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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2013:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Positive Rechtsprechung zum Begriff der erstmaligen Berufsausbildung

Eine erstmalige Berufsausbildung setzt keine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Mit dieser aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten erleichtert.

Der entschiedene Fall

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um eine Steuerpflichtige, die im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung absolvierte und die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzte.

Das Finanzamt berücksichtigte nur Sonderausgaben in Höhe von 4.000 EUR (Höchstbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2012: 6.000 EUR), da die sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine erstmalige Berufsausbildung sei und es sich bei der Pilotenausbildung somit um die erstmalige Berufsausbildung handeln würde. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Darüber hinaus ist auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.

Beachten Sie: Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Zum Hintergrund

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Ob diese rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 eingeführte gesetzliche Verschärfung indes rechtens ist, ist noch nicht abschließend geklärt, da noch einige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Hinweis: Da während eines Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist (BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 6/12; anhängige Rev. u.a. BFH Az. VI R 8/12, Az. VI R 2/12).

Zum Anfang


Ist die zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten rechtmäßig?

Neben anderen Finanzgerichten ist auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zulässig ist. Entschieden ist diese Frage aber noch nicht, da gegen das Urteil mittlerweile die Revision anhängig ist.

Die Revision wird u.a. damit begründet, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts existenznotwendiger Aufwand in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist - und zwar unabhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen.

Zum Hintergrund

Bei Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren sind, mutet das Einkommensteuergesetz jedem Steuerzahler zu, einen nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten Anteil der Belastungen selbst zu tragen - die zumutbare Eigenbelastung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.9.2012, Az. 4 K 1970/10, Rev. BFH Az. VI R 32/13).

Zum Anfang



Vermieter

Können Maklerkosten Einkünfte aus anderen Vermietungsobjekten mindern?

Fallen Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses an, können diese als Geldbeschaffungskosten Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster setzt allerdings voraus, dass der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Behandlung von vornherein beabsichtigt war und entsprechend vertraglich festgelegt wird.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall hatte der Hausbesitzer eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vermieteten Häuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte.

Soweit der Kaufpreis zur Darlehenstilgung verwendet wurde, machte der Hausbesitzer den damit zusammenhängenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten geltend - und zwar zu Recht wie das Finanzgericht entschied.

Revision anhängig

Im Widerspruch zu dieser Beurteilung steht jedoch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Kapitaleinkünften. Danach ist eine durch eine Veräußerung eines (Miet-)Objekts ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Fall als Werbungskosten bei Einkünften aus einer neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen.

Nicht zuletzt wegen dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht Münster die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 22.5.2013, Az. 10 K 3103/10 E, Rev. BFH Az. IX R 22/13; BFH-Urteil vom 6.12.2005, Az. VIII R 34/04).

Zum Anfang


Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Übernahme des Mietvertrags

Nicht selten werden Objekte erworben, die bereits vermietet sind. Der Erwerber tritt dann in das Mietverhältnis des Veräußerers ein. In diesen Fällen wird die Einkünfteerzielungsabsicht des Veräußerers aber nicht dem Erwerber zugerechnet, sie ist vielmehr anhand des Mietvertrags sowie des Verhaltens des Erwerbers festzustellen, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall erwarben Eheleute von der Großmutter der Ehefrau ein vermietetes Wohnhaus. Der Mietvertrag war wegen einer Eigenbedarfsklausel (galt für die Töchter und die Enkelkinder) auf fünf Jahre befristet. Ab dem Eigentumserwerb betrug die Mietzeit noch drei Jahre und vier Monate. Bereits vor Ablauf der Frist zogen die Eheleute in das von den Mietern bereits geräumte Haus ein. Die während der Fremdvermietung erzielten Werbungskostenüberschüsse der Eheleute ließ der Bundesfinanzhof mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht zum Abzug zu. Dabei kam insbesondere der Selbstnutzungsklausel eine erhebliche Indizwirkung zu.

Zum Hintergrund

Unter der Einkünfteerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalüberschuss innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Objekts zu verstehen, d.h. es müssen im Gesamtergebnis positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Handelt der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht, kann er die entsprechenden Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dabei u.a. Folgendes zu beachten:

  • Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend - wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen - davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.

  • Ein gegen den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, sprechendes Indiz liegt aber vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert. Einer derartigen Veräußerung ist eine von Beginn an beabsichtigte Eigennutzung im Anschluss an eine kurzfristige Vermietung gleichzustellen (BFH-Urteil vom 22.1.2013, Az. IX R 13/12).

