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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2018:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

| Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der private Verkauf von Champions-League-Finalkarten keinen steuerbaren Vorgang darstellt und ein Gewinn somit nicht zu versteuern ist. Hiermit will sich das Finanzamt jedoch nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof gefragt ist. |

Sachverhalt

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und den Verkauf von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin. Sie gingen jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und setzten somit einen Gewinn von 0 EUR an. Das Finanzamt hingegen erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch recht.

Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Zwar betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr und die Eintrittskarten sind auch ein Wirtschaftsgut. Allerdings handelt es sich bei den Tickets um Wertpapiere – und diese hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen.

Schließlich, so das Finanzgericht, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Beachten Sie | Der Fall betraf den einmaligen Verkauf von hochwertigen Tickets. Eine andere steuerliche Beurteilung ergibt sich für Personen, die regelmäßig Tickets an- und verkaufen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018, Az. 5 K 2508/17, Rev. BFH Az. IX R 10/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202166

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Bundesregierung stellt neues Familienportal vor

| Wie viel Elterngeld steht uns zu? Wie ist der Mutterschutz geregelt? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt das neue Familienportal unter www.familienportal.de, das vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegeben wird. |

Das Familienportal orientiert sich an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien, wie z. B. „Kinder und Jugendliche“ oder „Familie und Beruf“. Mit nur wenigen Klicks können Nutzer die gewünschten Informationen abrufen.

Quelle | Die Bundesregierung vom 10.7.2018: „Elterngeld & Co: Neues Portal hilft Familien“

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Schulgeld: Studiengebühren für private Hochschule keine Sonderausgaben

| Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Entgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule sind jedoch nicht abziehbar. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine Sichtweise bestätigt, wonach Hochschulen und Fachhochschulen nicht unter den Begriff der Schule im Sinne der Vorschrift fallen. |

Quelle | BFH-Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 32/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199881

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Vermieter

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

| Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige können Werbungskosten dennoch in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen ist ein Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht. |

Sachverhalt

Eheleute vermieteten ihrem Sohn eine Wohnung, die mit einer neuen Einbauküche ausgestattet war. Zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner überlassen. In ihren Steuererklärungen machten die Eheleute aus der Vermietung Werbungskostenüberschüsse geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels.

Das Finanzamt ging von einer verbilligten Vermietung aus, da die ortsübliche Vergleichsmiete unter Einbeziehung eines Möblierungszuschlags zu bestimmen sei. Diesen setzte es in Höhe der monatlichen Abschreibungen an.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war letztlich nicht erfolgreich. Positiver verlief die Revision aber vor dem Bundesfinanzhof.

Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Nach der aktuellen Entscheidung ist grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.

Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.

Beachten Sie | Es kommt nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Abschreibung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2018, Az. IX R 14/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202114

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Kapitalanleger

Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten auch vor 2018 ermäßigt zu besteuern?

| Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten vor dem 1.1.2018 nicht ermäßigt zu besteuern sind. Da diese Rechtsauffassung aber nicht abschließend geklärt ist und zudem eine Vielzahl noch offener Veranlagungen betreffen dürfte, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, zum 1.10.2013 in Rente zu gehen und seinen Banksparplan in eine Rente umzuwandeln. Die Bank machte wegen der geringen Höhe von ihrem Recht Gebrauch, diese als Kleinbetragsrente abzuwickeln und schüttete einen Einmalbetrag aus.

Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Steuerpflichtigen die Tarifermäßigung („Fünftelregelung“) bei der Einkommensbesteuerung, da es sich insoweit nicht um außerordentliche Einkünfte handelt.

Der Streitfall ist für alle Abfindungsfälle vor dem 1.1.2018 relevant. Ab 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt.

