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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2012:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Jahressteuergesetz 2013: Regierung strebt zahlreiche Neuregelungen an

Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet. Das Gesetz umfasst 49 Änderungen in unterschiedlichen Steuerbereichen und soll im Wesentlichen am 1.1.2013 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2013 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend vorgestellt.

Hinweis: Der Entwurf bildet ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren ab, sodass bis zum Inkrafttreten noch diverse Änderungen zu erwarten sind.

Aufbewahrungspflichten

Die 10-jährigen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz sollen zunächst ab 2013 auf acht und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Dies gilt beispielsweise für Jahresabschlüsse.

Handelsrechtlich sollen die Aufbewahrungsfristen allerdings nur für Buchungsbelege entsprechend auf acht bzw. sieben Jahre verkürzt werden.

Wichtig: Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist - wie bisher - nicht abläuft, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Arbeitnehmer sollen zukünftig beantragen können, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre gilt. Damit bräuchte der Antrag beim Finanzamt nicht mehr jährlich gestellt zu werden.

Hinweis: Die zweijährige Geltungsdauer soll erstmals für den Lohnsteuerabzug 2014 anzuwenden sein.

Freiwilliger Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst

Die Bezüge für den Bundesfreiwilligendienst sind nach der aktuellen Gesetzeslage voll steuerpflichtig. Sie werden aber infolge einer Billigkeitsregelung als steuerfrei behandelt, um sie gegenüber den Bezügen für den freiwilligen Wehrdienst nicht zu benachteiligen.

Nach der beabsichtigten Neuregelung sollen die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden zukünftig nur noch den Wehrsold sowie das Dienstgeld steuerfrei erhalten. Beim Bundesfreiwilligendienst bleibt das Taschengeld steuerfrei.

Weitere Bezüge, beispielsweise die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, sollen steuerpflichtig sein.

Die Steuerpflicht soll beim freiwilligen Wehrdienst für Dienstverhältnisse gelten, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Das Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz soll ab dem Kalenderjahr 2013 steuerfrei gestellt werden.

Hinweis: Aufgrund des jährlichen Grundfreibetrags von 8.004 EUR wird die partielle Steuerpflicht für viele Steuerpflichtigen letztlich keine Auswirkungen haben.

Privatnutzung von betrieblichen Elektroautos

Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind gegenüber Fahrzeugen, die ausschließlich mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, bei der privaten Nutzungsbesteuerung wegen eines höheren Listenpreises benachteiligt. Diesen Nachteil will die Regierung ausgleichen, indem der Listenpreis um die Kosten für das Batteriesystem gemindert wird.

Aus Vereinfachungsgründen sollen diese Kosten pauschal angesetzt werden. Dabei soll für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge der Bruttolistenpreis in Höhe von 500 EUR pro kWh Speicherkapazität der Batterie gemindert werden. Dieser Betrag wird für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kWh der Batteriekapazität reduziert.

Um eine Überkompensation des Nachteilsausgleichs zu verhindern, soll der pauschale Abzug auf eine Batteriekapazität von 20 kWh beschränkt werden. Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von 10.000 EUR. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR. Die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität wird dabei nicht fortgeführt.

Hinweis: Die Regelung soll zeitlich beschränkt werden auf den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die bis Ende 2022 angeschafft werden (Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 vom 23.5.2012).

Zum Anfang


Sonderausgaben: Voraussetzungen für den Abzug von Aufwandsspenden

Die tatsächliche Vermutung spricht zwar dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Wurde allerdings ein Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als abgekürzte Geldspende als Sonderausgaben geltend machen. Welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, verdeutlicht ein aktuelles Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

Ein Spendenabzug ist möglich, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf diesen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein und die begünstigte Körperschaft muss wirtschaftlich in der Lage sein, diesen zu begleichen.

Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgebend, welcher angemessen und fremdüblich sein muss.

Beispiel: Werden im Auftrag des Vereins Fahrten mit dem privaten Pkw durchgeführt (beispielsweise zu Fußballturnieren am Wochenende), werden 0,30 EUR pro Kilometer als angemessen betrachtet.

Die spendenempfangende Körperschaft muss über ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen. Dies erfordert, dass ein Erstattungsanspruch der Höhe nach feststeht und verbucht ist, bevor er durch Annahme der Verzichtserklärung erlischt und ausgebucht werden kann. Die Höhe der Erstattung muss durch geeignete Unterlagen (z.B. geprüfte Aufstellungen) feststehen (OFD Frankfurt vom 21.2.2012, Az. S 2223 A).

Zum Anfang


Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß und somit für die Besteuerung der Privatnutzung anzuerkennen ist, ist immer wieder Gegenstand von Finanzgerichtsverfahren. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit den Mindestanforderungen beschäftigt.