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Kapitalanleger

Keine Abgeltungsteuer beim Verkauf von Bitcoins

Veräußerungen der virtuellen Internetwährung Bitcoin unterliegen bei Privatanlegern nicht der Abgeltungsteuer. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage des FDP-Bundestagsabgeordneten Frank Schäffler.

Bei Privatanlegern können Gewinne allenfalls als Spekulationseinkünfte besteuert werden, wenn zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Zum Hintergrund

Die virtuelle Währung Bitcoin gibt es bereits seit 2009. Sie ist für internationale elektronische Überweisungen geeignet. In den vergangenen Monaten konnten sich Anleger zum Teil über enorme Kurssteigerungen freuen.

Hinweis: Zu beachten ist jedoch auch, dass es sich hierbei um ein hoch spekulatives Produkt handelt. Verluste müssen demzufolge einkalkuliert werden („Bitcoin-Geschäfte nach einem Jahr steuerbefreit“, veröffentlicht am 27.6.2013 unter www.frank-schaeffler.de).

Zum Anfang



Freiberufler und Gewerbetreibende

Initiative „Deutschland rundet auf“: Behandlung der gespendeten Beträge

Obwohl es um die Initiative „Deutschland rundet auf“ ruhiger geworden ist, werden Kunden in vielen deutschen Unternehmen an den Kassen immer noch gefragt, ob sie Cent-Beträge zugunsten der „Deutschland rundet auf“-Stiftungs-GmbH aufrunden möchten. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung bezogen, wie Betriebe die vereinnahmten Beträge steuerlich behandeln müssen.

Hinweis: „Deutschland rundet auf“ ist eine gemeinnützige Organisation, die es jedem Kunden ermöglicht, den Endbetrag beim Bezahlen an der Kasse oder online freiwillig um maximal 10 Cent aufzurunden und diese zu spenden.

Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung

Die an der Initiative teilnehmenden Unternehmen haben umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei den von den Verbrauchern an die Händler zugewendeten Beträgen, die sodann an die Initiative weitergeleitet werden, handelt es sich umsatzsteuerlich um nicht relevante Geldzuwendungen.

  • Ertragsteuerlich werden die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen erfasst. In gleicher Höhe ist eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, sodass sich keine Auswirkungen auf den Gewinn ergeben.

  • Sofern der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Im Ergebnis ergibt sich auch hier keine Auswirkung auf den Gewinn (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo ESt 14/2013 vom 22.5.2013, Az. VI 304 - S 2130 - 053; BMF, Schreiben vom 3.5.2013, Az. IV D 2 - S 7200/07/10017 : 003/IV C 6 - S 2130/13/10001).

Zum Anfang


Rücklagen: Zur Höchstgrenze beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist die Höchstgrenze von 500.000 EUR, die bei der Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt, nicht gesellschafts-, sondern gesellschafterbezogen auszulegen. Im Rahmen der Abschnittsbesteuerung gilt die Betragsgrenze somit pro Steuerpflichtigem und Veranlagungszeitraum.

Zum Hintergrund: Einzelunternehmer und natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften innerhalb bestimmter Zeiträume auf angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften und angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter/Gebäude übertragen.

Beispiel: Die AB-OHG verkauft die Anteile an der G-GmbH und erzielt dabei einen Gewinn von 700.000 EUR. An der OHG sind A und B zu jeweils 50 % beteiligt. Da jedem Mitunternehmer der Höchstbetrag von 500.000 EUR zusteht, muss dieser Gewinn nicht sofort versteuert werden, sondern kann auf begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen werden.

Die Vergünstigung steht nur natürlichen Personen zu, nicht dagegen Körperschaften wie GmbHs oder AGs. Ferner ist zu beachten, dass alle von dem Steuerpflichtigen vorgenommenen Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften berücksichtigt werden, gleichgültig, welchem inländischen Betriebsvermögen die Anteile bis zur Veräußerung zugeordnet waren (OFD Frankfurt, Verfügung vom 11.4.2013, Az. S 2139 A - 24 - St 210).

Zum Anfang


Ergebnis der Betriebsprüfung 2012: 19 Mrd. EUR Mehreinnahmen

Betriebsprüfungen, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurden, haben zu Mehrsteuern und Zinsen von rund 19 Mrd. EUR geführt. Darauf hat das Bundesfinanzministerium hingewiesen.