In der Gesetzesbegründung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz heißt es hierzu: „Bei Altersvorsorgeverträgen kann eine Kleinbetragsrente förderunschädlich durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dieses Recht kann sich der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags vertraglich zusichern. Bei dieser Einmalzahlung handelt es sich daher um keine außerordentlichen Einkünfte ... Um die steuerlichen Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern, ist die ermäßigte Besteuerung ... nun in diesen Fällen jedoch entsprechend anzuwenden.“

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.1.2018, Az. 7 K 7032/16, Rev. BFH Az. X R 7/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202733; Betriebsrentenstärkungsgesetz, BR-Drs. 780/16 vom 30.12.2016, S. 60

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Bundesfinanzministerium konkretisiert seine Ansicht zur Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

| Nach Meinung des Bundesfinanzministeriums stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Diese Ansicht hatte der Deutsche Steuerberaterverband als nicht praktikabel kritisiert. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium nun mit einem Schreiben reagiert und seine Auffassung präzisiert. |

In der Praxis erfolgt die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch und die EC-Zahlungen werden quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten).

Ende 2017 hatte der Deutsche Steuerberaterverband darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzministerium diese Handhabung nicht akzeptiert. Nun hat das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise wie folgt konkretisiert:

Das Kassenbuch soll so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts ist vom Einzelfall abhängig. Werden die im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze zum Beispiel in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, ist weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.

Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht.

Quelle | BMF, Schreiben vom 29.6.2018 an den DStV, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202302; DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 7.12.2017

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Buchführung: Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

| Mit Wirkung ab dem 29.12.2016 wurde der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht gesetzlich festgeschrieben. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben zu den „Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen“ veröffentlicht, in dem es auch auf die Einzelaufzeichnungspflicht und deren Ausnahmen eingeht. |

Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem oder eine offene Ladenkasse verwendet.

MERKE | Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Nach der gesetzlichen Regelung besteht beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung aus Zumutbarkeitsgründen keine Einzelaufzeichnungspflicht. Voraussetzung: Es wird eine offene Ladenkasse und kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet.

Diese Ausnahmeregelung hat das Bundesfinanzministerium nun auf Dienstleistungen gegen Barzahlung ausgedehnt, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Der Geschäftsbetrieb muss auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet und der Kundenkontakt des Dienstleisters und seiner Angestellten im Wesentlichen auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränkt sein.

Beachten Sie | Einzelaufzeichnungen sind zu führen, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.6.2018, Az. IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201924; Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, BGBl I 2016, S. 3152

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Richtsatzsammlung für 2017 veröffentlicht

| Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2017 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2017/2018 bekanntgegeben. |

Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie gelten allerdings nicht für Großbetriebe.

Die Richtsätze sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Wurden die Buchführungsergebnisse formell ordnungsmäßig ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.

Beachten Sie | Durch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden. Da die Regelung der Vereinfachung dient, sind individuelle Zu- oder Abschläge nicht zulässig.

Quelle | BMF-Schreiben vom 5.7.2018, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202734

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Firmenwagen: Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselauto mindert Anschaffungskosten

| Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat sich nun dazu geäußert, wie diese Prämie ertragsteuerlich zu behandeln ist. |

Hintergrund: Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1 - 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.

Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt löst die Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.

MERKE | Da die Finanzverwaltung nicht von einem Zuschuss ausgeht, besteht auch kein Wahlrecht, die Prämie entweder als Betriebseinnahmen anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um die Prämie zu mindern. Bedeutsam ist dies u. a. für Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprämie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre.

Quelle | FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 19.4.2018, Az. 46 - S 2171a-14

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gesetzentwurf: Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb soll neu geregelt werden

| Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft fällt anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)). Da diese Regelung vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung gezwungen, die durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ erfolgen soll. In dem nun vorgelegten Entwurf der Bundesregierung gibt es zudem Neuigkeiten zur Sanierungsklausel. |

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den vorgenannten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen.

Der Beschluss betrifft ausdrücklich nur den Zeitraum vor dem 1.1.2016. Für Übertragungen danach hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

Ferner ist zu beachten, dass die Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 2 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 %) vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen wurde. Eine Anpassung bzw. eine Neuregelung ist in dem aktuellen Gesetzentwurf nicht enthalten.

