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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Außergewöhnliche Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale absetzbar?

Seit Einführung der Entfernungspauschale (ab dem Veranlagungszeitraum 2001) haben sich schon viele Finanzgerichte mit dem Umfang der Abgeltungswirkung befasst. In einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Niedersachsen nun gegen die bisherige Rechtsprechung gestellt und entschieden, dass außergewöhnliche Kfz-Kosten nicht mit dem Ansatz der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle statt Diesel Benzin in seinen Pkw eingefüllt. Kurze Zeit nach Fortsetzung der Fahrt bemerkte er das Unglück und fuhr zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Da die Versicherung eine Kostenerstattung wegen der Sorgfaltspflichtverletzung verweigerte, beantragte er in seiner Steuererklärung den Abzug der Reparaturkosten als Werbungskosten. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab, da neben der Entfernungspauschale nur Unfallkosten als Werbungskosten abzugsfähig seien. Der hiergegen eingelegten Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen überraschend statt.

Anmerkungen und Praxishinweise

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Niedersachsen sowohl gegen die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte als auch gegen die Handhabung der Verwaltung, die als Abzug von außergewöhnlichen Kfz-Kosten neben der Entfernungspauschale lediglich Unfallkosten zulässt. Demgegenüber beschränkt das Finanzgericht Niedersachsen die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auf gewöhnliche, laufende Kfz-Kosten.

Im Ergebnis stellen die Richter im Wege der Gesetzesauslegung die Rechtslage wieder her, die vor Einführung der Entfernungspauschale bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale auch außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig. Nach Überzeugung des Finanzgerichts Niedersachsen entspricht allein diese Auslegung dem Willen des Gesetzesgebers, der bei der Einführung der Entfernungspauschale keine Schlechterstellung gegenüber der vorherigen Rechtslage bewirken wollte.

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Somit wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, sich mit der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu befassen. Ob er sich dabei der Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen anschließen wird, darf zumindest bezweifelt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2013, Az. 9 K 218/12, Rev. BFH Az. VI R 29/13).

Zum Anfang


Grunderwerbsteuer: Herabsetzung bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten

Grundsätzlich trägt der Käufer eines Grundstücks auch die Erwerbsnebenkosten. Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer dazu, dem Erwerber diese Nebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer selbst. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall wurde im Kaufvertrag u.a. geregelt, dass der Verkäufer dem Käufer die Notargebühren und die Kosten für die Grundbucheintragung erstatten muss. Nachdem der Käufer die Erstattungszahlung erhalten hatte, beantragte er die Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht Sachsen blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Anmerkungen und Praxishinweise

Für die Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung die Bemessungsgrundlage. Sofern der Erwerber die Erwerbsnebenkosten tragen muss, erhöhen sie nicht die Gegenleistung, da er diese Beträge nicht dem Veräußerer und auch nicht für die Übertragung des Eigentums schuldet.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann im umgekehrten Fall nichts anderes gelten. Hier wendet der Erwerber einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um einen Erstattungsanspruch zu erwerben. Gegenleistung ist aber nur der für den Grunderwerb aufgewendete Teil des Kaufpreises, sodass der vereinbarte Kaufpreis um den Wert des erworbenen Erstattungsanspruchs zu mindern ist. Dabei kann der Anspruch mit dem Nominalwert bemessen und direkt vom Kaufpreis abgezogen werden.

Dies gilt jedoch nicht, soweit der Verkäufer dem Erwerber auch die Grunderwerbsteuer erstattet, da sie ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst. Hier wäre es günstiger, wenn der Käufer die Grunderwerbsteuer selbst trägt und ein geringerer Kaufpreis vereinbart wird.

Das Finanzgericht muss nun klären, ob die bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung noch geändert werden kann. Hier wird es u.a. darauf ankommen, ob dem Erwerber ein grobes Verschulden daran zuzurechnen ist, dass die genaue Zusammensetzung und die Höhe des Erstattungsanspruchs dem Finanzamt erst nachträglich bekannt geworden sind (BFH-Urteil vom 17.4.2013, Az. II R 1/12).

