Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2013:
Alle Steuerzahler
- Medikamente für die Hausapotheke nur mit ärztlicher Verordnung absetzbar
- Grundstücksbewertung: Gutachterkosten sind Nachlassverbindlichkeiten
- Unterhaltsaufwendungen: Hausgrundstück ist kein schädliches Vermögen
Vermieter
- Ferienwohnung: Überschussprognose auch bei nur geplanter Eigennutzung
- Aufwendungen für die Dachsanierung als nachträgliche Herstellungskosten
Kapitalanleger
Freiberufler und Gewerbetreibende
- Steuerzahlerfreundliches Urteil zum Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag
- Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsatzsammlung 2012
- Warnung vor rechnungsähnlichen Schreiben nach der Registereintragung
- Werbeprospekt: Firma und Anschrift müssen richtig mitgeteilt werden
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Umsatzsteuerzahler
- Leasing: Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer
- Berufsbetreuer: Betreuungsleistungen sind umsatzsteuerfrei
Arbeitgeber
- Lohnsteuer: Vereinfachte Nachweise bei Ausbildungsbeginn in 2013
- Auslandsentsendung: Höhere Kaufkraftzuschläge seit 1.7.2013
Arbeitnehmer
- Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für den Golfclub sind Arbeitslohn
- Verpflegungsmehraufwand: Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate
Abschließende Hinweise
Alle Steuerzahler
Medikamente für die Hausapotheke nur mit ärztlicher Verordnung absetzbar
Mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war. Die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an. Die Eheleute argumentierten hingegen, dass viele Medikamente vom Arzt nicht mehr verschrieben werden, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat jedoch die Ansicht, dass die Steuerpflichtigen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers hätten nachweisen müssen. Denn dies - so das Finanzgericht - ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift zum Nachweis von Krankheitskosten ist zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in Kraft getreten. Dabei wurde aber ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Diese rückwirkende Geltung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, so das Finanzgericht.
Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten
Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung, die sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder bemisst, überschritten wird.
Zu der Frage, ob der Abzug der zumutbaren Belastung auch bei zwangsläufigen Krankheitskosten zulässig ist, ist derzeit eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass Einkommensteuer-Festsetzungen hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung vorläufig vorzunehmen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.7.2013, Az. 5 K 2157/12; Rev. BFH Az. VI R 32/13; BMF-Schreiben vom 29.8.2013, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010).
Grundstücksbewertung: Gutachterkosten sind Nachlassverbindlichkeiten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe anfallen.
Hinweis: Im Streitfall diente das Gutachten auch als Grundlage für den geplanten Verkauf des Grundstücks. Der Bundesfinanzhof hielt dies für unschädlich, da diese weitere Zwecksetzung nichts am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Nachlassregelung ändert (BFH-Urteil vom 19.6.2013, Az. II R 20/12).
Unterhaltsaufwendungen: Hausgrundstück ist kein schädliches Vermögen
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde nunmehr gesetzlich geregelt, dass ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt wurde. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen aktuell hingewiesen.
Zum Hintergrund
In 2010 hatte der Bundesfinanzhof entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen sei. Die Oberfinanzdirektion Münster wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsauffassung - nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder - im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewandt werden soll. Diese Klarstellung ist nun in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden.
Hinweis: Aufwendungen für den Unterhalt sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt, u.a. muss die unterhaltene Person bedürftig sein. Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt in diesem Zusammenhang ein Vermögen, dessen Verkehrswert 15.500 EUR nicht übersteigt (OFD Nordrhein-Westfalen vom 6.7.2013, Kurzinfo ESt 1/2013; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; BFH-Urteil vom 30.6.2010, Az. VI R 35/09; OFD Münster vom 20.4.2011, Kurzinfo ESt 10/2011).
Vermieter
Ferienwohnung: Überschussprognose auch bei nur geplanter Eigennutzung
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist die Einkünfteerzielungsabsicht selbst dann anhand einer Überschussprognose zu prüfen, wenn sich der Eigentümer lediglich eine Zeit der Selbstnutzung in der Nebensaison mit schwacher Nachfrage vorbehalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden.
Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume davon auszugehen, dass keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt.
Haben sich die Eigentümer hingegen die Selbstnutzung vorbehalten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu überprüfen. Dabei kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob
- das Eigennutzungsrecht tatsächlich verwendet oder ausgenutzt wird,
- sich der Vorbehalt aus einem individuell geschlossenen Vertrag oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag mit einem professionellen Vermittler ergibt.
Beachten Sie: Für Eigentümer kann es gegebenenfalls ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt (BFH-Urteil vom 16.4.2013, Az. IX R 26/11).
Aufwendungen für die Dachsanierung als nachträgliche Herstellungskosten
Bei einer vermieteten Immobilie sind Aufwendungen für den Austausch eines undichten Flachdachs gegen ein Satteldach keine sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen, sondern nachträgliche Herstellungskosten, die „nur“ über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt als Abschreibungen geltend gemacht werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Aufwendungen für die (geringfügige) Erweiterung eines Gebäudes sind als Herstellungskosten zu beurteilen. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung liegen Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch vor, wenn nach der Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden bzw. die nutzbare Fläche vergrößert wird.
Dabei umfasst die nutzbare Fläche nicht nur die (reine) Wohnfläche, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.
Beachten Sie: Auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung der Fläche kommt es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht an.
Praxishinweise
Der Bundesfinanzhof verweist in seiner Entscheidung auf seine bisherige sehr umfangreiche Rechtsprechung zu diesem streitanfälligen Praxis-Thema. Danach wird eine Erweiterung u.a. angenommen, wenn ein Kelleranbau unter der vergrößerten Terrasse errichtet oder wenn durch Einbau einer Dachgaube die nutzbare Fläche vergrößert wurde.
Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist dieser Aufwand auf Antrag stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist diese Vereinfachung jedoch nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 15.5.2013, Az. XI R 36/12; R 21.1 Abs. 2 EStR).
Kapitalanleger
Abgeltungsteuer: Gewinne aus Genussrechten haben Bestandsschutz
Obligationsähnliche Genussrechte stellten bis zur Einführung der Abgeltungsteuer keine Finanzinnovationen dar. Somit waren Substanzmehrungen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht steuerbar. Durch die in 2009 eingeführte Abgeltungsteuer ist dieses Privileg entfallen. Strittig war nun, ob Abgeltungsteuer auch auf den Verkauf des Altbestands (Anschaffung vor dem 1.1.2009) zu erheben ist oder ob insoweit Bestandsschutz gewährt wird.
Mit einem erst nachträglich veröffentlichten Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Gewinne aus vor 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und demzufolge höchstens als privates Veräußerungsgeschäft (innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Insoweit gilt der Bestandsschutz wie für herkömmliche Anleihen (BFH-Urteil vom 12.12.2012, Az. I R 27/12; BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Steuerzahlerfreundliches Urteil zum Zinslauf beim Investitionsabzugsbetrag
Unter gewissen Voraussetzungen können für geplante Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten steuermindernd geltend gemacht werden (Investitionsabzugsbetrag). Kommt es jedoch bis zum Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums nicht zur Investition, wird der Abzug im Ausgangsjahr rückgängig gemacht, was regelmäßig zu einer Steuernachforderung führt. Zu der Frage, ob hieraus eine Verzinsung resultiert bzw. wie der Zinslauf zu berechnen ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt, das der Bundesfinanzhof nun bestätigt hat.
Beginn des Zinslaufs
Die unterschiedlichen Auffassungen zum Beginn des Zinslaufs können am besten anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:
Für die geplante Anschaffung einer Maschine hat A für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 70.000 EUR erhalten. Mit seiner Steuererklärung für 2011 hat A die Aufgabe seiner Investitionsabsicht erklärt. Daraufhin erlässt das Finanzamt im Oktober 2012 einen geänderten Steuerbescheid für 2009 (Gewinnerhöhung: 70.000 EUR), was eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 24.000 EUR zur Folge hat.
