneten gewerblichen Tätigkeiten ist eine Abfärbung nahezu auszuschließen. So z.B. bei gewerblichen Umsätzen von 1,25 Prozent. Wo allerdings genau die Grenze ist, ist offen. Denn der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1994 eine gewerbliche Tätigkeit für eine Abfärbung ausreichen lassen, die mehr als sechs Prozent der Gesamtumsätze einer Personengesellschaft ausmachte (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2008, Az. 1 BvL 2/04).

Zum Anfang


Firmenwagen: Zur Nutzung für mehrere Einkunftsarten

Wird die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der "Ein-Prozent-Regel" versteuert, sind damit nur die Privatfahrten und nicht weitere Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten abgegolten. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten sind die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen. Das hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.4.2006 entschieden.

Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell mitgeteilt, dass diese Entscheidung, die im Gegensatz zu der bisherigen Verwaltungsauffassung steht, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll.

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird seitens der Finanzverwaltung aber auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden (Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2008 vom 9.4.2008).

Zum Anfang


Einnahmen-Überschussrechner: Müssen Bargeldeinnahmen nachweisen

Bewahrt ein Unternehmer seine täglichen Kassenendsummenbons nicht auf, darf das Finanzamt die Betriebseinnahmen schätzen. Dies gilt nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für Bilanzierende und Einnahmen-Überschussrechner.

Im Urteilsfall wurden die Tageseinnahmen von einem Einzelhändler lediglich handschriftlich aufgezeichnet, obwohl eine Registrierkasse im Einsatz war. Das Finanzamt erkannte die eigenhändigen Aufzeichnungen nicht an und schätzte daher zu Recht die Einnahmen. Denn auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung besteht die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.

Zwar entfällt die Pflicht der Einzelaufzeichnung von Einnahmen aus Praktikabilitätsgründen bei Bargeschäften in großem Umfang und mit geringem Wert an unbekannte Kunden über den Ladentisch. Wird in diesen Fällen jedoch eine elektronische Registrierkasse verwendet, besteht dennoch die Verpflichtung, die Kassenendsummenbons eines jeden Tages aufzubewahren. Dies ist dem Unternehmen zumutbar.

Hinweis: Betroffene sollten ihre Kassenendsummenbons demnach lückenlos aufbewahren. Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege hat das Finanzamt Grund zur Annahme, dass die Barkasse richtig geführt wurde (BFH-Beschluss vom 7.2.2008, Az. X B 189/07).

Zum Anfang


Einnahmen-Überschussrechner: Zeitpunkt des Abzugs von Reisekosten

Bei Einnahmen-Überschussrechnern sind Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung als Betriebsausgaben Gewinn mindernd zu erfassen. Denn der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs bei Einnahmen-Überschussrechnern richtet sich grundsätzlich nach dem Abflussprinzip. Eine gesetzliche Ausnahme vom Abflussprinzip ist auch für den Betriebsausgabenabzug von Reisekosten in Form von Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen nicht vorgesehen.

Dass die Höhe der steuerlich zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht immer mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen übereinstimmt, weil das Gesetz - wie etwa bei den Reisekostenpauschalen - nur bestimmte Höchstbeträge zulässt, ist unerheblich. Anders als ein Arbeitnehmer, der bei der Abrechnung von Reisekosten seinen Arbeitgeber erstmals mit diesen Kosten belastet, hat ein Selbstständiger die Aufwendungen sofort bei ihrer Entstehung zu tragen. Wann er diese Kosten in seiner Buchführung erstmals erfasst und damit abrechnet, ist unerheblich.

Hinweis: Zahlt ein Unternehmer beispielsweise seine in 2007 eingenommenen Mahlzeiten erst im Jahr 2008, sind die Verpflegungspauschalen dennoch bereits in 2007 anzusetzen (FG München, Urteil vom 13.2.2008, Az. 9 K 4800/06).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


GmbH-Gesellschafter: Zur privaten Firmenwagen-Nutzung

Grundsätzlich führt auch die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber in Höhe der laufenden Kfz-Kosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Das gilt ebenso für den Fall, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt, der Arbeitnehmer das Fahrzeug aber dennoch privat einsetzt. Eine vertragswidrige private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt jedoch in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die beim Geschäftsführer keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte auslöst.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

So liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung trotz Nutzungsverbot des Kfz beispielsweise vor, wenn die tatsächliche Vermutung von Privatfahrten (Anscheinsbeweis) nicht durch ein Fahrtenbuch bzw. organisatorische Maßnahmen widerlegt wird und der Geschäftsführer unbeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat. Dann ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass die Bemessungsgrundlage der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mit dem lohnsteuerlichen Wert in Höhe von ein Prozent des Listenpreises zu bewerten ist, sondern nach "Fremdvergleichsmaßstäben". Das heißt, neben den aufgewendeten Kosten ist auch noch ein angemessener Gewinnaufschlag zu berücksichtigen.

