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Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler


Jahressteuergesetz 2009: Bundesrat schlägt weitere Änderungen vor

Der Bundesrat hat am 19.9.2008 in einer Stellungnahme zahlreiche Änderungswünsche zum Gesetzentwurf der Regierung angebracht. In der ersten Lesung im Bundestag am 25.9.2008 wurden die Punkte an den Finanzausschuss überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist am 13.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll am 19.12.2008 zustimmen, sodass mit einem Inkrafttreten kurz vor Silvester zu rechnen ist.

Für Investmentfonds sind u.a. folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

  • Fonds- und Direktanleger werden im Hinblick auf die Regeln zu den Stückzinsen gleichgestellt. Der Fonds verbucht beim Anleihekauf die erhaltenen Stückzinsen als Kapitaleinnahme und nicht als Veräußerungsgewinn.

  • In die ausschüttungsgleichen Erträge fließen nicht nur die Gewinne aus Zertifikaten, sondern auch steuerfreie zinsähnliche Renditen, die durch Kopplung von Finanzinstrumenten erzielt werden. Für bis zum Beschluss des Bundesrats am 19.9.2008 bereits erworbene Investmentanteile soll eine Übergangsregelung gelten.

Für Kapitallebensversicherungen sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen, um das Steueraufkommen zu sichern und Gestaltungsmodelle zu vermeiden:

  • Vorwiegend vermögensverwaltende Versicherungsverträge aus dem Ausland sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge auszuschließen. Sofern solche Policen - wie etwa aus Liechtenstein - eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen zulassen und der wirtschaftlich Berechtigte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände nehmen kann, erfolgt die Zurechnung der Kapitaleinnahmen jährlich und nicht erst bei Auszahlung. Damit entfällt der Stundungseffekt.

  • Eine Lücke bei der Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruchs bei Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen soll durch einen Kapitalertragsteuerabzug geschlossen werden, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen eine inländische Niederlassung unterhält.

  • Da ausländische Unternehmen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, soll der Besteuerungsanspruch dadurch gesichert werden, dass eine Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter eingeführt wird. Diese melden eine erfolgreiche Vermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.

Darüber hinaus sind folgende Änderungen in der Diskussion:

  • Ein bundeseinheitliches Zertifizierungsverfahren durch eine zentrale Stelle für Rürup-Policen.

  • Keine Auflösung des Wohnförderkontos beim Umzug in ein Pflegeheim.

  • Eine zielgenauere Ausgestaltung der Spendenregelung zur Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften mit künstlerischen und kulturellen Zwecken, um Missbrauch zu vermeiden.

  • Kommt es zu Mietausfällen, bietet das Grundsteuergesetz die Möglichkeit, einen Antrag auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für das vergangene Jahr zu stellen. Ein Erlass kommt jedoch nur bei einer wesentlichen Ertragsminderung in Betracht. Ferner darf der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten haben. Durch das Jahressteuergesetz 2009 soll der Erlass der Grundsteuer eingeschränkt werden, da es aufgrund von Rechtsprechungsänderungen zu Belastungen für die Gemeinden kommt. Ein Erlass käme dann nur noch bei einer Ertragsminderung von 50 statt bisher 20 Prozent in Betracht.

  • Steuerliche Förderung des Besuchs einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule auch dann, wenn sie zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt. Davon begünstigt wären private Wirtschaftsgymnasien, private Berufsfach-, Handels- und Sprachschulen.

  • Für Unternehmer, die ihre Firmenwagen auch privat nutzen, ist im Regierungsentwurf die Wiedereinführung einer Regelung vorgesehen, wonach nur noch 50 Prozent der Vorsteuer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten geltend gemacht werden können. Diese Beschränkung lehnt der Bundesrat ab, da dies den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verletzt. Die vorgesehene Einschränkung führt nach Meinung des Bundesrats zu einer willkürlichen Steuerbelastung und verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem Unternehmer nicht ermöglicht wird, trotz Nachweisführung mehr als den hälftigen Vorsteuerabzug zu erhalten.