Beachten Sie | Hier ist jedoch ein Verfahren anhängig, sodass das Bundesverfassungsgericht auch hierzu demnächst Stellung beziehen wird. Etwaige Verfahren sollten weiter offengehalten werden.

Gesetzliche Neuregelung

Nach dem Regierungsentwurf wird § 8c S. 1 KStG alte Fassung (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben. Die Regelung ist somit praktisch erst für schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Beteiligungserwerbe, die vor dem 1.1.2016 erfolgt sind, können gleichwohl Zählerwerbe für Zwecke des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG sein.

Beispiel

In 2015 überträgt Gesellschafter A 15 % der Anteile an der A-GmbH auf einen neuen Gesellschafter. In 2016 verkauft er weitere 20 %. In diesem Fall gehen die Verluste/Verlustvorträge in Höhe von 35 % unter.

Sanierungsklausel

Nach dem Regierungsentwurf soll die suspendierte Sanierungsklausel (Ausnahme der Verlustbeschränkung in Sanierungsfällen) des § 8c Abs. 1a KStG wieder anzuwenden sein – und zwar rückwirkend (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007).

Hintergrund: Die Europäische Kommission hatte in 2011 festgestellt, dass die Sanierungsklausel eine nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe darstellt. Infolgedessen wurde die Sanierungsklausel bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs suspendiert. Da dieser den Beschluss der Europäischen Kommission aktuell für nichtig erklärt hat, soll die Sanierungsklausel wieder zur Anwendung gelangen.

Beachten Sie | Sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt, liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG vor.

Quelle | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1.8.2018; BVerfG, Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11; anhängig BVerfG: Az. 2 BvL 19/17; EuGH-Urteile vom 28.6.2018, C-203/16 P, C-208/16 P, C-219/16 P, C-209/16 P

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Umsatzsteuerzahler

Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung: Vorsteuerabzug auch bei Angabe einer Briefkastenadresse

| Eine Rechnung muss die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht dabei die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus. |

Sachverhalt

Im ersten Fall erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er erteilte Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall gab eine GmbH ihren Sitz laut Handelsregistereintragung an. Tatsächlich befanden sich dort die Räume einer Anwaltskanzlei.

Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörte der Kanzlei, die als Domiziladresse für ca. 15 bis 20 Firmen diente. Gelegentlich nutzte ein Mitarbeiter der GmbH in der Kanzlei einen Schreibtisch.

In beiden Fällen bejahte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug. Denn nach neuer Sichtweise ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus.

Beachten Sie | Die Rechtsprechungsänderung beruht auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die auf Vorlage durch den Bundesfinanzhof ergangen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202640; BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 28/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202638; BFH, PM Nr. 42 vom 1.8.2018

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Arbeitgeber

Gewährung von Tankgutscheinen für mehrere Monate im Voraus als Steuerfalle

| Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus, fließt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine zu – und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheins an der Tankstelle. Das gilt auch beim Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Das lehrt eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen. |

Sachverhalt

Im Streitfall wurden die Arbeitnehmer bei Übergabe der Gutscheine darauf hingewiesen, dass nur ein Tankgutschein monatlich eingelöst werden darf, damit die Zuwendung sozialversicherungs- und steuerfrei ist: „Als Dankeschön erhalten Sie deshalb für 8 Monate monatlich Tankgutscheine im Wert von je 44,00 EUR, das entspricht einem Gesamtwert von 352,00 EUR. Diese Warengutscheine sind ausschließlich für eine Sache, in Ihrem Fall für das Betanken Ihres Kraftfahrzeuges, zu beanspruchen. Nur in diesem Fall kommt die 44 EUR Sachbezugsgrenze ... zur Anwendung.“

