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Mandantenmail 11 - 2007

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Jahressteuergesetz 2008: Wichtige Änderungspläne mit Praxisrelevanz

Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2008 beinhaltet viele einschneidende steuerrechtliche Neuerungen. Die Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist für Ende November 2007 geplant. Die meisten Neuerungen sollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten. Nachfolgend stellen wir wichtige Änderungsvorhaben im Überblick dar:

  • 2009 soll ein neues optionales Anteilsverfahren eingeführt werden, wonach die von Arbeitnehmer-Ehegatten insgesamt zu entrichtende Lohnsteuer beiden Partnern im Verhältnis der Bruttolöhne anteilig zugeordnet wird. Anstelle der Lohnsteuerklassen soll dem Arbeitgeber dafür auf der Lohnsteuerkarte ein Prozentsatz mitgeteilt werden, der dem Anteil des Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn beider Ehegatten entspricht. Die Prozentsätze trägt das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten auf die jeweilige Lohnsteuerkarte ein. Bei den Kinderfreibeträgen soll entsprechend verfahren werden. Mit dem Anteilsverfahren sollen die steuerlichen Entlastungen nach dem Anteil am gemeinsamen Bruttoeinkommen auf die Arbeitnehmer-Ehegatten verteilt werden, was zu einer zutreffenderen Verteilung der Steuerbelastung zwischen den Ehegatten führt.

  • Mit der Einführung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 2011 (ElsterLohn II) sollen Arbeitgebern die Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt werden. Damit soll es langfristig zur Abschaffung der Lohnsteuerkarte kommen, indem der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Übergabe an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch ein elektronisches Verfahren modernisiert wird. Die bis dahin zur Verfügung stehende Steuer-Identifikationsnummer soll von den Gemeinden auf die Lohnsteuerkarten 2009 aufgedruckt werden. Gespeichert werden etwa Konfession, Identifikationsnummer des Ehegatten und seine Religionsgemeinschaft, Kinder mit Identifikationsnummer und Rechtsstellung zu den Eltern, Familienstand, Steuerklassen und vieles mehr.

  • Die Definition des Gestaltungsmissbrauchs im Steuerrecht soll grundsätzlich geändert werden. Ein missbräuchlicher Tatbestand soll danach vorliegen, wenn eine zu einem Steuervorteil führende ungewöhnliche rechtliche Gestaltung gewählt wird, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen werden. Der Finanzverwaltung obliegt der Nachweis für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Kann dieser Nachweis erbracht werden, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass für die von ihm gewählte Gestaltung beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen. Gelingt ihm das nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei einer gewöhnlichen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Belastend wirkt sich aus, dass nicht nur wie bislang wirtschaftliche, sondern künftig auch beachtliche außersteuerliche Gründe belegt werden müssen.

  • Für die Lohnsteuerberechnung soll der Arbeitgeber den laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresbetrag hochrechnen und hiervon die vollen Jahresfreibeträge (Versorgungsfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge, Jahreshinzurechnungsbeträge) berücksichtigen. Das soll die Rechenanleitung zum Lohnsteuerabzug für Arbeitgeber transparenter und einfacher machen.

  • Zudem soll der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr bei der Steuerklasse VI berücksichtigt werden und der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ab 2008 aufgehoben werden.

  • Die beim Mini-Job vom Arbeitgeber erbrachten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge schlagen sich kaum im späteren Rentenanspruch nieder. Daher sollen Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt. Regelmäßig profitiert er von solch einem Antrag, wenn er sich für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.

  • Beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sollen Rechnungs- und Zahlungsbelege nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden müssen.

  • Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen an die Finanzämter melden. Ein Progressionsvorbehalt wird u.a. bei den sogenannten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld berücksichtigt. Er bewirkt, dass die Lohnersatzleistung zwar steuerfrei bleibt, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich die Steuerlast möglicherweise vorhandener weiterer Einkünfte. Der vorgesehene erweiterte Datenaustausch soll erst eingeführt werden, wenn die neue Steuer-Identifikationsnummer zur Verfügung steht.

  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen mit Schiffen soll bis Ende 2011 verlängert werden.

  • In Fällen eines Insolvenzverfahrens oder einer Liquidation soll die Zuständigkeit bei der bisher zuständigen Finanzbehörde verbleiben. Die geplante Änderung soll ab dem Inkrafttreten in allen offenen Fällen gelten.

