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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2014:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Alle Steuerzahler

Identifikationsnummer der unterhaltenen Person ist (künftig) anzugeben

| Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 können Aufwendungen für den Unterhalt nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Leistende in seiner Steuererklärung die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angibt. |

Die unterhaltene Person muss dem Steuerpflichtigen für diese Zwecke die ihr erteilte Identifikationsnummer mitteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, die Identifikationsnummer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Diese Neuregelung hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Kroatiengesetz verabschiedet. Sie hat zwar grundsätzlich erst für die Einkommensteuer-Erklärung 2015 Bedeutung. Handlungsbedarf könnte sich jedoch auch schon früher ergeben.

PRAXISHINWEIS | Sollen Unterhaltsaufwendungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, verlangt die Verwaltung die Identifikationsnummer nämlich bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2015. Das Formular enthält dafür ein neues Eintragungsfeld. Ein vereinfachter Ermäßigungsantrag 2015 dürfte beim Vorliegen von Unterhaltsaufwendungen ausscheiden.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266

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Nordrhein-Westfalen will Grunderwerbsteuer auf 6,5 % anheben

| Nordrhein-Westfalen will die Grunderwerbsteuer erhöhen. Ab 1.1.2015 soll sie 6,5 % statt wie bisher 5 % betragen, um den Haushalt weiter zu konsolidieren. |

Beachten Sie | Bei einem Kauf entsteht die Grunderwerbsteuer in der Regel mit rechtswirksamem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, das heißt des Kaufvertrags. Auf den Übergang von Nutzen und Lasten, den Grundbucheintrag und die Kaufpreiszahlung kommt es nicht an.

PRAXISHINWEIS | Wer beabsichtigt, zeitnah eine Immobilie zu erwerben, sollte den Kauf gegebenenfalls noch in 2014 durchführen.

Quelle | Gesetzentwurf des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2014, Drs. 16/7147

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Kindergeld ist bis zum Abschluss des dualen Studiums möglich

| Eltern können für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kindergeldanspruch auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen. Da es sich insoweit um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. |

Zum Hintergrund: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. Danach sind unschädlich: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Sachverhalt

Im Streitfall nahm der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung, die er mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten erfolgreich beendete. Sein Bachelorstudium schloss er knapp zwei Jahre später ab. Nach Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten hatte der Sohn während des noch laufenden Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei gearbeitet.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuerfachangestellten auf. Sie ging davon aus, dass die Erstausbildung mit dem erreichten Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Bachelorstudiums scheitere daran, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

Dieser Rechtsauffassung widersprachen sowohl das Finanzgericht Münster als auch der Bundesfinanzhof, der das Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung wertete. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darauf an, ob

  • sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und
  • in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Da dies vorliegend der Fall war, kam es auf eine schädliche Erwerbstätigkeit während des Studiums nicht an.

Beachten Sie | Vorgenannte Ausführungen gelten allerdings nicht, wenn sich das Kind nicht ernsthaft und nachhaltig auf die Erlangung des Studienabschlusses vorbereitet. Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Studenten sollen von dieser positiven Rechtsprechung nämlich nicht profitieren.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.7.2014, Az. III R 52/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143203

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Kapitalanleger

Kapitalanlage: Keine Zweitwohnungsteuer für leer stehende Wohnungen

| Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird. |

Zwar darf eine Gemeinde zunächst davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und daher zweitwohnungsteuerpflichtig ist. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen (auch wenn er sie nicht vermietet), durch objektive Umstände erhärten kann.

Hinweis | Nach der Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor. U.a. war in den Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Quelle | BVerwG-Urteil vom 15.10.2014, Az. 9 C 5.13; BVerwG-Urteil vom 15.10.2014, Az. 9 C 6.13

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Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch

| Ende Oktober 2014 haben rund 50 Staaten eine Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet. Hierdurch soll es für die Finanzbehörden leichter werden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. |

Ab Januar 2016 wollen die beteiligten Staaten Daten über Konten sowie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungserlöse von Bürgern erheben, die in anderen Ländern leben. Im September2017 sollen diese Informationen erstmals über die Grenzen an andere Finanzbehörden fließen.

