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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2009:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Arbeitszimmer: Aufwendungen vorerst nach der alten Rechtslage absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat verfassungsmäßige Zweifel an der seit 2007 geltenden Einschränkung, wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Auf dieses Urteil hat die Finanzverwaltung mittlerweile reagiert: Danach können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen vorerst auch wieder nach der alten Rechtslage (vor 2007) mit bis zu 1.250 EUR geltend machen.

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren musste der Bundesfinanzhof über den folgenden Fall entscheiden: Ein Lehrerehepaar, dem für die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts keine geeigneten Arbeitsplätze in der Schule zur Verfügung standen, wollte die Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer über das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren als Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten 2009 eintragen lassen. Gegen den ablehnenden Bescheid legten die Lehrer erfolglos Einspruch ein. Ihren Antrag, die Freibeträge im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) einzutragen, lehnte das Finanzamt zwar ab, nicht aber der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob die seit 2007 geltende Verschärfung verfassungsgemäß ist. In dem Beschluss weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit in der Literatur kontrovers diskutiert wird und zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt hat. So stuft das Finanzgericht Münster die Kürzung zumindest teilweise als verfassungswidrig ein und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

In Reaktion auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium die Finanzämter nunmehr angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, wenn die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit vorliegen. Demnach muss

  • die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen oder

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Da auf die Rechtslage vor 2007 abgestellt wird, werden die Aufwendungen allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR berücksichtigt.

Anwendungsfälle

Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, wenn ein Einspruch gegen

  • die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung für Jahre ab 2009,

  • die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder

  • Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007

gerichtet ist.

Pro und Contra

Steuerpflichtige sollten abwägen, ob sie die Aufwendungen vorab im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend machen - und sich somit einen Liquiditätsvorteil verschaffen - oder, ob sie den weiteren Verfahrensverlauf abwarten. Denn die letztendliche Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit kann durchaus anders als bei der Entfernungspauschale ausfallen, zumal der Bundesfinanzhof eine gesetzliche Änderung nur für die Zukunft für denkbar hält. In diesem Fall müsste der ausgesetzte Betrag zuzüglich Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Hinweis: Da die Finanzverwaltung Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf die Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig festsetzt, bleibt der Sachverhalt insoweit bis zur endgültigen Entscheidung offen. Ein Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist somit nicht zwingend erforderlich (BMF-Schreiben vom 6.10.2009, Az. IV A 3 - S 0623/09/10001; BFH-Urteil vom 25.8.2009, Az. VI B 69/09).

Zum Anfang


Werbungskosten: Erststudium nach Berufsausbildung begünstigt

Nach einer Regelung im Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig.

Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut entschied der Bundesfinanzhof, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Die maßgebliche Gesetzesvorschrift enthält nämlich kein Abzugsverbot für Werbungskosten, sondern bestimmt lediglich typisierend den fehlenden Zusammenhang zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer bestimmten Erwerbstätigkeit. Die Typisierung erstreckt sich aber gerade nicht auf Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren. Demnach ist in diesen Fällen - wie bei jeder beruflichen Umschulung oder Neuorientierung - ein Werbungskostenabzug möglich.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat einen entscheidenden Vorteil. Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Da bei der Verlustfeststellung auf die negativen Einkünfte abgestellt wird, würde ein Sonderausgabenabzug während des Studiums hingegen in aller Regel wirkungslos sein.

Hinweis: Ob die gesetzliche Neuregelung seit 2004 verfassungsgemäß ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der anhängigen Verfahren sollten Bescheide in dieser Hinsicht offen gehalten werden (BFH-Urteil vom 18.6.2009, Az. VI R 14/07; FG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008, Az. 8 K 6331/06 B, Revision unter Az. VI R 22/09; FG Düsseldorf vom 3.12.2008, Az. 2 K 3575/07 F, Revision unter Az. VI R 8/09).

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Pendlerpauschale: Finanzverwaltung veröffentlicht Anwendungsschreiben

In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten. Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt:

  • Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.

  • Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.

  • Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.

  • Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002).

