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Mandantenmail 08 - 2007

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Jahressteuergesetz 2008: Erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant

Der aktuell vorliegende Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 sieht erneut eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen vor, die teilweise bereits mit der Gesetzesverkündung gelten sollen. Darüber hinaus sind aber auch Pläne für die Zukunft enthalten, wie etwa die Einführung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen anstelle der Lohnsteuerkarte ab dem Jahr 2011. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen des Gesetzesvorhabens vorgestellt:

  • Das Instrument Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird nach dem Gesetzentwurf auf die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft beschränkt. Damit soll der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Geld-, Immobilien- und Wertpapiervermögen im Sinne einer Kapitalanlage nicht mehr möglich sein. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein können. Die Einschnitte sollen bei ab 2008 getroffenen Vereinbarungen sofort gelten und bei vorher abgeschlossenen Verträgen nach einer Übergangsfrist ab 2013.

  • Aus Vereinfachungsgründen soll ab 2008 auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die weiterhin begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger im Gegenzug zu versteuern sind.

  • Bestimmte im Ausland ansässige Personen, die im Inland steuerbare Einkünfte beziehen, können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist u.a., dass sie entweder Einkünfte erzielen, die zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder aber deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (bislang) nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Beim Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht soll sich nun der Betrag für die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 von 6.136 EUR auf 7.664 EUR erhöhen.

  • Bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft gibt, soll künftig grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das soll auch bei nahe stehenden Personen oder rückgriffberechtigten Dritten gelten. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab 2008 dem Abzugsverbot unterliegen. Darunter fallen insbesondere: Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, Ausfall und Verzicht bei Gesellschafterdarlehen sowie Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Der Darlehensgeber hat aber die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit nachzuweisen. Gelingt ihm das, entfällt das Abzugsverbot.

  • Die steuerrechtliche Regelung gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten soll radikal verschärft werden. Führt künftig eine Gestaltung zu einem Steuervorteil, muss der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachweisen, etwa wirtschaftliche oder persönliche Motive. Gelingt der Nachweis nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei vorausgesetzter rechtlicher Gestaltung entstanden wäre. Die Beweislast für das Vorhandensein von beachtlichen außersteuerlichen Gründen muss der Steuerpflichtige tragen. Diese geplante Neufassung würde alle Steuerpflichtigen ggf. dazu zwingen, jedes steuerlich relevante Vorhaben vorab im Wege einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft klären zu lassen.

  • Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll ab 2008 einfacher gestaltet werden. Arbeitgeber haben stets den laufenden Lohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und für den so ermittelten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die vollen Jahresfreibeträge zu berücksichtigen.

  • Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer soll grundsätzlich für ab 2009 zufließende Kapitalerträge auf elektronischem Weg erfolgen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (Referentenentwurf Jahrssteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 14.6.2007).

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Automatischer Kontenabruf: Weitestgehend mit Grundgesetz vereinbar

Die zum 1.4.2005 mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in Kraft getretene Befugnis zum automatisierten Abruf sogenannter Kontenstammdaten wie Name, Geburtsdatum und Kontonummer verstoßen weitestgehend nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ziel der gesetzlichen Regelungen ist u.a. die Verfolgung von Delikten wie Steuerhinterziehung und Sozialbetrug zu erleichtern.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte zwar fest, dass die gesetzliche Regelung zur Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten an einem Bestimmtheitsmangel leidet. Denn die Norm legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. So ist die Möglichkeit zur Kontenabfrage bereits eröffnet, wenn die Sozialbehörde ein Gesetz anwendet, das an "Begriffe des Einkommensteuergesetzes" anknüpft. Damit wird das Instrument des automatisierten Abrufs von Kontostammdaten für eine unübersehbare Vielzahl von Gesetzeszwecken zur Verfügung gestellt. Aber das BVerfG hat hier lediglich eine Präzisierung der gesetzlichen Regelung bis zum 31.5.2008 angemahnt und die Norm zur Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und zur Überprüfung der Berechtigung von Sozialleistungen für weiter anwendbar erklärt.

