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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Bürokratieentlastungsgesetz steht in den Startlöchern

| Mit dem Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft von Bürokratie entlasten. Im Fokus stehen dabei die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese sollen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, um 20 % angehoben werden. |

Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse soll von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf dann 60.000 EUR erhöht werden. Damit werden mehr Unternehmen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln können.

Beachten Sie | Zudem soll durch Übergangsregelungen sichergestellt werden, dass die Steuerpflichtigen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Ferner sind u.a. folgende Änderungen geplant:

  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten für Existenzgründer nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten für Existenzgründer nach dem Umweltstatistikgesetz.
  • Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.5.2015, Drs. 18/4948

Zum Anfang


Steuererklärung kann auch per Telefax übermittelt werden

| Der Bundesfinanzhof hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Ein dieser Rechtsprechung entgegenstehendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun aufgehoben. |

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2003 konnten zwar Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt, wirksam per Telefax übermittelt werden (z.B. Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen). Die Übermittlung per Telefax für Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen war jedoch nicht zulässig.Da das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, sind die darin enthaltenen Restriktionen entfallen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.4.2015, Az. IV A 3 - S 0321/07/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144294; BFH-Urteil vom 8.10.2014, Az. VI R 82/13

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Vermieter

Erleichterter Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung in Sanierungsgebieten

| Bei hohen Mietausfällen ist ein teilweiser Erlass der Grundsteuer möglich. Dies setzt jedoch eine wesentliche Ertragsminderung voraus, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Befindet sich das Gebäude in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet und basiert ein Leerstand auf Sanierungsmaßnahmen, zu denen der Steuerpflichtige verpflichtet ist, hat er den Leerstand nicht zu vertreten. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund

Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

Kein Erlass bei eigener Verantwortung des Leerstands

Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige den Leerstand grundsätzlich zu vertreten.

Liegt das Gebäude jedoch in einem Sanierungsgebiet, kann sich der Steuerpflichtige der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen letztlich nicht entziehen. Den durch die Sanierung entstehenden Leerstand hat er folglich auch nicht zu vertreten – und zwar selbst dann nicht, so der Bundesfinanzhof, wenn er die Entscheidung über den Sanierungszeitpunkt getroffen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.12.2014, Az. II R 41/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 175139

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Kapitalanleger

Spanische Quellensteuer: Sonderregelung wurde aufgehoben

| Für Dividendenzahlungen aus Spanien erhielten nicht in Spanien ansässige Empfänger aus einem EU- oder DBA-Staat auf Antrag eine Erstattung der Quellensteuer für maximal 1.500 EUR Dividenden pro Jahr. Da diese Regelung mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben wurde, hat das Bundesfinanzministerium nun zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer Stellung bezogen. |

Ab dem 1.1.2015 kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden. Anzurechnen ist dabei aber nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2015, Az. IV C 1 - S 2406/10/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144295

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Hohe Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch

| Ein elektronisches Fahrtenbuch kann nur dann als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. |

Hintergrund

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. Für dienstliche Fahrten werden grundsätzlich folgende Angaben gefordert:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute),
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Hinweis | Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Ein händisch geführtes Fahrtenbuch muss lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen. Aber auch bei digitalen Fahrtenbüchern sind die formalen Anforderungen hoch, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Aktuelle Entscheidung

Sachverhalt

Im Streitfall nutzte ein Apotheker eine Fahrtenbuch-Software, die ein „finanzamtstaugliches“ elektronisches Fahrtenbuch versprach. Nachdem der Betriebsprüfer beim Abgleich von Fahrtenbuch und Belegen keine inhaltlichen Fehler finden konnte, prüfte er die Software. Er testete, ob das Fahrtenbuch nachträglich geändert werden konnte, ohne dass dies erkennbar ist. Dabei stellte er fest, dass das Fahrtenbuch nach Excel exportiert, dort bearbeitet und anschließend wieder importiert werden konnte. Der Apotheker hielt dem entgegen, dass es für jede erfasste Fahrt eine Satz-ID gab, die eine solche Manipulation erkennbar gemacht hätte. Dies war technisch wohl richtig, genügte jedoch trotzdem nicht.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg störte insbesondere, dass bei einem Rückimport aus Excel in das Fahrtenbuchprogramm Änderungen weder in der gewöhnlichen Programm- noch der Druckansicht als solche erkennbar waren – insbesondere auch nicht an einer abweichenden oder unstimmigen Satz-ID. Hinzu kam, dass nicht ersichtlich war, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden, sodass das Finanzgericht das Fahrtenbuch letztlich für nicht ordnungsgemäß befand.