Zum Anfang


Zur Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach der gesetzlichen Regelung ist die Zugehörigkeit zum Haushalt anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn das Kind tatsächlich in einer anderen Wohnung wohnt.

In der Literatur wird kontrovers beurteilt, ob die Meldung des Kindes in der Wohnung des Steuerpflichtigen eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet oder nicht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist bei einer Meldung des Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen nur bis zum Beweis des Gegenteils von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen.

Im Streitfall war die Tochter zwar bei ihrem Vater gemeldet, lebte aber tatsächlich in einer anderen Wohnung. Es kann, so die Richter, nicht richtig sein, dass dem alleinerziehenden Steuerpflichtigen deshalb der Entlastungsbetrag zuerkannt wird, weil seine Tochter ein nach dem Niedersächsischen Meldegesetz unzulässiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Es sei nicht Zweck des Entlastungsbetrags, Verstöße gegen das Melderecht zu belohnen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2013, Az. 3 K 12326/12, Rev. BFH Az. III R 9/13).

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Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen?

Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Revision anhängig) hingewiesen, wonach Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können.

Nach der Meinung der Finanzverwaltung sind derartige Aufwendungen indes nicht begünstigt, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Nur soweit als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen anfallen, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zulässig sein.

Zum Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (OFD Münster vom 3.5.2013, akt. Kurzinfo ESt 20/2010; FG Köln, Urteil vom 18.10.2012, Az. 14 K 2159/12, Rev. BFH Az. VI R 1/13).

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Vermieter

Werbungskosten auch bei veruntreuter Instandhaltungsrücklage

Veruntreute Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter können beim Vermieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden - und zwar in dem Jahr, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

In ihrer Entscheidung verweisen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklage noch nicht mit der Einzahlung, sondern erst mit der Verausgabung durch den Verwalter Werbungskosten darstellen.

Hinweis: Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Hausverwalter in der Lage sein wird, die veruntreuten Beträge zu ersetzen. Bei den Überschusseinkünften wirken sich Forderungen nämlich nicht aus. Von Bedeutung ist somit allein, ob und wann der Verwalter die Beträge zurückerstattet. Erst dann fließen dem Steuerpflichtigen Einnahmen zu (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.1.2013, Az. 6 K 1973/10).

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Kapitalanleger

Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nachträglich möglich?

Ob Kapitalanleger einen Antrag auf Günstigerprüfung auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids stellen können, wird demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Rheinland kürzlich hingewiesen.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z.B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 % liegt.

Grobe Richtschnur: Der persönliche Grenzsteuersatz liegt unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.700 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 31.400 EUR (Zusammenveranlagung) liegt.

Im letzten Jahr hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass der Anwendungsbereich für eine nachträgliche Günstigerprüfung im Streitfall nur dann eröffnet sei, wenn der Antrag nicht fristgebunden wäre. Eine Entscheidung hierzu trafen die Richter jedoch nicht. Denn selbst in diesem Fall komme, so das Finanzgericht, eine Änderung nicht in Betracht, da die Steuerpflichtige ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen treffen würde.

Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen, sodass die Steuerpflichtige eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, die schließlich Erfolg hatte. Da das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle offengehalten werden (OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 007/2013 vom 18.4.2013; FG Niedersachsen, Urteil vom 23.5.2012, Az. 2 K 250/11, Rev. BFH VIII R 14/13).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Verpflegungsmehraufwand: Zur Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten

Bei einer Auswärtstätigkeit ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese Regelung auch, wenn ein selbstständiger Unternehmensberater über Monate hinweg wöchentlich (nur) zwei bis vier Arbeitstage im Betrieb eines Kunden tätig wird und die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue vereinbart werden.

Der Bundesfinanzhof ist nämlich nicht der Meinung, dass die Auswärtstätigkeit gänzlich ununterbrochen bzw. in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden muss, damit die Dreimonatsfrist Anwendung findet.

Darüber hinaus sind vorübergehende Unterbrechungen der Auswärtstätigkeit (Wochenendheimfahrten, einzelne Arbeitstage im heimischen Büro, kurzfristige Auswärtstätigkeiten in anderen Orten, Krankheits- und Urlaubszeiten) unschädlich für den Ablauf der Dreimonatsfrist und führen somit nicht zu einem Neubeginn der Frist. Erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt eine neue Dienstreise und damit eine neue Dreimonatsfrist, in der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann.