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Vermieter

Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt

Baumaßnahmen an Baudenkmälern können steuerlich begünstigt sein. Sind die Arbeiten allerdings so umfangreich, dass es sich später um einen Neubau handelt, können Vermieter - nach Ansicht der Finanzverwaltung - keine erhöhten Abschreibungen als Werbungskosten absetzen.

Diese Auffassung wird vom Bundesfinanzhof nun auf den Wiederaufbau oder die völlige Neuerrichtung des Gebäudes beschränkt. Baumaßnahmen, die zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen, schließen die Förderung hingegen nicht aus. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus einzuschränken.

Die Steuerförderung ist von der Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde abhängig. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für die Finanzverwaltung bindend ist. Sofern der Hinweis enthalten ist, dass steuerrechtliche Fragen allein vom Finanzamt zu prüfen sind, entscheidet dieses über die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Abschreibungen. Fehlt dieser Vermerk jedoch, ist das Finanzamt an die Feststellungen der Denkmalbehörde gebunden. Andernfalls könnte die denkmalschutzrechtliche Beurteilung durch eine abweichende Entscheidung des Finanzamts unterlaufen werden.

Im Regelfall beurteilt die Denkmalbehörde nicht, ob das Gebäude steuerlich saniert oder neu errichtet wird. In diesen Fällen kann das Finanzamt die Abgrenzung zwischen Sanierung, Neubau, Erhaltungsaufwand und nicht abziehbaren Kosten vornehmen. Bestätigt die Denkmalbehörde hingegen die Förderung der begünstigten Aufwendungen, kann der Vermieter dies nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Bescheinigung das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags umfassend bindet.

Hinweis: Wird ein Baudenkmal zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kann der Steuerpflichtige Steuervergünstigungen in Form von Sonderausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 24.6.2009, Az. X R 8/08).

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Kapitalanleger

Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt Grenzgängern und „Mallorca-Rentnern“ den Rücken: Nach einem aktuellen Urteil müssen Deutsche, die ihren Ruhestand im Ausland genießen möchten, die staatlichen Zulagen auf den Riestervertrag nicht mehr zurückzahlen.

Die Bedingungen für den Erhalt staatlicher Zulagen sind nach Ansicht des EuGH diskriminierend. Benachteiligt würden insbesondere Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland beschäftigt sind. Bisher blieb ihnen die staatliche Förderung vorenthalten.

Aufatmen dürften auch deutsche Rentner mit Wohnsitz im Ausland. Bislang mussten Rentner, die ihren Lebensabend im Ausland genießen wollten, die Riester-Förderung zumindest teilweise zurückzahlen. Künftig dürfen sie die staatlichen Zulagen aber behalten (EuGH-Urteil vom 10.09.2009, Az. C-269/07).

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Kombi-Renten: Fremdfinanzierte Versicherungen gegen Einmalbetrag

Bei Kombi-Renten schließen Anleger eine Renten- oder Kapitallebensversicherung ab, aus der sie eine lebenslange Altersversorgung beziehen. Der Einmalbetrag - also die Versicherungsprämie - wird durch ein Bankdarlehen finanziert. Hierdurch entstehen in der rund 15-jährigen Finanzierungsphase hohe Verluste, die dieses Konzept lange Zeit zu einem Steuersparmodell gemacht haben. Inzwischen hat dieses Produkt aber eindeutig an Attraktivität verloren, wobei zu unterscheiden ist, ob es sich bei der Altersversorgung um Einkünfte aus Kapitalvermögen oder um sonstige Einkünfte handelt.

  • Kapitaleinkünfte: Da im Rahmen der Abgeltungsteuer keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden können, lassen sich die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Einmalbeträge steuerlich nicht mehr absetzen. Damit ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei Einnahmen aus Kapitallebensversicherungsverträgen grundsätzlich erfüllt. Wirtschaftlich lohnt sich das Modell aber nicht mehr, da es zu einer Bruttobesteuerung kommt.

