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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Diese enge Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof nunmehr aufgegeben.

Derartige Aufwendungen sind allerdings nur dann begünstigt, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.

Hinweis: Die Aufwendungen wirken sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit sie die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigen (BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10).

Zum Anfang


Arbeitszimmer: Trotz erheblicher privater Mitbenutzung absetzbar?

Das Finanzgericht Köln hat ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Danach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich berücksichtigt werden.

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum - und bekam vor dem Finanzgericht Köln grundsätzlich recht. Damit widersprechen die Richter der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

Auch gemischt veranlasste Reisekosten sind aufteilbar

Das Finanzgericht Köln stützt seine Sichtweise auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009, wonach gemischt veranlasste Reisekosten aufgeteilt werden können. Daraus schlussfolgert das Finanzgericht, dass auch für den Bereich des Arbeitszimmers eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Teil grundsätzlich zulässig ist.

Revision anhängig

Da das Finanzgericht Baden-Württemberg erst kürzlich eine entsprechende Aufteilung abgelehnt hat, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mittlerweile ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden können.

Weitere Voraussetzungen bleiben unberührt

Von dem Urteil unberührt bleiben die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig. Bis zu 1.250 EUR jährlich sind die Aufwendungen abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az. 10 K 4126/09, Rev. BFH Az. X R 32/11; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, Az. 7 K 2005/08; BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06).

Zum Anfang


Bundesrat lehnt Steuererleichterungen vorerst ab

Der Bundesrat hat das Steuervereinfachungsgesetz 2011, mit dem u.a. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 80 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden soll, vorerst gestoppt. Auf Kritik stieß beispielsweise die vorgesehene Möglichkeit der gemeinsamen Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinander folgende Jahre.

Ebenfalls nicht zugestimmt wurde dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, wodurch Aufwendungen für energetische Sanierungen entweder über Abschreibungen (Vermieter) oder durch einen Sonderausgabenabzug (Selbstnutzer) steuerlich gefördert werden sollen.

Hinweis: Nun wird sich wohl der Vermittlungsausschuss mit den Steuerplänen beschäftigen müssen (Bundesrat vom 8.7.2011, Drs. 360/11(B), Drs. 390/11(B)).

Zum Anfang



Vermieter

Leerstand: Vermietungsbemühungen plausibel nachweisen

Das Finanzamt lässt den Werbungskostenabzug für die Dauer des Leerstands nur dann zu, wenn der Vermieter seine Vermietungsbemühungen plausibel nachweisen kann.

In einem vom Finanzgericht Thüringen entschiedenen Fall wohnte die Eigentümer-Familie im 2. Obergeschoss. Nach einer umfangreichen Sanierung zogen die Eltern in das 1. Obergeschoss des Hauses. Die Kinder blieben im 2. Obergeschoss wohnen. Die Sanierungsaufwendungen machten die Eltern als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte das Finanzgericht Thüringen jedoch ab, da es keine nachhaltigen Vermietungsversuche erkennen konnte.

Zu dieser Ansicht gelangte das Finanzgericht u.a. deshalb, weil sich die Vermietungsbemühungen nur auf zwei Zeitungsanzeigen und einige, nicht bewiesene Aushänge in einem Supermarkt beschränkten. Darüber hinaus ließen die Anzeigen wichtige Informationen zu Lage, Größe, Preis und Ausstattung der Wohnung vermissen.

Hinweis: Steht eine Immobilie längere Zeit leer, sollte ein Hausbesitzer bei vergeblichen Vermietungsbemühungen besonders intensiv darauf hinwirken, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nämlich gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (FG Thüringen, Urteil vom 3.11.2010, Az. 3 K 285/10; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Zum Zinslauf bei Aufgabe der Investitionsabsicht

Das Finanzgericht Niedersachsen hat der Finanzverwaltung wieder einmal „eine Abfuhr erteilt“ und bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt.

Anders als die Finanzverwaltung stuft das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis ein. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Verwaltung beginnt der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.

Hinweis: Ob sich wirklich eine Zinsersparnis ergeben wird, bleibt vorerst abzuwarten. Die Verwaltung hat gegen die nicht zugelassene Revision nämlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs an ihrer Sichtweise festhalten. Somit sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt werden.

Zum Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Die Frist, in der das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr (FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, NZB BFH Az. IV B 87/11).

Zum Anfang


Betriebsprüfungsordnung: Zeitnahe Betriebsprüfung kommt in 2012

Der Bundesrat hat der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung am 8.7.2011 zugestimmt. Damit liegen für Anordnungen nach dem 1.1.2012 erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung vor.