Praxishinweis

Durch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts wird die Unterbrechung von mindestens vier Wochen ab 2014 gesetzlich vorgegeben. Da eine reine zeitliche Unterbrechungsregel eingeführt wurde, ist es im neuen Recht unerheblich, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird.

Hinweis: Nach den derzeit gültigen Lohnsteuerrichtlinien hat eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit keinen Einfluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist (BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. III R 94/10; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, S. 285).

Zum Anfang


Zur Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs

Die Oberfinanzdirektion Rheinland hat jüngst zur Ordnungsmäßigkeit von elektronischen Fahrtenbüchern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Auffassung der Finanzverwaltung Stellung bezogen. Nachfolgend wichtige Punkte im Überblick:

Elektronische Fahrtenbücher und elektronische Fahrtenbuchprogramme werden von der Finanzverwaltung weder zertifiziert noch zugelassen, da sich eine Zertifizierung/Zulassung ohnehin immer nur auf eine bestimmte Version beziehen könnte. Sind die technischen Voraussetzungen erfüllt, setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs eine ordnungsgemäße Bedienung der Hard- und Software voraus. Anschließend muss es alle von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung geforderten Angaben enthalten.

Für dienstliche Fahrten sind nach den Lohnsteuerrichtlinien grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,

  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute,

  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Hinweis: Im Gegensatz zu beruflichen Fahrten ist die Angabe des Datums bei Privatfahrten nicht vorgesehen. Allerdings werden die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch nur erfüllt, wenn sich zumindest der Zeitraum der Privatfahrten aus dem Zusammenhang der Eintragungen ergibt.

Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert werden. Die Oberfinanzdirektion betont, dass die eindeutige Kennzeichnung einer geänderten Eingabe sowohl in der Anzeige des elektronischen Fahrtenbuchs am Bildschirm als auch im Ausdruck unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für ein Fahrtenbuch unveränderlich aufbewahrt und ggf. wieder unverändert lesbar gemacht werden können. Bei eventuellen Änderungen müssen die Änderungshistorie mit Änderungsdatum/-daten und (jeweils) ursprünglichem Inhalt ersichtlich sein. Auch die Änderungshistorie darf nicht nachträglich veränderbar sein.

Hinweis: Im Zuge des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung ist darauf zu achten, dass die maschinelle Auswertbarkeit der Fahrtenbuchdaten gewährleistet ist.

Eintragungen in ein Webportal des Anbieters

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Rheinland bestehen keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal des Anbieters einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden. Dabei müssen die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal dokumentiert sein.

Kilometerdifferenzen zwischen Tacho und GPS

Ergeben sich beim elektronischen Fahrtenbuch über die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken Abweichungen vom Tachostand, ist das grundsätzlich unbedenklich. Allerdings sollte der tatsächliche Tachostand im Halb- oder Jahresabstand dokumentiert werden (OFD Rheinland vom 18.2.2013, akt. Kurzinfo LSt-Außendienst 2/2013).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

FG Münster bestätigt: Kein Arbeitslohn durch Gutschrift auf Zeitwertkonto

Bereits im letzten Jahr haben einige Finanzgerichte entschieden, dass Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto auch bei (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern noch nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Diese Rechtsprechung hat das Finanzgericht Münster nun bestätigt.

Die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto führt noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, sodass erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung eine Besteuerung auslöst. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer, die lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der GmbH halten.

Zwar haben es, so das Finanzgericht Münster, der beherrschende oder der Minderheitsgesellschafter mit Zugriff auf die Zahlungsmittel der GmbH in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Durch eine vorab geschlossene, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto werden die zur Einzahlung bestimmten Beträge jedoch gerade nicht als Arbeitslohn zur Auszahlung fällig.

Hinweis: Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können (FG Münster, Urteil vom 13.3.2013, Az. 12 K 3812/10 E, Rev. BFH Az. VI R 23/12; weitere anhängige Verfahren z.B. unter BFH Az. VI R 19/12; BFH Az. VI R 26/12).

