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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Die neue Steuer-Identifikationsnummer: Konsequenzen für den Einzelnen

Das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern versendet seit dem 1.8.2008 die neue Steuer-Identifikationsnummer. Spätestens Ende 2008 wird jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis 20 Jahre nach dem Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein. Nachfolgend die wichtigsten Auswirkungen für die Praxis:

  • Die neue elfstellige Nummer wird von den Finanzämtern zunächst nur für die Einkommensteuer verwendet und erst später auch auf andere Steuerarten erweitert. Ihren ersten Einsatz hat die Kennzahl in den von Beratern jetzt noch erstellten Steuererklärungen 2007 sowie im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag für 2009. Hinzu kommen Schreiben an die Finanzämter wie Einsprüche und Anträge zur Vorauszahlung in Bezug auf die Einkommensteuer.

  • Beschränkt Steuerpflichtige, die bei keiner Einwohnermeldebehörde gemeldet sind sowie Grenzpendler erhalten ebenfalls eine Identifikationsnummer, allerdings erst im Laufe des Jahres 2009.

  • Bei einer zweckwidrigen Verwendung kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängt werden.

  • Nach Abschluss der Maßnahmen wird die steuerliche Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen vergeben. Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.

  • Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke, Pensionskassen und -fonds sowie Versicherungsunternehmen müssen seit 2005 ausgezahlte Leistungen eigentlich online an die Finanzbehörden melden. Da dies bislang aber mangels einheitlicher Steuernummer unterblieben ist, wird die Meldung in Kürze gleich für mehrere Jahre nachgeholt.

  • Arbeitgeber werden die neue Steuernummer in Kürze für das elektronische Lohnsteuerverfahren nutzen. Dann kann die Lohnsteuerkarte entfallen (Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren vom 28.11.2006; Verordnung zur Änderung der Steuer-Identifikationsnummer- und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 26.6.2007)

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Meldung als "Arbeit suchend" bei Arbeitsagentur: Hat begrenzte Wirkung

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn

  • es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und

  • bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wirkt eine einmalige Meldung als Arbeit suchend bei einer Agentur für Arbeit nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden. Unterlässt es dies, entfällt der Kindergeldanspruch, denn das Kind ist nicht mehr als Arbeitsuchender gemeldet. Die Erneuerung der Meldung bedarf keiner besonderen Form.

Das volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Kind muss in der Zeit allerdings nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches sein. Es genügt, dass es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Wirkt ein Kind allerdings nicht ausreichend bei der Vermittlung mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur, ist das Kind nicht mehr als Arbeit suchend gemeldet und ab dem Folgemonat entfällt der Kindergeldanspruch.

Hinweis: Damit reicht im Ergebnis ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht aus, um den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren und den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten. Für die Vermittlung ist eine Zeitgrenze gezogen, nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs automatisch vermutet wird (BFH-Urteil vom 19.6.2008, Az. III R 68/05).

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Steuervergünstigungen: Aktuelles für Übungsleiter und Co.

Die durch einen Freibetrag in Höhe von aktuell 2.100 EUR pro Jahr steuerbegünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln. Diese Tätigkeit muss der Allgemeinheit zugutekommen.

Das ist z.B. bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit auch dann erfüllt, wenn nur ein abgeschlossener Personenkreis z.B. innerhalb eines Unternehmens aus- oder fortgebildet wird, die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt. Aber auch, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden, ist der Freibetrag regelmäßig zu gewähren, soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen oder Krankenhäusern sind allerdings nicht als ambulante Pflegedienste einzustufen, sodass der Freibetrag nicht anwendbar ist.

Hinweis: Der Freibetrag wird allerdings nur dann gewährt, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Davon ist auszugehen, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Ferner muss sie im Dienst oder im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden (Bayerisches LfSt vom 29.7.2008, Az. S 2121.1.1-1/4 St32/St33).

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Schmiergeldzahlung: Verdacht muss Staatsanwaltschaft gemeldet werden

Finanzämter müssen selbst dann Informationen über den Verdacht einer Straftat an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, wenn die Tat dem ersten Anschein nach verjährt ist. Denn nur die Staatsanwaltschaft kann strafrechtliche Verjährungsfragen prüfen. Das heißt, Finanzbehörden müssen ohne eigene Prüfung der Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, die erlangten Erkenntnisse den Strafverfolgungsbehörden zuleiten.