  • Bezüge der EU-Abgeordneten sollen weiterhin nur der EU-Gemeinschaftssteuer unterliegen (Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.9.2008, Drs. 545/08).

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Regierungsentwurf: Familienleistungsgesetz soll Entlastungen bringen

Die Bundesregierung hat am 15.10.2008 den Entwurf eines "Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen" beschlossen. Hierdurch sollen Familien gestärkt und private Haushalte besser unterstützt werden. Die vorgesehenen Maßnahmen im Einzelnen:

Zum 1.1.2009 soll der Kinderfreibetrag von 5.808 auf 6.000 EUR erhöht werden. Gleichzeitig soll das Kindergeld um 10 EUR pro Monat und Kind von 154 EUR auf 164 EUR steigen. Ab dem dritten Kind soll das Kindergeld um 16 EUR von 154 EUR auf 170 EUR sowie für vierte und weitere Kinder um je 16 EUR von 179 EUR auf 195 EUR im Monat erhöht werden.

Eltern, die auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen sind, sollen künftig jeweils zum Beginn eines neuen Schuljahres bis zum Abschluss der Jahrgangstufe 10 einen Betrag von 100 EUR erhalten. Diese Neuerung ist ab dem 1.8.2009 vorgesehen.

Ab 1.1.2009 soll die steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen erweitert werden. Im Einzelnen könnten somit beansprucht werden:

  • Maximal 4.000 EUR bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen (auch Pflege- und Betreuungsleistungen),
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten,
  • maximal 600 EUR für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Regierungsentwurf zum "Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen" vom 15.10.2008).

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Ehegattensplitting: Nachträglicher Widerruf der Zustimmung ist zulässig

Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung kann grundsätzlich nachträglich widerrufen werden. Dies gilt nur in Ausnahmefällen nicht, z.B. wenn der Widerrufende nichts verdient hat und nur seinem Ex-Ehepartner schaden will. Hat er aber eigene Einkünfte in nicht unerheblicher Höhe, kann er seine Zustimmung auch dann widerrufen, wenn die Steuernachzahlung beim anderen Ex-Ehepartner höher ausfällt als die Steuererstattung bei ihm. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

Bei unterschiedlich hohem Verdienst kann eine Zusammenveranlagung von Ehegatten insgesamt zu erheblichen Steuervorteilen führen. Auch getrennt lebende oder schon geschiedene Ehegatten können diese für Jahre beantragen, in denen sie noch zusammengelebt haben. Die Unterschrift auf der Steuererklärung ist aber nicht endgültig verbindlich. Ist einer von beiden später nicht mehr zufrieden, kann er in der Regel Einspruch einlegen und beantragen, alleine veranlagt zu werden.

Hinweis: Weil die finanziellen Folgen der getrennten Veranlagung für den besser verdienenden Ehegatten weitreichend sein können, sollte er sich in so einem Fall mit dem Ex-Partner einigen und ihm einen Teil seines Steuervorteils durch die Zusammenveranlagung anbieten (BFH-Urteil vom 17.1.2008, Az. III B 81/07).

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Unterhaltsaufwand: Vermögensgrenze des Empfängers ist angemessen

Leistet ein Steuerpflichtiger Unterhaltsaufwendungen an eine ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, kann auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, dass der Aufwand von aktuell bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt es u.a. weiter darauf an, ob der gesetzlich Unterhaltsberechtigte auf den Einsatz oder die Verwertung des eigenen Vermögens - wenn es nicht geringfügig ist - verwiesen werden kann.

Seit dem Jahr 1975 wird als geringfügig in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR angesehen. Trotz der inzwischen eingetretenen Geldentwertung ist dieser Betrag nicht zu erhöhen, da er deutlich über dem Schonvermögen nach den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuchs liegt. Der Bundesfinanzhof hat diesen Ansatz der Finanzverwaltung erneut gebilligt.