  • Der Behinderten-Pauschbetrag soll ab 2008 nur noch laufende und typische Kosten der Behinderung umfassen. Dementsprechend können zusätzliche außergewöhnliche Krankheitskosten auch zusätzlich geltend gemacht werden. Derzeit werden solche Aufwendungen entweder komplett über den Pauschbetrag oder durch Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 vom 21.9.2007, BR Drs. 544/07).

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Sonderausgabe: Zahlung an Schule im Ausland

Das Einkommensteuergesetz privilegiert den Sonderausgabenabzug beim Schulgeld bislang nur, wenn es sich um inländische Einrichtungen handelt. Danach dürfen Steuerpflichtige 30 Prozent des Entgelts zum Abzug bringen, das sie für unterhaltsberechtigte Kinder für den Besuch von Privatschulen in Deutschland entrichten. Die Privatschulen müssen allerdings staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die steuerliche Vergünstigung für den Besuch einer Schule außerhalb Deutschlands zu untersagen. Somit können Eltern auch im Ausland entrichtetes Schulgeld als Sonderausgabe abziehen. Der Bundesfinanzhof hatte das zuvor bereits für europäische Schulen bejaht, denen bei einer Lage im Inland eine Genehmigung bzw. Erlaubnis zu erteilen wäre.

Hinweis: Sofern Eltern für den Besuch einer Auslandsschule allerdings ein hohes Schulgeld und hohe Unterkunftskosten zahlen (im Urteilsfall rund 25.000 EUR), spricht dies für eine verschärfte "Sonderung" von Schülern, da sich "Normalverdiener" einen derartigen Schulaufenthalt regelmäßig nicht leisten können. Auch wenn die dortige Einrichtung zur Abhaltung des deutschen Abiturs ermächtigt, sind die Aufwendungen nicht bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Im Grundsatz müssten alle Schüler - ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage - die Privatschule besuchen können (EuGH, Urteile vom 11.9.2007, Rs. C-76/05 und Rs. C-318/05; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.7.2007, Az. 2 K 1741/06).

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Kindergeld: Weitergegebene Personalrabatte sind Einkünfte des Kindes

Zu den Einkünften eines Kindes gehören auch die geldwerten Vorteile (Einnahmen, die nicht aus Geld bestehen - sie werden auch als Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalleistungen oder zusätzliche Leistungen bezeichnet) die das Kind durch steuerpflichtige Personalrabatte erhält, und zwar auch dann, wenn das Kind den Vorteil an Angehörige weitergibt.

Das musste der Vater eines bei einem Automobilhersteller in Berufsausbildung befindlichen Kindes erfahren. Das Kind erwarb vergünstigt einen Pkw von seinem Arbeitgeber. Das Fahrzeug wurde auf seinen Namen zugelassen, aber vom Vater bezahlt, versichert und ausschließlich genutzt. Trotzdem ist der geldwerte Vorteil in Höhe von rund 4.000 EUR dem Kind zuzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof.

Hinweis: Zusammen mit seiner Ausbildungsvergütung überschritt das Kind dadurch die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch entfiel (BFH-Beschluss vom 31.5.2007, Az. III B 109/06).

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Erbschaftsteuer: Von Erben bezahlte Rechtskosten nicht abzugsfähig

Die von einem Erben zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Das bedeutet, so der Bundesfinanzhof, dass auch die von einem Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, ebenfalls nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind.

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nur die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Das gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht mehr für solchen Aufwand, der dem Erben aufgrund eines Einspruchs- oder Klageverfahrens entsteht. So beispielsweise, wenn es um die Klage eines Vermächtnisnehmers geht, zu dem der Erbe hinzugezogen wurde. Denn auch in einem solchen Fall kann die Beteiligung des Erben der Abwehr einer möglichen Erhöhung der gegen ihn festgesetzten Erbschaftsteuer dienen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren eine tatsächliche Verständigung über den Wert eines Vermächtnisses erzielt wird.

Hinweis: Abweichend hiervon ist es allerdings zulässig, anfallende Gebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erbschaftsteuererklärung als Nachlassregelungskosten in Abzug zu bringen (BFH-Urteil vom 20.6.2007, Az. II R 29/06).