Quelle | Mitteilung der Bundesregierung vom 29.10.2014: „Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung“

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Betriebsaufspaltung: Gesetzgeber plant eine Erweiterungdes Teilabzugsverbots

| Der „Gesetzentwurf zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sieht eine Erweiterung des Teilabzugsverbots auf Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen und auf Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern vor. Da die Änderungen erst ab 2015 wirken sollen, kann sich in diesem Jahr noch Handlungsbedarf ergeben. |

Gesellschafterdarlehen

Die wohl wichtigste Änderung betrifft den Betriebsausgabenabzug durch Wertminderungen betrieblicher Darlehen. Betroffen von der Neuregelung sind vor allem Betriebsaufspaltungen.

Exkurs Betriebsaufspaltung

Unter einer Betriebsaufspaltung versteht man die Aufteilung eines Unternehmens in zwei selbstständige Unternehmen. Auch wenn mehrere Formen zu unterscheiden sind, ist vor allem die Gestaltung von Interesse, in der ein Einzelunternehmer seine betriebliche Tätigkeit auf eine neu gegründete GmbH überträgt (Betriebsunternehmen) und nur noch durch Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (oftmals das Grundstück und das Gebäude) an die GmbH tätig wird (Besitzunternehmen). Dies ist insbesondere aus Haftungsgründen interessant: Das rechtliche Eigentum an den verpachteten Wirtschaftsgütern verbleibt beim Besitzunternehmen. Die Betriebs-GmbH haftet nur mit eigenem Vermögen.

Gewährt das Besitzunternehmen der Betriebs-GmbH ein Darlehen und wird dieses Darlehen später notleidend, kann die Besitzgesellschaft die mögliche Teilwertabschreibung oder den Verlust des Darlehens derzeit in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen, obwohl die Einnahmen aus der Beteiligung an der Betriebs-GmbH nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % besteuert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die von der Verwaltung akzeptiert wurde, unterliegen Wertminderungen von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen selbst dann nicht dem Abzugsverbot in Höhe von 40 %, wenn die Darlehensüberlassung nicht wie unter fremden Dritten üblich, sondern ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

Nach der geplanten Neuregelung werden Wertminderungen durch Substanzverlust von der Kürzungsvorschrift erfasst, wenn der Darlehensgeber zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital des Darlehensnehmers beteiligt ist oder war. Weitere Voraussetzung ist, dass das Darlehen nicht wie unter fremden Dritten gewährt wurde. Hier gilt aber eine Beweislastumkehr; das heißt, der Steuerpflichtige muss die Fremdüblichkeit nachweisen.

Ein solcher Nachweis dürfte im Regelfall nicht gelingen. Denn auch bei marktüblicher Verzinsung ist ein Darlehen nur dann fremdüblich, wenn es entsprechend besichert ist und es bei ersten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Darlehensnehmers sofort fällig gestellt und zurückgefordert wird.

PRAXISHINWEIS | Die Neuregelung soll erst für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Darlehen des Besitzunternehmens an die Betriebsgesellschaft notleidend, sollte im Veranlagungszeitraum 2014ein Verzicht gegen Besserungsschein erklärt oder zumindest beim Besitzunternehmen eine Teilwertberichtigung vorgenommen werden. Beide Alternativen führen 2014 noch in vollem Umfang zu steuerlichem Aufwand. Die Kürzungsregelung greift noch nicht.

Keine fremdübliche Nutzungsüberlassung

Auch hinsichtlich der Anwendung des Teilabzugsverbots bei nicht fremdüblicher Überlassung von Wirtschaftsgütern soll die frühere restriktive Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich geregelt werden.

Beachten Sie | Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Finanzverwaltung in 2013 auch angeschlossen hat, fallen laufende Aufwendungen im Zusammenhang mit den nicht fremdüblich überlassenen Wirtschaftsgütern (z.B. Maschinen) zwar grundsätzlich unter das Teilabzugsverbot. Dies gilt jedoch nicht für sogenannte substanzbezogene Aufwendungen (z.B. Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen).

Durch die Neuregelung soll das Teilabzugsverbot auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Zusammenhang mit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Nutzungsüberlassung anzuwenden sein, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 25 % am Stammkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder war.

Die Folge: Bei der Behandlung von laufenden Grundstücksaufwendungen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Angemessene Pacht: Die Grundstücksaufwendungen sind zu 100 % als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Keine Pacht: Ein Betriebsausgabenabzug ist nur zu 60 % möglich.
  • Zu geringe Pacht: Bei teilentgeltlicher Überlassung sind die Aufwendungen in einen entgeltlichen (voller Betriebsausgabenabzug) und einen unentgeltlichen Teil (Betriebsausgabenabzug nur zu 60 %) aufzuteilen.