Das Mehrergebnis basiert auf Prüfungen bei gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Bauherrengemeinschaften, Verlustzuweisungsgesellschaften und sonstigen Steuerpflichtigen.

Hinweis: Ergebnisse der Lohnsteueraußenprüfung, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und der Steuerfahndungsdienste sind in diesen Aufzeichnungen nicht enthalten (BMF, Mitteilung vom 18.6.2013 „Jahresergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr 2012“).

Zum Anfang



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Betriebsunterbrechungsversicherung: Sind die Prämien Betriebsausgaben?

Die von einer GmbH gezahlten Prämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Zum Hintergrund

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Kosten für Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Nach diesen Entscheidungen beurteilt sich die Frage, ob die geleisteten Prämien Betriebsausgaben sind, nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof qualifiziert z.B. Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt.

Bisherige Entscheidungen gelten nicht für die GmbH

Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Niedersachsen sind die vorgenannten Ausführungen nicht auf den Streitfall übertragbar, da die Urteile des Bundesfinanzhofs zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ergangen sind.

Im Streitfall hat die GmbH kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern ihre Geschäftsführer länger erkranken. Im Gegensatz zu den entschiedenen Fällen des Bundesfinanzhofs ist die Art des versicherten Risikos daher nicht einem privaten Bereich zuzuordnen.

Hinweis: Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist, können vergleichbare Fälle offengehalten werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.2.2013, Az. 6 K 107/11, Rev. BFH Az. I R 16/13; BFH-Urteil vom 19.5.2009, Az. VIII R 6/07).

Zum Anfang



Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Vertragspartner: Wer handelt rechtswirksam für eine GbR?

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist den, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so abgegebene Erklärung erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Fall des Sozius einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der einen Mietvertrag mit einer festen Vertragslaufzeit von zehn Jahren unterzeichnet hatte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs misst der Geschäftsverkehr dem Firmenstempel eine Legitimationswirkung bei. Durch die Abgabe einer unterschriebenen und mit Stempelzusatz abgeschlossenen Erklärung wird dokumentiert, hinsichtlich dieses Geschäfts zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt zu sein und in diesem Sinne handeln zu wollen (BGH-Urteil vom 23.1.2013, Az. XII ZR 35/11).

Zum Anfang



Umsatzsteuerzahler

Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an den Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Um einen Bauauftrag zu erhalten, hatte ein Bauunternehmer im Streitfall mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potenziellen Auftraggebers geleistet. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Bauunternehmer und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Aus den Rechnungen der Strafverteidiger machte das Bauunternehmen den Vorsteuerabzug geltend - allerdings zu Unrecht wie der Bundesfinanzhof befand.

Abziehen kann der Unternehmer die Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Strittig war hier, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Demzufolge hatte der Bundesfinanzhof vor seinem Urteil bei dem Europäischen Gerichtshof angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankommt, dass die mutmaßliche Straftat nämlich im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend ist.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist Letzteres zutreffend. Somit berechtigen Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, nicht zum Vorsteuerabzug. Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.

Hinweis: Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragsteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt (BFH-Urteil vom 11.4.2013, Az. V R 29/10; EuGH-Urteil vom 21.2.2013, Rs. C-104/12).

Zum Anfang



Arbeitgeber

Firmenwagen: Ein-Prozent-Regelung auch ohne tatsächliche Privatnutzung

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Wird dieser Vorteil nach der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ermittelt, kommt es nach der neuen, verschärfenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt hat.

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu. Ob der Arbeitnehmer also von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist insofern unerheblich. Diese neuen Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen aufgestellt.

Hinweis: Bisher wurde die tatsächliche Privatnutzung des Fahrzeugs vermutet. Unter engen Voraussetzungen konnte der Arbeitnehmer jedoch den Gegenbeweis antreten. Diese Möglichkeit ist durch die neue Rechtsprechung leider entfallen.

Fahrtenbuch könnte günstiger sein

Der Bundesfinanzhof betont, dass der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung des Dienstwagens der Höhe nach mit der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Hinweis: Welche Methode letztlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet zwar oft Vorteile bei

  • einem geringen privaten Nutzungsanteil und
  • einem hohen Bruttolistenpreis des Firmenwagens.

Bei den Überlegungen sollte jedoch nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt.

Kein geldwerter Vorteil bei Privatnutzungsverbot

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ist aber nur anzusetzen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat, so der Bundesfinanzhof.

Wurde also z.B. im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen, scheidet eine Besteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich aus. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots bedarf es nicht.