Im Urteilsfall erlangte das Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass eine Unternehmerin den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr erfüllt haben könnte und beabsichtigte diese Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Die Unternehmerin wollte dem Finanzamt allerdings untersagen, die Strafverfolgungsbehörden darüber zu informieren, dass es in der Vergangenheit zehn Prozent des Warenwerts an den Einkäufer eines Kunden geleistet hatte. Die Mitteilung war ihrer Meinung nicht angebracht, weil die in der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnisse mangels entsprechender Belehrung nicht strafrechtlich verwertbar und überdies verjährt waren (BFH-Beschluss vom 14.7.2008, Az. VII B 92/08).

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Vermieter


Darlehensverzicht bei Schrottimmobilien: Zur steuerlichen Behandlung

Über die Rechte der Käufer von Schrottimmobilien währte ein Endlosstreit. Anleger wurden insbesondere in den 90er Jahren zum Kauf überteuerter Eigentumswohnungen verführt. Nach der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nun eine Vielzahl von betroffenen Immobilienbesitzern gegenüber den finanzierenden Banken die Rückabwicklung der Darlehen geltend machen. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht in der Regel, wenn die Bank eigene Aufklärungspflichten nicht beachtet hat. Davon kann man ausgehen, wenn sie

  • über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens verfügt,

  • einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder begünstigt,

  • die Rolle als Kreditgeber überschreitet oder

  • sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet.

Banken bieten nun in solchen Fällen als Schadenersatz nicht selten einen Schuldenerlass an. Der soll zum einen den überhöhten Kaufpreis ausgleichen und zum anderen die hierauf entfallenden zu viel bezahlten Schuldzinsen erstatten. Ist es dazu gekommen, behandelt die Finanzverwaltung den Vorgang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:

  • Sofern zu viel bezahlte Schuldzinsen ersetzt werden, liegen negative Werbungskosten und damit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Das gilt bis zu der Höhe, bis zu der in der Vergangenheit ein Finanzierungsaufwand als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt worden ist.

  • Der Schuldenerlass selbst führt zu einer Minderung der ehemaligen Anschaffungskosten für das Gebäude und somit zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage.

  • Eventuell angefallene Rechtsanwaltskosten sind als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anzusetzen (Bayerisches LfSt vom 16.7.2008, Az. S 2211.1.1-2/2 St 32/St33).

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Werbungskosten: Auch bei Aufwand für vergebliche Planungsarbeiten

Aufwand für eine ursprüngliche, aber nicht verwirklichte Planung gehören regelmäßig zu den Herstellungs- und nicht den Werbungskosten eines Gebäudes. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in dieses wertbestimmend eingegangen sind. Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten und dem dann tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart aber um zwei völlig verschiedene Bauwerke und dient die Planung des ersten Gebäudes in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes, gehören vergebliche Planungskosten zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige 1995 ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück gekauft. Die Mieterin der Wohnung war bereits vor dem Kauf ausgezogen, weil die Wohnverhältnisse nicht dem üblichen Standard entsprachen. Seitdem stand das Gebäude leer. 1998 erstellte ein Planungsbüro Pläne für eine Modernisierung des Gebäudes. U.a. aufgrund von Finanzierungsproblemen wurden diese Pläne nicht weiter verfolgt. Das Gebäude wurde stattdessen abgerissen. Errichtet wurde danach ein Einfamilienhaus, welches vermietet werden sollte. Die ursprünglichen Planungskosten für den Umbau hätten in diesem Fall nur dann zu Herstellungskosten geführt, wenn der Umbau wie zunächst geplant realisiert worden wäre.

Hinweis: Die Aufwendungen sind in dem Zeitpunkt als Werbungskosten abziehbar, in dem sie geleistet wurden (BFH-Urteil vom 19.12.2007, Az. IX R 50/07).

