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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2021:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Grundsteuerreform: Nordrhein-Westfalen will das Bundesmodell anwenden

| Nordrhein-Westfalen will von der Öffnungsklausel bei der Grundsteuerreform keinen Gebrauch machen. Damit wird das Bundesmodell wie in vielen weiteren Bundesländern auch für Nordrhein-Westfalen gelten. |

Hintergrund

Weil die Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren. Ab 2025 wird die Grundsteuer durch die Kommunen dann nach neuen Regeln erhoben.

Beachten Sie | Die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgt bereits auf den Stichtag 1.1.2022.

Neu ist insbesondere, dass die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden, wobei es vor allem auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Nach der Grundgesetzänderung haben die Bundesländer die Möglichkeit, vom Bundesrecht (Bundesmodell) abweichende Regelungen zu treffen (sogenannte Öffnungsklausel).

Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

Lutz Lienenkämper (Minister der Finanzen in Nordrhein-Westfalen) hat u. a. Folgendes angekündigt: „Wir werden […] die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer intensiv bei ihrer Steuererklärung unterstützen. Dazu werden wir rechtzeitig vor Abgabe der Steuererklärung alle Informationen individuell zur Verfügung stellen, die bei uns verfügbar sind. […] Zusätzlich wird es eine hilfreiche Zusammenstellung der in den Katasterämtern und bei den Gutachterausschüssen verfügbaren Daten auf einer dafür besonders weiterentwickelten und auf die Anforderungen der Grundsteuererklärung speziell angepassten Online-Plattform geben.“

Von den Eigentümern wird man, so das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, nur relativ wenige Angaben benötigen, wie z. B. bei Wohngrundstücken die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, die Wohnfläche und das Baujahr.

Zudem werden im letzten Schritt der Umsetzung sämtliche Kommunen über den jeweiligen Hebesatz informiert, der zur Aufkommensneutralität in der jeweiligen Kommune führt. Denn das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht verändern.

Quelle | FinMin NRW, Mitteilung vom 6.5.2021, „Grundsteuer: Bundesmodell gilt für Nordrhein-Westfalen“

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Urteile zur Doppelbesteuerung der Renten: Finanzverwaltung kündigt Änderungen an

| Der Bundesfinanzhof hat am 19.5.2021 zwei Klagen zur Doppelbesteuerung der Renten als unbegründet abgewiesen. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzhofs, dass spätere Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung betroffen sein dürften. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, sich nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen zu beschäftigen. |

Vorbemerkungen

Ursprünglich mussten Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden, während die Rentenbezüge später steuerfrei waren. Die Versteuerung war also vorgelagert. Beamtenpensionen mussten dagegen voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung. Daraufhin entschied der Gesetzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen und zwar für die Besteuerungs- und für die Beitragsseite:

  • Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar.
  • Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.

MERKE | Für Rentner, die bis 2039 erstmals Rente erhalten, wird ein Freibetrag ermittelt. Dieser bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.


Sachverhalt (Az. X R 33/19)

Ein Steuerpflichtiger war während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbstständig tätig. Antragsgemäß war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Seine Rentenbeiträge zahlte er größtenteils aus eigenem Einkommen. Seit 2007 erhält der Steuerpflichtige eine Altersrente.

Das Finanzamt hatte im Streitjahr 2008 entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung 46 % der Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen.

Der Steuerpflichtige legte eine eigene Berechnung vor, wonach er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor.

Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge des Steuerpflichtigen ergab sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine doppelte Besteuerung.

Die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung ist bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Für eine solche Abweichung vom Nominalwertprinzip sah der Bundesfinanzhof keine Grundlage. Infolgedessen können Wertsteigerungen der Renten unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen besteuert werden.

Für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten hat der Bundesfinanzhof nun erstmals konkrete Berechnungsparameter festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

MERKE | Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als „steuerfreien Rentenbezug“ in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings unberücksichtigt.

Damit bleibt insbesondere auch der Grundfreibetrag (9.744 EUR in 2021), der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des „steuerfreien Rentenbezugs“ unberücksichtigt.

Beachten Sie | Auch für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der Bundesfinanzhof konkrete Berechnungsparameter formuliert.