Darüber hinaus ist die Eingriffsermächtigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. D.h., Kontenabfragen durch Strafverfolgungsbehörden und Kontenabfragen durch Finanzbehörden sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Pflicht der jeweils handelnden Behörde zur Benachrichtigung des Betroffenen nach jedem Kontenabruf vorzusehen. Bleibt der Kontenabruf für den Betroffenen ohne nachteilige Folgen, wiegt dessen Feststellungs- und Unterlassungsinteresse nicht so schwer, dass ihm stets aktiv die für eine gerichtliche Geltendmachung erforderlichen Kenntnisse verschafft werden müssten (BVerfG, PM vom 12.7.2007, Nr. 78/2007).

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Neues Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht: Bundestag stimmt zu

Am 6.7.2007 hat der Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet ("Hilfen für Helfer"). Damit soll das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen und Vereine, Übungsleiter und engagierte Menschen unterstützt werden. Abweichend vom ursprünglichen Entwurf sind z.B. folgende geänderte Regelungen verabschiedet worden:

  • Alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, sollen nun einen Steuerfreibetrag von 500 EUR pro Jahr geltend machen können. Dies soll aber nur gelten, soweit die Steuerpflichtigen diesbezüglich nicht bereits aus anderen Regelungen (wie z.B. dem Freibetrag für Übungsleiter) profitieren.

  • Für Spenden von bis zu 200 EUR soll künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis ausreichen.

Folgende weitere Neuerungen sind ebenfalls verabschiedet worden:

  • Der Freibetrag für Übungsleiter soll von aktuell 1.848 EUR auf 2.100 EUR erhöht werden. Alle darüber hinausgehenden Einnahmen sind dann steuerpflichtig.

  • Spenden sollen weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden können. Allerdings soll der Höchstbetrag angehoben werden. Er soll entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte betragen oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

  • Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital soll auf 1 Mio. EUR angehoben werden.

  • Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften soll auf 35.000 EUR angehoben werden.

Hinweis: Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften gilt z.B. auch für die Vereinsgaststätte, d.h. bleiben die jährlichen Einnahmen hier unter der Besteuerungsgrenze von jetzt 35.000 EUR, würde diese steuerfrei bleiben können (BMF, Pressemitteilung vom 6.7.2007, Nr. 78/2007).

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Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis: Nicht für Arbeitgeber-Pool?

Schließen sich mehrere Privatleute zu einem Arbeitgeber-Pool zwecks Beschäftigung einer Haushaltshilfe zusammen, hat der Einzelne keinen Anspruch auf Steuerermäßigungen für Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, so das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.

Hinweis: Da der betroffene Steuerpflichtige in dieser Angelegenheit den Bundesfinanzhof zwecks Klärung angerufen hat, sollten die Bescheide in ähnlichen Fällen offen gehalten werden (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006, Az. 1 K 1407/04).

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Ein-Prozent-Regel: Keine Abgeltung von Unfallkosten

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, müssen die Arbeitnehmer in der Regel den damit verbundenen sogenannten geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Der Vorteil wird in den meisten Fällen monatlich mit einem Prozent des Pkw-Bruttolistenpreises bewertet. Durch den Ansatz dieser pauschalen Ein-Prozent-Regel sind die Kosten abgegolten, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei der Nutzung anfallen. Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unfallkosten nicht von der Ein-Prozent-Regel erfasst werden. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer also auf die Zahlung von Schadenersatz für einen während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Unfallschaden, können diese Kosten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen, den er zu versteuern hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt.

Hinweis: Ein Werbungskostenabzug ist z.B. immer dann ausgeschlossen, wenn das auslösende Moment für den Verkehrsunfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (BFH-Urteil vom 24.5.2007, Az. VI R 73/05).

