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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2014:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der Haushalt endet nicht am Gartenzaun

Sowohl bei Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg als auch bei Aufwendungen für den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. für Handwerkerleistungen in Betracht kommen. In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof damit der Finanzverwaltung widersprochen.

Zum Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen.

Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,

  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie

  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen

Auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Der Begriff „im Haushalt“ ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nämlich nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen.

Daher werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird.

Es muss sich allerdings um Arbeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist.

Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat jüngst die Ansicht vertreten, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden, nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt seien. Das soll selbst dann gelten, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht. Ob die Verwaltung diese Sichtweise infolge der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgeben wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Aufwendungen für einen Hausanschluss

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, können begünstigt sein.

Im Streitfall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das Versorgungsnetz angeschlossen worden. Zwar handelt es sich bei Hausanschlüssen (auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft) um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl ist der Anschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt zu zählen, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003: 004).

Zum Anfang


Außergewöhnliche Belastung: Kein qualifizierter Nachweis bei Heileurythmie

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung (anthroposophische Bewegungstherapie) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein können. Dabei kann die medizinische Indikation durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt.

Bei bestimmten Krankheitskosten ist indes ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist z.B. bei Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden (beispielsweise Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Eigenbluttherapie) erforderlich.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und der Phytotherapie um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Es genügt damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 27/13).

Zum Anfang


Kindergeld: Rechte ausländischer Mütter deutscher Kinder gestärkt

Eine ausländische Mutter erhält für ihr deutsches Kind bereits ab der Geburt Kindergeld, auch wenn ihr die Aufenthaltserlaubnis erst Monate später erteilt wird. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden (Revision zugelassen).

Im Streitfall war eine Nigerianerin mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit auch das Kind deutsche Staatsbürger seien.

Nachdem die Vaterschaft geklärt war, erteilte die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (zwölf Monate nach der Geburt des Kindes).

Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis ist entscheidend

Das Finanzgericht Köln stellte demgegenüber auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis ab. Würde es auf den Zeitpunkt der Erteilung ankommen, wäre die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten (wie z.B. der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde) abhängig. Dies widerspreche u.a. dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung (FG Köln, Urteil vom 7.5.2014, Az. 14 K 2405/13).

Zum Anfang


Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei Barzahlung

Auch Aufwendungen für Au-pair-Betreuer sind grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln aber nur dann, wenn die Geldleistungen unbar und zudem auf ein Konto des Au-pairs gezahlt worden sind.

Da das Finanzamt die Barzahlungen an das Au-pair-Mädchen nicht berücksichtigte, legte der Steuerpflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Seine Begründung: Das Au-pair-Mädchen verfügte über kein Konto und hatte es daher abgelehnt, die vertraglich vereinbarten Geldleistungen unbar entgegenzunehmen. Insofern habe er überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, unbar zu leisten. In den vergangenen Jahren seien die Barleistungen durch das Finanzamt steuerlich anerkannt worden. Diese Argumentation blieb jedoch ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Köln stellte insbesondere heraus, dass kein Vertrauensschutz besteht. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss das Finanzamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat - es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren ausdrücklich zugesagt (FG Köln, Urteil vom 10.1.2014, Az. 15 K 2882/13).

Zum Anfang



Kapitalanleger

Steuerstundungsmodell: Verlustausgleichbeschränkung ist rechtens

Die Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle (§ 15b Einkommensteuergesetz) verletzt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und ist daher rechtens.

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof erstmals zu der in 2005 geschaffenen Regelung entschieden, wonach Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen weder im gleichen Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen noch in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden dürfen. Bislang war strittig, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun verneint, weil er die Norm für hinreichend klar formuliert und daher auslegbar hält.

Hinweis: Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen. Ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. IV R 59/10).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Tarifbegünstigung bei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Unter gewissen Voraussetzungen können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der Europäische Gerichtshof die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist.

Die Einkünfte müssen „außerordentlich“ sein. Dazu gehört auch, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung erwarten lässt. Zwar sind schwankende Einnahmen bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Sind Umsatzsteuerveranlagungen für sechs bis acht Jahre jedoch noch änderbar, betragen die Erstattungen insgesamt rund 100 % des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit, sodass sich eine erhebliche Progressionswirkung ergibt.

Als Vergütungen kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben, weil dem Steuerpflichtigen bisher einbehaltene Teile des Entgelts für sechs Jahre seiner betrieblichen Tätigkeit nachgezahlt wurden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass allein der Umstand, dass sich die zusammengeballt zu versteuernde Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer mehrjährigen Tätigkeit nicht entgegensteht.

Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist zu beachten, dass die Grundsätze der Bilanzierung - insbesondere die Pflicht zur Aktivierung von Forderungen - Gewinnschwankungen in etwas größerem Maße vermeiden können, als dies bei Anwendung des reinen Zuflussprinzips möglich ist. Im vorliegenden Streitfall war der Steuerpflichtige aber durch ein Aktivierungsverbot an der jährlichen Realisierung der Gewinne aus den streitig gewesenen Forderungen gehindert, sodass es zu einem späteren zusammengeballten Zufluss kam (BFH-Urteil vom 25.2.2014, Az. X R 10/12).

Zum Anfang


Kann der Unternehmer Kosten für ein Gebäude der Ehefrau absetzen?

Ein Unternehmer kann für einen Gebäudeteil Abschreibungen und Schuldzinsen auch dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn dieser Gebäudeteil seiner Ehefrau gehört. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer die Räumlichkeiten für Zwecke der Einkunftserzielung nutzt und wirtschaftlich auch die Aufwendungen für den Gebäudeteil getragen hat. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt und Entscheidung

Eheleute hatten ein Haus erworben und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Erdgeschoss wurde der Frau zugeordnet. Sie vermietete es an ihren Mann, der dort eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Mann verbürgt hatte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Weil sich dieses Konto vor allem aus den Einnahmen des Mannes speiste, berücksichtigte das Finanzgericht Düsseldorf die geltend gemachten Aufwendungen (Abschreibungen und Schuldzinsen) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit.

Hinweis: Das Mietverhältnis war im Streitfall u.a. deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, weil Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb.

Revision anhängig

Im anhängigen Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob Aufwendungen beim Nichteigentümer-Ehegatten auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn Darlehensnehmer der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto erfolgen, das nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.2.2014, Az. 7 K 407/13 E, Rev. BFH Az. VIII R 10/14).

Zum Anfang



Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Zum beschränkten Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften

Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, sind die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen der Hinzurechnung nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Die Abzugsbeschränkung setzt voraus, dass die Schuldzinsen tatsächlich auch gewinnwirksam berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch bei Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen nicht der Fall, da die Gewinnauswirkung im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsbilanz) durch die Hinzurechnung der Schuldzinsen als Sondervergütung beim Gesellschafter wieder neutralisiert wird.

Nach dem aktuellen Urteil gelten diese Grundsätze auch, wenn der Gesellschafter an der Personengesellschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.

Zum Hintergrund

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den Einlagen liegen.

  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

(BFH-Urteil vom 12.2.2014, Az. IV R 22/10)

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Vorsteueraufteilung: Flächen- versus Umsatzschlüssel

Werden Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche Zwecke als auch für vorsteuerschädliche Zwecke (z.B. private Eigennutzung oder steuerfreie Vermietung) verwendet, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, wonach sich die Aufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Allerdings sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der Räume bestehen.

Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Aufteilung ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen (BFH-Urteil vom 7.5.2014, Az. V R 1/10; BFH-Urteil vom 22.8.2013, Az. V R 19/09).

Zum Anfang


Zur zeitlichen Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen

Unternehmer können unter gewissen Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichten. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Unternehmer (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte. Hinsichtlich der Optionserklärungsfrist hat der Bundesfinanzhof die zeitliche Grenze nun ausgedehnt.

Seit Ende 2010 ging die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Option nur bis zur formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung gewählt oder widerrufen werden könne. Die formelle Bestandskraft tritt ein, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist.

Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen. Danach sind die Erklärung und der Widerruf der Option so lange möglich, wie die Steuerfestsetzung noch vorgenommen bzw. geändert werden kann (materielle Bestandskraft).

Hinweis: Mit dieser Entscheidung weicht der V. Senat des Bundesfinanzhofs - nach seiner eigenen Einschätzung - nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats ab. Dieser ist zwar in einem Urteil aus 2008 davon ausgegangen, dass „eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung” besteht. In diesem Streitfall ging es jedoch um die Frage eines rückwirkenden Wechsels von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und damit um einen anderen Sachverhalt.

Soweit die Finanzverwaltung aus diesem Urteil folgert, dass sowohl die Erklärung zur Option als auch ihr Widerruf nur bis zur formellen Bestandskraft zulässig sind, folgt dem der V. Senat des Bundesfinanzhofs ausdrücklich nicht (BFH-Urteil vom 19.12.2013, Az. V R 6/12; BFH-Urteil vom 19.12.2013, Az. V R 7/12; BFH-Urteil vom 10.12.2008, Az. XI R 1/08; BMF-Schreiben vom 1.10.2010, Az. IV D 3 - S 7198/09/10002).

Zum Anfang



Arbeitgeber

RV-Befreiung bei Minijobs: Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei minderjährigen Minijobbern vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sind.

