Skip to main content

Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe zum Jahresende 2014:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel im Privatbereich

| Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2015 verlagert werden sollten. |

Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z.B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung, deren Höhe u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte abhängt, im Blick haben.

GRUNDREGEL | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2014 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2015 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2014 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2015 beglichen werden.

PRAXISHINWEIS | Fällt in 2014 z.B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht zurück- oder vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2015 sinnvoll.

Auch für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden (20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR). In diesem Zusammenhang ist auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 55/12) hinzuweisen, wonach auch der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen begünstigt sein kann.

Zum Anfang



Für Vermieter

Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen in 2014

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2014 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden. |

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Eine wesentliche Ertragsminderung liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Beachten Sie | Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2015 zu stellen.

Zum Anfang


Ausgewählte Aspekte im Überblick

| Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in erster Linie auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen. |

Darüber hinaus sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dürfen die Werbungskosten nur im Verhältnis der tatsächlichen Miete zur ortsüblichen Miete abgezogen werden. Ist die 66 %-Grenze erfüllt, ist der volle Werbungskostenabzug zulässig.
  • Um den Schuldzinsenabzug und somit die Werbungskosten zu optimieren, sollten Kredite bei gemischt genutzten Gebäuden, die zum Teil eigengenutzt und zum Teil fremdvermietet werden, vorrangig dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnet werden.

Zum Anfang



Für Kapitalanleger

Neues Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer

| Ab 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt dann grundsätzlich automatisch. |

Alle Kirchensteuerabzugsverpflichtete (z.B. Kreditinstitute) müssen einmal im Jahr die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen (sogenannte Regelabfrage).

Hinweis | Der Übermittlung kann der Steuerpflichtige widersprechen und einen Sperrvermerk beantragen. Anträge, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen dem BZSt bis zum 30.6. vorliegen. Wird ein Sperrvermerk gesetzt, muss der Steuerpflichtige für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, eine Steuererklärung abgeben.

Zum Anfang



Für Unternehmer

Steuerstrategien für Gewerbetreibende und Freiberufler

| Durch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können Unternehmen zumindest in einem gewissen Rahmen Einfluss auf den Gewinnausweis des jeweiligen Geschäftsjahres nehmen. |

Bilanzierende Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung z.B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR (netto) betragen, ist der sofortige Betriebsausgabenabzug möglich. Betragen die voraussichtlichen Anschaffungskosten mehr als 410 EUR, aber nicht mehr als 683 EUR, ist über den Investitionsabzugsbetrag eine Steuergestaltung möglich.

Beispiel

In 2015 soll ein Notebook für 680 EUR (netto) angeschafft werden. In 2014 wird ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 272 EUR (40 % von 680 EUR) steuermindernd geltend gemacht. Wird das Notebook in 2015 für 680 EUR angeschafft, verringern sich die Anschaffungskosten um 272 EUR, sodass ein Betrag von 408 EUR verbleibt, für den in 2015 ein sofortiger Betriebsausgabenabzug erfolgen kann.

Zum Anfang


Jahresabschluss 2013 muss bis Ende 2014 offengelegt werden

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2013 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2014 ab. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. |

PRAXISHINWEIS | Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen in Anspruch genommen werden dürfen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen. Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Zum Anfang


Anforderungen an eine ordnungsgemäße Inventur

| Für viele Unternehmer steht in den nächsten Wochen wieder die Inventur auf dem Programm. Um den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Inventur gerecht zu werden, werden einige grundlegende Hinweise zur Planung und Umsetzung der Inventur vorgestellt. |

Inventursysteme

Kaufleute, die nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften Bücher führen, sind zur Inventur verpflichtet. In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der körperlichen Bestandsaufnahme unterscheidet man die klassische Stichtagsinventur, die vor- oder nachverlagerte Stichtagsinventur (bis zu drei Monate vor bzw. bis zu zwei Monate nach dem Bilanzstichtag) und die permanente Inventur.

Hinweis | Die klassische Stichtagsinventur, die am Bilanzstichtag erfolgt, ist am verbreitetsten. Zulässig ist jedoch auch eine zeitlich ausgeweitete Inventur, die bis zu zehn Tage vor oder nach dem Stichtag durchgeführt wird.

Grundsätzliches

In den Aufnahmelisten dürfen keine Soll-Bestände eingetragen sein. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass diese Werte (einfach) übernommen werden.