Für spätere Rentenjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, zeichnet sich für den Bundesfinanzhof eine Doppelbesteuerung ab. Denn auch diese Rentenjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

Anmerkung: Es ist zwar positiv, dass der Bundesfinanzhof erstmals konkrete Berechnungsparameter festgelegt hat. Allerdings liegt hier auch das Problem: Denn es muss erst aufwendig gerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, sich nach der Bundestagswahl mit etwaigen Änderungen zu beschäftigen.

Keine Doppelbesteuerung bei privaten Renten

Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 kann es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, die anders als gesetzliche Altersrenten lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine unzulässige Doppelbesteuerung geben.

Der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil typisiert in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Diese Art der Besteuerung verlangt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Zudem stellte der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung Folgendes heraus: Die gesetzliche Öffnungsklausel, die bei überobligatorisch hohen Einzahlungen in ein Altersvorsorgesystem der Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten vorbeugen soll, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.5.2021, Az. X R 33/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222650, BFH, PM Nr. 19/2021 vom 31.5.2021; BFH-Urteil vom 19.5.2021, Az. X R 20/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222652, BFH, PM Nr. 20/2021 vom 31.5.2021

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Grunderwerbsteuer: Eindämmung von Share Deals endlich beschlossen

| Das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung der sogenannten Share Deals, mit denen Immobilieninvestoren bislang die Grunderwerbsteuer umgehen konnten, ist endlich abgeschlossen. Am 17.5.2021 wurde das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen gelten ab 1.7.2021. |

Hintergrund

Ursprünglich sollte das Gesetz bis Ende November 2019 in „trockenen Tüchern“ sein und die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft treten. Dieser Plan wurde aber aufgegeben und das Gesetzgebungsverfahren sollte im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss gebracht werden. Aber auch daraus wurde nichts, sodass sich der Gesetzgeber in 2021 erneut (final) mit der Eindämmung von Share Deals befassen musste.

Bisherige Rechtslage und Änderungen im Überblick

Kaufen Immobilieninvestoren statt einer Immobilie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist, bleiben diese Share Deals grunderwerbsteuerfrei, solange Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen.

Das Problem für den Fiskus: Oft übernehmen Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die Anteile steuerfrei vereinen.

Um dieses Prozedere einzudämmen, wurden nun u. a. folgende Punkte im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) geändert:

  • Die Beteiligungsgrenze wurde von 95 % auf 90 % gesenkt.
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften.
  • Die Haltefrist der Anteile wurde von fünf auf zehn Jahre erhöht.
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen.
  • Verlängerung der sogenannten Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf 15 Jahre.

Quelle | Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.5.2021, BGBl I 2021, S. 986; Bundesrat, Top 5 „Bundesrat stimmt Maßnahmen gegen Share Deals zu“, Stand 17.5.2021

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Kapitalanleger

Rückabwicklung eines Baukredits/Darlehens: Sind Vergleichsbeträge steuerpflichtig?

| Werden Darlehen oder Kredite rückabgewickelt, kommt es bei einem Vergleich oft zu Zahlungen der Bank. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt. Mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte befassen sich nun mit dieser Thematik und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die unterschiedlichen Sichtweisen werden anhand von zwei Urteilen auszugsweise vorgestellt. |

1. Sichtweise: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wird von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers ein Vergleichsbetrag als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), ist dies steuerpflichtig. So hat es das Finanzgericht Köln in 2020 entschieden.

Die Vergleichssumme ist nicht in einen Nutzungsersatz und eine nicht steuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen aufzuteilen, sofern in dem Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen.

2. Sichtweise: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Eine andere Sicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg: Im Streitfall ging es um Ansprüche des Darlehensnehmers aus einem von ihm widerrufenen Darlehensvertrag, die das Finanzamt als Kapitalertrag behandelt hatte. Den in der Darlehensabrechnung berücksichtigten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Nutzungsersatz (18.979,54 EUR) sah das Finanzgericht nicht als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz an. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt.

PRAXISTIPP | Wegen der anhängigen Revisionsverfahren können geeignete Fälle mit einem Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, Az. 5 K 2552/19, Rev. BFH: Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2020, Az. 8 K 1516/18, Rev. BFH: Az. VIII R 5/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221052

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

| Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Mit dieser Entscheidung des Finanzgerichts Münster wollen sich die Steuerpflichtigen aber nicht zufriedengeben und haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |

Hintergrund: Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird.