Hinweis: Unter Vermögen ist der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen zu verstehen. Bei einer Bewertung von Vermögen ist von dem Verkehrswert auszugehen, also dem bei einer Veräußerung erzielbaren Preis. Der Wert eines Mietwohngrundstücks kann sich damit nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot mindern (BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. III R 48/05).

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Vermieter


Einkünfteerzielungsabsicht: Auf die Vermietungszeit vor Ort kommt es an

Sofern Ferienimmobilien nur an wechselnde Gäste vermietet werden, wird die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, solange die ortsübliche Belegungsdauer nicht deutlich unterschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun aktuell dazu geäußert, welche Referenzgröße für diese Beurteilung herangezogen werden kann. Im Urteilsfall wurden vier Ferienwohnungen vermietet. Die Belegungssituation gestaltete sich in drei Wohnungen relativ einheitlich auf hohem Niveau. Nur bei einer der Wohnungen lag der Leerstand bei rund 90 Prozent. Das Finanzamt berücksichtigte damit für diese Wohnung mangels Überschusserzielungsabsicht keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dem stimmte der Bundesfinanzhof zu. Zwar ist bei in Eigenregie ausschließlich an wechselnde Gäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Wohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten wird und dafür keine Vermietungshindernisse erkennbar sind.

Hinweis: Dabei sind die Vermietungszeiten nicht aus den tatsächlichen Verhältnissen in einem Gebäudekomplex abzuleiten. Der Begriff "ortsüblich" bezieht sich vielmehr auf die individuellen Vermietungszeiten, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine objektbezogene Beurteilung, d.h. eine Beurteilung auf das einzelne Mietverhältnis zu erfolgen hat, ist auch die Einkünfteerzielungsabsicht nur bezogen auf das jeweilige Objekt zu prüfen (BFH-Urteil vom 24.6.2008, Az. IX R 12/07).

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Verbilligte Vermietung: Voller Werbungskostenabzug

Wird eine Wohnung verbilligt vermietet, erhält der Vermieter nur dann den vollen Werbungskostenabzug, wenn die Miete mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Die Finanzverwaltung hat jetzt klargestellt, dass dabei der unterste Wert innerhalb einer Mietpreisspanne gewählt werden kann.

Diese Sichtweise der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Allerdings besteht weiterhin das Problem, überhaupt die ortsübliche Miete zu ermitteln. Denn verlässliche Zahlen sind und bleiben Mangelware (OFD Rheinland, Kurzinformation ESt 82/2007 vom 17.12.2007).

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Kapitalanleger


Kapitaleinkünfte: Freistellungsaufträge ab dem 1.1.2009

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge tritt Anfang 2009 in Kraft. Sparerfrei- und Werbungskostenpauschbetrag entfallen und es gibt nur noch einen Sparer-Pauschbetrag, der 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für Ehegatten beträgt.

Das Bundesministerium hat hierzu in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass die bisherigen Freistellungsaufträge weiterhin gültig bleiben. Allerdings ist eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich (BMF, Schreiben vom 2.7.2008, Az. IV C-1-S-2056/0).

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Veräußerungsgewinn: Verkauf einer Beteilung in Fremdwährung

Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Hierbei ist der Veräußerungsgewinn regelmäßig im Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln, also zu dem Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist.

Sofern eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Fremdwährung verkauft wird, muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs der Preis im Zeitpunkt der Veräußerung in EUR umgerechnet werden. Demnach ist es irrelevant, wann das Entgelt tatsächlich zu welchem Umrechnungskurs zufließt.

Hinweis: Schließt der Veräußerer Kurssicherungsgeschäfte ab, beeinflussen diese Aufwendungen den Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf nicht. Denn die Kurssicherung ist ein selbstständiges Rechtsgeschäft, welches ggf. als privates Veräußerungsgeschäft unter die sonstigen Einkünfte fällt (BFH-Urteil vom 2.4.2008, Az. IX R 73/04).