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Kapitalanleger


Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht: Vom Finanzamt pfändbar

Kapitallebensversicherungen sind nicht schon deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente wählen kann. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen das Wahlrecht noch nicht ausgeübt wurde. Der Pfändungsschutz greift nur, wenn der Versicherungsnehmer sich vor der Pfändung der Lebensversicherung für die Versorgungsrente entschieden hat, da er sein Wahlrecht mit der Pfändung verliert.

Das Finanzamt hatte den Versicherungsnehmer wegen Steuerschulden einer inzwischen insolventen GmbH, deren Geschäftsführer er war, in Haftung genommen. Es pfändete alle Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers aus mehreren Kapitallebensversicherungen. Der Versicherungsnehmer machte von dem ihm in den Versicherungsbedingungen eingeräumten Rentenwahlrecht erst nach dieser Pfändung Gebrauch. Diese Erklärungen wurden von den Versicherungen unter Hinweis auf die erlassene Pfändungsverfügung des Finanzamts nicht mehr anerkannt.

Hinweis: Ein Pfändungsschutz kommt daher nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht vor der Pfändung zugunsten einer Versorgungsrente ausübt. Ein erst später ausgeübtes Rentenwahlrecht kann den Pfändungsschutz nicht mehr herbeiführen da die Pfändung auch dieses Wahlrecht erfasst (BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Arbeitslohn: Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur Berufshaftpflicht

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfolgt die Beitragszahlung in erster Linie im Interesse des Mitarbeiters. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist damit nicht ausschlaggebend. Ein Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder dem Widerruf der Bestellung sanktioniert. Der Policenabschluss ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs.

Vom Arbeitgeber zugewendete Vorteile sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie keine Entlohnung darstellen, sondern der betriebliche Zweck für die Zuwendung im Vordergrund steht. Bei dieser Beurteilung spielen insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten und Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils eine wichtige Rolle. Ist danach ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.

Hinweis: Auch wenn Arbeitgeber von angestellten Rechtsanwälten ein Interesse an einer die Mindestsumme übersteigenden Versicherungssumme haben, ist das eigene Interesse des Arbeitnehmers am Abschluss seiner Berufshaftpflichtversicherung erheblich (BFH-Urteil vom 26.7.2007, Az. VI R 64/06).

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Ansparrücklage: Bei Betriebserweiterung verbindliche Bestellung nötig

Ansparrücklagen können regelmäßig bereits gebildet werden, wenn der Unternehmer die voraussichtliche Anschaffung eines Wirtschaftsguts innerhalb der nächsten beiden Folgejahre darlegt. Im Rahmen einer Betriebsgründung setzt die Bildung der Rücklage jedoch voraus, dass der Betrieb das Investitionsgut bereits verbindlich bestellt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Unternehmer in einen bereits bestehenden Betrieb investiert und diese Investition zu einer wesentlichen Betriebserweiterung führt, sofern die wesentliche Erweiterung mit der Ingangsetzung eines Geschäftsbetriebs gleichzusetzen ist.

Diese Voraussetzung ist z.B. bei einem Unternehmer erfüllt, der in der Bilanz rund 6.500 EUR Vermögen sowie einen Jahresüberschuss von 1.000 EUR aufweist und eine Ansparrücklage von 154.000 EUR geltend macht. In diesem Fall muss der Unternehmer das Investitionsgut bereits verbindlich bestellt haben.

Hinweis: Für das laufende Wirtschaftsjahr 2007 ist bereits der neue Investitionsabzugsbetrag statt der Ansparrücklage zu bilden, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 17.8.2007 endet (Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform). Hierbei ist es zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen. Allerdings bleibt es auch hier bei dem von Verwaltung und Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass für Neugründungen oder wesentliche Betriebserweiterungen eine konkrete Bestellung erforderlich ist (BFH-Urteil vom 11.7.2007, Az. I R 104/05).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei von Angehörigen gestohlenen Geldern

Verschafft sich der als Geschäftsführer fungierende Verwandte des Gesellschafters einer Familien-GmbH widerrechtlich Geldbeträge aus dem Betriebsvermögen, ist dem Gesellschafter keine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer selbst kein Gesellschafter der Familien-GmbH ist.