Beachten Sie: Sofern feststeht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den betrieblichen Pkw unbefugt privat genutzt hat, liegt kein Arbeitslohn, sondern vielmehr eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nämlich keinen Lohncharakter (BFH-Urteile vom 21.3.2013, Az. VI R 31/10, Az. VI R 46/11, Az. VI R 42/12; BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 23/12).

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Arbeitnehmer

Entfernungspauschale für Familienheimfahrten auch ohne eigene Kosten

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Zum Hintergrund

Bei einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall ging es um einen Bundesbahnangestellten, der Familienheimfahrten mit der Bahn durchgeführt hatte. Da ihm hierfür keine Aufwendungen entstanden waren, erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht den Werbungskostenabzug nicht an.

Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun aber widersprochen, da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Diese Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke sowie aus Gründen der Steuervereinfachung gerechtfertigt.

Hinweis: Hiernach ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten z.B. auch in folgenden Fällen zu gewähren:

  • Der Arbeitnehmer wird kostenfrei vom Partner oder Verwandten abgeholt.
  • Der Steuerpflichtige hat als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keine eigenen Aufwendungen.

Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge (z.B. Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Leistungspalette des Arbeitgebers gehört) sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Demzufolge hat der Bundesfinanzhof den Fall zurückverwiesen, sodass das Finanzgericht im zweiten Rechtszug noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten mit anrechenbaren Arbeitgeberleistungen treffen muss.

Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen

Für wöchentliche Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen ist kein Werbungskostenabzug möglich. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren Entscheidung klargestellt. Im Gegenzug braucht der Arbeitnehmer aber auch keinen Nutzungsvorteil von 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern. Dieser ist erst dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Familienheimfahrt mit dem Firmenwagen unternimmt (BFH-Urteil vom 18.4.2013, Az. VI R 29/12; BFH-Urteil vom 28.2.2013, Az. VI R 33/11).

Zum Anfang


Arbeitnehmererfindung: Vergütung ist kein begünstigter Arbeitslohn

Eine an einen Arbeitnehmer für dessen Erfindung gezahlte Vergütung stellt weder eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit noch eine Entschädigung dar. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung ein „Aluminium Silicon Tape“ zur Verbesserung der Fensterproduktion entwickelt, für das ein Patent zugunsten seiner Arbeitgeberin eingetragen wurde. Nach der Vereinbarung über eine einmalige Zahlung der Arbeitgeberin in Höhe von 268.000 EUR wurden alle Ansprüche des Steuerpflichtigen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abgegolten. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die Vergütung als steuerbegünstigte Entschädigung geltend. Allerdings zu Unrecht wie das Finanzamt und das Finanzgericht Münster befanden.

Keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Nach Ansicht der Richter des Finanzgerichts Münster handelt es sich vorliegend nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die mit einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) bemessen werden kann. Die Vergütung hat der Arbeitnehmer nämlich nicht für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, sondern als Ausgleich für den im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen angeordneten Rechtsübergang. Für die Höhe der Zahlung war nicht die Tätigkeitsdauer bis zur Patentreife maßgebend, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für die Arbeitgeberin hatten, so das Finanzgericht.

Keine Entschädigungsleistung

Darüber hinaus stellt die Zahlung nach der aktuellen Entscheidung auch keine steuerbegünstigte Entschädigung dar. Mit der zugrunde liegenden Vereinbarung wurden nämlich keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten. Vielmehr wurde erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt (FG Münster, Urteil vom 27.4.2013, Az. 12 K 1625/12 E).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Gefälschte E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern im Umlauf

Derzeit versenden Betrüger E-Mails, um an Konto- und Kreditkarteninformationen zu gelangen. Darauf hat das Bundeszentralamt für Steuern hingewiesen.

Die Betrüger geben sich als Bundeszentralamt für Steuern aus und behaupten, der Steuerzahler hätte zu viel Einkommensteuer gezahlt. Für eine Rückerstattung müsse ein angehängtes Formular ausgefüllt werden, wobei u.a. Angaben zur Kontoverbindung, Kreditkarte und Sicherheitscode gemacht werden sollen.

Beachten Sie: Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per E-Mail verschickt und Kontoverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Rückerstattung von Steuern ist zudem das Finanzamt (BZSt, Mitteilung vom 15.7.2013).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat September 2013

Im Monat September 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2013.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.9.2013.

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2013

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2013

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.9.2013.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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