PRAXISHINWEIS | Ob das Finanzamt ein elektronisches Fahrtenbuch anerkennt, hängt wesentlich davon ab, dass die erzeugte Datei und die Ausdrucke zweifelsfrei erkennen lassen, wann und von wem Daten erfasst wurden und ob sie nachträglich verändert wurden. Die Anforderungen sind insoweit noch höher als beim manuellen Fahrtenbuch.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 11 K 737/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144640

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Freiberufliche Einkünfte für Inhaber einer Kindertagesstätte

| Der Inhaber einer Kindertagesstätte kann nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg trotz Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte freiberufliche Einkünfte erzielen. |

Sachverhalt

Eine Diplom-Sozialpädagogin eröffnete 2006 eine Kindertagesstätte mit bis zu 45 Kindern in zwei Gruppen (eine Krippen- und eine Elementargruppe). In beiden Gruppen waren je drei angestellte Erzieherinnen tätig. Daneben beschäftigte die Inhaberin in Teilzeit eine Verwaltungsangestellte und eine hauswirtschaftliche Kraft sowie eine Aushilfe im pädagogischen Bereich. Das Finanzamt erließ Gewerbesteuermessbescheide, weil es für eine freiberufliche Tätigkeit am Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit fehle. Bei der Größe der Einrichtung könne der erforderliche persönliche Kontakt der Inhaberin zu den Kindern nicht mehr gegeben sein. Dies sah das Finanzgericht Hamburg jedoch anders.

Die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte ist eine erzieherische und damit freiberufliche Tätigkeit. Weitere Leistungen, wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder, sind nur notwendige Hilfstätigkeiten, so das Finanzgericht.

Auch wenn 45 Kinder in zwei Gruppen durch sechs angestellte Erzieherinnen betreut werden, kann das Merkmal der Eigenverantwortlichkeit erfüllt sein, insbesondere wenn die Leitung (wie im Streitfall) durch weiteres Personal von allgemeiner Verwaltungstätigkeit und sonstigen nichtpädagogischen Arbeiten entlastet wird. Das Finanzgericht war überzeugt, dass die Inhaberin ihre durchgehende Anwesenheit und ihre für die pädagogischen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit dazu genutzt hat, eine persönliche Beziehung zu jedem Kind aufzubauen und dass sie der Erziehungsleistung den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ aufgedrückt hat.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 20.1.2015, Az. 3 K 157/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144490

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Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Geringfügige Beschäftigung: Keine Lohnsteuer-Pauschalierung beim Alleingesellschafter

| Beschäftigt eine GmbH ihren Alleingesellschafter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, dann darf die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt. |

Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsgebundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, Az. 6 K1485/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143990

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Umsatzsteuerzahler

Zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

| Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Unternehmer den Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Einzelunternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer und privater Insolvenzforderungen eröffnet. Ihre unternehmerische Tätigkeit hatte sie bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt.

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erteilte er eine Rechnung mit Steuerausweis an die Einzelunternehmerin und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch, was grundsätzlich möglich ist, so der Bundesfinanzhof.