Entnahmen können dem Gesellschafter nicht zugerechnet werden, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt waren und sie auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind. Denn eine vGA liegt nur dann vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und dies ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.

Hinweis: Laut Bundesfinanzhof ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht gegeben, wenn der Gesellschafter selbst nichts von der unmittelbaren Zuwendung an den Empfänger wusste. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die Zuwendung allein durch die eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers veranlasst ist, nicht aber durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteil vom 19.6.2007, Az. VIII R 54/05).

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Keine Beitragspflicht in der Krankenversicherung: Bei "Ruhegeldzahlung"

Die mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbarten Leistungen, die für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der GmbH bis zum Rentenbeginn gezahlt werden sollen, sind keine Versorgungsbezüge im Sinne des Sozialgesetzbuchs. Sie sind damit auch nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch, wenn die Leistungen im Dienstvertrag fälschlicherweise als "Ruhegeld" bezeichnet wurden.

Im Urteilsfall erhielt der Geschäftführer einer GmbH nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Pensionsbeginn monatlich rund 4.350 EUR von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Die Agentur für Arbeit sah darin eine für das Arbeitslosengeld unschädliche ratierlich zu zahlende Abfindung und bewilligte Arbeitslosengeld. Die gesetzliche Krankenkasse verlangte allerdings Beiträge auf die Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers. Zu Unrecht, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Hinweis: Wenn die Zahlungen wegen des Arbeitsplatzverlustes erfolgen und nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung, führen sie nicht zur Berücksichtigung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.2.2007, Az. L 16 KR 107/06).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Gewinnhinzurechnung: Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

In einer für Personengesellschaften wichtigen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof dafür ausgesprochen, dass die Gewinnhinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften in Fällen von Überentnahmen gesellschafter- und nicht gesellschaftsbezogen zu bestimmen ist. Daneben soll aber der vom Gesetz in diesen Fällen vorgesehene Mindestabzugsbetrag von zurzeit 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter in voller Höhe, sondern der Gesellschaft insgesamt gewährt werden.

Der Mindestabzugsbetrag ist dann entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. Damit kommt es zu einer individuellen Betrachtung, indem für jeden Mitunternehmer Überentnahmen festgestellt werden müssen. Dabei sind auch in den Ergänzungsbilanzen getätigte Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen.

Hinweis: Da der Mindestabzug einmal pro Betrieb gewährt wird, kann derjenige, der z.B. an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist, mehrfach in den Genuss des anteiligen oder ganzen Sockelbetrags kommen (BFH-Urteil vom 29.3.2007, Az. IV R 72/02).

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Gewerbesteuer: Avalgebühr kein Entgelt für Dauerschulden

Zinsen für ein betriebliches Darlehen sind in der Regel Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung der Höhe der Gewerbesteuer werden sie allerdings zur Hälfte wieder hinzugerechnet, wenn das Darlehen nicht nur zur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dient. Das betrifft aber in erster Linie nur die laufenden Zinsen, die als Entgelt für einen Kredit gezahlt werden. Eine Avalgebühr (Gebühr der Kreditinstitute für die Übernahme einer Bankbürgschaft) fällt allerdings nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH bei einer Bank ein sogenanntes Gewerbedarlehen aufgenommen. Das Darlehen war durch eine von der Stadt übernommene Ausfallbürgschaft gesichert. Für die Ausfallbürgschaft musste die GmbH jährlich rund 15.000 EUR an die Stadt zahlen. Diesen Betrag behandelte die GmbH in der Gewerbesteuererklärung zu Recht nicht als Dauerschuldzinsen. Denn die Avalprovision ist eine Gegenleistung für die Ausfallbürgschaft der Stadt und wird nicht für das Zurverfügungstellen des Gewerbedarlehens gezahlt. Damit ist die Avalgebühr dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht zur Hälfte wieder hinzuzurechnen

Hinweis: Es werden allerdings auch solche Entgelte für die langfristige Nutzung von Fremdkapital dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder zur Hälfte hinzugerechnet, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet werden, aber Zinscharakter haben. So z.B. das Damnum, das eine Zinskorrekturfunktion hat (BFH-Urteil vom 29.3.2007, Az. IV R 55/05).