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Kapitalanleger


Kein Steuerstundungsmodell: Stückzinsenerwerb in 2008

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Regelung zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt allerdings kein Steuerstundungsmodell vor, wenn ein Anleger in 2008 Anleihen erwirbt, die Stückzinsen als negative Kapitaleinnahmen ausweist und die Ausschüttung erst im Jahr 2009 unter Geltung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig ist. Zwar liegt ein vorgefertigtes Konzept auch dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Dies kann aber nicht auf den Ausweis von Stückzinsen bei Anleihen und dem Zwischengewinn bei Rentenfonds übertragen werden. Denn dies ist marktüblich und erforderlich, damit der bisherige Gläubiger den Gegenwert des ihm zustehenden Zinsanspruchs realisieren kann.

Hinweis: Diese Ansicht kann im laufenden Jahr zu einem einmaligen Steuereffekt genutzt werden. So können gezielt Anleihen erworben werden, die planmäßig erstmals in 2009 Zinsen auszahlen. Die negativen Kapitaleinnahmen wirken sich in diesen Fällen im laufenden Jahr letztmalig mit der individuellen Progression aus und können auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet sowie als Verlustvortrag verwendet werden. Die positiven Zinserträge werden nach dem 1.1.2009 fällig und unterliegen damit bereits dem moderaten Abgeltungstarif und belasten nicht den Steuersatz des Anlegers auf sein übriges Einkommen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, wenn es insgesamt zu einem wirtschaftlichen Überschuss kommt. Dafür müssen die Zinserträge höher sein als die Summe der ausgezahlten Stückzinsen, der Bankspesen für den Erwerb und der Werbungskosten. Das wird regelmäßig erreicht, wenn die Anleihe nicht fremdfinanziert ist und zwischen Kauf- und Ausschüttungstermin mindestens ein Monat liegt. Denn dann liegt der positive Zinssaldo regelmäßig über den Bankgebühren.

Dieser Spareffekt kann sich ganz besonders bei Anleihen mit hohem Zinskupon auswirken, wenn die Zinsen unmittelbar nach Neujahr ausgeschüttet werden. Dann haben sich schon für nahezu das gesamte Jahr 2008 Stückzinsen angesammelt, die über einen Anleihekauf zu negativen Einnahmen führen. Nicht geeignet sind hingegen flat gehandelte Wertpapiere wie Genuss-Scheine oder strukturierte Anleihen, deren Zinshöhe von der Kursentwicklung eines Basiswerts abhängt. Auch Floater mit quartalsweiser Auszahlung weisen nur geringe Stückzinsen aus (OFD Magdeburg vom 13.6.2008, Az. S 2252 - 104 - St 214 V).

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Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Auf Fonds- und Anlegerebene

Eine Einkünfteerzielungsabsicht muss für alle Einkunftsarten vorliegen. Denn nur wer bestrebt ist Gewinn zu erzielen, soll auch das Recht in Anspruch nehmen dürfen, entsprechende Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen. Fehlt es an einer solchen Absicht, spricht man von Liebhaberei. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist zunächst ohne weitere Prüfung regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Bei einer von vornherein zeitlich beschränkten Vermietungstätigkeit eines Immobilienfonds kann eine Einkünfteerzielungsabsicht allerdings nicht vermutet werden. Erforderlich ist in diesen Fällen vielmehr eine Einzelprüfung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist die Einkünfteerzielungsabsicht dann auch auf beiden Ebenen - auf Ebene der Personengesellschaft wie auf Ebene des Gesellschafters - zu prüfen. Ergibt diese, dass der Gesellschafter voraussichtlich einen Totalverlust erzielen wird, ist seine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen. Das hat zur Folge, dass keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Anleger vorliegen.

Im zugrunde liegenden Fall prognostizierte der Fondsprospekt bis zum möglichen Verkaufszeitpunkt in 20 Jahren Mietüberschüsse von 60 Prozent. Durch die Finanzierungsaufwendungen des Anlegers ergaben sich Sonderwerbungskosten von rund 80 Prozent, sodass sich bezogen auf seine Einlage kein positiver Saldo errechnete. Zwar liegt die Einkünfteerzielungsabsicht auf Ebene des Immobilienfonds vor, sie fehlt aber beim Anleger durch seine voraussichtlichen Sonderwerbungskosten. Der Anleger argumentierte, den Kredit vorzeitig nach zwölf Jahren über eine fällige Lebensversicherung tilgen zu wollen, was zu einem Totalgewinn führen würde. Im Streitfall fehlte insofern jedoch eine konkrete Vereinbarung mit der Bank. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof diese angedachte Tilgungsmaßnahme nicht steuermindernd berücksichtigt.