PRAXISHINWEIS | Auch diese Regelung soll ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gelten. Insoweit kann es sinnvoll sein, anstehende substanzbezogene Aufwendungen (Erhaltungsaufwand) vorzuziehen.

Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2014; BMF-Schreiben vom 23.10.2013, Az. IV C 6 - S 2128/07/10001

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Rechnungslegung: Keine Rückstellung für freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

| Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss bis zum 15.5. des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen hat und der Jahresabschluss von einem Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe zu prüfen ist. Eine gesetzliche (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Prüfung der Jahresabschlüsse bestand weder nach dem Publizitätsgesetz noch nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Durch die Prüfungsverpflichtung werden im Ergebnis die Kontrollrechte und Ansprüche der einzelnen Gesellschafter gestärkt. Die Selbstverpflichtung dient damit ausschließlich dem einzelnen Gesellschafter. Der Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens kann nur innerhalb des Gesellschafterverbundes geltend gemacht und durchgesetzt werden, so der Bundesfinanzhof. Er stellt daher keine Außenverpflichtung im Sinne des § 249 HGB dar.

In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, dass der einzelne Gesellschafter die Verpflichtung der Gesellschaft, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, einklagen kann. Die Einklagbarkeit macht die freiwillige Selbstverpflichtung nämlich nicht zur Außenverpflichtung, die zurückgestellt werden könnte.

Hinweis | Insoweit stehen sich die einzelnen Gesellschafter – denen ein entsprechendes Klagerecht zusteht – und die Personengesellschaft nicht als fremde Dritte gegenüber.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.6.2014, Az. IV R 26/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142628

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Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Abgeltungsteuer: Keine Werbungskosten für nachträgliche Schuldzinsen

| Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Jahr 2009 nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte eine größere GmbH-Beteiligung in 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009 – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in der Revision befand.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab dem Jahr 2009) ist der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung). Diese Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß.

Die Vorinstanz hatte die Ansicht vertreten, dass die Regelungen zur Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anwendbar seien, d.h. entscheidend sei allein, in welchem Jahr Kapitaleinnahmen zufließen bzw. zufließen könnten. Da der Steuerpflichtige seine Beteiligung bereits in 2001 veräußert hatte, stünden die Schuldzinsen daher nicht im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die nach dem 31.12.2008 zufließen.

Eine solche einschränkende Betrachtung wird nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder dem Wortlaut der Regelung noch den Besonderheiten der Abgeltungsteuer gerecht.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.7.2014, Az. VIII R 53/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143013

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Umsatzsteuerzahler

Anzahlungen: Zur Korrektur der Vorsteuer bei fehlender Leistungserbringung

| Der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist möglich, wenn eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. In einem bulgarischen Verfahren hat sich der Europäische Gerichtshof nun mit der Frage befasst, ob ein Vorsteuerabzug bei nicht erbrachter Leistung auch dann zu berichtigen ist, wenn der Unternehmer die Anzahlung nicht zurückerhält. |

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass es nicht mehr zur Ausführung der Leistung kommt, geht der Europäische Gerichtshof von einer zwingenden Vorsteuerkorrektur aus der Anzahlung aus. Für diese Vorsteuerkorrektur ist es auch bei Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes unbeachtlich, ob der Anzahlungsempfänger seine Umsatzsteuerschuld spiegelbildlich korrigieren kann. In einem solchen Fall müssen die beiden Wirtschaftsbeteiligten nämlich nicht zwingend gleich behandelt werden.

Auch eine fehlende Rückgewähr der Anzahlung ist kein Hindernis für eine Vorsteuerkorrektur, denn ein möglicher zivilrechtlicher Rückgewähr- und Ausgleichsanspruch berührt die vom Steuergesetz vorgegebenen Rechte der Finanzverwaltung nicht.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung vertreten eine andere Ansicht. Danach ist der Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr zu berichtigen. Die Reaktionen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleiben vorerst mit Spannung abzuwarten.

Quelle | EuGH-Urteil vom 13.3.2014, Rs. C-107/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143027; BFH-Urteil vom 2.9.2010, Az. V R 34/09; BMF-Schreiben vom 9.12.2011, Az. IV D 2 - S 7333/11/10001

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Europäische Union: Milliardenverluste durch Mehrwertsteuer-Lücke

| Laut einer neuen Studie über die Mehrwertsteuer-Lücke in den EU-Mitgliedstaaten belaufen sich die auf die Nichteinhaltung von Vorschriften oder die Nichteinziehung zurückzuführenden Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer 2012 auf schätzungsweise 177 Mrd. EUR. |

Die Mehrwertsteuer-Lücke ist die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen und den tatsächlich eingezogenen Mehrwertsteuer-Beträgen. Obwohl die Nichteinhaltung von Steuervorschriften ein wichtiger Faktor für diese Einnahmenausfälle ist, kann die Lücke nicht nur auf Betrug zurückgeführt werden. Weitere Gründe für nicht entrichtete Beträge können u.a. Insolvenzen, statistische Fehler, Zahlungsverzug und legale Steuervermeidung sein.