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums beginnt der Zinslauf nicht nur bei einem Verstoß gegen die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen, sondern auch bei einer sonstigen Rückgängigmachung 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, der geändert wird.
Demnach würde der Zinslauf im Beispiel am 1.4.2011 beginnen und A müsste für den Zeitraum von April 2011 bis September 2012 monatlich 0,5 Prozent Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag entrichten, also insgesamt 2.160 EUR (18 Monate x 0,5 Prozent x 24.000 EUR).
Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung aber nicht geteilt und das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen insofern bestätigt, wonach die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis anzusehen ist. Nach der Gesetzesfassung ist die Ansicht der Finanzverwaltung nämlich nur für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt.
Somit beginnt der Zinslauf im Beispiel erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem A seine Investitionsabsicht aufgegeben hat, das heißt Nachzahlungszinsen sind nicht festzusetzen.
Neue Rechtslage ab 2013
Bereits vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde die Ansicht der Finanzverwaltung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt jedoch erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.
Praxishinweise
In Altfällen werden die offenen Einspruchs- und Klageverfahren nun vermutlich im Sinne der Steuerzahler erledigt werden. Für Neufälle wird in der Literatur bereits die Ansicht vertreten, dass die gesetzliche Neuregelung missglückt und mit weiteren Einsprüchen zu rechnen sei. Die weitere Entwicklung bleibt hier somit vorerst abzuwarten (BFH-Urteil vom 11.7.2013, Az. IV R 9/12; FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 - S 2139 b/07/10002; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809; Lühn, NWB 2013, S. 2608 f.).
Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsatzsammlung 2012
Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2012 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2012/2013) veröffentlicht.
Richtsatzsammlung
Die Finanzverwaltung setzt auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich überprüft und wenn nötig angepasst.
Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.
Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Beachten Sie: Die Regelung dient der Vereinfachung, lässt aber keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 18.7.2013, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-05).
Warnung vor rechnungsähnlichen Schreiben nach der Registereintragung
Seit einiger Zeit ist verstärkt zu beobachten, dass unseriöse Anbieter insbesondere nach Neueintragungen im Handelsregister rechnungsähnliche Schreiben vornehmlich an kleine und mittlere Unternehmen versenden, die ein Angebot zur Veröffentlichung von Unternehmensdaten in speziellen Internetverzeichnissen enthalten. Darauf hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hingewiesen und empfiehlt, diese Schreiben zu ignorieren.
Die Schreiben erwecken den Eindruck, es handele sich um eine behördliche Rechnung. Die Daten werden von den Anbietern in der Regel den zuvor veröffentlichten Registerbekanntmachungen entnommen. Der Versand der Schreiben erfolgt dann zeitnah nach der Registereintragung.
Beigefügt ist regelmäßig ein vorausgefüllter Überweisungsträger über die „Kosten der Veröffentlichung“. Nicht wenige Unternehmen haben die angeforderten Beträge, die grundsätzlich zwischen 400 EUR und 800 EUR liegen, zur Zahlung angewiesen. Die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen gestaltet sich regelmäßig äußerst kompliziert und langwierig.
Hinweis: In seiner Mitteilung führt der DStV Anbieter auf, die entsprechend vorgehen, z.B. das „Gewerberegister für Handel, Handwerk und Gewerbe“, Bad Kreuznach oder die „Industrie und Gewerbe Verwaltung“, Gelsenkirchen (DStV, Mitteilung vom 26.6.2013).
Werbeprospekt: Firma und Anschrift müssen richtig mitgeteilt werden
Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im Fall einer Baumarktkette entschieden.
Im Streitfall hatte die Baumarktkette in einem Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt. Es wurde aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch des Verbands bestätigt. Die Werbung ist nämlich unzulässig, weil die Baumarktkette ihren Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht nachgekommen ist. Danach sind in einem Werbeprospekt die Identität und die Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssen der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben sind notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits den Beklagten zutreffend bezeichnen kann.
Hinweis: Es reicht nicht aus, wenn sich der Verbraucher die entsprechenden Angaben anderweitig, z.B. über eine Internetseite des Beklagten, selbst beschaffen kann (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az. I-4 U 61/12).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
IHK-Beitrag auch für Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, einen IHK-Beitrag zu entrichten, wobei die IHK nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen speziellen Grundbeitrag für diese Gesellschaffen festlegen muss. So lässt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover auf den Punkt bringen.