Hinweis: Der Prognosezeitraum von in der Regel 30 Jahren verkürzt sich auf den Termin von Vorkaufsrecht und auslaufendem Mietvertrag, zumal Fonds ihre Konzepte meist auf diese Endfälligkeit auslegen. Daher muss der Anleger Einnahmen und Ausgaben über diesen Zeitraum hochrechnen. Sofern eine vorzeitige Kredittilgung ernsthaft vorgesehen ist, sollte diese vertraglich dokumentiert werden (BFH-Beschluss vom 2.6.2008, Az. IX B 46/08).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Übungsleiterfreibetrag: Auch für Lehrtätigkeit im Ausland

Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für vergleichbare Tätigkeiten, sind bis zu einer Höchstgrenze, die aktuell bei 2.100 EUR pro Jahr liegt, steuerfrei (sog. Übungsleiterfreibetrag). Bislang galt dies nur für solche Tätigkeiten, die für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts galt die Steuerbefreiung dagegen nicht.

Im Urteilsfall wohnt und arbeitet ein Rechtsanwalt in seinem Hauptberuf in Deutschland. An der Universität Straßburg nahm er im Nebenberuf einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an. Für diese Tätigkeit bekam er ein Entgelt in Höhe von 824 EUR, welches vom Finanzamt nicht als steuerfrei eingestuft wurde.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass diese Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte europarechtswidrig ist. Denn der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Europäischen Union gezahlt werden, bedeute eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.

Hinweis: Damit ist das Merkmal "inländisch" bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten, die einschlägige gesetzliche Regelung als solche aber weiter anzuwenden. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn auch der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 erstreckt die Anwendung der Rechtsnorm rückwirkend auf solche Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten belegene juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind (BFH-Urteil vom 22.7.2008, Az. VIII R 101/02).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Ehefrau des GmbH-Geschäftsführers: Zur Sozialversicherungspflicht

Die Ehefrau eines mit 90 Prozent an einer GmbH beteiligten Gesellschafters, die ebenfalls bei der GmbH beschäftigt ist, muss trotz ihrer 10-prozentigen Kapitalbeteiligung an der GmbH Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen aufgrund behaupteter Selbstständigkeit kommt nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin, eine GmbH, von den Eheleuten bereits 1978 gegründet. Seither war die Ehefrau, die mit 10 Prozent an der GmbH beteiligt ist, als kaufmännische Leiterin der GmbH beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Es wurde Lohnsteuer entrichtet, die auch als Betriebsausgabe verbucht wurde. Im Jahre 1996 wurde aus steuerrechtlichen Gründen zusätzlich ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Im Jahr 2004 beantragte die GmbH die Feststellung, dass die Ehefrau seit 1976 selbstständig tätig sei und deshalb nicht der Versicherungspflicht unterliege.

Maßgebend bei der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft sind - auch bei Familienunternehmen - die Umstände des Einzelfalls. Bei einem derart niedrigen Kapitalanteil von 10 Prozent sei im Regelfall immer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Die Ehefrau im konkreten Fall hat Weisungen des Geschäftsführers bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aufgrund ihres geringen Kapitalanteils nicht verhindern können. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrags hatte die Ehefrau auch keine Möglichkeit, ihre Tätigkeit unmittelbar selbst zu gestalten, sondern sie war wie eine Arbeitnehmerin in den Betrieb eingebunden.

Hinweis: In jüngster Zeit wird des Öfteren von Familienunternehmen geltend gemacht, ein Angehöriger unterliege nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Hintergrund dafür ist, dass eine zu geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befürchtet wird. Man erhofft sich nach einer Beitragsrückerstattung und einer gewinnbringenden privaten Anlage dieser Gelder eine höhere private Alterssicherung. Diese Entscheidung hat allerdings u.a. gezeigt, dass Arbeitsverträge nicht danach unterschiedlich ausgelegt werden können, ob sie den Betroffenen individuell jeweils steuerlich oder sozialrechtlich nützlich sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 3.9.2008).