Hinweis: Ein Nutzungsverbot sollte deshalb durch organisatorische Maßnahmen unterlegt werden. Das gelingt, indem der Arbeitgeber z.B. kontrolliert, ob der Firmenwagen nach Feierabend im Betrieb verbleibt. Kann dies nicht gewährleistet werden, sollte die Erlaubnis zur Privatnutzung ausdrücklich erteilt werden. Beide Handlungsalternativen vermeiden die Entstehung einer verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 23.1.2008, Az. I R 8/06).

Zum Anfang


Verdeckte Gewinnausschüttung: Zwangsläufig bei Vorteilsgewährung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

Wird festgestellt, dass eine den persönlichen Bereich des Geschäftsführers betreffende Aufwendung vorliegt, die von der Kapitalgesellschaft ohne Anrechnung auf das vertraglich geschuldete Gehalt übernommen wird, begründet dies bei einem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer immer die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Eine Veranlassung durch das Anstellungsverhältnis ist ausgeschlossen, Lohnaufwand des Gesellschafter-Geschäftsführers kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 7.4.2008, Az. I B 143/07).

Zum Anfang



Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Abweichendes Wirtschaftsjahr: Zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

Am 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister in Kraft getreten. Danach haben offenlegungspflichtige Unternehmen für nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahre die Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger Verlag als dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und bekannt zu machen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung kann gegen die Unternehmen ein Ordnungsgeldverfahren unter Auferlegung der gesetzlichen Verfahrenskosten eingeleitet werden.

Seit Anfang 2008 werden Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet, deren Jahresabschluss zum 31.12.2007 noch nicht beim Bundesanzeiger Verlag eingereicht wurde. Davon sind irrtümlicher Weise auch die Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr betroffen, deren Bilanz zum 31.12.2007 noch gar nicht aufgestellt werden konnte. Das Bundesamt für Justiz hat diesbezüglich auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbands schriftlich Übergangsprobleme bei der Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften eingeräumt.

Hinweis: Betroffene Unternehmen haben nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz aber nicht mit Nachteilen zu rechnen. So wird das Ordnungsgeldverfahren nach Rücksendung des mit der entsprechenden Erläuterung versehenen Rückantwortbogens eingestellt. Die festgesetzten Verfahrenskosten müssen nicht gezahlt werden. Diejenigen Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr, die bislang noch keine Nachricht vom Bundesamt für Justiz erhalten haben, können von sich aus auf das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr hinweisen. Dadurch kann ggf. bereits im Vorfeld die unnötige Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens verhindert werden. Das Problem soll nach Angabe des Bundesamtes im kommenden Jahr behoben sein (DStV, Pressemitteilung vom 26.5.2008, Nr. P 09/08).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler


Umsatzbesteuerung: Bei der Überlassung von Berufskleidung

Die verbilligte Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer unterliegt nur mit dem dafür von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Entgelt der Umsatzsteuer. Dies gilt zumindest immer dann, wenn Arbeitsbekleidung als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen überlassen wird.

Im Urteilsfall erhielten die angestellten Metzger und Verkäufer Arbeitskittel und -jacken, die mit einem Firmenlogo versehen waren und auf Kosten des Arbeitsgebers gereinigt wurden. Die Mitarbeiter beteiligten sich mit einem Drittel an den entstandenen Kosten. Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass auch nur insoweit ein Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegt. Das Finanzamt hatte die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Gesamtkosten zu Unrecht berechnet.

Zwar waren die Ausgaben des Arbeitgebers für die Arbeitsbekleidung erheblich höher als die Zuzahlung der Mitarbeiter. Die verbilligte Überlassung erfolgte aber nicht aufgrund des Dienstverhältnisses. Denn die Arbeitsgarderobe wird vorrangig aus betrieblichen Gründen (Gesundheitshygiene) verbilligt überlassen. Mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer werden durch diese betrieblichen Belange verdrängt (BFH-Urteil vom 27.2.2008, Az. XI R 50/07).

Zum Anfang


Umsatzsteuerbefreite Grundstückslieferung: Sonderausstattung mit erfasst

Werden von einem Unternehmer Wohnneubauten verkauft, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, da sie regelmäßig der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch zusätzliche Baumaßnahmen, die über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehen, sind als Bestandteile der ausgeführten Grundstückslieferung anzusehen und deshalb gleichsam von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Zusatzleistungen mit der Grundstückslieferung an den Erwerber übergeben werden. Ob die Zusatzleistungen dabei in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen oder gesondert vereinbart werden, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich.

Als zusätzliche Baumaßnahmen kommen z.B. Einbauten zusätzlicher Treppen, Wände, Fenster, Duschen, oder der Bau von Garagen oder Überdachungen in Betracht. Auch die Verwendung höherwertigen Materials fällt darunter.

Hinweis: Nicht entschieden wurde hier allerdings die Frage, inwieweit später, d.h. nach der Übergabe des Neubaus, erbrachte zusätzliche Bauleistungen ebenfalls unter den Befreiungstatbestand fallen können.