Ferner gab es ein Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine, in dem u. a. Folgendes aufgeführt war: „Hierbei ist allerdings unbedingt zu beachten, dass der Wert des einzulösenden Tankgutscheines pro Monat 44 EUR nicht überschreitet, da sonst die Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit entfällt … Sie dürfen pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 EUR einlösen.“

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass (abgesehen von einem Ausnahmefall) entsprechend der Vorgaben verfahren worden ist. Dennoch erfolgte eine Nachversteuerung, weil der Prüfer den Gesamtbetrag der Tankgutscheine als in dem Moment als zugeflossen ansah, in dem sie dem Arbeitnehmer überreicht worden waren. Diese Ansicht bestätigte das Finanzgericht Sachsen im Klageverfahren.

Der Arbeitslohn fließt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins zu. Denn der Arbeitnehmer erhält zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten. Folglich scheidet die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR aus, wenn der Arbeitgeber Tankgutscheine über 44 EUR für 8 Monate im Voraus aushändigt. Die Gutscheine stellen dann normalen Arbeitslohn dar.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Finanzgericht heraus, dass die Arbeitnehmer nicht arbeitsrechtlich verpflichtet waren, nur einen Gutschein monatlich einzulösen. Die Hinweise bezogen sich nur auf die Frage der Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit, nicht aber auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ob arbeitsrechtlich drohende Sanktionen der Annahme eines Zuflusses indes entgegenstünden, ließ das Finanzgericht ausdrücklich offen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen. Da diese vom Arbeitgeber jedoch nicht eingelegt worden ist, ist die Entscheidung rechtskräftig.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 9.1.2018, Az. 3 K 511/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202157

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Pauschalsteuer: Sachzuwendungen müssen zusätzlich zur Leistung erbracht werden

| Sachzuwendungen können nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann pauschal versteuert werden, wenn die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden. Mit diesem Erfordernis der Zusätzlichkeit hat sich der Bundesfinanzhof nun näher beschäftigt. |

Hintergrund: Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Damit wird die Besteuerung beim Empfänger abgegolten.

Sachverhalt

Das Unternehmen (U) vertreibt Fotokameras, Objektive und Blitzgeräte. Zur Förderung des Verkaufs legte U in den Jahren 2006 bis 2010 ein Bonusprogramm auf. Zur Teilnahme berechtigt waren beratende – nicht bei U beschäftigte – Fachverkäufer sowie deren Beschäftigte. Die Bonuspunkte konnten bei einem Dritten gegen Sachprämien und Gutscheine eingelöst werden, die der Dritte dann U in Rechnung stellte. Diese Rechnungen unterwarf U der pauschalen Lohnbesteuerung in Höhe von 30 % – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof schließlich befand.

Das Pauschalierungswahlrecht erfasst nur Zuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und -steuerpflichtigen Einkünften führen. Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, wobei der Bundesfinanzhof offenließ, zu welcher Einkunftsart diese Einnahmen gehören.

Ferner müssen die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden – und daran fehlte es im Streitfall. Denn laut Bundesfinanzhof waren die Prämien das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte. Die Prämien stellten die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 25/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200867

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Arbeitnehmer

Minijob: Online-Rechner zur Bestimmung des Mindesturlaubs

| Die Minijob-Zentrale hat einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem der Mindesturlaub im Minijob ermittelt werden kann. Diesen Rechner erhalten Sie unter www.iww.de/s1875. Bei der Eingabe ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung bei gleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche erfolgt oder, ob Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche beschäftigt sind. Im zweiten Fall sind die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr anzugeben. |

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). Hat ein Arbeitnehmer indes Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf- noch abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Quelle | Minijob-Zentrale vom 2.8.2018 „NEU: Online-Rechner für Mindesturlaub im Minijob“; BAG-Urteil vom 23.1.2018, Az. 9 AZR 200/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201700

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 31.12.2018 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2018

| Im Monat September 2018 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2018
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2018
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2018
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2018
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2018

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.9.2018. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2018 am 26.9.2018.

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