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Unwirksam: Unbegrenzte Pflicht zur Übernahme von Verlusten

Eine Verpflichtung der Gesellschafter in einer GmbH-Satzung zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs bewahrte einen GmbH-Gesellschafter vor einer Zahlungspflicht in erheblicher Höhe. Die Richter machten deutlich, dass die in der Gesellschaftssatzung verankerte Pflicht zur Verlustübernahme unwirksam sei. Nebenleistungspflichten müssten in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres zu überschauen vermögen. Diesen Anforderungen genüge eine Satzungsbestimmung nicht, nach der Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen (BGH-Beschluss vom 22.10.2007, Az. II ZR 101/06).

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuerliche Aspekte: Bei gewerblichen Ebay-Verkäufen

Unabhängig davon, ob Ebay und Co.-Verkäufer privat oder gewerblich tätig werden, das Finanzamt interessiert sich verstärkt für sie. So suchen die Finanzbehörden mit der Software XPIDER gezielt nach privaten Verkäufern, deren Verkaufsverhalten doch eher als gewerblich einzustufen ist. Aber auch bereits als gewerblich registrierte Verkäufer sollten diese die steuerlichen Folgen Ihres Tuns im Auge haben.

Da die ersteigerte Ware bei Ebay und Co. in der Regel bereits bezahlt werden muss bevor sie vom Verkäufer verschickt oder bei diesem abgeholt wird, entsteht die Umsatzsteuerschuld auch bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Entgelt eingeht.

Wird man als Wiederverkäufer tätig, also als jemand, der bewegliche Gebrauchtgegenstände erwirbt und diese weiter veräußert, ist die sogenannte Differenzbesteuerung anzuwenden. Danach unterliegt der Umsatzsteuer nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Im Gegenzug ist dann allerdings kein Vorsteuerabzug möglich. Zudem wird die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht in der Rechnung ausgewiesen.

Hinweis: Das Finanzamt nimmt neben den Kauf- und Verkaufsvorgängen insbesondere auch die Handhabung bei den Porto- und Verpackungskosten genauer ins Visier. Deshalb sollte beachtet werden, dass Einnahmen für Porto und Verpackung der Umsatzsteuer unterliegen da sie umsatzsteuerrechtlich eine Nebenleistung zum Verkauf darstellen.

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Steuerbefreiung: Nur bei Einordnung als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat dargestellt, welche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten vorliegen müssen.

Die Umsätze aus einer Tätigkeit der im Umsatzsteuergesetz nicht ausdrücklich genannten Gesundheitsfachberufe sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit handelt. Einen Heilberuf kennzeichnet die unmittelbare Arbeit am kranken Menschen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden. Ein Beruf ist einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn die wesentlichen Merkmale des Katalogberufs mit denen des zu beurteilenden Berufs vergleichbar sind. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelungen.

Hinweis: Das Schreiben verweist auf Fachbiologen und Fachwissenschaftler der Medizin, deren Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden. Gleichzeitig wird eine Reihe von Berufen aufgeführt, die keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit darstellen. Das reicht vom Altenpfleger über den Augenoptiker und Ernährungsberater bis hin zum Heilpädagogen und Musiktherapeuten (OFD Koblenz vom 19.6.2008, S 7170 A - St 44 2).

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Arbeitgeber


Lohnsteuer: Arbeitgeber haftet bei späterer Einstufung als Arbeitnehmer

Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer und geht es davon aus, dass diese freie Mitarbeiter sind, kann es trotzdem als Lohnsteuer-Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Zwar ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit schwierig und oft nur anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale zu beurteilen. Das reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht aus, um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu berufen.

Für personalintensive Unternehmen ist die Qualifizierung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbstständige für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung besonders wichtig. Wer hier keine Anrufungsauskunft einholt, kann weder darauf vertrauen, dass die von ihm vertretene Rechtsansicht Bestand haben wird, noch sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden rund 1.000 Telefoninterviewer beschäftigt und das Honorar brutto ausbezahlt. Es wurden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Lohnsteuer-Außenprüfung stufte die Tätigkeit als nichtselbstständig ein und forderte vom Unternehmen zu recht rund 350.000 EUR für nicht abgeführte Lohnsteuer nach.