Streitig ist in diesem Zusammenhang ferner, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht hier einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung und hat diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Hiervon Betroffene sollten ihren Grunderwerbsteuerbescheid offen halten (BFH-Urteil vom 24.1.2008, Az. V R 42/05).

Zum Anfang



Arbeitgeber


Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen: Ausbau ab 2009 geplant

Die Regierungskoalition plant einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009. Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen. Allerdings muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig sein. Insbesondere sind folgende vier Maßnahmen geplant:

  • Bessere Bedingungen für Vermögenswirksame Leistungen

    Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen soll von 18 Prozent auf 20 Prozent und die Einkommensgrenze von 17.900 EUR auf 20.000 EUR steigen. Bei Verheirateten beträgt die Einkommensgrenze dann 40.000 EUR.

  • Anhebung des Steuerfreibetrags für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen

    Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen soll von 135 EUR auf 360 EUR steigen. Das Angebot muss allen Beschäftigten offen stehen.

  • Förderung über Mitarbeiterbeteiligungsfonds

    Neben der direkten Beteiligung am eigenen Unternehmen sollen auch Anteile über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds als neue Fondskategorie gefördert werden.

    Der Fonds soll gesetzlich verpflichtet werden, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Förderung von direkter Beteiligung und Fonds wird gleichgestellt.

  • Mehr Beratung bzw. Erfahrungsaustausch

    Zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es verbesserte Beratungsangebote geben. Als Partner kommen dabei u.a. Förderbanken, Verbände sowie Kammern in Betracht.

Hinweis: Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2009 in Kraft treten (Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe von CDU, CSU und SPD für mehr Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland - Kurzfassung vom 21.4.2008).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise


Pachtzinsen: Zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung

Pachtzinsen, die ein "Altenteiler" durch die Verpachtung eines Wochenmarktstandes erzielt, sind in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung beitragspflichtiges außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen, wenn sie vom Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet werden, weil keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden ist.

Im Urteilsfall führte der Steuerpflichtige einen Gartenbaubetrieb mit direkter Vermarktung, der vom Finanzamt als Gewerbebetrieb eingestuft war. Ab dem 1.4.2000 verpachtete er den Marktstand an seine Ehefrau, stellte den Gartenbau ein und bezog Rente aus der gärtnerischen Alterssicherung. Da er gegenüber dem Finanzamt keine Betriebsaufgabeerklärung abgegeben hatte, wurden die Pachteinnahmen vom Finanzamt als Einkommen aus Gewerbebetrieb behandelt. Das hatte weiter zur Folge, dass sowohl die Krankenkasse als auch die Pflegekasse diese Einkünfte bei der Beitragsbemessung als außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen einstufte.

Hinweis: Gegen die Einstufung als Arbeitseinkommen spricht auch nicht, dass der Steuerpflichtige seine eigene Arbeitskraft zu dem Zeitpunkt gar nicht mehr eingesetzt hat. Auf den persönlichen Einsatz der Arbeitskraft kommt es nicht an (BSG, Nachtrag zum Terminbericht Nr. 1/08 vom 5.6.2008).

Zum Anfang


Neues "modernes" Bilanzrecht: Von der Bundesregierung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, dass das bewährte, kostengünstige und einfache "HGB-Bilanzrecht" auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt wird. Wichtige Punkte des Gesetzentwurfs sind:

  • Deregulierung
    Mit dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, sollen von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit werden. Für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.

  • Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)
    Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz will das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk ausbauen, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere soll es dabei bleiben, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung ist. Dies ermöglicht den mittelständischen Unternehmen nur ein Rechenwerk - die sog. Einheitsbilanz - aufzustellen.

Hinweis: Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird wahrscheinlich unmittelbar nach der Sommerpause vom Bundestag beraten werden. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen sollen teilweise aber schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden können (Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 21.5.2008).

Zum Anfang


Pflegeversicherung: Beitrag wird zum 1.7.2008 erhöht

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 wird u.a. der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent für Versicherte mit Kindern und auf 2,2 Prozent für kinderlose Versicherte angehoben.

Hinweis: Gleichzeitig werden die Leistungen schrittweise erhöht. So wird es beispielsweise erstmals einen Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung geben (Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008).

Zum Anfang


Gemeindefinanzreform: Von der Bundesregierung auf den Weg gebracht

Am 26.5.2008 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes in den Bundestag eingebracht. Geplant ist u.a., dass der bisherige - für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche - vorläufige Schlüssel für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer durch einen bundeseinheitlichen Schlüssel ersetzt wird (Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 27.5.2008, "Föderale Finanzbeziehungen").

Zum Anfang


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2008 beträgt 3,32 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,32 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,82 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,32 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

Zum Anfang


Steuertermine im Monat Juli 2008

Im Monat Juli 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 10. Juli 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 7. Juli 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 14. Juli 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang


Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.