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Vermieter


Grunderwerbsteuer: Steuern auf Erschließungsmaßnahmen vermeiden

Ist ein Baugrundstück zum Zeitpunkt, in dem ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden soll, bereits erschlossen, führt dieser Umstand regelmäßig zu einem höheren Kaufpreis und damit folglich auch zu einer höheren Grunderwerbsteuer. Ist allerdings Gegenstand des Kaufvertrags lediglich ein unerschlossenes Grundstück, erhöhen die zu erwartenden Zahlungen für die künftige Erschließung nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer, dem Käufer das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht erschlossene Grundstück in einem erschlossenen Zustand zu verschaffen, fällt die Grunderwerbsteuer regelmäßig auch auf den Teil des Kaufpreises an, der auf die Erschließung entfällt.

Hinweis: Um den Anfall von Grunderwerbsteuer für Erschließungskosten zu vermeiden, sollten zwei Verträge abgeschlossen werden: Ein Kaufvertrag über das unerschlossene Grundstück und ein Werkvertrag über die Erschließung des Grundstücks (BFH-Urteil vom 21.3.2007, Az. II R 67/05).

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Kapitalanleger


Werbungskosten: Gutachterkosten fallen nicht immer darunter

Wird im Zusammenhang mit dem Kauf von GmbH-Anteilen ein Gutachter bestellt, gehört der Aufwand für den Gutachter regelmäßig zu den Anschaffungsnebenkosten der GmbH-Beteiligung. Denn der Ansatz als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann nicht möglich, wenn die Gebühren erst nach der Kaufentscheidung entstehen und das Gutachten damit keine vorbereitende Maßnahme eines noch unbestimmten späteren Erwerbs darstellt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer konkrete GmbH-Anteile kaufen und beauftragte in diesem Zusammenhang eine Expertise bei einer Unternehmensberatung. Das Gutachten sollte zum einen Argumentationshilfen für die Kaufpreisverhandlungen liefern und zum anderen der Bank als Basis für eine Finanzierung des Erwerbs dienen. Damit sind alle im Zusammenhang mit dem Gutachten angefallenen Aufwendungen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dagegen spricht auch nicht, dass das Gutachten für die Finanzierung von großer Bedeutung ist.

Hinweis: Da Werbungskosten bei der Geldanlage ab 2009 per se mit einem Sparerpauschbetrag abgegolten werden, ist eine Zuordnung zum Kaufpreis künftig im Ergebnis besser (BFH-Urteil vom 27.3.2007, Az. VIII R 62/05).

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Neues Gesetz: Bringt Steuererleichterungen für junge Unternehmen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen soll ein neues Wagniskapitalbeteiligungsgesetz geschaffen werden. Dadurch sollen Kapitalbeteiligungen in junge, insbesondere technologieorientierte Unternehmen steuerlich begünstigt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einen klar abgegrenzten Kreis von nicht börsennotierten, jungen Unternehmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (= Zielgesellschaften) anlegen. D.h. konkret:

  • Mindestens 70 Prozent des verwalteten Vermögens der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist in Zielgesellschaften anzulegen.

  • Die Höchsthaltedauer der Anteile an einer Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre.

  • Die Zielgesellschaften dürfen bei Anteilserwerb ein Alter von höchstens zehn Jahren und ein Eigenkapital von maximal 20 Mio. EUR aufweisen.

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie müssen über ein Mindesteigenkapital von 1 Mio. EUR und weiter über ausreichend qualifizierte Geschäftsleiter verfügen.

  • Es sind Mindesttranchen an die Zielgesellschaft von 50.000 EUR vorgesehen.

Die steuerliche Förderung beinhaltet bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, dass die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, als vermögensverwaltend gilt. Damit soll auf ihrer Ebene keine Gewerbesteuer anfallen. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung soll die Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlt wird, nur zu 40 Prozent statt bislang zu 50 Prozent steuerfrei sein.