Hinweis: Bei einer Vielzahl nachzufordernder Lohnsteuerbeträge kann es das Finanzamt für zweckmäßig erachten, den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, statt die Steuer von den einzelnen Arbeitnehmern nachzufordern (BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. VI R 11/07).

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Sozialversicherung: Beitragsnachweise pünktlich abgeben

Die Beitragsnachweise müssen zwei Tage nach Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen. Das heißt für den Arbeitgeber, dass der Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag bereits um 0 Uhr bei der Einzugsstelle vorliegen muss. Darauf haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

Hinweis: Da in der Regel niemand seinen Beitragsnachweis um 0 Uhr an die Einzugsstelle schickt, sollten Arbeitgeber einen Arbeitstag zusätzlich einplanen. Für die Monate Oktober bis Dezember ergeben sich somit folgende Termine:

Beiträge für ... … 10/2008 … 11/2008 … 12/2008
Beitragsnachweis 24.10.2008* 21.11.2008 18.12.2008
Beiträge 29.10.2008* 26.11.2008 23.12.2008

* In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 23. Oktober (Beitragsnachweis) bzw. der 28. Oktober (Beiträge).

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Arbeitnehmer


Keine Lohneinnahmen: Ersatzweise zugesprochene Vergütungen

Wird nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (im Urteilsfall: Hofübergabe) vor einem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend gemacht, begründet dies noch nicht die Annahme, es handele sich in diesen Fällen um nachträgliche Lohneinnahmen. Aber auch eine Einstufung als nichtsteuerbare Vermögensmehrung in der Privatsphäre kommt nicht in Betracht. Die Ausgleichszahlungen sind vielmehr als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar.

Es handelt sich um ein steuerbares Entgelt, auch wenn die Tätigkeit ausschließlich durch - in diesem Fall - die Erwartung der Hofübergabe motiviert gewesen ist. Entscheidend ist, dass mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche die Tätigkeit statt der Privat- der Erwerbssphäre zugeordnet worden ist.

Hinweis: Daraus resultierende Prozesszinsen führen in den Streitjahren 1996/1997 zu Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 8.5.2008, Az. VI R 50/05).

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Aufwand für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers: Voll abzugsfähig

Übernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte (BFH-Urteil vom 19.6.2008, Az. VI R 48/07).

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Aufwand für Wirtschaftszeitungen: Keine Werbungskosten

Aufwand für eine überregionale Tageszeitung, die auch der allgemeinen Information dient, zählt nicht zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Zwar hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 1982 Ausgaben für das Handelsblatt als Werbungskosten bei einem Diplom-Kaufmann mit steuerlicher und wirtschaftlicher Beratung anerkannt, da es sich eher um eine Fachzeitschrift handelt. Dieser Auffassung wird aktuell aber von Finanzrichtern nicht mehr gefolgt, da sich der Tageszeitungsmarkt inzwischen stark verändert hat. Wirtschaftsblätter berichten inzwischen viel mehr als früher auch über allgemein interessierende politische Themen sowie Sport und Feuilleton.

Hinweis: Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 1998 können Aufwendungen für den Bezug des Handelsblatts, der Financial Times Deutschland oder eines Börseninformationsdienstes wie Börse Online jedoch bis Ende 2008 Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen. Das gilt, wenn ein Anleger die Informationen nahezu ausschließlich zum Zwecke der Bildung von Wertpapiervermögen und der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen nutzt. Ab 2009 kommt ein Werbungskostenabzug im Hinblick auf die Abgeltungsteuer allerdings grundsätzlich nicht mehr in Betracht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.4.2008, Az. 6 K 1567/04).

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Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Darf vom Finanzamt nicht gekürzt werden

Erzielt ein Steuerpflichtiger sowohl Einnahmen aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Tätigkeit, sind die durch diese Arbeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Sind danach die Werbungskosten niedriger als der Werbungskosten-Pauschbetrag, so ist dieser dennoch in voller Höhe anzusetzen. Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Ansatz selbst wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind.

Hinweis: Zu beachten ist aber, dass als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit nur diejenigen Aufwendungen abzuziehen sind, die durch die selbstständige Arbeit veranlasst wurden. Soweit die Aufwendungen des Erwerbs, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, sind die bei der Ermittlung dieser Einkünfte zu berücksichtigen. Ein anteiliger betrieblicher Veranlassungszusammenhang führt grundsätzlich zur anteiligen Berücksichtigung im betrieblichen Bereich. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig zugeordnet werden können, ist regelmäßig eine Aufteilung durch Schätzung vorzunehmen (BFH-Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05).