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Ansparrücklage: Auflösung nur in der gesetzlichen Frist

Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, vergessen, eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen und ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen.

Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Ansparabschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanzamt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Ansparabschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Dem Rechtsanwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparabschreibung des Jahres 2000 endgültig.

Hinweis: Im Urteilsfall konnte die Auflösung nicht mehr im Jahr 2002 erfolgen, da keine Korrekturmöglichkeiten im Rahmen der Abgabenordnung bestanden. Sofern für das Jahr 2002 Änderungsmöglichkeiten vorhanden gewesen wären, beispielsweise wenn der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden hätte, wäre eine Korrektur im Jahr 2002 und somit auch eine Auflösung in 2002 möglich gewesen (BFH-Urteil vom 31.3.2008, Az. VIII B 212/07).

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Selbst- und nichtselbstständige Tätigkeit: Verteilung der Aufwendungen

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es auch dann zu keiner Kürzung des Arbeitnehmerpauschbetrags von derzeit 920 EUR, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Einnahmen aus einer selbstständigen als auch aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit hat.

In diesen Fällen sind die Aufwendungen aus der selbstständigen und der nichtselbstständigen Tätigkeit zunächst den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Liegen die Werbungskosten danach unter dem Pauschbetrag, wird dieser in voller Höhe angesetzt. Das eröffnet den Betroffenen allerdings nicht die Möglichkeit, eine beliebige Bestimmung zu treffen, um auf diese Weise neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen. Denn vorab ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Betriebsausgaben auch Werbungskosten enthalten. Hängen Einzelaufwendungen ausschließlich mit der selbstständigen Tätigkeit zusammen, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.

Hinweis: Bei gemischten Aufwendungen ist ein Teil den Werbungskosten zuzuordnen. Der um die Werbungskosten bereinigte Teil der Betriebsausgaben wird dann bei der Gewinnermittlung abgezogen. Soweit Aufwendungen nicht ausschließlich mit einer Einkunftsart zusammenhängen, kommt eine Aufteilung durch Schätzung in Betracht (BFH-Urteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Körperschaftsteuerguthaben: Billigkeitsregel durch Finanzverwaltung

Das Körperschaftsteuerguthaben von Kapitalgesellschaften resultiert noch aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens, welches im Jahr 2001 durch das jetzige Halbeinkünfteverfahren ersetzt wurde. Nach dem alten Recht sammelten die jeweiligen Gesellschaften Körperschaftsteuerguthaben an, sofern sie ihre Gewinne nicht ausschütteten. Kam es dann später zu einer Gewinnausschüttung, führte dies zu einer Minderung der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Letztmalig wurde das Guthaben zum 31.12.2006 ermittelt, wobei ein Anspruch auf Auszahlung in zehn gleichen Jahresbeträgen besteht. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt jährlich, erstmalig zum 30.9.2008.

Sofern das Körperschaftsteuerguthaben jedoch nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, greift eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung vom 21.7.2008. Hiernach werden derartige Kleinbeträge in einer Summe erstattet.

Hinweis: Erhöht sich das Körperschaftsteuerguthaben aufgrund geänderter Bescheide (beispielsweise nach einer Betriebsprüfung) bleibt es bei der Billigkeitsregelung - der ausgezahlte Betrag wird somit nicht zurückgefordert. Beträgt der Erhöhungsbetrag ebenfalls nicht mehr als 1.000 EUR, so ist dieser ebenfalls in einer Summe zur Auszahlung fällig. Erhöht sich das Körperschaftsteuerguthaben dagegen um mehr als 1.000 EUR, wird der nachträgliche Erhöhungsbetrag anteilig auf die Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums verteilt (BMF, Schreiben vom 21.7.2008, Az. IV C 7 - S 2861/07/10001).