Grundsätzlich sollten Mitarbeiter nicht in ihrem eigenen Arbeitsbereich mit der Aufnahme betraut werden, um Fehlaufzeichnungen hinsichtlich Qualität und Menge aus persönlichen Gründen zu vermeiden. Diese Mitarbeiter können aber als Aufschreiber in den Teams eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen Artikel eindeutig identifiziert werden.

Der Inventurleiter sollte den vollständigen Rücklauf der Aufnahmelisten überwachen und dafür sorgen, dass die Werte zeitnah in die EDV übertragen werden. Sofern die Programme die Möglichkeit bieten, die eingegebenen Bestände mit den bisher geführten Lagerbeständen abzugleichen, sind wesentliche Differenzen sofort zu klären, da dies im Nachhinein meist nicht mehr oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist.

Nach Beendigung der körperlichen Aufnahme kann die Vollständigkeit der Inventur durch einen Rundgang des Inventurleiters geprüft werden.

Inventuranweisung

Wenn mehrere Personen die Inventur durchführen, bietet es sich an, die wichtigsten Eckpunkte der Inventur in einer Inventuranweisung festzuhalten. Die Inventuranweisung sollte den beteiligten Personen zeitnah ausgehändigt werden, damit Fragen bereits im Vorfeld geklärt werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass der Inventurleiter den Inventurablauf unmittelbar vor der eigentlichen Zählung in einer kurzen Besprechung skizziert.

In einer Inventuranweisung können bzw. sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen werden:

Wichtige Punkte für die Inventuranweisung

  • Angabe des Inventurortes
  • Termin und Beginn der Inventur
  • Verantwortlicher Inventurleiter
  • Eindeutige Definition der Inventurbereiche, um Überschneidungen und Doppelaufnahmen zu vermeiden
  • Festlegung der Aufnahmeteams (jeweils bestehend aus einem Ansager und einem Aufschreiber) und den diesen jeweils zugewiesenen Aufnahmebereichen
  • Vermeidung von Sprunginventuren (kein Zusammenzählen von gleichen Artikeln an unterschiedlichen Lagerorten)
  • Anweisungen, wie mit den Aufnahmelisten zu verfahren ist
  • Erfassung und Kennzeichnung von erkennbar beschädigten Artikeln (Hinweise in den Aufnahmelisten)
  • Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel (z.B. durch Anbringung von Aufklebern mit Jahreszahl)
  • Keine Erfassung von Artikeln, die Kunden bereits in Rechnung gestellt wurden
  • Bei einer zeitnahen Inventur nach dem Stichtag dürfen nur die Artikel aufgenommen werden, die bereits am Stichtag angeliefert waren
  • Beachtung grundlegender Inventurprinzipien (z.B. Erfassung nur mit dokumentenechten Stiften, Unterzeichnung der Aufnahmelisten durch Ansager und Aufschreiber)

Zum Anfang


Wichtige Prüffelder und Neuregelungen bei der Umsatzsteuer

| Im Bereich der Umsatzsteuer ist zum Jahreswechsel insbesondere auf einige Neuregelungen hinzuweisen, die im sogenannten Kroatiengesetz vom 25.7.2014 enthalten sind. Teilweise treten die Neuregelungen zum 1.1.2015 in Kraft, teilweise musste die Umsetzung bereits zum 1.10.2014 erfolgen. Für einige Vorschriften hat die Finanzverwaltung nun jedoch Übergangsfristen geschaffen. Nachfolgend sind wichtige Aspekte aufgeführt. |

Ort der sonstigen Leistung und Mini-One-Stop-Shop

Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer sind künftig an dem Ort steuerbar, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Damit hat der Gesetzgeber die EU-Vorgaben umgesetzt.

Die Rechtsänderung betrifft ein breites Spektrum von Leistungen, unter anderem die Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.

Hinweis | Unter die Neuregelung fällt nicht die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).

Anwendungszeitpunkt: Die Rechtsänderung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des Mini-One-Stop-Shops (MOSS) eingeführt. Hierdurch kann der Unternehmer die Umsätze in seinem Ansässigkeitsstaat deklarieren, obwohl diese in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind. In Deutschland ansässige Unternehmer, die am MOSS teilnehmen möchten, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen.

PRAXISHINWEIS | Die Anzeige ist seit dem 1.10.2014 möglich und muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmals teilnehmen will.

7 % auf Hörbücher

Der Umsatzsteuersatz für Hörbücher wird auf 7 % gesenkt, sofern es sich um die Lieferung eines körperlichen Gegenstandes in Gestalt eines Speichermediums (analog oder digital) handelt.