Hinweis: Daneben ist auch eine Förderung für sogenannte Business Angels vorgesehen. Business Angels sind erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Know-how unmittelbar in junge Unternehmen einbringen. Für solche Engagements soll der Freibetrag von 9.060 EUR auf 20.000 EUR steigen (Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 29.6.2007).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Steuerfreie Vergütung: Für ehrenamtliche Tätigkeit möglich

Entschädigungszahlungen an Freiberufler für von diesen übernommene ehrenamtliche Tätigkeiten in Berufs- und Standesorganisationen sind in der Regel Ersatz für entgehende Betriebseinnahmen und die hierdurch verursachten Aufwendungen daher Betriebsausgaben.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Tätigkeiten der Freiberufler aus öffentlichen Kassen vergütet werden. Hier können Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben, soweit sie nicht Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko abgelten und den Tätigkeitsaufwand nicht übersteigen.

Hinweis: Die Oberfinanzdirektion Rheinland macht darauf aufmerksam, dass die Finanzämter aktuell insbesondere prüfen, ob die Aufwandsentschädigung tatsächlich zur Bestreitung eines abzugsfähigen Aufwands erforderlich ist (OFD Rheinland, Verfügung vom 3.4.2007, Az. S 2246 - St 157).

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Gewerbliche Tätigkeit: Nicht immer beim Betrieb eines "Fitnessstudios"

Der Betrieb eines Tanzateliers, in dem verschiedene Tanz- und Fitnesskurse angeboten werden, kann eine unterrichtende und damit eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm erstellt, das Training während der gesamten Vertragsdauer überwacht und durch kritische Äußerungen und Anregungen begleitet sowie ggf. Übungen ändert. Eine persönliche Betreuung, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Kunden in die Handhabung der Geräte einzuweisen, reicht für eine unterrichtende Tätigkeit allerdings nicht aus.

Im Urteilsfall verfügte die Studioinhaberin über Fachkenntnisse in sämtlichen angebotenen Kursen. Sie besprach mit jedem Kursteilnehmer ein individuell angepasstes Trainingsprogramm und kontrollierte in der Folgezeit ob das Training geeignet ist. Weiter legte sie im Rahmen einer regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung die Kursinhalte fest und überwachte die von ihr nicht selbst durchgeführten Kurse regelmäßig. Das führt dazu, dass die Freiberuflichkeit der Studioinhaberin festgestellt werden konnte. Im Ergebnis ist die Studioinhaberin damit nicht gewerbesteuerpflichtig.

Hinweis: Auch die Beschäftigung von Mitarbeitern im Unterrichtsbereich des Fitnessstudios steht einer leitenden und eigenverantwortlichen unterrichtenden Tätigkeit des Studioinhabers grundsätzlich nicht entgegen. Er kann damit ebenfalls freiberuflich tätig sein, wenn er sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient und weiter z.B. die Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten festlegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.11.2006, Az. 7 K 6425/04 G).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Kein steuerfreies "Trinkgeld": Bei Sonderzahlung aus Konzernverbund

Eine freiwillige Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern, die eine Konzernmutter nach der Veräußerung ihrer Tochtergesellschaft an die Arbeitnehmer dieser Tochtergesellschaft leistet, stellt kein steuerfreies "Trinkgeld" dar.

Der Bundesfinanzhof folgt bei der Definition von "Trinkgeld" dem allgemeinen Sprachgebrauch und versteht darunter eine dem Arbeitnehmer vom Kunden bzw. Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Diese ist als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Art honorierende Anerkennung. Derjenige, der das Trinkgeld empfängt, erhält danach zum einen ein Arbeitsentgelt für die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Leistung und zum anderen das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich dieser Arbeit zusätzlich oder besonders gut erbrachte Leistung, die vom Kunden honoriert wird.

Da zwischen einer Konzernmuttergesellschaft und den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft kein solches gast- bzw. kundenähnliches Rechtsverhältnis besteht, ist es dieser auch nicht möglich, eine Sonderzahlung in einer dem Trinkgeld gleichzusetzenden Weise honorierend auszuzahlen.