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Veräußerung von GmbH-Anteilen: Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs

Für den Bundesfinanzhof liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Verluste unmittelbar vor Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens realisiert worden sind und der Verlust somit noch in voller Höhe zu berücksichtigen war. Im Urteilsfall veräußerten die Gesellschafter einer wirtschaftlich schwächelnden GmbH kurz vor der Gesetzesänderung ihre zum Privatvermögen gehörenden Anteile mit Verlust an eine eigens dafür gegründete beteiligungsidentische GmbH, deren Zweck ausschließlich das Halten der übertragenen Beteiligungen war.

Der Bundesfinanzhof hält fest, dass die steuerliche Realisierung eines wirtschaftlich entstandenen Verlusts grundsätzlich nicht missbräuchlich ist, weil die Saldierung von Verlusten mit positiven Einkünften zur Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips erforderlich ist. Daher liegt auch dann kein Fall des steuerlich schädlichen Gestaltungsmissbrauchs vor, wenn im Hinblick auf steuerlich nachteilige neue Regelungen die bisherigen gesetzlichen Möglichkeiten durch gezielte Maßnahmen noch ausgeschöpft werden.

Hinweis: Zudem ist die gezielte Einschaltung einer Kapitalgesellschaft zur steuerlichen Abschirmwirkung kein Gestaltungsmissbrauch, sodass hierfür keine wirtschaftliche Rechtfertigung notwendig ist (BFH-Urteil vom 29.5.2008, Az. IX R 77/06).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Gewerblicher Grundstückshandel: Anteilsverkauf an Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft dem Verkauf von zumindest einer Immobilie gleichzustellen ist. Die Anteile sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze. Diese besagt, dass ein gewerblicher Grundstückshandel - und keine private Vermögensverwaltung - vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft. Die Gewinne aus diesen Verkaufshandlungen führen dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Ein Gesellschafter, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Gesellschaftsanteile an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft erwirbt und verkauft, überschreitet daher regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung wie durch die Veräußerung von mehr als drei einzelnen Grundstücken.

Hinweis: Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun weiterführend entschieden, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die Gesellschaften gewerblich und nicht vermögensverwaltend geprägt sind. Denn es macht für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels keinen Unterschied, ob die Geschäfte auf der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend sind. Die Tätigkeit des Gesellschafters ist in beiden Fällen steuerlich gleichwertig. Damit sind auch die Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilsveräußerungen beim Gesellschafter als laufende Einkünfte in den Gewerbeertrag aufzunehmen (BFH-Urteil vom 5.6.2008, Az. IV R 81/06).

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Umsatzsteuerzahler


Steuerbefreiung: Grundstücksentnahmen sind wieder umsatzsteuerfrei

Um die Seeling-Rechtsprechung einzuschränken, hatte die Finanzverwaltung verfügt, dass Grundstücksentnahmen aus dem Unternehmensvermögen umsatzsteuerpflichtig sind.

Das Seeling-Modell bedeutet, dass Unternehmer die Vorsteuer aus dem Bau bzw. Kauf ihrer Privatwohnung in voller Höhe geltend machen können, sofern sie das Gebäude zu wenigstens 10 Prozent auch für unternehmerische Zwecke nutzen.

Hinweis: Mit Schreiben vom 22.9.2008 ist das Bundesministerium nun zurückgerudert: Die Entnahmen sind in allen noch offenen Fällen wieder umsatzsteuerfrei (BMF, Schreiben vom 22.9.2008, Az. IV B 8 - S 7109 /07/10002).

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Umsatzsteuerpflicht: Zur Tätigkeit eines Vereinsvorstands

Ist die Tätigkeit eines Vereinsvorstands von einem eigennützigen Erwerbsstreben geprägt, liegt keine umsatzsteuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit vor.

Im Urteilsfall arbeitete ein Vorstandsmitglied mindestens 40 Stunden in der Woche und rund 2.000 Stunden jährlich für einen Verein und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung von ca. 7.500 EUR. Die Tätigkeit gegenüber dem Verein war als selbstständige Tätigkeit einzustufen, da das Vorstandsmitglied als Präsident des Vereinsvorstands weitgehend weisungsfrei war.