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Neues zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Der Europäische Gerichtshof hat die mögliche vorsteuerwirksame Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung in einem belgischen Verfahren bestätigt. Nach der Urteilsbegründung scheint diese Möglichkeit in zeitlicher Hinsicht aber nur dann zu bestehen, wenn die Rechnungskorrektur der Finanzbehörde vor dem Erlass einer ablehnenden Entscheidung über die beanstandete Rechnung zugeht.

Zum Hintergrund

Versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug z.B. bei einer Außenprüfung, weil die Rechnung unvollständig oder inhaltlich unzutreffend ist, kann dies mitunter zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück, mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig ist, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

Im Hinblick auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 wird derzeit allerdings kontrovers diskutiert, ob Rechnungsberichtigungen eine zinswirksame Rückwirkung entfalten können. Endgültig entschieden ist diese praxisrelevante Frage zwar noch nicht, aber aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem letzten Jahr sind nach den Ausführungen in der Fachliteratur zumindest Tendenzen ersichtlich.

Danach könnte eine Rückwirkung zumindest dann zulässig sein, wenn die später korrigierte Ursprungsrechnung bereits die wichtigen Rechnungspflichtmerkmale enthält. Dabei handelt es sich um Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Hinweis: Da zu der Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist, können geeignete Fälle vorerst offengehalten werden (EuGH-Urteil vom 8.5.2013, Rs. C-271/12; EuGH-Urteil vom 15.7.2010, Rs. C-368/09; BFH, Beschluss vom 20.7.2012, Az. V B 82/11; anhängiges Verfahren unter BFH Az. XI R 41/10).

Zum Anfang


Aufteilung der Bemessungsgrundlage bei Sparmenüs zum Pauschalpreis

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein bestätigt, wonach die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises beim Verkauf sogenannter Sparmenüs nach der einfachst möglichen Aufteilungsmethode zu erfolgen hat.

In dem Streitfall unterlagen die zum Pauschalpreis angebotenen "Außer-Haus-Menüs" hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %) und hinsichtlich der Getränke dem Regelsteuersatz (19 %). Der Pauschalpreis lag unter der Summe der Einzelveräußerungspreise, wobei für den Kunden keine Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erkennbar war.

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Beschluss fest, dass der Gesamtkaufpreis im Streitfall zutreffend nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufgeteilt worden ist. Demgegenüber sei die von der Unternehmerin beabsichtigte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen nicht sachgerecht. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Unternehmerin würde diese Methode nämlich zu einer komplexen Aufteilungsberechnung führen (BFH, Beschluss vom 3.4.2013, Az. V B 125/12).

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Arbeitgeber

Verwaltungsschreiben zur Behandlung von Zuzahlungen zum Firmenwagen

Darf ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen auch privat nutzen, muss er diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leistet er eine Zuzahlung für die Privatnutzung, stellt sich die Frage, inwiefern diese den geldwerten Vorteil mindert. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem aktuellen Schreiben Stellung genommen.

Nutzungsentgelt

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) ein laufendes Entgelt - sogenanntes Nutzungsentgelt -, mindert dieses den geldwerten Vorteil.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder nach der tatsächlichen Pkw-Nutzung bemessen wird. Handelt es sich um eine Pauschale, ist es darüber hinaus unerheblich, wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert.

Nach dem Verwaltungsschreiben muss das Nutzungsentgelt arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein, wobei drei Ausgestaltungen möglich sind:

  • nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z.B. Monatspauschale),

  • ein an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z.B. Kilometerpauschale) oder

  • Übernahme der Leasingraten.

Beispiel: A erhält von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach der pauschalen Methode (1 %-Regel für die Privatnutzung sowie 0,03 %-Regel für die Fahrten zur Arbeitsstätte) beträgt der geldwerte Vorteil für den Monat Juli 300 EUR. Sofern A eine monatliche Pauschale von 50 EUR zahlen muss, verringert sich der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Sachbezug auf 250 EUR.