Beachten Sie | Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Sachverhalt

Die Ehefrau des Klägers war an einer GbR beteiligt, die zwei Fotovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. 2017 veräußerte die Ehefrau ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an ihren Ehemann. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag i. H. von 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Eheleute die Berücksichtigung dieses Betrags in ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Doch beides lehnte das Finanzamt ab.

Die sowohl von der GbR als auch von den zusammenveranlagten Eheleuten erhobene Klage blieb erfolglos.

Die Klage der GbR gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2016 wies das Finanzgericht zurück, weil der Ehemann in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt war und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehlte.

Aber auch die Bildung des IAB im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lehnte das Finanzgericht ab. Im Hinblick auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehlte es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten ist.

Der anteilige Erwerb der einzelnen bereits in der GbR befindlichen Fotovoltaikanlagen kann zwar als Anschaffung von (anteiligen) Wirtschaftsgütern gesehen werden. Im Streitfall fehlte es aber insoweit an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Ehemanns. Denn dieser wollte sich nur über die GbR unternehmerisch betätigen.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil folgende Frage bislang noch nicht vom Bundesfinanzhof entschieden worden ist: Ist die Geltendmachung eines IAB wegen des beabsichtigten Erwerbs von Anteilen an einer Personengesellschaft für sich bereits im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befindliche Wirtschaftsgüter möglich?

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.3.2021, Az. 4 K 1018/19 E, F, Rev. BFH: Az. IV R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222647

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Umsatzsteuerzahler

Der neue Fernverkauf ab 1.7.2021

| Mit der Umsetzung des Digitalpakets gelten ab dem 1.7.2021 viele Änderungen im Bereich des E-Commerce. Zu beachten sind auch die neuen Fernverkaufsregeln. |

Nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt ein Fernverkauf (bisher Versandhandel) ab dem 1.7.2021 vor, wenn

  • ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer verkauft wird,
  • der Gegenstand entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder
  • aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU (Fernverkauf aus dem Drittland) transportiert wird und
  • der Lieferant den Warentransport veranlasst.

Der innergemeinschaftliche Fernverkauf gilt in dem Mitgliedstaat als ausgeführt, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Voraussetzung: Der Lieferant hat die Lieferschwelle von 10.000 EUR im vorangegangenen oder im laufenden Jahr überschritten bzw. er hat auf deren Anwendung verzichtet. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen wurden gestrichen.

Beispiel

Ein deutscher Händler für Damenmoden verkauft ein Sommerkleid an eine Privatperson in den Niederlanden. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR pro Jahr wurde überschritten.

Der Ort der Lieferung liegt in den Niederlanden. Es ist mit niederländischer Umsatzsteuer abzurechnen.

Abwandlung: Hat der deutsche Händler weder die Lieferschwelle überschritten noch auf deren Anwendung verzichtet, dann liegt der Ort der Lieferung am Transportbeginn in Deutschland, sodass mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturieren ist.

Das neue OSS-Verfahren weitet die Anwendung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens aus. Es kann auch für Fernverkäufe genutzt werden, sodass sich die Lieferanten nicht in allen Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren müssen.

PRAXISTIPP | Zu den umsatzsteuerlichen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium mit zwei Schreiben Stellung bezogen („Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.4.2021 bzw. 1.7.2021“ und „Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet“).

Quelle | Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096; BMF-Schreiben vom 1.4.2021, Az. III C 3 - S 7340/19/10003 :022, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221875; BMF-Schreiben vom 20.4.2021, Az. III C 5 - S 7420/19/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222514

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Arbeitgeber

Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

| Eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV u. a. voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 wurden die Zeitgrenzen bereits auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Und auch in 2021 gibt es nun eine befristete Anhebung. |

Wegen der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere in der Landwirtschaft). Demzufolge wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1.3.2021 bis zum 31.10.2021 auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet.

MERKE | Aus Gründen des Bestandsschutzes gilt die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht für solche Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1.6.2021 begonnen wurden. Diese Beschäftigungen sind nur dann als kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Entgelt von mehr als 450 EUR im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Arbeitgeber haben nicht immer Kenntnis, ob der kurzfristig Beschäftigte im Kalenderjahr bereits eine weitere kurzfristige Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat. In diesen Fällen kann er nicht sicher beurteilen, ob die Zeitgrenzen eingehalten wurden bzw. wann diese überschritten sind.