  • Sonstige Einkünfte: Bei einer fremdfinanzierten Rentenversicherung ist die Überschussprognose weiterhin Grundlage dafür, dass die hohen Werbungskostenüberschüsse zu Beginn absetzbar sind. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich der Verlust in der Anfangsphase bei nach dem 10.11.2005 abgeschlossenen Verträgen aber nicht mehr sofort geltend machen. Da es sich aufgrund der modellhaften Gestaltung grundsätzlich um ein sogenanntes Steuerstundungsmodell handelt, dürfen die Verluste erst die späteren positiven Einkünfte aus den Rentenzahlungen ausgleichen. Damit entfällt jedoch der erhoffte Effekt der vorzeitigen Steuerersparnis (OFD Rheinland vom 25.8.2009, S 2212 - 1002 - St 225).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsaufgabe: Freibetrag gibt es nur einmal im Leben

Bei der Betriebsveräußerung und -aufgabe muss ein Unternehmer neben dem laufenden Gewinn auch den Veräußerungs- bzw. den Aufgabegewinn versteuern. Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er von einem Freibetrag profitieren, wenn der maßgebliche Gewinn unter 181.000 EUR liegt.

Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Es kommt demnach nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Vergünstigung auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Sofern sich der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme für einen späteren Veräußerungsgewinn vorbehalten wollte, hätte er den damaligen Bescheid anfechten müssen.

Der Freibetrag auf einen gewerblichen Veräußerungsgewinn ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch nicht deshalb zu gewähren, weil er zuvor bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und damit für eine andere Einkunftsart berücksichtigt wurde.

Hinweis: Vor 1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.4.2009, Az. 3 V 30/09; BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 2/09).

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Betriebsprüfung: Datenzugriff auf elektronische Aufzeichnungen

Seit 2002 haben Betriebsprüfer die Möglichkeit, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Damit ist die Finanzverwaltung in der Lage, große Datenmengen innerhalb kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zum neuen Datenzugriffsrecht umfasst diese Einsicht aber nicht eine freiwillig erstellte elektronische Buchhaltung eines Einnahme-Überschuss-Rechners. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch Einnahme-Überschuss-Rechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war das Verlangen rechtswidrig.

Der Aufbewahrungspflicht und dem Datenzugriff unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die z.B. private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen, aber auch Unterlagen und Daten, die freiwilligen, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden.

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat auch für die neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei den privaten Überschusseinkünften (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung) Bedeutung, sofern die Summe der positiven Einkünfte im Kalenderjahr mehr als 500.000 EUR beträgt. Diese über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung erfasst auch den Datenzugriff auf Aufzeichnungen und Unterlagen, z.B. über Mieteinnahmen und Werbungskosten (BFH-Urteil vom 24.6.2009, Az. VIII R 80/06).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Jahresabschlüsse: Verfahrensgebühren trotz Offenlegung in der Nachfrist

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insb. AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Unterbleibt die Offenlegung, fordert das Bundesamt für Justiz das jeweilige Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes (zwischen 2.500 und 25.000 EUR) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen auf. Bei Offenlegung innerhalb der Frist wird kein Ordnungsgeld fällig.

Das Landgericht Bonn stellte nunmehr klar, dass die Verfahrensgebühren in Höhe von 50 EUR zuzüglich 3,50 EUR Zustellungsauslagen auch dann zu zahlen sind, wenn die Offenlegung innerhalb der gesetzten sechswöchigen Nachfrist nachgeholt wird (LG Bonn vom 11.2.2009, Az. 30 T 878/08).

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Umsatzsteuerzahler

Steuersatz: Zur Besteuerung von Druckerzeugnissen

Die Lieferung von Büchern, Zeitungen und anderen graphischen Erzeugnissen unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen oder, wenn der wirtschaftliche Gehalt der Leistung anders einzustufen ist. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Einordnungen:

  • Messekataloge geben einem interessierten Publikum in erster Linie einen Überblick über die anwesenden Aussteller, deren Leistungen und somit einen Anreiz zu einem Besuch der Messe. Daher handelt es sich nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt um Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen und dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen. Ein Vergleich mit Telefonbüchern oder den Gelben Seiten ist nicht möglich, da diese vorrangig allgemeinen Informationszwecken dienen.

  • Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen Angaben von kontaktsuchenden Personen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt werden. Dies ordnet der BFH in einer neuen Entscheidung als Lieferungen von Druckerzeugnissen ein. Solche Listen enthalten nach Postleitzahlen geordnet Adressen und Telefonnummern von kontaktwilligen Personen aus dem gesamten Bundesgebiet ohne Auswahl nach besonderen Kriterien. Eine solche Aufstellung unterscheidet sich aus der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers insoweit nicht von Adress- oder Fernsprechbüchern, die unter die begünstigten Druckerzeugnisse fallen. Es handelt sich vielmehr um die drucktechnische Aufbereitung der gewonnenen Informationen. Das Finanzamt hatte den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten gesehen und die aus dem Verkauf erzielten Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen (OFD Frankfurt vom 11.5.2009, Az. S 7225 A - 32 - St 112; BFH-Urteil vom 13.5.2009, Az. XI R 75/07).

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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Online-Übermittlung rechtmäßig

Seit 2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen liegt diese Verpflichtung innerhalb des verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor, weil es eine Härtefallregelung gibt. Hiernach kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn Unternehmer beispielsweise nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, um die Online-Übermittlung einzuhalten. Dies wird damit begründet, dass es keine gesetzliche Pflicht gibt, sich nur zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Wege Computer und Software anschaffen zu müssen.

Verfügt ein Unternehmer allerdings über die technische Ausstattung zur elektronischen Übermittlung der steuerlichen Daten, ist kein Härtefall anzunehmen. Kann er Internet und Computer zur Übermittlung der Voranmeldung nutzen, stellt auch ein behaupteter zeitlicher Mehraufwand kein Argument dar. Der Aufwand besteht nämlich lediglich in der bloßen Übertragung einzelner Zahlen aus der Buchführung in das ELSTER-Formular und wäre auch bei der Abgabe der Voranmeldung in Papierform nötig. Zwar gibt es Manipulationsmöglichkeiten im Internet und somit auch beim ELSTER-Verfahren. Praxisrelevante Fälle dieser Art sind allerdings bislang nach Feststellungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nicht bekannt, zumal die Finanzverwaltung zeitgemäße Verschlüsselungstechniken nutzt.

Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind sämtliche Steuererklärungen der Unternehmen durch das Bürokratieabbaugesetz standardmäßig elektronisch zu übermitteln. Das beinhaltet neben den Jahressteuererklärungen auch die Gewinnermittlungen (FG Niedersachsen vom 17.3.2009, Az. 5 K 303/08).

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Arbeitgeber

Auszubildende: Minijob- und Gleitzonenregeln nicht anwendbar

Auszubildende fallen in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nicht unter die Minijobregelung. Ferner haben sie keinen Anspruch auf die Gleitzonenregel, wonach „normale“ Arbeitnehmer bei Einkünften von 400,01 bis 800,00 EUR im Monat niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Das hat das Bundessozialgericht nun endgültig entschieden.

Auszubildende sind laut Gesetz immer versicherungspflichtig beschäftigt, sodass die vollen Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen. Diese Spezialregelung für Berufsausbildungsverhältnisse ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts in Kassel nicht verfassungswidrig.

Hinweis: Beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR, muss der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (BSG vom 15.7.2009, Az. B 12 KR 14/08 R).

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Lohnsteuerkarten: 2010 letztmals auf Papier

Die Gemeindebehörden verschicken derzeit die Lohnsteuerkarten 2010 an alle Arbeitnehmer. Diese werden von den Gemeinden für das Jahr 2010 letztmals auf Karton ausgestellt. Ab 2011 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer, wie die Steuerklassen, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gewährte Freibeträge, den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Die Lohnsteuerkarte auf Karton entfällt.

In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Daher sollte die Lohnsteuerkarte 2010 von den Arbeitgebern über den 31.12.2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.

Vor der Weitergabe der Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber, sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft werden. Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitgeber ist hierdurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nummer, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen (gegebenenfalls handschriftlich ergänzt in dem vorgesehen Eintragungsfeld auf der Lohnsteuerkarte 2010).

Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die beide auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sind die Gemeinden vorerst weiter zuständig.

Hinweise: Arbeitnehmer, die für ihre Aufwendungen einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und dem Arbeitnehmer verbleibt ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken. Wer 2010 keinen höheren Freibetrag als im Jahr 2009 beantragt, braucht - wie bisher - nur einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auszufüllen (OFD Koblenz: Information vom 14.09.2009).

