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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2011:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Erststudium: Günstige Rechtsprechung soll ausgehebelt werden

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten absetzbar, was im Gegensatz zum bisherigen Sonderausgabenabzug regelmäßig erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringt. Die Freude über diese Rechtsprechung dürfte aber vermutlich nicht lange währen, denn der Gesetzgeber plant ein „Nichtanwendungsgesetz“.

Das vom Deutschen Bundestag am 27.10.2011 beschlossene Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sieht u.a. vor, dass Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Diese gesetzliche „Klarstellung“ soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten. Demgegenüber soll die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von derzeit 4.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2012 auf 6.000 EUR erhöht werden.

Hinweis 1: Der erhöhte Sonderausgabenabzug würde sich für viele Studenten nicht auswirken, da sie keine Einkünfte erzielen, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Eine jahresübergreifende Verrechnung ist im Vergleich zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich.

Hinweis 2: Der Bundesrat wird dem Gesetz wohl zustimmen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 25.11.2011 geplant (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BT-Drs. 17/7524; BFH-Urteile vom 28.7.2011, Az. VI R 5/10, Az. VI R 7/10, Az. VI R 38/10).

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Koalition einigt sich auf Steuerentlastungen ab 2013

Der Koalitionsausschuss hat sich auf Steuerentlastungen in Höhe von rund sechs Milliarden EUR verständigt. Dabei soll insbesondere der Grundfreibetrag angehoben und die sogenannte kalte Progression korrigiert werden.

Die Eckpunkte im Überblick:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags, der derzeit bei 8.004 EUR liegt, um insgesamt 350 EUR. Die Anhebung soll in zwei Schritten erfolgen: zum 1.1.2013 um 126 EUR und zum 1.1.2014 um 224 EUR;

  • prozentuale Anpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung, ebenfalls in zwei Schritten mit insgesamt 4,4 %.

Entlastungswirkungen

Um die Entlastungswirkungen zu veranschaulichen, führt die Bundesregierung einige Beispiele auf. Aus den Beispielen wird ersichtlich, dass die Entlastung der unteren Einkommensgruppen im Verhältnis zur tatsächlichen Steuerhöhe am größten ist:

  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR wird jährlich etwa 150 EUR weniger Steuern zahlen müssen als bisher. Das entspricht einer Entlastung von 3,4 % seiner bisherigen Steuerzahllast von rund 4.300 EUR (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag).

  • Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von rund 43.000 EUR jährlich wird 2014 rund 2,5 % weniger Steuern zahlen müssen (ca. 270 EUR bei einer bisherigen Steuerbelastung von rund 10.300 EUR).

  • Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von rund 25.000 EUR jährlich wird im Jahr 2014 rund 165 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Im Vergleich zu seiner bisherigen Steuerbelastung entspricht dies einer Entlastung von rund 11 %.

  • Ein verheirateter Arbeitnehmer mit 53.000 EUR zu versteuerndem Einkommen im Jahr erfährt hingegen nur eine Entlastung von rund 3 % seiner bisherigen Steuerzahllast; das sind rund 300 EUR weniger an Steuern im Jahr.

Hinweis: Die Bundesregierung ist bei der Umsetzung der Steuerentlastungen auf die Zustimmung im Bundesrat angewiesen. Nach derzeitigem Stand ist eine Zustimmung indes nicht sehr wahrscheinlich (Mitteilung der Bundesregierung vom 10.11.2011, „Den Bürgern Geld zurückgeben“).

Zum Anfang


Neue Ländergruppeneinteilung ab 2012

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Schreiben zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse eine geänderte, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltende Ländergruppeneinteilung bekannt gegeben.

Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Daher wird vom Bundesfinanzministerium regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Je nach Ländergruppe sind die Beträge in voller Höhe, zu 75 %, 50 % oder 25 % anzusetzen.

Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung hat beispielsweise für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:

  • Kinderfreibetrag und Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland sowie

  • für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland (BMF-Schreiben vom 4.10.2011, Az. IV C 4 - S 2285/07/0005 :005).