Im Streitfall fehlten in den allermeisten Fällen die Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner. Darüber hinaus erschöpften sich die Ortsangaben im Fahrtenbuch in der bloßen Nennung eines Straßennamens. Die fehlenden Angaben ergänzte die Klägerin im Einspruchsverfahren durch eine nachträglich erstellte Auflistung. Grundlage dafür war der handschriftlich geführte Tageskalender.

Diese Kombination reichte dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus, um das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hingegen verwarf das Fahrtenbuch, da bei dieser Art der Aufzeichnung weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet ist.

Nach der aktuellen Entscheidung sind die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben dort selbst zu machen und nicht in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung. Daher war es für den Streitfall insoweit auch unerheblich, dass die nachträglich erstellte Auflistung auf dem geführten Tageskalender der Klägerin basierte.

Hinweis: Besondere Umstände, die es im konkreten Einzelfall gestatten würden, allein aus der bloßen Angabe der Straße auf das eigentliche Fahrtziel sicher zu schließen, lagen im Streitfall nicht vor (BFH-Urteil vom 1.3.2012, Az. VI R 33/10).

Zum Anfang


Zur Bewertung einer Instandhaltungsrücklage

Das mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung für die Grunderwerbsteuer. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt dieses Guthaben eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt. Diese Grundsätze hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer übertragen.

Wird Wohnungs- oder Teileigentum übertragen, ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist die Instandhaltungsrücklage dabei - neben dem Wohnungseigentum - als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und zu bewerten.

Hinweis: Steht die Instandhaltungsrücklage mehreren Personen zu, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen (OFD Frankfurt vom 29.3.2012, Az. S 3800 A - 36 - St 119; BFH-Urteil vom 9.10.1991, Az. II R 20/89).

Zum Anfang



Vermieter

Grundsteuer: Neuregelung zum Anspruch auf Teilerlass verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der neu geregelte Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bei einem geminderten Mietertrag durch das Jahressteuergesetz 2009 sowie die Anwendung der Neuregelung bereits für das Jahr 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Nach dem Grundsteuergesetz in der bis Ende 2007 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer bereits dann, wenn der Rohertrag aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks in einem Jahr um mehr als 20 % niedriger als der normale Rohertrag war und der Steuerschuldner die Mindereinnahmen nicht zu vertreten hatte. Waren diese Voraussetzungen erfüllt, war die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes entsprach, um den der tatsächliche Rohertrag niedriger als der normale Rohertrag war.

Beispiel: Bei einem 30 %-igen Mietausfall konnte die Grundsteuer also grundsätzlich in Höhe von 24 % erlassen werden.

Nach der ab dem Jahr 2008 geltenden Neuregelung besteht ein Anspruch auf Teilerlass der Grundsteuer demgegenüber erst dann, wenn der tatsächliche Rohertrag in einem Jahr um mehr als 50 % niedriger als der normale Rohertrag ist. Zudem ist die Grundsteuer in diesem Fall nur in Höhe von 25 % zu erlassen. Wird überhaupt kein Rohertrag erzielt, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.

Hinweis: Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (BFH-Urteil vom 18.4.2012, Az. II R 36/10).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Die E-Bilanz kommt wie geplant

Die E-Bilanz (elektronische Bilanz und elektronische Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie geplant eingeführt. Dies hat das Bundesfinanzministerium aktuell mitgeteilt.

Die elektronische Übermittlung der E-Bilanzen wird in den meisten Fällen für Wirtschaftsjahre ab 2013 verpflichtend, also im Jahr 2014. Für das Wirtschaftsjahr 2012 steht es den Unternehmen frei, die Bilanz auf Papier abzugeben oder bereits elektronisch zu übermitteln.

Darüber hinaus weist das Bundesfinanzministerium auf die sogenannten Mussfelder und die Auffangpositionen hin:

Mussfelder

Jeder muss nur das ausfüllen, was ihn tatsächlich betrifft. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, z.B. weil aufgrund der Rechtsform des Unternehmens kein dem Mussfeld entsprechendes Buchungskonto geführt wird, ist die entsprechende Position „leer“ (technisch mit NIL für „Not in List“) zu übermitteln.

Auffangpositionen

Von besonderer Bedeutung sind die Auffangpositionen, die dann genutzt werden können, wenn für einen Sachverhalt eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchführung abgeleitet werden kann. Sie sollen die Übermittlung erleichtern und den Eingriff in das Buchführungswesen der Unternehmen verhindern.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass es Auffangpositionen dauerhaft geben wird und eine Streichung nicht beabsichtigt ist (BMF, Mitteilung vom 30.5.2012).

Zum Anfang


Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Mit dem Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr will die Bundesregierung den Druck auf säumige Zahler im Geschäftsverkehr erhöhen.

Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist es mit finanziellen Gefährdungen verbunden, wenn Schuldner die Begleichung offener Forderungen über Gebühr hinauszögern oder sich durch vertragliche Zahlungs- oder Überprüfungsfristen praktisch einen kostenlosen Gläubiger- oder Lieferantenkredit einräumen lassen. Für einige Unternehmen kann dies zu einer wirtschaftlich ernsten oder gar existentiellen Gefahr werden.

Beabsichtigte Neuregelungen im Überblick

Grundsätzlich soll es dabei bleiben, dass Forderungen sofort fällig werden. Folgende gesetzliche Änderungen sind vorgesehen:

  • Es soll die Möglichkeit eingeschränkt werden, die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen hinauszuschieben.

  • Die gesetzlichen Verzugszinsen sollen erhöht werden.

  • Bei Zahlungsverzug soll ein Anspruch auf eine zusätzliche Pauschale entstehen (Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, BR-Drs. 306/12 vom 25.5.2012; BMJ, Mitteilung vom 9.5.2012).

Zum Anfang


Schuldzinsen: Investition darf auch über Kontokorrentkonto gezahlt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen, das auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt wurde, sowie Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto selbst als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat.

Der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben ist eingeschränkt, wenn der Unternehmer Überentnahmen getätigt hat. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Investitionsdarlehen). Werden Darlehensmittel auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem in der Folgezeit nicht nur die Anlagegüter, sondern auch sonstige (betriebliche und private) Aufwendungen bezahlt werden, stellt sich die Frage, inwieweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Anschaffung der Anlagegüter verwendet wurden.

In Anlehnung an eine Handhabung der Finanzverwaltung unterstellt der Bundesfinanzhof, dass die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto bezahlten Investitionen mit den aufgenommenen Darlehen finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, kann der Unternehmer den Zusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter im Einzelfall nachweisen.

Hinweis: Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass auch Kontokorrentzinsen, die durch die Finanzierung von Anlagevermögen entstehen, unbegrenzt abziehbar sind. Die Aufnahme eines gesonderten Darlehens ist - abweichend von der Sichtweise der Finanzverwaltung - nicht erforderlich.

Zum Hintergrund

Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

  • Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren (BFH-Urteil vom 23.2.2012, Az. IV R 19/08).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Zeitwertkonto: Gutschrift führt noch nicht zu Arbeitslohn

Gleich drei Finanzgerichte haben aktuell entschieden, dass Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind.

Die Finanzverwaltung ist zwar grundsätzlich auch der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt und somit erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung eine Besteuerung auslöst. Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder bei Geschäftsführern einer GmbH) soll jedoch bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.

Hinweis: Da die Verwaltung gegen die anderslautenden Entscheidungen der Finanzgerichte in die Revision gehen wird, wird letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden müssen (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.2.2012, Az. 14 K 202/11, Rev. BFH Az. VI R 19/12; FG Hessen, Urteil vom 19.1.2012, Az. 1 K 250/11, Rev. BFH Az. VI R 25/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2012, Az. 4 K 2834/11 AO, Rev. zugelassen; BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 - S 2332/07/0004).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Gelangensbestätigung: Übergangsfrist erneut verlängert

Der Protest der Wirtschaft über die neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen blieb nicht ungehört. Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird es für bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Zum Hintergrund

Exportlieferungen in andere EU-Staaten oder das Drittland bleiben regelmäßig nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Exporteur den Buch- und Belegnachweis ordnungsgemäß führt. Die in der UStDV enthaltenen Nachweisbestimmungen wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 geändert.

Hauptkritikpunkt der Praxis ist die neue Gelangensbestätigung des Abnehmers. Mit dieser Bestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Ein Verfahren, das zahlreiche praktische Probleme mit sich bringt.

Nachdem das Bundesfinanzministerium die ursprüngliche Übergangsfrist (31.3.2012) für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits auf den 30.6.2012 verlängert hatte und ein im Entwurf vorliegendes Anwendungsschreiben einige Vereinfachungen vorsah, ist die Verwaltung nun erneut zurückgerudert. Die Wirtschaft wird es freuen, denn bis zu einer Änderung der UStDV können die bisherigen Nachweisregeln weiter angewandt werden.

Hinweis: Die neue Übergangsregelung gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für nach dem 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen in das Drittland sind die Neuregelungen bereits anzuwenden (BMF-Schreiben vom 1.6.2012, Az. IV D 3 - S 7141/11/10003-06).

Zum Anfang


Bei zahlreichen „privaten“ Verkäufen auf eBay kann Umsatzsteuer anfallen

Werden auf der Internet-Plattform eBay eine Vielzahl von Gegenständen verkauft, kann es sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs um eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit handeln.

Im entschiedenen Fall versteigerte ein Ehepaar auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge). Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Infolgedessen lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Obwohl das Ehepaar die Sammlungsstücke nach eigenem Bekunden nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben hatte und die Verkäufe lediglich der Auflösung der Sammlungen dienten, stufte der Bundesfinanzhof den Verkauf über eBay als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.

Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit

Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand einer Reihe verschiedener Kriterien beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind.

Von Bedeutung können insbesondere die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden sowie das Unterhalten eines Geschäftslokals sein. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit kein allein entscheidendes Merkmal (BFH-Urteil vom 26.4.2012, Az. V R 2/11).

Zum Anfang



Arbeitgeber

Dienstwagen: Wer trägt die Benzinkosten während einer Urlaubsfahrt?

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens angefallen sind. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm sind damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs abgedeckt.

Hinweis: Möchte ein Arbeitgeber die Kosten für Urlaubsfahrten nicht erstatten, sollte er dies ausdrücklich regeln (LAG Hamm, Urteil vom 3.2.2012, Az. 7 Sa 1485/11).

Zum Anfang


Fahrtenbuch: Zur Vorteilsermittlung bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Leasingraten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind bei der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten abzugsfähig. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster mindern die Zuzahlungen also direkt den geldwerten Vorteil und nicht die Leasingraten.

Im entschiedenen Fall leistete der Kläger Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 EUR. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab.

Das Finanzamt dagegen minderte die Gesamtkosten um den Privatanteil. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor, wodurch sich der zu versteuernde Anteil im Vergleich zur Ermittlungsmethode des Klägers um 1.169 EUR erhöhte. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wendete das Finanzamt infolge des Nichtanwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums nicht an - zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ermittelt sich der geldwerte Vorteil insgesamt aus den durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut lässt nämlich keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen hat. Die Zuzahlungen des Klägers sind allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handelt (FG Münster, Urteil vom 28.3.2012, Az. 11 K 2817/11 E; BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 57/09; BMF-Schreiben vom 6.2.2009, IV C 5 - S 2334/08/10003).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR abziehbar, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Mit dem Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ hat sich nun das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt und entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz eines Betriebsprüfers nicht zwingend ein anderer Arbeitsplatz ist.

Im entschiedenen Fall erledigte ein Betriebsprüfer alle organisatorischen Arbeiten, Prüfungsvorbereitungen und Berichtsanfertigungen im häuslichen Arbeitszimmer, hinzu kam die Durchführung mehrerer Prüfungen. Das Finanzamt suchte der Betriebsprüfer zweimal monatlich auf, um mit dem PC ans Netz zu gehen, Prüfungsberichte abzugeben und Post zu holen.

Da ihm ein Poolarbeitsplatz (30 Plätze für rund 80 Betriebsprüfer) zur Verfügung stand, erkannte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR nicht an - zu Unrecht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied.

Kriterien für einen anderen Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung jeder zum Arbeiten bestimmte Platz. Die Abzugsbeschränkung setzt also keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein.

Allerdings kommt, so das Finanzgericht Düsseldorf, nur ein büromäßig ausgestatteter anderer Arbeitsplatz in Betracht. Die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entfällt nur dann, wenn der andere Arbeitsplatz so beschaffen ist, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist.

Ein anderer Arbeitsplatz ist nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Muss der Steuerpflichtige jeden Morgen mit anderen Mitarbeitern einen Wettkampf um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz austragen, steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Zum Hintergrund

Mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung, die in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:

  • bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, Az. 7 K 3963/11 E).

Zum Anfang


Lkw-Fahrer im Fernverkehr haben keine regelmäßige Arbeitsstätte

Bei Kraftfahrern im Fernverkehr erfüllen weder der Lkw-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können Lkw-Fahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz somit nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Der Lkw-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Auch der Lkw selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist, so der Bundesfinanzhof in der Urteilsbegründung.

Verpflegungsmehraufwand absetzbar

Das Urteil hat darüber hinaus zur Folge, dass Lkw-Fahrer im Fernverkehr den Verpflegungsmehraufwand abziehen dürfen. Übernachtet ein im Ausland tätiger Fernfahrer in der Schlafkabine seines Lkw, kann er aber nicht die Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen.

Diese Pauschalen überschreiten nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, sodass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar sind jedoch die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, beispielsweise für die Benutzung der Dusche und der Toilette sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw.

Hinweis: Liegen keine Einzelnachweise vor, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 EUR angesetzt. Dieser Betrag war nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden (BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 48/11).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Kindergeld: Au-Pair-Aufenthalt im Ausland als Berufsausbildung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden.

Grundsätzlich ist eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, sodass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie (z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen) durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.

Darüber hinaus können Sprachaufenthalte im Ausland im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält.

Auslandsaufenthalte, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z.B. TOEFL oder IELTS), können unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein.

Zum Hintergrund

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 15.3.2012, Az. III R 58/08).

Zum Anfang


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2012 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Juli 2012

Im Monat Juli 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2012.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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