Hinweis: In einem solchen Fall kann nicht mehr von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinn ausgegangen werden, sodass das Vorstandsmitglied eigene Umsatzsteuererklärungen abgeben muss (BFH-Urteil vom 14.5.2008, Az. XI R 70/07).

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Arbeitgeber


Lohnsteuer und Sozialabgaben: Benzingutscheine im Fokus

Damit Benzingutscheine für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, dürfen sie zunächst aktuell den Wert von 44 EUR pro Monat nicht übersteigen. Zusätzlich müssen aber noch weitere Vorgaben der Finanzverwaltung eingehalten werden. So stellt ein Benzingutschein dann eine steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung dar, wenn der Arbeitgeber auf eigenem Briefpapier Gutscheine erstellt, die er an die Arbeitnehmer ausgibt. Den Gutscheinen muss man die zu tankende Menge und die Treibstoffart genau entnehmen können. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein bei der darauf bezeichneten Tankstelle einlösen, mit der der Arbeitgeber zuvor eine Rahmenvereinbarung getroffen hat. Gemäß dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung dann mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers.

Eine lohnsteuer- und sozialversicherungsschädliche Sachzuwendung liegt hingegen in folgenden Fällen vor:

  • Der Arbeitnehmer erhält neben einem korrekt ausgestellten Gutschein auch eine Tankkarte. Denn diese Zuwendung hat Bargeldcharakter.

  • Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen von der Tankstelle erstellten Blanko-Benzingutschein ohne Bezeichnung der Art und Menge des Treibstoffs und die Tankstelle rechnet mit dem Arbeitgeber ab. Hier hat der Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber Barlohn zuwendet.

  • Die Arbeitnehmer dürfen die Gutscheine bei einer Tankstelle ihrer Wahl einlösen und der ausgelegte Rechnungsbetrag wird ihnen später vom Arbeitgeber erstattet. Damit wird der Arbeitgeber nicht Vertragspartner der Tankstelle.

Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden (OFD Hannover vom 24.4.2008, Az. S 2334 - 281 - StO 212).

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Pflegezeitgesetz: Ab dem 1.7.2008 in Kraft

Der Gesetzgeber hat nunmehr eine Möglichkeit geschaffen, wonach sich Beschäftigte bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen können, um pflegebedürftige Angehörige in gewohnter häuslicher Umgebung zu pflegen.

Hinweis: Von der Pflegezeit ist die kurzfristige Arbeitsverhinderung zu unterscheiden. Hiernach haben Beschäftige einen Anspruch auf zehn Tage Arbeitsbefreiung, sofern eine akut auftretende Pflegesituation vorliegt. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz (Gesetz über die Pflegezeit vom 28.5.2008, BGBl I, 874).

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Arbeitnehmer


Arbeitslohn: Regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers?

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn der Angestellte bei einem Kunden längerfristig eingesetzt ist. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die mit dem Firmenwagen von der Wohnung oder dem Betrieb aus unternommenen täglichen Fahrten zum Einsatzort nicht zusätzlich nach der Listenpreis-Methode als geldwerter Vorteil anzusetzen sind.

Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden gehört nicht dazu. Insoweit handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, wenn Arbeitnehmer vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für ihre Arbeitgeber tätig werden. Dieser auswärtige Ort wird auch nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Allerdings kann der Betrieb Verpflegungskosten nur für drei Monate steuerfrei erstatten.

Hinweis: Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 beinhalten die geänderte Rechtsprechung in den Bereichen Einsatzwechseltätigkeit, regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten. So liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Als regelmäßige Arbeitsstätte wird der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, den der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Allerdings muss es sich in Divergenz zum Bundesfinanzhof nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln. Danach kann auch der Betrieb des Kunden regelmäßige Arbeitsstätte sein (BFH-Urteil vom 10.7.2008, Az. VI R 21/07).