Hinweis: Im Jahr 2002 wurde die betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern über das "Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern" eingeführt (BFH-Urteil vom 3.5.2007, Az. VI R 37/05).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Prozesszinsen: Auch für nicht klagende Gesellschafter

Bei einer aufgelösten Personengesellschaft kann jeder Gesellschafter gegen einen Feststellungsbescheid selbstständig klagen. Ein Gesellschafter, der davon Gebrauch macht und den Prozess gegen den Steuerbescheid allein führt, kann im Ergebnis auch Steuererstattungen an andere Gesellschafter erwirken. In diesen Fällen stehen dann auch den anderen Gesellschaftern Prozesszinsen zu. Dass sie zuvor selbst nicht geklagt haben, spielt damit keine Rolle.

Hinweis: Kommt es aufgrund eines erfolgreichen Musterverfahrens eines anderen Steuerzahlers zu Steuererstattungen, besteht allerdings für Dritte kein Anspruch auf Prozesszinsen (BFH-Urteil vom 17.1.2007, Az. X R 19/06).

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Umsatzsteuerzahler


Grundsätzlich umsatzsteuerfrei: Untervermittlung von Krediten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkennt die Untervermittlung von Krediten grundsätzlich als umsatzsteuerfrei an. Der EuGH sieht die Tätigkeit des Untervertreters als eine einheitliche Tätigkeit an. Die Vermittlung ist die Hauptleistung und die Beratung grundsätzlich die Nebenleistung, wenn sich die Vermögensberatung darauf beschränkt, den Kunden bei der Auswahl verschiedener Finanzmarktprodukte zu unterstützen.

Im Urteilsfall war ein Vermögensberater als Untervertreter eines Finanzvertriebs tätig. Nach Analyse der Finanzsituation seiner Kunden vermittelte er über den Finanzvertrieb Kredite und andere Finanzprodukte. Der Umstand, dass der Untervermittler zunächst die Vermögenssituation der von ihm akquirierten Kunden analysiert, steht der steuerfreien Vermittlung nicht entgegen.

Für die Steuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einem der Parteien des Kreditvertrags, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, besteht. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Untervertreter in unmittelbaren Kontakt mit beiden Vertragsparteien tritt. Er darf seine Arbeit jedoch nicht auf die Übernahme der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränken.

Hinweis: Das Urteil hat die Konsequenz, dass der Hauptvertreter vom Untervermittler keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält, die er selbst mangels eigener steuerpflichtiger Umsätze an ein Kreditinstitut nicht als Vorsteuer abziehen könnte. Das sorgt insbesondere bei den häufig anzutreffenden mehrstufigen Finanzvertrieben für Entspannung (EuGH-Urteil vom 21.6.2007, Rs. C-453/05).

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Arbeitgeber


Geldwerter Vorteil: Neues zu Arbeitgeberdarlehen

Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. eine Wohnung, die einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil gehört grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei einem Arbeitgeberdarlehen hatte der Bundesfinanzhof jüngst keinen geldwerten Vorteil angenommen, wenn der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zinssatz marktüblich ist.

Ein gutes Jahr später nimmt auch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Urteil Stellung. Danach fällt in allen offenen und ähnlich gelagerten Fällen nur noch dann Lohnsteuer zum Nachteil des Arbeitnehmers an, wenn sich ein Vorteil zwischen dem marktüblichen und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zins ergibt. Dabei sind grundsätzlich die Konditionen bei Vertragsabschluss für die gesamte Vertragslaufzeit maßgebend, sofern kein variabler Zinssatz vereinbart ist.

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht beanstandet, wenn Arbeitgeber für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten gewichteten Durchschnittszinssätze heranziehen. Davon darf ein Abschlag von vier Prozent vom Effektivzinssatz vorgenommen werden. Aus der Differenz zum Effektivzinssatz des Darlehens wird dann der geldwerte Vorteil berechnet.