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Vermieter

Untervermietung: Kein Werbungskostenabzug für Leerstandszeiten

Ob und wie Leerstandszeiten bei einer dauerhaften Untervermietung (im vorliegenden Streitfall: 4-Zimmer einer 6-Zimmer-Wohnung) der Selbstnutzung zuzurechnen sind, muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Nach Meinung der Vorinstanz (Finanzgericht Berlin-Brandenburg) fallen nicht vermietete Zimmer wegen der unmittelbaren Einbindung in die private Wohnsphäre bis zum Einzug neuer Mieter dem privaten Wohnbereich zu. Selbst wenn ein Vermietungsbemühen nachgewiesen werden kann, würde damit der Werbungskostenabzug für ein leerstehendes Zimmer ausscheiden.

Hinweis: In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.12.2010, Az. 5 K 5235/07, Rev. BFH Az. IX R 19/11).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Auffälliger Chi-Quadrat-Test allein reicht nicht für Zuschätzung aus

Auffälligkeiten beim sogenannten Chi-Quadrat-Test berechtigen nicht zur Schätzung eines höheren Umsatzes, wenn keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden.

Zum Hintergrund

Bei dem Chi-Quadrat-Test handelt es sich um ein statistisch-mathematisches Verfahren, bei dem empirisch beobachtete mit theoretisch erwarteten Häufigkeiten verglichen werden. Mit dieser Methode wird unterstellt, dass der prozentuale Anteil aller Zahlen von 0 bis 9 ungefähr gleich groß sein muss. Da jeder Mensch unbewusst Vorlieben für diverse Zahlen hat, wird ein Unternehmer, der seine Zahlen manipulieren will, genau diese „Lieblingszahlen“ häufiger verwenden.

Der entschiedene Fall

Im Streitfall fand in einem Friseursalon eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden waren, sodass die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen nicht gewährleistet sei. Der Chi-Quadrat-Test ergab eine 100 %-ige Manipulationswahrscheinlichkeit. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000 EUR. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz schließlich Erfolg.

Die Richter führten u.a. aus, dass es nicht Sache des Steuerpflichtigen ist, darzulegen, dass das Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulässt. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliegt vielmehr dem Finanzamt - und dieser Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht. Der Chi-Quadrat-Test allein ist jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Darüber hinaus ist der Chi-Quadrat-Test bei einem Friseursalon, bei dem für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe EUR-Beträge berechnet werden, eher ungeeignet. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergab sich, dass die Zahlen 0, 1, 4 und 5 naturgemäß überdimensional häufig auftreten müssen (beispielsweise Föhnfrisur: 15 EUR; Färben: 25 EUR bzw. 46,50 EUR).

Hinweis: Bereits das Finanzgericht Köln hatte in 2009 entschieden, dass das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs nicht geeignet ist, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.8.2011, Az. 2 K 1277/10; FG Köln, Urteil vom 27.1.2009, Az. 6 K 3954/07).

Zum Anfang


Rückstellungen: Für Nachbetreuung von Versicherungsverträgen

Ein Versicherungsvertreter hat (steuermindernde) Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden. Der Bundesfinanzhof hält eine Rückstellung grundsätzlich für geboten, wenn der Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung, sondern auch für die Verpflichtung zur weiteren Nachbetreuung erhält.

Damit eine angemessene Schätzung der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist, verlangt der Bundesfinanzhof, dass der Versicherungsvertreter konkrete vertragsbezogene Aufzeichnungen führen muss. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Einzubeziehen sind nur bereits abgeschlossene Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Neu- und Bestandskunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die Rückstellung bislang mit der Begründung abgelehnt, dass die Nachbetreuung für den Vertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung darstelle. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, sodass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten seien (BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. X R 26/10, Az. X R 8/10, Az. X R 9/10, Az. X R 48/08).

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Wohnungsbauunternehmen: Fotovoltaikanlagen gefährden Steuervorteile

Wohnungsbauunternehmen können Steuervorteile verlieren, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit um nicht begünstigte Tätigkeiten erweitern. Hierzu zählt auch das Geschäft der Stromerzeugung mittels Fotovoltaikanlagen.

Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht die Bundesregierung keine Rechtfertigung, die Tätigkeit des Betriebs einer Fotovoltaikanlage künftig zu begünstigen. Es sei Sache der Unternehmen, die Vor- und Nachteile abzuwägen. Diese Ansicht vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.

Zum Hintergrund

Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Immobilienbesitz verwalten und nutzen, können bei der Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrags den Gewinn um den Teil kürzen, der auf die Nutzung und Verwaltung dieses Besitzes entfällt. Weitere, aber nicht nach dem Gewerbesteuergesetz begünstigte Tätigkeiten führen in vollem Umfang zur Versagung dieser Kürzung.

Hinweis: Begründet wird diese Sonderregelung damit, dass die Vermietung von Wohnungen im Grundsatz eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt, die eigentlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Auch Wohnungsgenossenschaften kann die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer versagt werden, wenn die Einnahmen aus anderen Tätigkeiten als der genossenschaftlichen Bewirtschaftung eigenen Immobilienbesitzes 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen.

Hinweis: In 2008 gab es laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 147.000 Unternehmen, die dem Wirtschaftszweig „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Immobilien“ zuzuordnen waren (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Eva Bulling-Schröter, Harald Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 19.9.2011, Drs. 17/7055).

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Umsatzsteuerzahler

Umsatzsteuer auf physiotherapeutische Anschlussbehandlungen ab 2012

Sofern ein Patient die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung im Anschluss/Nachgang an eine ärztliche Diagnose selbst trägt, sollen die Leistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung ab 2012 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Ergotherapeut oder Logopäde) ausgeführt werden, sind umsatzsteuerbefreit. Als steuerbegünstigt gelten dabei nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Maßnahmen der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug sind nicht umsatzsteuerbefreit.

Steuerbefreiung nur bei ärztlicher Verordnung

Nach der auf Bundesebene abgestimmten neuen Leitlinie der Finanzverwaltung soll es sich bei physiotherapeutischen Anschlussbehandlungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen handeln, für die grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.

Beachte: Als ärztliche Verordnung in diesem Sinne gelten nicht nur Kassenrezepte, sondern auch vom (Haus-)Arzt im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ausgestellte Privatrezepte und Bescheinigungen, denen die Diagnose und/oder die empfohlene Behandlung entnommen werden können.

Die neue Maßgabe soll bei Umsätzen, die ab dem 1.1.2012 ausgeführt werden, gelten. Für zuvor ausgeführte Umsätze können die Leistungen, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden und für die die Patienten die Kosten selbst tragen, entsprechend der bisherigen Ansicht als steuerfrei behandelt werden.

Beispiel: Der gesetzlich krankenversicherte Patient A hat die nach Heilmittel-Richtlinie zulässigen Behandlungen für ein Rückenleiden bereits erhalten. Da weiterhin ein Rückenleiden vorliegt, trägt A die Kosten für die ab 2012 stattfindenden Anschlussbehandlungen selbst. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Da es sich bei den Anschlussbehandlungen nach Meinung der Verwaltung um Präventionsmaßnahmen handelt, sind die Leistungen ab 2012 umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Nach wie vor gilt natürlich die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, nach der keine Umsatzsteuer anfällt, solange die maßgeblichen Umsätze im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden (FinMin NRW vom 4.7.2011, Az. S 7170 - 26 - V A 4; OFD Frankfurt vom 26.7.2011, Az. S 7170 A - 89 - St 112).

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Vorsteuerabzug: Installation einer Fotovoltaikanlage

In gleich drei Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer Fotovoltaikanlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Somit ist er grundsätzlich zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, wenn die Aufwendungen mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Nachfolgend wichtige Urteilsaussagen im Überblick:

  • Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage kann den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Schuppens, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der anderweitig nicht genutzt wird, nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung des gesamten Gebäudes beanspruchen.

Hinweis: Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppen), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

  • Wird das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eingedeckt und sodann eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach installiert, kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur im Umfang des unternehmerischen Nutzunganteils an der gesamten Scheune beanspruchen.

Hinweis: Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es sich nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands handelt, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen.

  • Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Nach den drei Urteilen des Bundesfinanzhofs kommt dabei z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage gegenübergestellt wird (BFH-Urteile vom 19.7.2011, Az. XI R 29/10, Az. XI R 21/10, Az. XI R 29/09).

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Ermäßigter Steuersatz: Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt der Verkauf von erwärmten Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

In dem entschiedenen Fall hatten - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - keine prägenden Restaurationsleistungen zum Angebot gehört, die zu einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % geführt hätten. Als Dienstleistungselement darf bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nämlich nicht berücksichtigt werden, wenn es - wie im Streitfall die Tische und Stühle im Kino-Foyer - nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 3/07).

Zum Anfang



Arbeitgeber

ELENA-Verfahren wird abgeschafft

Der Bundesrat hat die Aufhebung des ELENA-Verfahrens (Elektronischer Entgeltnachweis) gebilligt. Damit ist der Weg frei, um das ELENA-Verfahren noch vor Jahresende einzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilte mit, dass Arbeitgeber ab Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung von den elektronischen Meldepflichten befreit sind. Es werden dann keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten ELENA-Daten unverzüglich gelöscht.

Zum Hintergrund

Seit 2010 müssen jeden Monat teilweise hochsensible Arbeitnehmer-Daten an eine zentrale Speicherstelle gemeldet werden. Mithilfe dieser Daten sollte die Arbeitgeberverpflichtung zur Ausstellung von Entgelt- bzw. Lohnbescheinigungen durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Anträge auf Sozialleistungen sollten so beschleunigt werden.

Ursächlich für die Aufhebung sind Probleme mit der qualifizierten elektronischen Signatur und das notwendige Sicherheitsniveau im Bereich des Datenschutzes (BMWi, Mitteilung vom 4.11.2011; Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises).

Zum Anfang


Elektronische Lohnsteuerkarte: Starttermin verzögert sich erneut

Die elektronische Lohnsteuerkarte wird nicht zum 1.1.2012 eingeführt. Nach Aussage des Bundesfinanzministeriums liegt dies vor allem an Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.

Derzeit stimmen Bund und Länder einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start ab. Die möglichen Übergangsregelungen könnten so aussehen, dass die lohnsteuerlichen Daten, die den Arbeitgebern im Dezember 2011 vorliegen, weiter verwendet werden.

Zum Hintergrund

Ursprünglich sollten die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits in 2011 eingeführt werden. Infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand wurde der Starttermin auf den 1.1.2012 verschoben. Für 2011 unterblieb die Ausgabe einer (neuen) Papierlohnsteuerkarte durch die Gemeinde, sodass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der „alten“ Lohnsteuerkarte 2010 im Jahr 2011 grundsätzlich weiterhin zu berücksichtigen sind.

Bislang befinden sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) auf der Vorderseite der Papierlohnsteuerkarte. Diese Besteuerungsgrundlagen werden von der Finanzverwaltung künftig elektronisch verwaltet. In einer Datenbank werden die für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten und den abrechnungsberechtigten Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt (BMF, Mitteilung vom 31.10.2011).

Zum Anfang


Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Auch 2012 erfolgt kein Sozialausgleich

Auch in 2012 findet kein Sozialausgleich statt. Denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2012 wurde auf 0 EUR festgelegt. 

Zum Hintergrund

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich.

Bereits für 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0 EUR, sodass bis zum 31.12.2011 kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Auch 2012 findet kein Sozialausgleich statt, weil der am 28.10.2011 im Bundesanzeiger veröffentlichte Wert für das Kalenderjahr 2012 ebenfalls auf 0 EUR festgelegt wurde. Damit müssen Arbeitgeber und Krankenkassen frühestens ab 2013 mit einem Sozialausgleich rechnen (GKV Spitzenverband, Mitteilung vom 31.10.2011).

Zum Anfang


Sachbezugswerte für 2012 liegen im Entwurf vor

Die amtlichen Sachbezugswerte für 2012 liegen im Entwurf vor. Mit einer zeitnahen Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen.

Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2012 bei 219 EUR liegen (2011: 217 EUR). Für freie Unterkunft soll der Monatswert bei 212 EUR liegen (2011: 206 EUR).

Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

  • Frühstück: 47 EUR monatlich; 1,57 EUR je Mahlzeit (entspricht 2011),

  • Mittag-/Abendessen: jeweils 86 EUR monatlich (2011: 85 EUR); jeweils 2,87 EUR je Mahlzeit (2011: 2,83 EUR).

Hinweis: Die amtlichen Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen können beispielsweise bei einer Mahlzeitengestellung während einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden, sofern diese durch den Arbeitgeber veranlasst ist und der Wert der Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt (Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 618/11 vom 12.10.2011).

Zum Anfang



Arbeitnehmer

Firmenwagenbesteuerung: Nun ist der Bundesfinanzhof am Zug

Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil bekanntlich zu versteuern. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird dabei der Bruttoneuwagenlistenpreis des Pkw zugrunde gelegt. Die üblicherweise gewährten Rabatte von durchschnittlich 20 % fallen unter den Tisch. Diese für den Steuerpflichtigen nachteilige Praxis hat der Bund der Steuerzahler in einem Musterverfahren auf den Prüfstand gestellt. Das Finanzgericht Niedersachsen hat den verfassungsrechtlichen Bedenken für das Streitjahr 2009 aber eine Absage erteilt. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Der jetzige Streit basiert auf einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Hier kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers jedenfalls seit 2003 keine geeignete Grundlage mehr für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für Jahreswagen ist. Im Nachgang zu diesem Verfahren stellte sich nun die Frage, ob der Gesetzgeber weiter am Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage festhalten darf, wenn dieser nicht mehr am Markt gezahlt wird.

Im Streitfall konnte das Finanzgericht Niedersachsen keine zur Anpassung der Ein-Prozent-Regelung zwingende Veränderung der Lebenswirklichkeit feststellen. Die Größenordnung der gewährten Rabatte (10 % bis über 30 %), die zudem von Hersteller, Modell und Sonderfaktoren abhängig sind, rechtfertige dies nicht. Die Richter lehnten sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an. Hier hatte das Gericht eine gravierende Abweichung von den ursprünglichen Verhältnissen von 66 % festgestellt und die Norm für verfassungswidrig erklärt.

Hinweise: Da die Revision anhängig ist, können Einspruchsverfahren ruhend gestellt und Klageverfahren ausgesetzt werden. Im Einzelfall sollte das Führen eines Fahrtenbuchs in Erwägung gezogen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.9.2011, Az. 9 K 394/10, Rev. BFH Az. VI R 51/11).

Zum Anfang



Abschließende Hinweise

Für Eltern: Beiträge zur Krankenversicherung eines Kindes

Nach einer aktuellen Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg gelten die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes (Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld) als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus.

  • Der Abzug der Beiträge darf nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.

  • Für den Sonderausgabenabzug kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen - wie Unterhalt und Verpflegung - erfüllt wurde.

  • Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug (OFD Magdeburg, Verfügung vom 3.11.2011, Az. S 2221-118- St 224).

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Besuchsfahrten zum Kind führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der immer wieder vorkommenden Frage Stellung genommen, ob Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können - und diese Frage schließlich verneint.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung u.a. wie folgt: Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich - beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld - berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.9.2011, Az. 5 K 2011/10).

Zum Anfang


Nordrhein-Westfalen erhöht Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % auf 5 %

Der Grunderwerbsteuersatz wurde in Nordrhein-Westfalen zum 1.10.2011 von 3,5 % auf 5 % erhöht. Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit Abschluss des rechtswirksam abgeschlossenen notariell beurkundeten Kaufvertrags. Die Übergabe des Grundstücks, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung haben keinen Einfluss auf die Steuerentstehung.

Hinweis: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Seit September 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Die aktuellen Steuersätze betragen 3,5 % bis 5 % (FinMin NRW, Mitteilung vom 22.7.2011).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2011 bis zum 31.12.2011 beträgt 0,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,37 Prozent

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,87 Prozent

  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

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Steuertermine im Monat Dezember 2011

Im Monat Dezember 2011 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.12.2011.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.12.2011.

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 12.12.2011.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2011. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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