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Lohnsteuer: Ermäßigungsantrag für das Jahr 2009 jetzt stellen

Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim Arbeitgeber eingereicht werden, sollten Steuerpflichtige überlegen, ob sie nicht noch die Weichen für ein höheres Nettoentgelt im Jahr 2009 stellen können. Zu denken wäre hier insbesondere an die optimale Steuerklassenwahl für Ehepaare oder den Eintrag volljähriger Kinder bis 25 Jahre. Steht Nachwuchs an, sollte der zu Hause bleibende Partner die günstigere Steuerklasse bekommen, um anschließend ggf. höheres Elterngeld zu erhalten. Eintragungsfähig sind auch Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR je Kind. Hinzu kommen Handwerker- und Pflegeleistungen mit 20 Prozent. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass die Vergünstigung auch für Wohnungen im EU-Raum gewährt wird. Mietverluste aus Spanien oder Finnland können ebenfalls berücksichtigt werden.

Zu beachten ist jedoch auch, dass sich die Steuerklassenwahl auf andere Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld auswirken kann. Denn diese hängen vom zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V erhalten damit geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Klasse III oder IV. Wer damit rechnet, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen zu müssen, sollte sich deshalb vor dem Wechsel der Steuerklasse über die Auswirkungen informieren.

Hinweis: Soll ein einzutragender Freibetrag noch Auswirkungen auf das Dezembergehalt 2008 haben, muss der Ermäßigungsantrag bis spätestens zum 30.11.2008 gestellt werden.

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Abschließende Hinweise


Erbschaftsteuer: Baumaßnahmen des Erben vor dem Erbfall

Hat ein Erbe selbst bereits vor dem Tod des Erblassers Baumaßnahmen an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück vorgenommen, mindert sich seine Bereicherung im Erbanfall um den Betrag, um den die durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben. Dies gilt zumindest soweit der Erbe hierfür zu Lebzeiten des Erblassers keinen Ersatz dafür verlangt hat.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass es nicht entscheidungserheblich ist, dass durch die Baumaßnahmen kein vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch gegen den Erblasser entstanden ist. Denn diese zivilrechtliche Regelung wird durch das im Erbschaftsteuergesetz verankerte Bereicherungsprinzip überlagert. Danach ist die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten ausgeschlossen, die der Erbe selbst zu Lebzeiten des Erblassers in Erwartung der Erbfolge geschaffen hat.

Hinweis: Die Steuerwerte des Grundstücks müssen also um den Wertzuwachs aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen gemindert werden (BFH-Urteil vom 1.7.2008, Az. II R 38/07).

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Offenlegung: Elektronischer Bundesanzeiger senkt die Preise

Die offenlegungspflichtigen Unternehmen (i.d.R. die GmbH, die AG und die GmbH & Co. KG) müssen die Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen.

In einer Kundeninformation vom 28.8.2008 teilte der Bundesanzeiger-Verlag mit, dass die Preise für die Veröffentlichung ab dem 1.10.2008 gesenkt werden. So wurden beispielsweise die bisherigen Pauschalen bei XML-Einreichung für kleine und mittelgroße Unternehmen von 50 auf 35 EUR bzw. 70 auf 55 EUR gesenkt. Ferner wurde der Zeichenpreis nach unten angepasst.

Hinweis: Die Preisliste ist unter www.ebundesanzeiger.de einzusehen (Informationen vom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers vom 28.8.2008).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 beträgt 3,19 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 8,19 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 5,69 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 11,19 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2008 bis 30.6.2008: 3,32 Prozent
  • vom 1.7.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 1.1.2007 bis 30.6.2007: 2,70 Prozent
  • vom 1.7.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 1.1.2006 bis 30.6.2006: 1,37 Prozent
  • vom 1.7.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat November 2008

Im Monat November 2008 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. November 2008.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis Montag, den 10. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 7. November 2008.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 17. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 14. November 2008.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis Montag, den 17. November 2008 und - mittels Zahlung per Scheck - bis Freitag, den 14. November 2008.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13. November 2008 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Donnerstag, den 20. November 2008 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.