Ab 1.1.2022 gilt nun Folgendes: Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes, BGBl I 2021, S. 1170

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Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?

| Durch die Coronapandemie kommt es vermehrt zur Wahrnehmung von Online-Formaten im Seminarbereich. Für die Beurteilung von Online-Weiterbildungen als Arbeitslohn hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt nun Stellung bezogen. |

Die Einräumung eines unentgeltlichen Nutzungsrechts durch den Arbeitgeber für nicht arbeitsplatzbezogene Online-Weiterbildungsmaßnahmen stellt beim Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Weiterbildungsleistungen sind aber nach § 3 Nr. 19 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Hierzu müssen durch die Bildungsmaßnahme Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können.

MERKE | Das Format der Weiterbildungsmaßnahme ist unerheblich. Deshalb können sowohl Video-Schulungen als auch eLearning-Angebote ohne einen Dozenten nach § 3 Nr. 19 EStG begünstigt sein.

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.2.2021, Az. S 2342 A - 89 - St 210

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Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert

| Mit der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG)) können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Aktuell hat der Gesetzgeber die Zahlungsfrist erneut verlängert und zwar bis zum 31.3.2022. |

Nach § 3 Nr. 11a EStG sind steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 aufgrund der Coronakrise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR.“

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Befristung der Corona-Prämie bereits vom 31.12.2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Nunmehr erfolgte durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eine erneute Verlängerung bis zum 31.3.2022.

MERKE | Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer wurde nicht geändert. Die Fristverlängerung bewirkt also nicht, dass z. B. im ersten Quartal 2022 nochmals 1.500 EUR steuerfrei zusätzlich zu einem z. B. in 2021 gezahlten Betrag von 1.500 EUR gezahlt werden können.

Quelle | Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, BR-Drs. 353/21 (B) vom 28.5.2021

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Arbeitnehmer

Neue Entscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte

| Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und damit beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt ist oder seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Aktuell gibt es Entscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten der Bundeswehr und zur Auslandsentsendung mit lokalem Arbeitsvertrag. |

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Zeitsoldat der Bundeswehr

Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsverfügung bis zum Ende seiner kompletten Dienstzeit an einen bestimmten Bundeswehrstandort versetzt und hat dort durchgehend Dienst zu leisten, so bildet dieser Standort durchgehend seine erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt) selbst dann, wenn er zwischenzeitlich formal an einen anderen Bundeswehrstandort versetzt wird, dort aber ohne eigene Diensttätigkeit nur übernachtet und von dort arbeitstäglich an seinen eigentlichen Dienststandort pendelt.

Auslandsentsendung

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war für drei Jahre in die USA entsendet worden. Nach dem Entsendevertrag wurde der Arbeitsvertrag mit der deutschen Gesellschaft für die Zeit der Entsendung ruhend gestellt. Der Arbeitnehmer sollte mit der Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag schließen, der u. a. Einzelheiten zu Aufgaben und Verantwortlichkeiten regeln sollte. Als Arbeitsort wurde ein Standort der Gastgesellschaft vereinbart. Weil der Arbeitnehmer im Inland (weiter) einen Wohnsitz hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Damit hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt.

MERKE | Schließt der Arbeitnehmer keinen eigenständigen Arbeitsvertrag mit der Auslandsgesellschaft, liegt beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn

  • der Arbeitnehmer vom entsendenden Unternehmen einer ortsfesten Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens unbefristet zugeordnet ist,
  • die Zuordnung die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses umfasst oder
  • die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2020, Az. 3 K 1145/20, NZB eingelegt, BFH: Az. VI B 13/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222646; BFH-Urteil vom 17.12.2020, Az. VI R 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222073; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 23 und 24

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Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 07/2021

| Im Monat Juli 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.7.2021
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.7.2021

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.7.2021. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2021 am 28.7.2021.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

-0,88 Prozent

vom 1.1.2020 bis 30.6.2020

-0,88 Prozent

vom 1.7.2019 bis 31.12.2019

-0,88 Prozent

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

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