Der entschiedene Fall
Im Streitfall begehrte eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Minderung des Kammerbeitrags für das Jahr 2011. Dabei machte die im Nebenerwerb betriebene Gesellschaft im Wesentlichen geltend, dass ein Beitrag in Höhe von 140 EUR unverhältnismäßig sei. Bei der Beitragsfestsetzung sei unberücksichtigt geblieben, dass mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Gründung von Firmen mit wenig Kapital erleichtert werden sollte. Die IHK erklärte demgegenüber, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur zum Mindestgrundbeitrag herangezogen worden sei. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen seien nach dem Willen des Gesetzgebers sogar beitragspflichtig, wenn sie keinen Gewinn erzielten.
Das Verwaltungsgericht Hannover stufte den Beitragsbescheid schließlich als rechtmäßig ein und begründete dies u.a. wie folgt:
- Die als existenzgründerfreundliche Sonderform der herkömmlichen GmbH eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist im Handelsregister einzutragen.
- Die Beiträge werden als Grundbeitrag und als Umlage erhoben, wobei der Grundbeitrag gestaffelt werden kann. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Eine solche Staffelung ist rechtlich zulässig, insbesondere muss (wie von der Unternehmergesellschaft beantragt) keine Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn vorgenommen werden.
- Die fehlende Differenzierung zwischen einer herkömmlichen GmbH und einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht sachwidrig. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht als eigenständiges Modell für finanzschwache Kleingewerbetreibende, sondern als Einstiegsvariante in die GmbH konzipiert. Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH dieselben Rechte und Pflichten wie bei der herkömmlichen GmbH (VG Hannover, Urteil vom 7.5.2013, Az. 11 A 2436/11).
Umsatzsteuerzahler
Leasing: Minderwertausgleich unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Leistet der Leasingnehmer an den Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf vereinbarungsgemäß einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung nicht der Umsatzsteuer. Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesfinanzhof der Zivilrechtsprechung und widerspricht der Sichtweise der Finanzverwaltung.
Fehlender Leistungsaustausch
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs steht dem vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber, es fehlt also ein steuerbarer Leistungsaustausch. Der Leasingnehmer schuldet kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern leistet vielmehr Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Beachten Sie: Damit folgen die Richter des Bundesfinanzhofs der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der ebenfalls entschieden hatte, dass der Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.
Praxisproblem dürfte sich erledigt haben
Bis dato bestand das Problem, dass der Leasinggeber nach der Verwaltungsansicht Umsatzsteuer abführen musste, die er aber zivilrechtlich kaum erfolgreich einfordern bzw. einklagen konnte. Durch das aktuelle Urteil dürfte die von der Verwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vertretene Meinung, wonach der Minderwertausgleich nicht als Schadenersatz, sondern als Entgelt für die bereits erfolgte Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus zu beurteilen ist, wohl überholt sein (BFH-Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11; A 1.3 Abs. 17 S. 2 UStAE; BGH-Urteil vom 8.5.2011, VIII ZR 260/10).
Berufsbetreuer: Betreuungsleistungen sind umsatzsteuerfrei
Vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellte Personen erbringen die Betreuungsleistungen grundsätzlich ehrenamtlich. Die Leistungen werden allerdings entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass die Betreuung berufsmäßig erfolgt. In diesem Fall sind die Leistungen der Betreuer, die ab 1.7.2013 erbracht werden, nach einer gesetzlichen Neuregelung umsatzsteuerfrei. Für die Zeit davor können sich die Betreuer auf das Unionsrecht berufen, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.
Im Streitfall erbrachte eine Berufsbetreuerin Betreuungsleistungen, die sie zunächst als umsatzsteuerpflichtig behandelte. Für die noch offenen Veranlagungen der Jahre 2005 bis 2008 beantragte sie dann aber, die Leistungen umsatzsteuerfrei zu stellen - und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof entschied. Zwar waren die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach nationalem Recht nicht erfüllt, die Steuerpflichtige kann sich aber auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht berufen.