Durch die Änderung der Betriebsprüfungsordnung kann das Finanzamt Steuerpflichtige für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen besteht nicht.

Hinweis: Die Gegenwartsnähe kann dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Prüfungszeitraum den letzten Veranlagungszeitraum umfasst, für den eine Steuererklärung abgegeben wurde. Es können aber durchaus auch mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume geprüft werden (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, Drs. 330/11(B) vom 8.7.2011).

Zum Anfang


Abzugsverbot: Aufwendungen für „Jaguar E-Type“ nicht absetzbar

Der Aufwand für einen 28 Jahre alten Jaguar E-Type darf den Gewinn selbst dann nicht mindern, wenn der Oldtimer ausschließlich für gelegentliche Kundenbesuche genutzt wird. Aufwand dieser Art ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen, für den ein Abzugsverbot gilt.

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als ähnlichen Zweck an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die genannten Aufwendungen.

Hinweis: Eine Ausnahme vom Abzugsverbot kommt laut Gericht selbst dann nicht in Betracht, wenn private Neigungen des Unternehmers durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden. Da gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, muss letztlich der Bundesfinanzhof entscheiden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.2.2011, Az. 6 K 2473/09, NZB BFH Az. I B 42/11).

Zum Anfang


Jede fünfte Gemeinde erhöht in 2011 den Hebesatz

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat die Ergebnisse seiner diesjährigen Hebesatzumfrage veröffentlicht, die die standortpolitisch wichtigen mittleren und größeren Städte und Gemeinden erfasst. Danach erhöhen in diesem Jahr 20 % der großen Gemeinden die Gewerbesteuer und sogar 32 % die Grundsteuer B. Eine so starke Anhebung hatte es zuletzt 1992/1993 gegeben (DIHK, Mitteilung vom 4.7.2011).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer sofort abziehbar

Die Grunderwerbsteuer, die infolge des Hinzuerwerbs von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung entsteht, stellt keine Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile dar, sondern kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall musste eine GmbH Grunderwerbsteuer auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zum Teil durch eine Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH. Der Bundesfinanzhof ließ für die durch die Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuer den sofortigen Betriebsausgabenabzug zu.

Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs.

Zum Hintergrund

Der Grunderwerbsteuer unterliegen im Wesentlichen Kaufverträge, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Aber auch andere Rechtsgeschäfte können Grunderwerbsteuer auslösen. Vereinigen sich - z.B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile - mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuer zahlen (BFH-Urteil vom 20.4.2011, Az. I R 2/10).

Zum Anfang


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Zum Sacheinlagenverbot

Das Sacheinlagenverbot gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im entschiedenen Fall war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 500 EUR im Handelsregister eingetragen. Ihr Alleingesellschafter beschloss die Erhöhung des Stammkapitals um 24.500 EUR. Dabei sollte das erhöhte Kapital durch Leistung einer Sacheinlage in Form der Übertragung einer Beteiligung des Alleingesellschafters an einer anderen Gesellschaft erbracht werden. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kapitalerhöhung ab. Der Bundesgerichtshof hingegen hielt die beabsichtigte Sacheinlage für zulässig.

Aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs geht hervor, dass das Sacheinlagenverbot bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht auf die Gründung beschränkt ist, sondern auch während des Bestehens der Gesellschaft anzuwenden ist. Eine Ausnahme macht der Bundesgerichtshof aber, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihr Stammkapital durch eine Kapitalerhöhung im Wege der Sacheinlage so erhöht, dass es das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH in Höhe von 25.000 EUR erreicht oder übersteigt.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof macht zudem deutlich, dass die Zulässigkeit der Erhöhung des Stammkapitals auf das Mindeststammkapital der normalen GmbH im Wege der Sacheinlage nichts daran ändert, dass der Übergang zur vollwertigen GmbH erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bewirkt wird. Dies hat zur Folge, dass bis dahin die Sonderregeln für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) weiter gelten.

Zum Hintergrund

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform. Sie stellt lediglich eine Variante der GmbH dar. Sonderbestimmungen finden sich im § 5a des GmbH-Gesetzes.

Wesentliches Merkmal der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist, dass bei der Gründung bereits ein Stammkapital von 1 EUR ausreicht. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR der „normalen" GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Hinweis: Infolge der geringen Haftungsmasse verlangen Banken, Kunden und Lieferanten oftmals eine zusätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter. Kapitalbeschaffungen fallen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in vielen Fällen schwer (BGH-Urteil vom 19.4.2011, Az. II ZB 25/10).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Ist-Besteuerung: Wird die Umsatzgrenze dauerhaft angehoben?

Zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hat der Bundesrat am 17.6.2011 Stellung bezogen und dabei u.a. angeregt, die für die Ist-Besteuerung maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR um ein Jahr zu verlängern.

Zum Hintergrund

Durch das Soll-Besteuerungsprinzip muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Umsatzgrenze bis Ende 2011 von 250.000 EUR auf bundeseinheitlich 500.000 EUR angehoben. Ab 2012 soll die Grenze wieder auf 250.000 EUR gesenkt werden und für das gesamte Bundesgebiet gelten.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat schlägt vor, die derzeit geltende Grenze um ein Jahr zu verlängern. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Anhebung geprüft werden.

Allerdings soll auch beraten werden, ob der Spielraum der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgeschöpft werden sollte. Danach besteht bei Ist-versteuernden Unternehmern die Möglichkeit, auch den Vorsteuerabzug nach Ist-Besteuerungsprinzipien - also nicht bereits bei Leistungsbezug, sondern erst bei Zahlung - zu gewähren.

Hinweis: Die Bundesregierung begrüßt den Vorschlag der Länder, die Umsatzgrenze über das Jahr 2011 hinaus bei 500.000 EUR zu belassen und befürwortet darüber hinaus, die bestehende Regelung dauerhaft fortzuführen (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 17.6.2011, Drs. 253/11(B); Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.6.2011, Drs. 17/6263).

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Die Vergabe ist kostenlos

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern kostenfrei erfolgt. Zurzeit im Umlauf befindliche Schreiben, die eine kostenpflichtige „innergemeinschaftliche Registrierung“ anbieten, stammen weder vom Bundeszentralamt für Steuern noch von einer anderen amtlichen Stelle (BZSt, Mitteilung vom 29.6.2011).

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Arbeitgeber

Sozialausgleich 2012: Zahlreiche zusätzliche Pflichten für die Arbeitgeber

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben über die beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Sozialausgleichs beraten und ihre Ergebnisse in einem 46 Seiten starken Rundschreiben zusammengefasst. Einige Eckpunkte des Rundschreibens sind nachfolgend aufgeführt.

Mit dem Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010 wurde im Zusammenhang mit der Erhebung von Zusatzbeiträgen ein Sozialausgleichsverfahren eingeführt.

Seit dem 1.1.2011 dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge ausschließlich einkommensunabhängig erheben. Eine eventuelle finanzielle Überforderung des Mitglieds wird im Rahmen des Sozialausgleichs berücksichtigt. Ein Anspruch besteht, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds übersteigt.

Da sich der Sozialausgleich nicht an dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse orientiert, können auch Mitglieder von Krankenkassen, die keinen Zusatzbeitrag oder einen geringeren Zusatzbeitrag als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erheben, vom Sozialausgleich profitieren.

Beispiel

  • Monatliche beitragspflichtige Einnahmen = 850 EUR
  • Belastungsgrenze (850 EUR x 2 %) = 17 EUR
  • Kassenindividueller Zusatzbeitrag = 21 EUR

Angenommen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 9 EUR, so ergibt sich kein Überforderungsbetrag, da die Belastungsgrenze von 17 EUR nicht überschritten wird.

Würde der durchschnittliche Zusatzbeitrag hingegen 19 EUR betragen, ergibt sich ein Überforderungsbetrag von 2 EUR und somit auch ein Anspruch auf Sozialausgleich.

Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags

Für das Jahr 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass für Zeiträume bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Ein Anspruch auf Sozialausgleich kann sich folglich erstmals für Zeiten ab dem 1.1.2012 ergeben. Dies hängt nicht zuletzt vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ab, der mit Ausnahme für 2011 jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Jahr festgelegt wird.

Neue GKV-Monatsmeldung

Von 2012 an obliegt die Durchführung des Sozialausgleichs grundsätzlich den den Krankenversicherungsbeitrag abführenden Stellen, also regelmäßig den Arbeitgebern. Die Krankenkassen werden eine zentrale koordinierende Funktion einnehmen.

Nach den Ausführungen im Rundschreiben der Rentenversicherungsträger ergeben sich bei den Meldeverfahren zahlreiche Neuerungen. Beispielsweise werden die melderechtlichen Vorschriften zum 1.1.2012 dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse monatliche Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erstatten muss (GKV-Monatsmeldung), wenn

  • der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialausgleich nicht vollständig begleichen kann,
  • bei Mehrfachbeschäftigungen,
  • für unständig Beschäftigte,
  • in Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt.