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Umsatzsteuerzahler


Umsatzsteuer: Bei Unterrichtsleistung selbstständiger Lehrer

Seit 1999 sind Unterrichtsleistungen von selbstständigen Lehrern umsatzsteuerbefreit, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erfolgen, denen eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung bescheinigt wird. Jetzt hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass nur unmittelbare Unterrichtsleistungen der Lehrer umsatzsteuerfrei sind.

Im Urteilsfall berief sich eine Diplom-Pädagogin, die zu diesem Zeitpunkt bei einem privaten Bildungsinstitut tätig war, auf diese Befreiung. Sie erbrachte 2002 an einer Berufsakademie, der die Berufs- und Prüfungsvorbereitung bescheinigt wurde, Unterrichtsleistungen sowohl persönlich als auch durch für sie selbstständig tätige Dozenten, denen sie das Honorar weiterreichte ("Subunternehmer").

Der Unterricht durch die "Subunternehmer" war keine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung, denn die Dozenten leisteten an die Diplom-Pädagogin. Diese war mit ihrem "Privaten Bildungsinstitut" ihrerseits aber keine durch eine Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung. Damit sind im Ergebnis zwar die eigenen Unterrichtsleistungen der Pädagogin umsatzsteuerfrei, nicht aber der Unterreicht durch ihre selbstständigen Dozenten.

Hinweis: Die Diplom-Pädagogin berief sich erfolglos auf das europäische Gemeinschaftsrecht. Für berufliche Fortbildungsmaßnahmen durch selbstständige Lehrer sieht die Sechste Richtlinie zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem keine Befreiung vor (BFH-Urteil vom 23.8.2007, Az. V R 10/05).

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Umsatzsteuer: Ärztliche Gutachten nicht immer umsatzsteuerfrei

Ärztliche Gutachten, die allein zur Vorbereitung der Entscheidung einer Versicherung über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erstellt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn hierin die Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden (BFH-Beschluss vom 31.7.2007, Az. V 98/06).

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Arbeitgeber


Reisekostenrecht: Neue Regeln sind zu beachten

Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien bringen erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum einen für die steuerfreie Erstattung und zum anderen für den Werbungskostenabzug von Bedeutung sind. Nachfolgend die wesentlichen Anpassungen:

  • Der aktuellen Rechtsprechung folgend wird die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.

  • Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.

  • Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehrt und der andere Ort nicht wie etwa bei einer Versetzung sofort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte wird.

  • Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal "vorübergehend" ist künftig der Einzelfall.

  • Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen, die vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen auswirkt.

  • Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als 30 km.

  • Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten, sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt.

  • Übernachtungskosten gelten weiterhin als Reisekosten, allerdings nach neuen Regeln. Der Aufwand kann in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht.

  • Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält der Hotelbeleg wie etwa bei Tagungspauschalen auch andere Mahlzeiten, werden die Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des jeweils maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.

  • Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig.

  • Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen Verwarnungs- und Bußgelder, zusätzlicher Krankenversicherungsschutz oder mittelbare Reisekosten.

Hinweis: Mit Ausnahme der wegfallenden Übernachtungspauschalen bei den Werbungskosten ergeben sich über die neuen Lohnsteuer-Richtlinien überwiegend Vereinfachungen für das steuerliche Reisekostenrecht (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 im Entwurf vom 30.4.2007; Lohnsteuer-Richtlinien 2008/Beschluss des Bundesrats vom 12.10.2007, BR Drs. 568/07).

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Sozialversicherung: Vorläufige Beträge für 2008

Der Referentenentwurf für die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) enthält teilweise neue Werte. Während in den alten Bundesländern die Versicherungspflichtgrenze, die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße leicht angehoben werden, erfolgt in den neuen Bundesländern teilweise eine leichte Senkung:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- sowie Arbeitslosenversicherung soll in den alten Bundesländern jährlich von 63.000 EUR auf 63.600 EUR steigen und monatlich von 5.250 EUR auf 5.300 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost sinkt voraussichtlich jährlich von 54.600 EUR auf 54.000 EUR und monatlich von 4.550 EUR auf 4.500 EUR.

  • Der Beitragssatz bleibt in der Rentenversicherung bei 19,9 Prozent und bei der Knappschaft bei 26,4 Prozent. Zur Arbeitslosenversicherung soll er nach dem Beschluss des Bundeskabinetts von 4,2 Prozent auf 3,9 Prozent sinken.