Quelle | Europäische Kommission, Mitteilung vom 23.10.2014

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Arbeitgeber

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015

| Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2015 bekanntgegeben. |

Wegen einiger neuer Bescheinigungspflichten (z.B. Buchstabe F bei steuerfreier Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Aufzeichnungen im Lohnkonto anzupassen sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.9.2014, Az. IV C 5 - S 2378/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142864

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Ehrenmitgliedschaft eines ehemaligen Arbeitnehmers im Golfclub als Arbeitslohn?

| Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. |

Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 69/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142953

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Wichtige Informationen zum Mindestlohn

| Ab 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn, der 8,50 EUR je Zeitstunde beträgt. |

Wichtige Fakten und Service-Angebote (z.B. ein Mindestlohn-Rechner und eine Mediathek) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Internetseite www.der-mindestlohn-kommt.de bereitgestellt.

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Arbeitnehmer

Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten

| Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn die Darlehenshingabe vorrangig zur Sicherung des Arbeitsplatzes erfolgte und der Arbeitnehmer deshalb einen Darlehensverlust in Kauf genommen hat. |

Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, sind Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (z.B. Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals selbst), bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht abziehbar.

Der Verlust der Darlehensforderung kann allerdings als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und die Erzielung von Zinsen nicht im Vordergrund stand.

Hinweis | Dass ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, dem Arbeitgeber kein Darlehen mehr gewährt hätte, ist lediglich ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.4.2014, Az. VI R 57/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142416

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Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2014 und 2015

| Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2014 sowie ab 1. März 2015 gelten. |

Pauschalen für 2014 und 2015

Umzugsbedingte Unterrichtskosten:

ab 1.1.2014: 1.752 EUR

ab 1.3.2014: 1.802 EUR

ab 1.3.2015: 1.841 EUR

Sonstige Umzugskosten:

Verheiratete:

ab 1.1.2014: 1.390 EUR

ab 1.3.2014: 1.429 EUR

ab 1.3.2015: 1.460 EUR

Ledige:

ab 1.1.2014: 695 EUR

ab 1.3.2014: 715 EUR

ab 1.3.2015: 730 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.1.2014: 306 EUR

ab 1.3.2014: 315 EUR

ab 1.3.2015: 322 EUR

Für die Frage, welche der Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Umzugskostenpauschale um 50 % erhöht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

PRAXISHINWEIS | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/08/10007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142983

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Abschließende Hinweise

Verzinsung von Steueransprüchen: Zinssatz steht nicht auf dem Prüfstand

| Ungeachtet des niedrigen Zinsniveaus plant die Bundesregierung keine Änderung des Zinssatzes für die Verzinsung von Steueransprüchen. Der monatliche Zinssatz von 0,5 % hat sich trotz des über die Jahrzehnte wechselnden Zinsniveaus in mehr als 50 Jahren Praxis bewährt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. |

Da der Zinslauf der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen erst nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzzeit beginnt und es keine Zinseszinsen gibt, liegt der effektive Zinssatz deutlich unter 6 % pro Jahr, so die Bundesregierung.

Hinweis | Erst kürzlich hatte sich auch der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik beschäftigt und die Auffassung vertreten, dass der Zinssatz jedenfalls für den Verzinsungszeitraum vom 11.11.2004 bis 21.3.2011 nicht verfassungswidrig sei.

Quelle | BT-Drs. 18/2795 vom 9.10.2014; BFH-Urteil vom 1.7.2014, Az. IX R 31/13

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 beträgt -0,73 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,27 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind: 8,27 % und ggf. eine Pauschale von 40 EUR.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

vom 1.1.2009 bis 30.6.2009

1,62 Prozent

vom 1.7.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

vom 1.1.2008 bis 30.6.2008

3,32 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2014

| Im Monat Dezember 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2014
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2014
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2014

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2014

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2014

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.12.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2014 am 23.12.2014.

Beachten Sie | Der 24.12. und der 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

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