Hinweis: Da mit der Durchführung des Sozialausgleichs ab 2012 zu rechnen ist, sollten die entsprechenden Vorarbeiten rechtzeitig durchgeführt werden (Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Sozialausgleich vom 7.4.2011; Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010, BGBl I 10, 2309).

Zum Anfang


Auszubildende benötigen für 2011 keine Lohnsteuerkarte

Für alle, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die erstmalig benötigte Lohnsteuerkarte. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin.

Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die Erklärung des Auszubildenden dient als Beleg.

Der Auszubildende erspart sich dadurch den Weg zum Finanzamt, das ihm ansonsten eine sogenannte Ersatzbescheinigung ausstellen würde. Auszubildende, die verheiratet sind bzw. Kinder haben, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Hinweis: Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte, die letztmalig für das Jahr 2010 hergestellt wurde, wird bekanntlich durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Ab dem Jahr 2012 werden dann die Informationen - Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit -, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt, in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt (OFD Koblenz, Mitteilung vom 30.6.2011).

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Arbeitnehmer

Umzugskosten: Neue Pauschalen ab August 2011

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. August 2011 erhöht.

Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2010. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Sonstige Umzugskosten:

  • Verheiratete: ab 1.1.2010: 1.271 EUR, ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR

  • Ledige: ab 1.1.2010: 636 EUR, ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR

  • Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2010: 280 EUR, ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR

Maximal abziehbare Unterrichtskosten:

  • ab 1.1.2010: 1.603 EUR, ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR

Hinweis 1: Höhere beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden.

Hinweis 2: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kann bei einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden.

Zum Hintergrund

Umzugskosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn

  • sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,

  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),

  • der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

Eine erhebliche Entfernungsverkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert. Die Zeitersparnis kann mittels Routenplaner nachgewiesen werden.

Neben den sonstigen Umzugskosten sind darüber hinaus weitere Kosten abzugsfähig, wie z.B. die Transportkosten für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung.

Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007).

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Mehrere Einsatzorte sind nicht zwingend regelmäßige Arbeitsstätten

Ein Sparkassenmitarbeiter, der als Personalreserve (Springer) in insgesamt 14 Filialen eingesetzt wird, hat nur eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten des Steuerzahlers entschieden.

In einem derartigen Fall ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, sich auf die Beschäftigungssituation einzustellen und durch geeignete Maßnahmen seine Fahrtkosten zu mindern. Dies gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige - wie im Urteilsfall - erst am jeweiligen Morgen von der Zentrale erfährt, in welche Filiale er sich zu begeben hat. Insgesamt fehlt es an der für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlichen Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.

Folge: Für den Springer stellen nur die Fahrten zu der Filiale, die die Einsätze koordiniert, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte dar. Die Fahrten zu den übrigen Filialen kann er als Dienstreisen mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und zusätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn die entsprechenden Abwesenheitszeiten überschritten sind.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen, da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 15.4.2011, Az. 3 K 169/10).

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Abschließende Hinweise

Für Eltern: Krankenversicherungsbeiträge der Kinder steuerlich absetzen

Tragen Eltern im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres steuerlich zu berücksichtigenden Kindes, können sie die Beiträge seit 2010 in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Was sich auf den ersten Blick recht einfach anhört, wirft in der Praxis Fragen auf.

Wenn die Eltern die Beiträge nachweislich von ihrem Konto abbuchen lassen, ist es offensichtlich, dass sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben. Nicht so einfach ist es aber, wenn bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Kindern die auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von den Eltern als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Derzeit wird auf Bund-Länder-Ebene geklärt, ob es darauf ankommt, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich bezahlt haben oder ob es bereits genügt, wenn sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllen.

Beachte: Die Oberfinanzdirektion Münster hat ihre Finanzämter angewiesen, die Bearbeitung etwaiger Einsprüche und Änderungsanträge zurückzustellen, bis eine Lösung gefunden wurde. Auf eine sofortige Entscheidung zu drängen lohnt sich nicht, da ansonsten eine Einspruchsentscheidung droht, die nur mit einer Klage angefochten werden kann.

Hinweis: Machen die Eltern die Aufwendungen geltend, scheidet ein Abzug dieser Beiträge bei dem Kind aus. Grundsätzlich ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe Auswirkung ergeben würde (OFD Münster vom 25.5.2011, Kurzinfo ESt 14/2011).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat August 2011

Im Monat August 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Umsatzsteuer bis zum 10.8.2011.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung von Lohnsteuer bis zum 10.8.2011.

Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.

Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2011*.

Bitte beachten Sie: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2011* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2011 und am 15.8.2011* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 30.9.2010 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2011 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2011* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2011* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

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