  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt unverändert bei 1,7 Prozent.

  • In der Krankenversicherung sind die Beitragssätze weiterhin von den individuellen Erhebungen der einzelnen Kassen abhängig.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen steigt voraussichtlich für das gesamte Bundesgebiet einheitlich von 42.750 EUR auf 43.200 EUR im Jahr und von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR pro Monat.

  • Die Versicherungspflichtgrenze soll bundeseinheitlich voraussichtlich von jährlich 47.700 EUR auf 48.150 EUR steigen und monatlich von 3.975 EUR auf 4.012,50 EUR. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von jährlich 42.750 EUR auf 43.200 EUR und monatlich von 3.562,50 EUR auf 3.600 EUR. Sie gilt für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

  • Die Bezugsgröße soll entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst werden. Sie soll künftig bundesweit als Jahreswert 29.820 EUR und 2.485 EUR monatlich betragen, soweit sie für die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung Bedeutung hat. Dieser Wert gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern, während es in den neuen Bundesländern bei 25.200 EUR bzw. 2.100 EUR bleibt. Die Bezugsgröße dient etwa zur Berechnung von Mindestbeiträgen.

  • Bei Mini-Jobs soll es keine Veränderungen geben (Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 vom 19.9.2007).

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Lohnsteuer: Höhe beim Jahreswagen noch nicht endgültig geklärt

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte oder vertriebene Waren billiger oder unentgeltlich, muss dieser geldwerte Vorteil regelmäßig lohnversteuert werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor rund einem Jahr gegen die Verwaltungsauffassung entschieden, dass der geldwerte Vorteil wahlweise berechnet werden kann:

  • als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder

  • nach der Rabatt-Freibetragsregel.

Die Verwaltung wendet diese Grundsätze allerdings nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. Maßgebend für sie ist stets die Rabatt-Freibetragsregel. Aufgrund des entsprechenden Nichtanwendungserlasses haben die Finanzämter in der Zwischenzeit die Bearbeitung der noch anhängigen Einsprüche wieder aufgenommen und die Steuerpflichtigen zur Rücknahme des Rechtsbehelfs aufgefordert.

Hinweis: Die Fälle können aber trotz dieser Aufforderung weiter ruhen. Denn seit kurzem ist ein neues Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Rabatt-Freibetragsregel beim Jahreswagen an Werksangehörige nach dem Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz verstößt. Die Vorinstanz hat dies verneint. Zwar wird Kunden häufig ein ähnlich hoher Rabatt wie den Arbeitnehmern gewährt. Dabei handelt es sich aber um einen ausgehandelten Nachlass, der im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblich für die Lohnsteuer ist der Endpreis, mit dem die Ware im allgemeinen Geschäftsverkehr am Markt angeboten wird. Zu beachten ist demnach:

  • dass die Verwaltung entsprechende Einsprüche nur dann weiter ruhen lässt, wenn man sich ausdrücklich auf das vorbezeichnete Revisionsverfahren und die Bedenken gegen den Gleichheitsgrundsatz stützt.

Wenn sich der BFH erneut für ein Wahlrecht zwischen beiden Bewertungsmethoden ausspricht, kann in der Praxis etwa beim Auto-, Möbel- und Computerhandel wieder der günstigere geldwerte Vorteil für die Lohnbesteuerung angesetzt werden, soweit Händler z.B. ihre Fahrzeuge am Markt mit deutlichem Preisabschlag anbieten (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.3.2007, Az. 3 K 386/04, Revision beim BFH unter Az. VI R 18/07).

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Arbeitnehmer


Lohnsteuerkarte: Eingetragener Freibetrag bindet Finanzamt nicht

Die Höhe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Werbungskosten ist für die spätere Veranlagung nicht bindend. Der Freibetrag steht kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit kommt eine Bindung des Finanzamts nicht in Betracht.

Im Urteilsfall ging es um die Entfernung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Rahmen der Veranlagung gekürzt wurde (BFH-Beschluss vom 10.4.2007, Az. VI B 134/06).