Hinweis: Somit kommt es nicht mehr zur Anwendung der bislang gültigen starren Fünf-Prozent-Grenze. Das wirkt sich bei einem geringen Kapitalmarktniveau positiv aus. Liegt das allgemeine Zinsniveau hingegen deutlich über fünf Prozent, kann es künftig auch zur Lohnbesteuerung bei höher vereinbarten Sätzen kommen, was durch die festgelegte Pauschalgrenze von fünf Prozent bislang ausgeschlossen war (BMF, Schreiben vom 13.6.2007, Az. IV C 5 - S 2334/07/0009).

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Arbeitslohn: Aufwand für klimabedingte Kleidung

Aufwendungen für die Beschaffung von klimabedingter Kleidung und Ausstattung für berufliche Auslandseinsätze sind keine Werbungskosten. Erstattet der Arbeitgeber Arbeitnehmern entsprechende Aufwendungen, liegt Arbeitslohn vor.

Das gilt auch dann, wenn die Kleidung oder Ausstattung erstmalig am Auslandsdienstort benötigt wird und erforderlich ist, weil dort ein vom mitteleuropäischen erheblich abweichendes Klima herrscht. Es handelt sich nicht um typische Berufskleidung. Die Anschaffung neuer Kleidung oder Ausstattung ist privat veranlasst, da sie dem Arbeitnehmer die Umstellung auf die sich im Ausland ergebenden besonderen Anforderungen erleichtern soll.

Hinweis: Ähnlich hat sich der Bundesfinanzhof jüngst zum steuerfreien Aufwendungsersatz bei der beruflichen Nutzung des eigenen Wohnraums geäußert. Nur wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug gegeben sind, ist die vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung steuerfrei (BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 53/04).

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Arbeitslohn: Bei Übernahme der Pensionszusage durch einen Dritten

Die Ablösung einer erteilten Pensionszusage führt auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Betrag auf Verlangen des Arbeitnehmers an einen Dritten gezahlt wird, damit dieser die Pensionsverpflichtung übernimmt.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage nach der Trennung auf das Konto einer anderen GmbH überwiesen. Damit fließt dem Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt zusätzlicher Arbeitslohn zu. Denn er kann in diesem Moment wirtschaftlich darüber verfügen, sodass bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist.

Keine Rolle spielt es, dass der Ablösungsbetrag nicht an den Geschäftsführer selbst, sondern an eine andere GmbH zur Übernahme der Pensionszusage gezahlt wird. Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Verwendungsabreden sind für den Zufluss von Einnahmen unschädlich, da sie lediglich den Vermögensgebrauch betreffen. Sie haben keinen Einfluss auf den steuerlichen Zufluss. Der Ablösungsbetrag unterliegt allerdings der Tarifermäßigung, weil es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, die in zusammengeballter Form ausbezahlt wird.

Hinweis: Die bloße Einräumung von Ansprüchen führt beim Arbeitnehmer regelmäßig aber noch nicht zum Zufluss von Einnahmen (BFH-Urteil vom 12.4.2007, Az. VI R 6/02).

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Arbeitnehmer


Außergewöhnliche Belastung: Nicht bei Aufwand für Familienmediation

Kosten, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Denn diese Kosten entstehen den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig.

Zwar hat das Familiengericht mit der Scheidung auch den Versorgungsausgleich durchzuführen (Zwangsverbund), aber andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen - z.B. über Unterhalt oder die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Folgesachen) - sind nur auf Antrag mit der Scheidungssache zu verhandeln. Da in einem Mediationsverfahren aber lediglich Regelungen außerhalb des Zwangsverbunds vereinbart werden, sind die Kosten dafür letztlich nicht steuermindernd zu berücksichtigen (OFD Hannover, Verfügung vom 11.5.2007, Az. S 2284 - 189 - StO 213).

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Doppelte Haushaltsführung: Bei zeitgleicher Tätigkeit am Hauptwohnsitz

Mehraufwendungen sind wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar. Dies kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst für den Fall gelten, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich einer Beschäftigung am Ort seiner Hauptwohnung nachgeht.