Bei einer Auswertung der Neuanmeldungen von April 2014 hat sich ergeben, dass über 10 % aller 450-EUR-Minijobber bei Aufnahme ihrer Beschäftigung noch nicht volljährig und damit nicht voll geschäftsfähig sind. Gerade dieser Personenkreis macht besonders häufig von dem Befreiungsrecht Gebrauch. Damit der Antrag des Minderjährigen auch wirksam ist, benötigt er zwingend die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Minijob-Zentrale, Newsletter 3/14 vom 17.6.2014).

Zum Anfang


Betriebsrente muss in der Finanzkrise nicht angehoben werden

Ein Arbeitgeber, der die Betriebsrente alle drei Jahre an den Kaufkraftverlust angepasst hat, kann die Anhebung der Betriebsrente nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit der Begründung ablehnen, seine wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

Zum Hintergrund

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte eine Bank in 2008 und 2009 - auch aufgrund der Finanzkrise - Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt gewesen, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag (1.1.2010) in einem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden, der einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehe, so das Bundesarbeitsgericht.

Hinweis: Bei ihrer Anpassungsentscheidung musste die Bank das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge nicht berücksichtigen (BAG-Urteil vom 15.4.2014, Az. 3 AZR 51/12).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Zum häuslichen Arbeitszimmer bei einem Pool- und einem Telearbeitsplatz

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes und eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Hintergrund: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Poolarbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist dabei nicht erforderlich. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein, z.B. ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.

Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. In dem Streitfall mussten sich acht Betriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen. In einem solchen Fall ist der Werbungskostenabzug also möglich.

Hinweis: Ein Poolarbeitsplatz kann aber als anderer Arbeitsplatz gewertet werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Plätzen, dienstliche Nutzungseinteilung) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Telearbeitsplatz

Im zweiten Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige in seinem Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er nach einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte.

Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) entsprach der Telearbeitsplatz nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers, sodass der Kostenabzug unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Steuerpflichtigen an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Nach seiner Ansicht wurde der Raum vom Steuerpflichtigen büromäßig genutzt und diente der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Somit waren die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.

Darüber hinaus stand dem Arbeitnehmer an seiner Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Denn es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung eingeschränkt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 37/13; BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 40/12).

Zum Anfang


Werbungskosten für „umgekehrte Familienheimfahrten“ möglich

Ist der erwerbstätige Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und fahren stattdessen die Angehörigen (umgekehrte Familienheimfahrten), sind die Fahrtkosten beim Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Münster.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall war der Ehemann als Monteur auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte er einen Werbungskostenabzug geltend. Dabei legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden erforderlich gewesen sei. Gleichwohl ging das Finanzamt von nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung aus.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster waren die Fahrten zwar gemischt veranlasst, jedoch überwog die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Steuerpflichtige an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da dies aber nicht möglich war, muss dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau gelten.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der - wie der Steuerpflichtige - an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübt und am Ort einer derartigen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind jedoch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu berücksichtigen.

Revision anhängig

Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 28.8.2013, Az. 12 K 339/10 E, Rev. BFH Az. VI R 22/14).

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Abschließende Hinweise

„Elterngeld Plus“ soll ab 2015 gelten

Durch eine gesetzliche Neuregelung sollen Eltern zukünftig bis zu 28 Monate Elterngeld beziehen können, wenn sie Teilzeit arbeiten.

Nach dem derzeitigen Zeitplan soll der Bundesrat voraussichtlich im September über die Gesetzesinitiative beraten. Das „Elterngeld Plus“ soll 2015 in Kraft treten. Weiterführende Hinweise erhalten Sie unter www.iww.de/sl450 (Deutscher Bundestag, hib vom 4.6.2014 „Elterngeld Plus soll ab 2015 gelten“).

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Keine Anhebung des Pflegegeldes auf das Niveau der Pflegesachleistung

Die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Weder der Gleichheitssatz noch der Schutz von Ehe und Familie erfordern nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine Anhebung des Pflegegeldes auf das Niveau der Pflegesachleistung (BVerfG, Beschluss vom 26.3.2014, Az. 1 BvR 1133/12).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 beträgt -0,73 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,27 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,77 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2014 bis 30.06.2014: -0,63 %
  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 8/2014

Im Monat August 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 11.8.2014

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 11.8.2014

  • Gewerbesteuerzahler: 15.8.2014*

  • Grundsteuerzahler: 15.8.2014*

  • Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Allgemeiner Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2013 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 14.8.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.8.2014* für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland ist der 15.8.2014 ein Feiertag. Somit verschiebt sich hier die Fälligkeit auf den 18.8.2014. Die Zahlungsschonfrist endet am 21.8.2014.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2014 am 27.8.2014.

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