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Abschließende Hinweise


KfW-Initiative: Neues Kreditprogramm für kleinere Gründungsvorhaben

Zum 1.1.2008 bringt die KfW Mittelstandsbank das neue Produkt "KfW-StartGeld" auf den Markt. Dadurch sollen die Finanzierungsbedingungen von Gründern und kleinen Unternehmen verbessert werden. Denn diese Gruppe hat es häufig besonders schwer, eine geeignete Finanzierung zu erhalten. Wesentliche Produktmerkmale des "KfW-StartGelds" im Überblick:

  • Kredithöchstbetrag 50.000 EUR bei einer Laufzeit von fünf bzw. zehn Jahren und ein bis zwei tilgungsfreien Anlaufjahren,

  • Antragstellung möglich von der Gründung bis zu einem Unternehmensalter von drei Jahren; ebenso im Nebenerwerb, der mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist,

  • kostenfreie außerplanmäßige Tilgung möglich,

  • mehrere Gründer können für das gleiche Vorhaben jeweils den Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

Hinweis: Auch für das neue "KfW-StartGeld" gilt das bewährte Hausbankprinzip, d.h. die Mittel werden nicht direkt bei der KfW-Mittelstandsbank beantragt, sondern bei der Hausbank, die den Kredit durchleitet. Die KfW-Mittelstandsbank bietet den durchleitenden Instituten in diesen Fällen weiterhin eine 80-prozentige Haftungsfreistellung an (Presse Newsletter der KfW vom 26.9.2007).

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Kirchensteuer: Anrechnung von freiwilligen Beiträgen auf das Kirchgeld

Im Land Nordrhein-Westfalen erheben die Evangelische und die Katholische Kirche Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen. Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können augrund dessen Kirchensteuern als "besonderes Kirchgeld" erhoben werden. Auf dieses erhobene besondere Kirchgeld sind allerdings Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an eine freikirchliche Gemeinde gemäß einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann anzurechnen, wenn diese freiwillig entrichtet wurden. Die Anrechnungspflicht gilt damit nun sowohl für freiwillige als auch für unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen, befand der Bundesfinanzhof zugunsten des betroffenen Ehepaars.

Hinweis: Die Entscheidung erging speziell zu der von den evangelischen Kirchen Nordrhein-Westfalens erlassenen Kirchensteuerordnung. Ähnliche Regelungen finden sich aber auch in anderen Kirchensteuerordnungen (BFH-Urteil vom 16.5.2007, Az. I R 38/06).

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Gebäudeenergieausweis: Einführung ab 1.1.2008

Am 1.10.2007 ist die Energiesparverordnung in Kraft getreten. Wichtigster Regelungspunkt ist die Einführung von bundesweit einheitlichen Gebäudeenergieausweisen ab dem 1.1.2008 für Altbauten. Der Energieausweis soll Mieter und Käufer über den Energieverbrauch und die energetische Qualität des Gebäudes informieren, d.h., die zu erwartenden Heiz- und Warmwassserkosten aufzeigen.

Unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist gliedert sich die Einführung des Gebäudeenergieausweises in folgende Etappen: Ab dem 1.7.2008 muss der Energieausweis für Wohngebäude vorliegen, die bis 1965 fertig erstellt wurden. Ab dem 1.1.2009 gilt dies für jüngere Wohngebäude und ab dem 1.7.2009 für Nichtwohngebäude. Die Verordnung lässt zwei Varianten von Energieausweisen zu: Den bedarfs- und den verbrauchsorientierten Gebäudeenergieausweis. Der verbrauchsorientierte weist den tatsächlichen Energiebedarf in den vergangenen drei Jahren aus. Der bedarfsorientierte Energieausweis basiert auf einer nutzerunabhängigen Erhebung aller Einflussgrößen und erfordert damit eine umfangreiche Bestandsaufnahme. Für das selbstgenutzte Eigenheim und ein bestehendes Mietverhältnis ist aktuell kein Ausweis erforderlich. Der Energieausweis besitzt eine zehnjährige Gültigkeitsdauer.

Hinweis: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor 1977 errichtet wurden und das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung nicht erreichen, entfällt das Wahlrecht. In diesen Fällen ist der "Bedarfsausweis" vorgeschrieben (Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden vom 24.7.2007).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2007 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat November 2007

Im Monat November 2007 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. November 2007.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 12. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 9. November 2007.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. November 2007.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Donnerstag, den 15. November 2007 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Montag, den 12. November 2007.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15. November 2007 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Montag, den 19. November 2007 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.