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Abschließende Hinweise


Investitionszulage: Verlängerung mit verminderten Fördersätzen geplant

Das derzeit gültige Investitionszulagengesetz 2007 läuft Ende 2009 aus. Um betriebliche Investitionen in den neuen Ländern mithilfe einer Investitionszulage weiterhin zu fördern, hat das Bundeskabinett nun eine Nachfolgeregelung bis 2013 beschlossen. Der Gesetzentwurf verfolgt allerdings ferner das Ziel, ein deutliches Signal für ein Ende der Investitionsförderung durch Investitionszulagen zu setzen.

Im Entwurf findet man eine degressive Ausgestaltung der Fördersätze. Die derzeit geltende Grundzulage von 12,5 Prozent für Großunternehmen soll sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozent verringern, sodass für im Jahr 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben noch 2,5 Prozent Investitionszulage gewährt werden. Der Satz von 25 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen sinkt entsprechend um 5 Prozent pro Jahr, sodass 2013 nur noch 5 Prozent übrig bleiben.

Damit sollen bis 2013 steuerfreie Zulagen in einer Größenordnung von rund 2,3 Mrd. EUR zur Verfügung stehen. Diese sollen in betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, in bestimmte produktionsnahe Dienstleistungen und ins Beherbergungsgewerbe fließen. Zum Fördergebiet gehören alle neuen Bundesländer und Berlin. Für einige Teile Berlins sollen allerdings Sonderbedingungen gelten.

Hinweis: Der Kreis der begünstigten Unternehmen sowie die förderfähigen Investitionen ändern sich gegenüber den bisher bestehenden Regelungen nicht. Mehrjährige Investitionsvorhaben werden mit dem Zulagensatz gefördert, der im Jahr des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen, können also noch von den derzeit geltenden Fördersätzen profitieren (Regierungsentwurf des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 22.7.2008).

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Elterngeld: Ehegatten-Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich?

Für die Berechnung des Elterngelds ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen maßgebend. Damit kann bei Arbeitnehmerehegatten die optimale Steuerklassenwahl vor der Geburt des Kindes für die Höhe des Elterngeldes von maximal 1.800 EUR monatlich ausschlaggebend sein. Das bedeutet, dass es sich lohnen kann, das Nettoeinkommen des zu Hause bleibenden Elternteils vorab gezielt durch einen Steuerklassenwechsel zu erhöhen.

Hinweis: Das Bundesfamilienministerium erkennt solch einen gezielten Wechsel der Lohnsteuerklassen allerdings nicht an. Dieser Auffassung haben jetzt zwei Sozialgerichte widersprochen, da das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kein Verbot für einen solchen Wechsel vorsehen und das Einkommensteuergesetz jederzeit einen Wechsel für die Zukunft erlaubt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso Bezieher von Elterngeld aus einem Steuerklassenwechsel keine Vorteile ziehen dürften (Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 8.7.2008, Az. S 10 EG 15/08 und Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.7.2008, Az. S 11 EG 8/07).

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Künstlersozialabgabe: Für das Jahr 2009 Senkung um 0,5 Prozent

Mit dem "Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten vom 27.7.1981 wurde einmalig in Europa die soziale Sicherung der Künstler und Publizisten eingeführt. Die Mittel für die Künstlersozialversicherung werden durch Beitragsanteile der Versicherten zur einen Hälfte und durch die Künstlersozialabgabe sowie durch einen Zuschuss des Bundes zur anderen Hälfte aufgebracht.

Zur Abführung der Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe wird nun mit der "Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009" vom 26.8.2008 für das Jahr 2009 von 4,9 Prozent auf 4,4 Prozent gesenkt.

Hinweis: Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahrs an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 vom 26.8.2008).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2008 bis 30.6.2008: 3,32 Prozent
  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Oktober 2008

Im Monat Oktober 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Freitag, den 10. Oktober 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Dienstag, den 7. Oktober 2008.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 13. Oktober 2008. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.