Hinweis: Würde der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach der individuellen Methode (Fahrtenbuch) ermitteln, ist der individuelle Nutzungswert um das pauschale Nutzungsentgelt zu kürzen.

Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten

Übernimmt der Arbeitnehmer hingegen einzelne Kfz-Kosten (z.B. Treibstoff, Wagenwäsche, Versicherungsbeiträge), wird der Sachbezugswert bei der pauschalen Nutzungswertmethode nicht gemindert.

Dies gilt für ab dem 1.7.2013 verwirklichte Sachverhalte auch dann, wenn

  • der Arbeitgeber zunächst die Kosten verauslagt und sie dem Arbeitnehmer später weiterberechnet oder

  • der Arbeitnehmer pauschale Abschläge leistet, die später nach den tatsächlichen Kfz-Kosten abgerechnet werden.

Hinweis: Bei der Fahrtenbuchmethode fließen die vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Pkw-Kosten von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen somit nicht den individuellen Nutzungswert. Somit ist der geldwerte Vorteil anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten zu ermitteln.

Zuzahlungen zu den Pkw-Anschaffungskosten

Nicht im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt, aber dennoch praxisrelevant, ist die Behandlung von Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Firmenwagens.

Nach den Lohnsteuerrichtlinien können etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers im Zahlungsjahr auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. Bei der Fahrtenbuchmethode gilt dies jedoch nur, wenn die für die Ermittlung der Abschreibungen maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr verbleibende Zuschüsse können in den Folgejahren angerechnet werden.

Hinweis: Eine Verrechnung in den Folgejahren ist nur möglich, solange kein Fahrzeugwechsel erfolgt ist (BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 - S 2334/11/10004).

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Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2013

In einer aktualisierten Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2013 hat das Bundesfinanzministerium die wichtigsten Pausch- und Freibeträge sowie Bemessungsgrenzen zusammengestellt. Die Tabelle kann unter www.iww.de/sl280 heruntergeladen werden (BMF vom 26.4.2013 „Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2013“).

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Lohnsteuerliche Behandlung von bundesweiten Schulprojekten

Bei Schulprojekten, wie z.B. dem Aktionstag "genialsozial“, der am 9.7.2013 stattfinden wird, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung darauf verständigt, dass die gespendeten Arbeitslöhne aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen im Rahmen einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.

Hinweis: Die Vergütungen sind von den Arbeitgebern direkt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung zu überweisen und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Da die außer Ansatz bleibenden Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, haben die Vereine zudem sicherzustellen, dass über diese Vergütungen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 16.10.2012, Az. S 2332 A - 88 - St 211).

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Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr bestätigt, wonach Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen auch dann steuerlich geltend machen können, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können die Kosten bis zu 1.250 EUR jährlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist ein anderer Arbeitsplatz grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, sodass es sich nicht um einen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich handeln muss.

Allerdings muss der Arbeitnehmer für die nötigen Büroarbeiten jederzeit auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können, so das Finanzgericht. Davon war im Streitfall jedoch nicht auszugehen, da drei Arbeitsplätze für acht Betriebsprüfer zur Verfügung standen (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2013, Az. 10 K 822/12 E, Rev. zugelassen).

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Abschließende Hinweise

Checkliste zur SEPA-Einführung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat auf seiner Homepage auf eine Checkliste hingewiesen, die bei der SEPA-Umstellung (SEPA = Single Euro Payments Area) Unterstützung bieten soll. Die Checkliste kann unter www.iww.de/sl282 kostenlos heruntergeladen werden.

Zum Hintergrund

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA ist seit 2008 für Überweisungen und seit 2009 für Lastschriften nutzbar, bislang parallel zu den nationalen Zahlungssystemen. Mit der Abschaltung der nationalen Zahlungssysteme zum 1.2.2014 wird demnächst der endgültige Schritt zu SEPA vollzogen werden.

Für Unternehmen und andere Organisationen (wie z.B. Vereine) bringt dies unter Umständen einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich (Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie „Checkliste zur SEPA-Einführung“).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Hinweis: Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 1.7.2013 beträgt -0,13 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Juli 2013

Im Monat Juli 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2013.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.7.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.7.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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