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Arbeitnehmer

Auswärtstätigkeit: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Insoweit lassen sich die Fahrten nach Reisekostengrundsätzen (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) und nicht nur über die Entfernungspauschale (0,30 EUR für den einfachen Weg) absetzen.

Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof darauf verwiesen, dass sich ein Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, nicht langfristig auf diese Tätigkeitsstätte einstellen kann.

An dieser Rechtsprechung und der Ablehnung einer regelmäßigen Arbeitsstätte hält er auch in einer neuen Entscheidung fest. Selbst wenn dies über Jahre hinweg erfolgt, kann sich keine andere Beurteilung ergeben. Ob sich ein Arbeitnehmer nämlich auf einen bestimmten Ort einstellen kann, ist stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit zu prüfen.

Hinweis: Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer GmbH, sofern er nicht von vornherein von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag ausgehen kann (BFH-Urteil vom 9.7.2009, Az. VI R 21/08).

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Weihnachtsgeld: Anspruch jetzt noch schwieriger rückgängig zu machen

Hat der Arbeitgeber jahrelang und ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld in bestimmter Höhe gezahlt, erklärt er aber hiernach für wenigstens drei aufeinanderfolgende Jahre, dass die Zahlung nunmehr freiwillig erfolgt und stellt er die Zahlungen danach ganz ein, bleibt er dennoch zur Zahlung verpflichtet.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch, wenn der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei oder mehr Jahren nicht widerspricht. Selbst wenn ein Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass die bisherige betriebliche Übung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung allein nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (BAG vom 18.3.2009, Az. 10 AZR 281/08).

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Abschließende Hinweise

Kindergeld: Familienversicherung mindert das Einkommen

Für volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Einkünfte und Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen.

Nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof mindern Beiträge des Kindes zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte. Sie stehen nämlich weder zur Bestreitung des Unterhalts oder für die Berufsausbildung zur Verfügung noch entlasten sie die Eltern finanziell.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert ist. Gründe für eine Differenzierung bestehen entgegen der Ansicht der Familienkasse nicht.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist aber davon auszugehen, dass das Urteil nicht aufgehoben wird. Entsprechende Verfahren sollten also offen gehalten werden.

Hinweise: Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die über die Mindestvorsorge für den Krankheitsfall hinausgehen.

Die schädliche Einkommensgrenze von derzeit 7.680 EUR wird 2010 auf 8.004 EUR angehoben (FG Münster vom 4.6.2009, Az. 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09).

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Kindergeld: Abiturvorbereitung gilt für Nichtschüler als Berufsausbildung

Nach der Definition des Bundesfinanzhofs ist jede ernsthafte Ausbildung zu einem künftigen Beruf bei einem volljährigen Kind zu berücksichtigen, sodass in diesen Fällen ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die hierzu gewählten Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein. Ferner muss die Ausbildungsmaßnahme nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Daher ist eine Schulausbildung entgegen der Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich nicht nur anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund kann die Vorbereitung auf das Abitur für Nichtschüler zumindest ab dem Monat der Prüfungsanmeldung als Berufsausbildung beurteilt werden. Um zur Abiturprüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber darlegen, dass er sich angemessen etwa durch Selbststudium oder Teilnahme an Fernlehrgängen vorbereitet hat. Bereitet sich ein Kind nun ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt eine Berufs- oder Schulausbildung zu verneinen. Denn die Leistungsfähigkeit der Eltern wird durch Unterhaltsaufwendungen ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium (BFH-Urteil vom 18.3.2009, Az. III R 26/06).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2009 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,62 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 %
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 %
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 %

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Steuertermine im Monat November 2009

Im Monat November 2009 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.11.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.11.2009.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.11.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.11.2009.

Gewerbesteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.11.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.11.2009.

Grundsteuerzahler (Monatszahler): Zahlung - mittels Barzahlung - bis zum 16.11.2009 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 13.11.2009.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz gemäß § 28 Abs. 2 GrStG verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15. August und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch jeweils am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2009 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.11.2009 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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