Danach steht der Annahme der doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehraufwendungen ist damit nicht ausschließlich auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer nur außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beruflich tätig ist.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestags im Streitjahr 1996 zwei Arbeitsorte, nämlich Berlin und Bonn. Der Bundesfinanzhof hält die Aufwendungen für die Zweitwohnung in diesem Fall sogar für unvermeidlich, da der Steuerpflichtige sie nicht durch Verlegung seines Hausstandes an einen Beschäftigungsort hätte vermeiden können (BFH-Urteil vom 24.5.2007, Az. VI R 47/03).

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Abschließende Hinweise


Rentenwertbestimmungsverordnung 2007: Erhöhung der Altersbezüge

Nachdem der Bundesrat der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt hat, ist diese am 1.7.2007 in Kraft getreten. Danach erhöhen sich die gesetzlichen Altersbezüge um 0,54 Prozent in Ost- und Westdeutschland. Der nach der Erhöhnung maßgebende neue aktuelle Rentenwert beträgt demnach 26,27 EUR (West) und 23,09 EUR (Ost).

Hinweis: Die Änderung der aktuellen Rentenwerte wirkt sich auch auf Bereiche der Sozialversicherung aus. So werden z.B. die Mindest- und Höchstsätze des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung neu bestimmt. Damit beträgt das Pflegegeld aktuell monatlich zwischen 297 EUR und 1.186 EUR in den alten Bundesländern und zwischen 257 EUR und 1.029 EUR in den neuen Bundesländern (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 vom 14.6.2007).

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Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Gebäudereinigerhandwerk einbezogen

Mit der Aufnahme des Gebäudereinigerhandwerks in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz am 1.7.2007 ist der Mindestlohn auch für diese Berufsgruppe eingeführt worden. Damit bekommen in Deutschland beschäftigte Gebäudereiniger künftig fairere Löhne und zwar unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat. In- und ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Gebäudereinigerhandwerks werden damit gleichermaßen vor Lohndumping geschützt.

Hinweis: Alle in Deutschland Beschäftigten des Gebäudereinigerhandwerks haben aktuell einen Anspruch auf einen Mindestlohn i.H.v. 7,87 EUR in den alten Bundesländern und 6,36 EUR in den neuen Bundesländern (BMAS, PM vom 29.6.2007).

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Wohnungseigentumsgesetz: Novelle trat am 1.7.2007 in Kraft

Seit dem 1.7.2007 gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in novellierter Form. Die Neuregelungen führen zum einen zu einer Vereinfachung bei der Verwaltung von Eigentumswohnungen. Zum anderen wird das Gerichtsverfahren nun an die Zivilgerichte verwiesen, wodurch das oft aufwendigere Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr anzuwenden ist.

Auch die Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber Gläubigern ist jetzt klar gesetzlich geregelt. Im Ergebnis ist das Haftungsrisiko eines jeden einzelnen Wohnungseigentümer im Außenverhältnis begrenzt. So haftet er beispielsweise künftig für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur noch im Verhältnis seines Miteigentumsanteils.

Vor allem aber stärkt das neue WEG die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer. Diese können jetzt z.B. über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten entscheiden oder bei der Umlage von Kosten für eine Instandhaltungs- oder Baumaßnahme von der gesetzlich vorgeschriebenen Verteilung abweichen, indem sie einen für diesen Fall passenderen Maßstab wählen (Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.3.2007).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2007 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat August 2007

Im Monat August 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. August 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. August 2007.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 15. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 12. August 2007. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Donnerstag, den 16. August 2007 und Scheckzahlung bis Montag, den 13. August 2007.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Mittwoch, den 15. August 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Sonntag, den 12. August 2007. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, gelten folgende Termine: Barzahlung bis Donnerstag, den 16. August 2007 und Scheckzahlung bis Montag, den 13. August 2007.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 13. August 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und grundsätzlich am Montag, den 20. August 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. In den Regionen, wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertrag ist, ebenfalls am Montag, den 20. August 2007. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.