Dient das Insolvenzverfahren jedoch sowohl der Befriedigung unternehmerischer als auch privater Insolvenzforderungen, besteht nur ein anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen sind. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist dabei ohne Bedeutung.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, Az. V R 44/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 177273

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Unseriöse Schreiben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

| Das Landesamt für Steuern in Koblenz hat darauf aufmerksam gemacht, dass sich wieder Schreiben im Umlauf befinden, in denen Firmen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Schreiben erwecken einen amtlichen Eindruck. Sie weisen zwar im Kleingedruckten darauf hin, dass es sich um eine nicht amtliche, jedoch kostenpflichtige Eintragung handelt. Unternehmen sollten das Schreiben keinesfalls ausfüllen und zurücksenden, so das Landesamt für Steuern. |

Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt die Erteilung der USt-IdNr. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.

Quelle | Landesamt für Steuern in Koblenz, Mitteilung vom 2.6.2015 „Abzocke mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“

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Arbeitgeber

Neues Anwendungsschreiben zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen

| Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Damit wird die Besteuerung beim Empfänger abgegolten. Da der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Pauschalierungsmöglichkeit durch mehrere Urteile eingeschränkt hatte, war die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2008 zu überarbeiten. Wichtige Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Hintergrund

Von der Pauschalierungsmöglichkeit werden Sachgeschenke erfasst, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt. Gleiches gilt für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Durch das Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es durchaus zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.

Wichtige Änderungen

Die Finanzverwaltung hat die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen übernommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:

Das Wahlrecht erfasst nur solche Zuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Demzufolge brauchen Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht pauschal versteuert werden. Darüber hinaus begründet 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs fallen unter die Pauschalierung auch Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (sogenannte Streuwerbeartikel). Diese strenge Sichtweise hat das Bundesfinanzministerium jedoch nicht übernommen, sodass in diesen Fällen weiterhin keine 30 %-ige Pauschalsteuer vorzunehmen ist.

Beachten Sie | Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung – es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird (z.B. Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise mit mindestens einer Übernachtung) oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen statt (z.B. Einladung zu einem Golfturnier).

Praxishinweise

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem 12-seitigen Schreiben aber nicht nur die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingearbeitet, sondern auch zu weiteren Fragen Stellung genommen. So wird beispielsweise thematisiert, in welchen Fällen betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Unternehmer, die § 37b EStG anwenden möchten, sind gut beraten, sich mit dem Schreiben intensiv auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es nach wie vor strittige Punkte gibt. So behandelt die Verwaltung die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit auch die Zuwendungen abziehbar sind. Ein Abzug der Pauschalsteuer für Geschenke an Nichtarbeitnehmer ist somit ausgeschlossen, sofern der Wert mehr als 35 EUR beträgt. Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof demnächst in einem Revisionsverfahren entscheiden müssen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144552; Rev. BFH Az. IV R 13/14

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Bundesfinanzministerium äußert sich zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

| Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, wenn das Darlehen zinslos oder zinsverbilligt gewährt wird. In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun u.a. zu der Frage Stellung bezogen, wie in derartigen Fällen der Zinsvorteil zu ermitteln ist. |

Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Versteuerung als Arbeitslohn unterbleibt, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.

Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

  • generelle Sachbezugsversteuerung (geregelt in § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)): In diesen Fällen erhält z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
  • spezielle Sachbezugsversteuerung (§ 8 Absatz 3 EStG): Hier handelt es sich im Prinzip um „Personalrabatte“, d.h., der Arbeitnehmer erhält eine Ware umsonst oder verbilligt, mit der der Arbeitgeber Handel betreibt. Im Fall der Darlehensgewährung betrifft dies primär die Arbeitnehmer von Kreditinstituten.

Nachfolgend wird die generelle Sachbezugsversteuerung näher betrachtet.

Ermittlung des Zinsvorteils

Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz), der um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 % zu mindern ist.

Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist der Maßstabszinssatz grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Bei einem variablen Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.

Hinweis | Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.

Als üblicher Endpreis gilt (alternativ) auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote an Endverbraucher angeboten wird – ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt jedoch der Abschlag von 4 % nicht zur Anwendung.

Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

Praxishinweise

Neben den vorgenannten Ausführungen sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:

  • Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich ist auch bei Zinsvorteilen anwendbar.
  • Der geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber grundsätzlich pauschal versteuert werden.
  • Hat der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis berücksichtigt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dennoch einen noch niedrigeren Preis nachweisen. Das günstigere inländische Angebot muss allerdings in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens stehen. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage und bis zu 10 Tage nach Vertragsabschluss eingeholt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144553

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Großbuchstabe „M“: Bescheinigungspflicht steht auf dem Prüfstand

| Wegen der eingeschränkten Aussagekraft und der praktischen Probleme für Arbeitgeber fordern die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft die Abschaffung der Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht des Großbuchstabens „M“ bei der Mahlzeitengestellung. Hilfsweise sollen die Aufzeichnungserleichterungen so lange verlängert werden, bis die Finanzverwaltung belastbare Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung sammeln konnte. |

Hintergrund: Der Großbuchstabe „M” ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wenn der Arbeitnehmer eine Mahlzeit im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung erhalten hat, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Ob der Sachbezugswert versteuert wurde oder ob die Versteuerung wegen Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleiben konnte, ist irrelevant. Hat das Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Verpflegungspauschalen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M” für eine Übergangszeit (bis max. 2015) nicht zwingend erforderlich.

Quelle | Schreiben an das BMF vom 13.5.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144582

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Arbeitnehmer

Abfindungen: Wann ist eine Teilzahlung für die Tarifermäßigung unschädlich?

| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte ist aber auch möglich, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende geringe Teilleistung hinzukommt. Die Vorgabe der Verwaltung, wonach der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung nicht über 5 % liegen darf, lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt aber ab. |

Keine starre Prozentgrenze

Eine starre Prozentgrenze sieht weder das Gesetz vor, noch kann eine solche Grenze die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Ferner ist das Finanzgericht der Ansicht, dass eine Teilleistung von unter 10 % der Hauptleistung als geringfügig anzusehen ist, zumal diese Grenze durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 %-Grenzen (u.a. Abgrenzung notwendiges Privatvermögen zu Betriebsvermögen) bestärkt wird.

Revision ist bereits anhängig

Diese Entscheidung muss nun vom Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren überprüft werden. Dieser hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung nicht geringfügig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2014, Az. 10 K 2655/13, Rev. BFH Az. IX R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144457;BFH-Urteil vom 8.4.2014, Az. IX R 28/13

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Lohnsteuer: Freibeträge ab 2016 für zwei Jahre gültig

| Werden Freibeträge (z.B. für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt, erhalten Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Nettogehalt. Die Gültigkeit der Freibeträge wurde jüngst von einem auf zwei Jahre verlängert. Als Starttermin hat das Bundesfinanzministerium nun den 1.10.2015 festgelegt, d.h., ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer Freibeträge für zwei Kalenderjahre mit Wirkung ab 1.1.2016 bei ihrem Finanzamt beantragen. |

Hinweis | Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Freibeträge weg, müssen Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen. Darüber hinaus ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.5.2015, Az. IV C 5 - S 2365/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144625

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2015

| Im Monat Juli 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.7.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.7.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.7.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2015 am 29.7.2015.

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Neuer Elterngeldrechner veröffentlicht

| Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat einen neuen Elterngeldrechner bereitgestellt. Hiermit können werdende Eltern ausprobieren, wie sie nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren, welche Verteilung für sie infrage kommt und welcher Anspruch auf Elterngeld sich daraus ergibt. |

Die neuen Regelungen zum ElterngeldPlus, zum Partnerschaftsbonus sowie zur flexibleren Elternzeit gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1.7.2015 geboren werden.

Hinweis | Weitere, detaillierte Informationen erhalten Sie u.a. unter www.elterngeld-plus.de sowie unter www.familien-wegweiser.de. Hier gelangen Sie auch zum aktualisierten und erweiterten Elterngeldrechner.

Quelle | BMFSFJ, Mitteilung vom 15.4.2015 „Was ändert sich mit dem ElterngeldPlus?“

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