Hinweis | Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die Lieferung von Hörspielen, die über die Wiedergabe einer bloßen Buchlesung hinausgehen.

Anwendungszeitpunkt: Die Steuerermäßigung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Das Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wodurch Umsatzsteuerausfälle verhindert werden sollen. Folgende Änderungen sind insbesondere zu beachten:

Spielekonsolen und Tablets sowie Edelmetalle und unedle Metalle

Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft tritt aber nur ein, soweit die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.

Darüber hinaus wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf steuerpflichtige Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen ausgeweitet.

Hinweis | Welche Metalle konkret von der Ausweitung erfasst werden, ergibt sich aus einer neu eingefügten Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen sind grundsätzlich am 1.10.2014 in Kraft getreten. Durch eine Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums ist es bei Lieferungen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind.

PRAXISHINWEIS | Werden beispielsweise Schrott, Metalle, Tablet-PCs oder Spielekonsolen geliefert, für die der liefernde Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes anwendet, bleibt er – wie bisher – Steuerschuldner.

Bauleistungen und Gebäudereinigung

Die Regelungen für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen wurden – quasi rechtsprechungsbrechend – neu gefasst. Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen nach dem 30.9.2014 erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung bzw. einer Gebäudereinigungsleistung verwendet.

Hinweis | Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer derartige Leistungen nachhaltig erbringt, wenn ihm das Finanzamt (auf Antrag oder von Amts wegen) eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

| Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. |

Sollen ab 2015 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Lohnsteuerliche Spielregeln bei (Weihnachts-)Geschenken an Arbeitnehmer

| Weihnachtszeit ist auch Geschenkezeit. Dabei ist zu beachten, dass (Weihnachts)-Geschenke, die Arbeitnehmer als Sachzuwendung erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben bzw. pauschal versteuert werden können. |

Geschenke aus persönlichem Anlass

Aufmerksamkeiten gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn und sind somit steuerfrei. Hierzu gehören Sachzuwendungen, die Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) von ihrem Arbeitgeber erhalten und deren Bruttowert 40 EUR nicht übersteigt. Das sind zum Beispiel Blumen, ein Buch oder eine CD.

Beachten Sie | Durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wurde die Freigrenze ab 2015 auf 60 EUR erhöht.

Belohnungsgeschenke

Erfolgen Sachgeschenke, ohne dass ein besonderes persönliches Ereignis vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt z.B. auch für Weihnachtsgeschenke.

Solche Sachzuwendungen können aber steuerfrei bleiben, wenn sie die monatlicheBrutto-Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (gilt insgesamt für alle Vorteile) nicht überschreiten.

Pauschalversteuerung

Sind Sachgeschenke steuerpflichtig, kann der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung durchführen.

Pauschalierung nach § 37b EStG

Nach § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, mit 30 % pauschal versteuern.

Beachten Sie | Diese Pauschalierungswahl löst keine Sozialversicherungsfreiheit aus. Zudem kann der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht nur auf Weihnachtsgeschenke beschränken. Vielmehr umfasst die Pauschalierung sämtliche von § 37b Abs. 2 EStG erfassten Sachzuwendungen eines Jahres an alle Mitarbeiter.

Geschenke aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Veranstaltungen handelt. Als üblich werden zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr anerkannt, bei denen die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Hinweis | Die Ausführungen geben die derzeitige Sichtweise der Finanzverwaltung wieder. Durch eine Gesetzesänderung soll die Freigrenze ab 2015 auf 150 EUR erhöht werden und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10, Az. VI R 7/11) ausgehebelt werden, der die nicht unmittelbar konsumierbaren Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten sowie die Aufwendungen für Begleitpersonen des Arbeitnehmers nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freigrenze einbezogen hatte.

In die 110 EUR-Grenze sind auch Geschenke bis zu einem Bruttowert von 40 EUR (ab 2015: 60 EUR) einzubeziehen, die aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gewährt werden.

Sind die Geschenke teurer als 40 EUR, sind sie steuerpflichtig und nicht in die Prüfung der 110 EUR-Grenze einzubeziehen. Sie können allerdings pauschal mit 25 % versteuert werden.

Hinweis | Dies gilt jedoch nur für Geschenke, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. eine Tombola). Werden Geschenke nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht, sind sie individuell oder nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal zu versteuern. Alternativ kann eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG erfolgen oder ein Nettolohnzufluss angenommen werden.

Zum Anfang