Nicht alle Leistungen sind umsatzsteuerfrei
Beachten Sie: Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings solche Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Sofern zum Beispiel ein Rechtsanwalt Beratungsleistungen für die von ihm betreuten Personen erbringt, sind diese Leistungen nicht umsatzsteuerfrei (BFH-Urteil vom 25.4.2013, Az. V R 7/11; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809).
Arbeitgeber
Lohnsteuer: Vereinfachte Nachweise bei Ausbildungsbeginn in 2013
Die Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 bzw. etwaige Ersatzbescheinigungen) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen.
Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht.
Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Neben der genannten Bestätigung muss der Auszubildende dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.
Hinweis: Demgegenüber brauchen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren haben (OFD Karlsruhe, Mitteilung 07/2013 vom 22.7.2013).
Auslandsentsendung: Höhere Kaufkraftzuschläge seit 1.7.2013
Arbeitgeber, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten unter gewissen Voraussetzungen durch einen lohnsteuer- und sozialabgabefreien Kaufkraftzuschlag erstatten. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass sich die Werte für einige Länder zum 1.7.2013 erhöht haben.
Hinweis: Die vom Bundesfinanzministerium aktuell bekannt gegebene Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge kann unter www.iww.de/sl320 heruntergeladen werden (BMF-Schreiben vom 31.7.2013, Az. IV C 5 - S 2341/12/10002).
Arbeitnehmer
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für den Golfclub sind Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernommene Beiträge für einen Golfclub sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Angestellte (hier ein GmbH-Geschäftsführer, kein Gesellschafter) auf Weisung seines Arbeitgebers dem Golfclub beigetreten ist und dort die Interessen des Arbeitgebers vertreten soll. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer selbst gar kein Golf spielt und deshalb auch keine Platzreife hat, lässt den privaten Vorteil nicht in den Hintergrund treten.
Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft die private Sphäre des Arbeitnehmers auch dann, wenn die Mitgliedschaft für seinen Beruf förderlich ist, weil sich hierüber Kontakte mit Kunden anbahnen oder Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.
Keine Aufteilung in beruflichen und privaten Teil
Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vom privaten Bereich nicht trennen, weil er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten und sportlicher Betätigung im Verein ist oder weil sich über die geschäftlichen Beziehungen hinaus private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft entwickeln können.
Hinweis: Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, kann eine Aufteilung mangels objektivierbarer Kriterien nicht erfolgen.
Dienstliche Anweisung ändert nichts
Die Beiträge sind auch dann als Arbeitslohn zu behandeln, wenn der Angestellte dem Verein wegen einer dienstlichen Weisung beigetreten ist und er dort im Firmeninteresse Kunden gewinnen soll.
Eine andere Sichtweise könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, das heißt, der Arbeitgeber hat den Beitritt derart aufgedrängt, dass sich der Arbeitnehmer dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Der Bundesfinanzhof weist allerdings darauf hin, dass solche Umstände regelmäßig nicht vorliegen dürften (BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az.VI R 31/10).
Verpflegungsmehraufwand: Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate
Ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz, sodass ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist - allerdings nur innerhalb der Dreimonatsfrist. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nichts anderes als für sonstige auswärts tätige Arbeitnehmer.
Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit. Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung. Davon ausgenommen sind lediglich Fahrtätigkeiten.
Hinweis: Die Dreimonatsfrist erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Leiharbeitnehmer von seinem Einsatzort erfahren hatte. Maßgeblich ist nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 15.5.2013, Az. VI R 41/12).
Abschließende Hinweise
Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
Bei Fragen zum Kindergeld dürfte ein Blick in die neue 133 Seiten umfassende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern hilfreich sein.
Hinweis: Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen und kann unter www.iww.de/sl318 heruntergeladen werden (BZSt, Mitteilung vom 15.7.2013).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013 beträgt -0,38 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuertermine im Monat Oktober 2013
Im Monat Oktober 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2013.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2013.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.10.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!